W217 1428046-1•BVwG W217 1428046-1
W217 1428046-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Beweiswürdigung, Blutrache,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Sicherheitslage
W217 1428046-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Julia Stiefelmeyer, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, Zahl: 11 15.432-BAI, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Am 22.12.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF), einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI XXXX) an, als Usbeke am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein und der muslimischen Glaubensrichtung anzugehören. Er sei in Afghanistan politisch für die Partei XXXX aktiv tätig gewesen. Im September 2010 habe eine Wahl stattgefunden und der BF sei dabei für die Wahlurne verantwortlich gewesen. Im Zuge dieser Wahl habe der BF eine Auseinandersetzung mit dem Vertreter der Partei XXXX, XXXX, gehabt. Dieser habe den BF von hinten mit einem Messer in den Rücken/Schulterbereich gestochen. Obwohl alle den Täter gekannt hätten und er von der Polizei auch verhaftet worden sei, sei er gleich wieder freigelassen worden, weil sein Vater der Bürgermeister der Stadt sei. Auch dessen Bruder sei sehr mächtig und gefährlich. Nachdem der BF aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er nach einiger Zeit sein Motorrad drei Freunden geliehen. Diese drei Freunde seien von den beiden Brüdern abgefangen worden und es habe sich eine schwere Auseinandersetzung entwickelt, bei der einer der Freunde des BF und beide Brüder ums Leben gekommen seien. Das Motorrad des BF sei am Tatort zurückgeblieben. Während seiner Arbeit sei er angerufen worden, dass ihn die Polizei suche und er habe erfahren, was passiert sei. Weil sein Motorrad am Tatort gefunden worden sei, habe er flüchten müssen. Er fürchte um sein Leben, da beide Söhne des Bürgermeisters bei der Auseinandersetzung ums Leben gekommen seien.
2. Bei der Ersteinvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 30.05.2012 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und gab weiter an, dass er im Dorf XXXX, XXXX XXXX, in der Provinz Faryab geboren sei. Er habe nie eine Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben. Er habe in der Heimat als Fliesenleger gearbeitet. Er werde in der Heimat von der Polizei gesucht. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei Usbeke und Sunnit. Er sei Mitglied der legalen Partei XXXX, welcher er vor ca. zehn Jahren im Parteibüro für die Jugend in XXXX beigetreten sei. Es handle sich um eine islamische Partei, die während der Talibanzeit gegen die Taliban gekämpft habe. Am 18.09.2010 hätten Parlamentswahlen stattgefunden. Schon während des Wahlkampfs habe er Informationsblätter der Partei verteilt und Plakate aufgehängt. Der BF sei bei der Wahl als Vertreter seiner Partei zusammen mit ca. 50 weiteren Personen dieser Partei anwesend gewesen und habe sich um die Wähler gekümmert. Von jeder Partei seien Vertreter dort anwesend gewesen. Von den anwesenden Vertretern der XXXX habe der BF die beiden Brüder XXXX und XXXX gekannt. Da
XXXX etwas mit der Wahlurne Verbotenes machen wollte, habe der BF diesen zur Rede gestellt. Es sei zu einem Handgemenge, bei dem auch
XXXX dabei gewesen sei, gekommen, im Zuge dessen XXXX den BF absichtlich mit einem Messer in den Rücken gestochen habe. Parteikollegen hätten den BF mit dem Motorrad ins Krankenhaus gebracht, wo die Wunde genäht worden sei. Nach 2 - 3 Stunden habe er das Krankenhaus verlassen und sei nach Hause gegangen. XXXX sei von der Polizei festgenommen worden. Der Vater von XXXX, ein reicher Mann namens XXXX, sei jedoch der Bürgermeister des Stadtteils XXXX von XXXX und habe bei der Polizei für XXXX interveniert, woraufhin dieser nach 2 - 3 Stunden wieder freigelassen worden sei. Der BF habe keine Anzeige gegen XXXX erstattet. Da seine Parteikollegen der Polizei erzählt hätten, dass XXXX ihn mit dem Messer gestochen habe,
XXXX aber schon wieder freigelassen worden sei, habe er nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollen. Die Polizei habe ihn auch nie zu diesem Vorfall befragt. Anfang Februar 2011 sei der BF mit seinem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Er habe zusammen mit dem Besitzer eines Hauses bei diesem Fliesen verlegen sollen. Auf dem Weg habe der BF seinen Freund XXXX mit XXXX, den der BF vom Sehen her kenne, und einer weiteren - dem BF unbekannten - Person, die alle zusammen auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, getroffen.
XXXX habe den BF gefragt, ob er ihm das Motorrad leihen könne, er würde dem BF das Motorrad dann wieder zurückbringen. Diesem Ersuchen habe der BF um ca. 9:00 Uhr entsprochen und sei zu Fuß zur Arbeit gegangen. Um ca. 13:00 Uhr habe ihn seine Frau auf dem Handy angerufen und gefragt, wo er sei. Seine Frau habe ihm erzählt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Sie habe ihm gesagt, dass die Nachbarn erzählen würden, der BF habe
XXXX und XXXX vor deren Haus umgebracht, da am Tatort sein Motorrad gewesen sei. Am Tatort sei noch eine weitere Person tot aufgefunden worden. Der BF sei bis zum Abend beim Besitzer des Hauses geblieben und sei in der Nacht nach Mazar-e-Sharif gefahren. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Frau habe ihm erzählt, dass es vor dem Haus von XXXX und XXXX zwischen diesen und XXXX, XXXX und der dritten Person, die der BF nicht kenne, zu einer Auseinandersetzung und einer Messerstecherei gekommen sei, bei der drei Personen getötet worden seien. Der BF wisse nicht, worum es bei dieser Sache gegangen sei. Da es jedoch noch ein wenig gedauert habe bis der BF zu Fuß beim Arbeitgeber gewesen sei, hätte dieser nicht bezeugen können, dass der BF gleich nach dem Verleih des Motorrads bei ihm gewesen sei. Zumal drei Personen getötet worden seien, hätte dieser auch Angst, auszusagen bzw. dass ihm vorgeworfen werde, dass er selbst auch an der Tat beteiligt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF von den Angehörigen von XXXX und XXXX umgebracht zu werden. Der Vater der beiden sei sehr reich und einflussreich und hätte ihn überall in Afghanistan gefunden.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.07.2012, Zl. 11 15.432-BAI, hinterlegt am 06.07.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF feststehe und der BF als Usbeke der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Der BF sei Parteimitglied der XXXX und habe am 18.09.2010 als Wahlbeobachter bzw. Wahlhelfer an den Parlamentswahlen teilgenommen. Dabei sei er von einem Mitglied der XXXX-Partei im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Der Täter sei festgenommen und nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wieder freigelassen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Heimat tatsächlich von der Polizei gesucht werde, weil er einem Freund sein Motorrad geliehen habe und dieser zusammen mit anderen Personen an einer Messerstecherei beteiligt gewesen sei, bei der insgesamt drei Personen getötet worden seien. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können.
Er sei in Afghanistan weder einer Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, noch hätte er eine solche zu befürchten gehabt. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Keine stichhaltigen Gründe bestünden für die Annahme, dass er im Fall der Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne in der Heimat als Fliesenleger gut für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen. Der BF verfüge über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Behauptung des BF, er wäre bei den Parlamentswahlen am 18.09.2010 im Wahllokal in seinem Bezirk als Vertreter seiner Partei XXXX anwesend gewesen, glaubwürdig sei, weil an diesem Tag in Afghanistan tatsächlich Parlamentswahlen stattgefunden hätten und er einen Mitgliedsausweis der Partei in Vorlage gebracht habe. Es sei auch möglich, dass es im Wahllokal zu einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer anderen Partei gekommen sei, in deren Verlauf der BF mit einem Messer verletzt worden sei. Laut den Angaben des BF sei der Täter festgenommen und anschließend wieder entlassen worden. In diesem Zusammenhang stelle der BF lediglich die Vermutung an, dass der Vater des Täters, der ein einflussreicher Mann wäre, für seinen Sohn bei der Polizei interveniert hätte und er deshalb nach 2 oder 3 Stunden wieder entlassen worden wäre. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Polizei keine Ermittlungen angestellt habe bzw. den gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt hätte, weil aufgrund der Schilderungen des BF davon ausgegangen werden könne, dass es für den Vorfall viele Zeugen gebe und der Sachverhalt somit schnell geklärt werden konnte. Es sei durchaus auch in mitteleuropäischen Ländern üblich, dass eine Person nach den entsprechenden Ermittlungsschritten und einer Einvernahme nach kurzer Zeit die Polizeistation wieder verlassen könne. Dass die zuständigen Behörden im Nachhinein nicht tätig geworden wären, habe der BF nicht behauptet. Mit seinen weiteren Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe der BF eine Verfolgungsgefahr in der Heimat jedoch nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Bei seiner Einvernahme am 30.05.2012 habe der BF vorerst behauptet, dass ihm seine Frau bei einem Anruf um 13:00 Uhr am Telefon erzählt hätte, dass es vor dem Haus von XXXX und XXXX zu einer Auseinandersetzung und einer Messerstecherei gekommen wäre, bei der die beiden und eine weitere Person getötet worden wären. Am Tatort sei das Motorrad des BF gefunden worden. Der BF habe behauptet, dass die Nachbarn seiner Frau dies erzählt hätten. Auf die weitere Frage, woher die Leute gewusst hätten, dass das Motorrad des BF am Tatort gefunden worden sei, habe er im Widerspruch dazu angegeben, dass die Polizei seine Gattin gefragt hätte, wo er wäre, weil sie das Motorrad des BF am Tatort gefunden hätten. Später habe der BF jedoch behauptet, dass die Nachbarn nach der Polizei zu seiner Frau gekommen wären und ihr erzählt hätten, was passiert sei. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass die Gattin des BF und die Nachbarn innerhalb so kurzer Zeit im Detail über den Vorfall informiert gewesen seien könnten. Außerdem könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass Polizisten, die in einem Fall mit drei Getöteten ermitteln und von der Gattin eines "Verdächtigen" dessen Aufenthaltsort erfahren wollten, den gesamten Sachverhalt mitteilen würden, weil dies jeder polizeilichen Vorgehensweise widerspreche und den Erfolg der gesamten Ermittlungen gefährden würde. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF zwar einerseits behaupte, dass die ganze Nachbarschaft und seine Gattin genauestens über den Vorfall informiert gewesen wären, aber andererseits angab, dass die Nachbarn die Personen, die geflohen seien, nicht gekannt und nicht gesehen hätten, wer geflohen sei. Sie hätten nur die Leichen gesehen. Dies erscheine nicht plausibel, weil der BF selbst angegeben habe, dass es eine Auseinandersetzung gegeben hätte. Für die Behörde sei in diesem Zusammenhang absolut nicht nachvollziehbar und plausibel, woher der BF wisse, dass die Nachbarn die "Geflohenen" weder gesehen noch gekannt hätten. Letztlich sei für die Behörde in keinster Weise nachvollziehbar und plausibel, warum der BF überhaupt aus der Heimat ausgereist sei. Folge man seinen eigenen Angaben, so habe es offensichtlich genügend Zeugen dafür gegeben, dass er an der Tat nachweislich nicht beteiligt gewesen sei und die seine Unschuld bezeugen könnten.
Der BF sei auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner aktuellen Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt. Als junger, gesunder Mann, der in der Heimat als Fliesenleger gearbeitet habe und über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge, müsste es ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten. Im Fall der Rückkehr des BF nach Afghanistan würde es an einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK fehlen. Es fehle auch an einem schützenswerten Privatleben des BF in Österreich, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 06.07.2012 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 16.07.2012 Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass der relevante Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Fehlende Feststellungen hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt.
Die Behörde habe dem BF zwar geglaubt, dass am 18.09.2010 Parlamentswahlen stattgefunden hatten und auch, dass der BF - aufgrund der Vorlage seines Parteimitgliedsausweises - dort anwesend gewesen war. Ohne nähere Prüfung werde dem BF auch geglaubt, dass es im Wahllokal zu einer Auseinandersetzung gekommen war und der BF mit einem Messer verletzt wurde. Zur Beurteilung seiner weiteren Angaben habe die Behörde jedoch einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt und diese als unglaubwürdig dargelegt. Damit erwecke die Behörde den Anschein, dass sie die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF selektiv beurteile und einzelne Punkte zu seinem Nachteil je nach (Nicht)Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft bewerte.
Die Behörde gehe davon aus, dass der BF in seiner Heimat bleiben und seine Unschuld beweisen hätte können, weil es dafür viele Zeugen gegeben hätte. Es sei jedoch nicht einfach, in Afghanistan seine Unschuld zu beweisen. Das Motorrad des BF sei am Tatort gefunden worden und hätte der BF aufgrund der Auseinandersetzung im Wahllokal und des Messerstiches Grund, sich an XXXX und XXXX zu rächen. Diese Indizien würden in Afghanistan als "Beweismittel" reichen, das Gegenteil werde nicht geprüft. Der Vater der beiden würde dafür sorgen, dass der BF ins Gefängnis komme. Selbst wenn der BF seine Unschuld beweisen könnte, müsste er in Angst leben, von den Angehörigen der beiden umgebracht zu werden. Da diese sehr einflussreich seien, gebe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Dass das Justizsystem in Afghanistan nicht funktioniere, würden auch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen bestätigen. Im Falle der Abschiebung drohe dem BF eine reale Verletzung von Art. 2 und 3
EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 16.07.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 24.07.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), Angst vor den Angehörigen der getöteten Brüder XXXX und XXXX zu haben, die ihn verfolgen würden, da sein Motorrad am Tatort aufgefunden worden sei, der BF zuvor anlässlich der Parlamentswahl von XXXX in den Rücken gestochen worden sei und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF auf Grund seiner Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 30.05.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände der behaupteten Ermordung der beiden Söhne des Bürgermeisters zu ermitteln bzw. zu ermitteln, ob es diesbezüglich polizeiliche Ermittlungen gegeben hat, deren Ergebnisse zu erforschen und insoweit auch zu ermitteln, ob das Motorrad des BF tatsächlich am Tatort aufgefunden wurde und der BF tatsächlich ins Visier polizeilicher Ermittlungen geraten ist. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen der behaupteten Ermordung der beiden Söhne des Bürgermeisters betreffend und die daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch deren Angehörige zu ermitteln.
Im Länderbericht wäre auf das Thema der Blutrache in der Heimatprovinz des BF und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E). Im Länderbericht wäre auch genauer auf die Sicherheitslage in der Provinz Faryab einzugehen. Dieser widmet sich unter der Überschrift "Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)" lediglich in rund 4 Zeilen der Lage in Faryab. Soweit weiters darin hingewiesen wird, dass gerade im Nordwesten Afghanistans die Situation sehr gut sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, des BAA bereits vom Dezember 2010 stammt und somit aufgrund mangelnder Aktualität keinesfalls geeignet ist, eine Grundlage für die Beurteilung der vom BF aufgestellten Behauptungen darzustellen (vgl. VfGH vom 20.6.2012, U202/12).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde den BF lediglich in der Einvernahme am 30.05.2012 konkret nach seinen Fluchtgründen befragt und seine Widersprüche in seiner Aussage herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde überhaupt unterlassen, sich mit den aufgeworfenen Themen im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzen. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 18.7.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso zur Vorgängerbestimmung § 66 Abs. 2 AVG 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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