W170 2002707-1•BVwG W170 2002707-1
W170 2002707-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2014
Bauträgervertrag, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenpflicht, Kausalzusammenhang, Objektfinanzierung,<br/>Pfandrechtseintrag, Wohnbauförderung, Zahlungsauftrag
W170 2002707-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX, beide vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hernals vom 21.12.2012, Zl. TZ 248/06 - VZ I 29/12, sowie über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX und der XXXX (BF3), alle vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hernals vom 21.12.2012, TZ 248/06 - VZ I 30/12, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden (Berichtigungsanträgen) wird stattgegeben und
werden die angefochtenen Bescheide (Zahlungsaufträge) gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: BF1) und XXXX (in der Folge: BF2) beantragten mit am 16.1.2006 beim Bezirksgericht Hernals eingelangtem Schriftsatz die Einverleibung eines Pfandrechtes in der Höhe von €
99. 800,-- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 19.900,-- zugunsten der XXXX (in der Folge: BF3) im Lastenblatt des Grundbuches zu XXXX Ottakring. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurde hingewiesen und es wurde ein mit "Schuldschein und Pfandurkunde" bezeichnetes Schriftstück (unterzeichnet am 25.06.2002 seitens BF3) beigelegt. Daraus ergibt sich, dass BF3 den BF1 und BF2 ein Darlehen in der Höhe von €
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.02.2006, Zl. 248/06, wurde durch die zuständige Rechtspflegerin die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der BF3 antragsgemäß bewilligt.
3. Als Folge einer Nachprüfung von Gebühren und Kosten durch den Revisor wurden BF1 und BF2 mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Hernals vom 21.12.2011, TZ 248/06 - VZNr. 53/11, ersucht, eine Eingabengebühr in der Höhe von € 39,-- gemäß TP 9 lit. a GGG einzuzahlen.
Ferner wurden die BF1 bis 3 mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Hernals vom 21.12.2011, TZ 248/06 - VZNr. 54/11, ersucht, eine Eintragungsgebühr in der Höhe von € 1.437,-- (Bemessungsgrundlage: € 119.700,--) gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG einzuzahlen.
4. In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Hernals am 21.12.2012 im Auftrag des Revisors die nunmehr angefochtenen Zahlungsaufträge:
Mit TZ 248/06 - VZ I 29/12 wurden BF1 und BF2 zur Zahlung der Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG in der Höhe von € 39,--, der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,-- sowie des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in der Höhe von € 19,50, somit insgesamt € 66,50, verpflichtet.
Mit TZ 248/06 - VZ I 30/12, wurden BF1 bis 3 zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG und einer Eintragungsgebühr in der Höhe von € 1.437,-- nach TP 9 lit. b Z 4 GGG, somit insgesamt € 1.445,--, verpflichtet.
In einer Anmerkung zu den Zahlungsaufträgen wurde ausgeführt, dass im Falle bereits beschaffter Geldmittel (durch den Bauträger), ein Rechtsgeschäft, das der bloßen Umschuldung der bereits im Kreditweg beschafften Geldmittel diene, nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des geförderten Objektes stehe und somit nicht nach dem Wohnbauförderungsgesetz gebührenbefreit sei.
5. Gegen die genannten Zahlungsaufträge erhoben die BF1 bis 3 mittels ihres ausgewiesenen, im Spruch genannten Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 11.01.2013, eingelangt beim Bezirksgericht Hernals am 14.01.2013, fristgerecht einen "Berichtigungsantrag" (gemeint wohl: "Berichtigungsanträge").
In diesem wurde zunächst eingeräumt, dass zu TZ 248/06 eine Pfandrechtseintragung im Betrag von € 142.858,-- erfolgt sei. Bei dem gegenständlichen Objekt handle es sich um ein gefördertes Objekt, welches nach dem Wohnbauförderungsgesetz gebührenbefreit sei. Von den Käufern (BF1 und BF2) seien zur Finanzierung der Errichtung des Objektes entsprechende Kredite aufgenommen worden, welche für die Fertigstellung bzw. Errichtung des geförderten Objektes verwendet worden seien. Dieses Darlehen sei mit einem Pfandrecht besichert worden und sei zur Deckung der Baukosten notwendig gewesen. Das Darlehen betreffe auch keine Umschuldung oder zusätzlichen nachträglichen Finanzierungsbedarf. Aus dem beiliegenden Kaufvertrag - abgeschlossen zwischen BF1 und BF2 einerseits und einer näher bezeichneten Baugesellschaft andererseits über den Kauf einer Wohneinheit (Nr. 1/28) zwecks Privatnutzung mit Wohnbauförderung; unterzeichnet am 12.06.2002 und am 09.07.2002 - sei weiters ersichtlich, dass vom Gesamtkaufpreis die Wohnbauförderung abgezogen worden sei, der Rest sei sohin der aufzubringende Kaufpreis. Die aufzubringenden Eigenmittel der Käufer seien jedenfalls auch von der Gebührenbefreiung umfasst.
Gemäß oben genanntem Kaufvertrag kauften BF1 und BF2 zusammen 103/20955 Anteile an der Liegenschaft XXXX Ottakring mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der Baugesellschaft auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. An der Liegenschaft werde Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 begründet werden. Das gesamte Bauvorhaben werde nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert.
Die Beschwerdeführer betonten ferner, aus dem Treuhandauftrag vom 24.06.2002 gehe hervor, dass das gegenständliche Darlehen für die Finanzierung und Errichtung des Objektes aufgewendet werde. Gemäß der vorgelegten Übernahme der Treuhandschaft vom 09.04.2003 würden BF1 und BF2 betreffend gegenständlicher Liegenschaft einen Kauf tätigen und werde dem Rechtsvertreter der BF1 und BF2 seitens BF3 ein Treuhandbetrag von € 142.858,-- überwiesen. Zur Verbücherung werde ein Schuldschein überreicht. Die Einverleibung des Pfandrechtes könne gerichtsgebührenbefreit eingereicht werden.
Unter einem legten die Beschwerdeführer neben Plänen und Ausstattungsbeschreibungen jeweils Abänderungszusicherungen des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.03.2002 und vom 11.12.2002 über die Gewährung einer Förderung an die Baugesellschaft zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 202 Wohnungen in Miete und 35 Wohnungen unter Begründung von Wohnungseigentum vor.
Aus der Gesamtschau der Unterlagen ergebe sich unzweifelhaft, dass das Darlehen jedenfalls in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung der Errichtung des geförderten Objektes stehe. Anschließend verwiesen die Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 3 WFG 1984 und die diesbezügliche Rechtsprechung und schlussfolgerten, dass die Vorschreibung der Gebühren infolge des Vorliegens eines gebührenbefreienden Tatbestandes sohin nicht zulässig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den Zahlungsauftrag dahingehend zu berichtigen, dass keine Gebühren vorgeschrieben würden.
6. In weiterer Folge wurden die Berichtigungsanträge der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 566/13x-33a (BA 13/13), wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 7 Abs. 5a GEG ausgesetzt. Die Aussetzung wurde mit den in einer gleichen bzw. ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den dg. Zlen. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 begründet.
7. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2014, legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zwecks Weiterführung und Entscheidung des anhängigen, ausgesetzten Berichtigungsverfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
8. Am 26.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. W170 2002707-1/4Z, wurde das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 566/13x-33a (BA 13/13), ausgesetzte Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fortgesetzt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2014, Zl W170 2002707-1/5Z sowie W170 2002707-1/6Z wurde BF1 und BF2 aufgetragen den Mangel, der gegenständliche Berichtigungsantrag enthalte nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides binnen Frist zu verbessern. Überdies wurde ihnen und der Drittbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 22.07.2014, Zl. W170 2002707-1/7Z, aufgetragen binnen Frist die unter 1. genannte Pfandurkunde vorzulegen, da sich im Akt lediglich eine unvollständige Kopie befinde.
Mit Schreiben vom 11.08.2014 legten die Beschwerdeführer die Pfandurkunde vor und gaben überdies an, der Berichtigungsantrag richte sich gegen beide vom Bezirksgericht Hernals am 21.12.2012 zu GZ 248/06 (VZ I 29/12, VZ I 30/12) erlassenen Beschlüsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Errichtung der Wohnhausanlage auf dem XXXX XXXX Ottakring, wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert. BF1 und BF2 kauften Anteile (Wohneinheit) an dieser zum Kaufzeitpunkt noch zu errichtenden Wohnhausanlage. BF1 und BF2 nahmen zum Zweck der Finanzierung der Wohneinheit ein Darlehen in der Höhe von €
142. 858,-- bei BF3 auf. Hinsichtlich der im Eigentum der BF1 und BF2 stehenden Liegenschaftsanteile erfolgte sodann die Einverleibung des Pfandrechtes in der Höhe von € 99.800,-- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in der Höhe von € 19.900,-- zugunsten BF3 im Lastenblatt des XXXX XXXX Ottakring.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.10.1999, zuletzt abgeändert am 11.12.2002, über die Gewährung einer Förderung an die Baugesellschaft für die Errichtung eines Wohnhausanlagenteils mit 202 Wohnungen in Miete und eines Wohnhausanlagenteils mit 35 Wohnungen unter Begründung von Wohnungseigentum sowie aus dem Kaufvertrag zwischen dem BF1 und der BF2 einerseits sowie der Baugesellschaft andererseits (unterzeichnet am 12.06.2002 bzw. 09.07.2002). Zu diesem Zeitpunkt war, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, das Objekt nicht fertiggestellt, zumal unter Punkt VI. des Kaufvertrages vorgesehen ist, dass die Kaufpreisraten nach Baufortschritt zu zahlen seien. Unter Punkt X. des Kaufvertrages ist ausgeführt, dass die Herstellung des Objektes bis 30.09.2003 erfolgen solle.
Weiters werden die Feststellungen getragen von dem Dokument "Schuldschein und Pfandurkunde" (unterzeichnet am 25.06.2002 seitens BF3), wonach BF1 und BF2 seitens BF3 ein Darlehen in der Höhe von €
142. 858,-- zum Zweck des Kaufs einer Eigentumswohnung in Wien gewährt wird.
Die Verbücherung des Pfandrechts zugunsten BF3 an den von BF1 und BF2 erworbenen Anteil der XXXX Ottakring ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 01.02.2006.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerden (der Berichtigungsanträge) zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften nach TP 11 lit. a GGG, die Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S. 324).
In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0002, betreffend einen Beschwerdefall mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, verweist):
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der XXXX an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der XXXX nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, ‚der Kredit' (das in Rede stehende Darlehen der XXXX) sei zur ‚Finanzierung des Barkaufpreises', nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die ‚Erforderlichkeit' nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der BF3 an BF1 und BF2 diente. Dieses Darlehen war für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch BF1 und BF2 erforderlich. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der BF3 - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern BF1 und BF2 an die Baugesellschaft zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt und gelangt zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Zahlungsaufträge (Bescheide) in der Höhe von € 66,50 und in der Höhe von € 1.437,--, mit denen eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie Einhebungsgebühren und ein Mehrbetrag eingehoben wurden, zu Unrecht an die Beschwerdeführer ergangen sind. Der angefochtenen Bescheiden ist somit mit Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet.
Den Beschwerden wird folglich stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dies bedeutet insbesondere, dass im vorliegenden Fall ein Ersatzbescheid bzw. Ersatzbescheide nicht mehr erlassen werden kann bzw. können.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, gibt es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
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