BVwG L516 1435144-1

L516 1435144-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1435144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1435144.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 16.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 24.04.2013 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor, seine Heimat deshalb im April 2013 verlassen zu haben, da im März 2013 in der Nachbarschaft eine Familie getötet worden sei wie dies seit 2010 ständig in seiner näheren Umgebung geschehe, er dem moslemischen Verein EHLET SUNNAT angehöre und sein Verein dafür protestiere, dass diese Anschläge endlich aufhören, weshalb bereits zwei Mitglieder ermordet worden seien und man auch ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen aus: Er sei Anhänger des NOOR MUSTAFA RIZWI, einem sunnitischen Gelehrten, und habe jeden Donnerstag in der Moschee dessen Versammlungen besucht. Jener habe gegen die radikalen Leute und Anschläge in Pakistan gepredigt. Nach einem Anschlag auf ein großes Grabmal in Lahore im Juni 2010 seien sie mit zwei Bussen nach Lahore gefahren um dagegen zu protestieren. Dadurch seien die Terroristen auf sie aufmerksam geworden. Sie hätten schriftliche Drohungen in der Moschee erhalten und der Beschwerdeführer selbst habe dann auch 2010 Drohungen auf sein Mobiltelefon erhalten, dass man ihn umbringen werde, wenn er seine Anhängerschaft nicht beende. Was schriftlich gedroht worden sei, wisse er nicht. Sein Vater sei herzkrank und als dieser von jenen Problemen gehört habe, habe dieser sofort gewollt, dass der Beschwerdeführer ausreise. Er, der Beschwerdeführer, habe selbst keine Vorfälle mit den unbekannten Gegnern gehabt. Es handle sich bei diesen möglicherweise um Taliban oder Schiiten. Es sei überall gefährlich, überall gebe es Anschläge.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus:

"Im gegenständlichen Fall geben Sie zusammenfassend an, dass Sie Pakistan verlassen hätten, weil Sie dort Probleme mit radikalen Leuten gehabt hätten. Sie stellen hier lediglich einen Sachverhalt in den Raum, ohne eine konkrete Verfolgungshandlung begründen zu wollen.

Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird:

Obwohl sie am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.

Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 24.04.2013 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 24.04.2013 , Seite 4). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von sich aus die Gegner mit Namen nicht benannten, diese jedoch einer Ihrer Auslöser Ihre Flucht sein sollen, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, bei beiden Befragungen konkret und detailreich Ihre Fluchtgeschichte zu schildern.

Auf genauere Befragung der behaupteten Vorfälle, geben Sie plötzlich an und widersprechen erheblich Ihren Aussagen vor der Exekutive (Erstbefragungsprotokoll, Punkt 11), nämlich dass die Vorfälle alle im Jahr 2010, nach der Teilnahme an der Demonstration, stattgefunden hätten. Bei der Erstbefragung teilten Sie mit, dass im März 2013 ein vermeintliches fluchtauslösendes Ereignis, nämlich der Mord an einer Nachbarschaftsfamilie stattgefunden hätte. Bei der Einvernahme konnten Sie von diesem Vorfall nichts beschreiben bzw. sich nicht mehr erinnern. Weiters nach Details zu den angeblichen Vorfällen befragt, geben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern könnten bzw. dass Sie den Inhalt der vermeintlichen Drohungen gar nicht wissen würden. Würden Sie sich jedoch einer Geschichte bedienen, die Sie selbst erlebt hätten, würde es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen Ihrer Person und Ihrer Handlungen geben.

Es ist auch hervorzuheben, dass Sie nur auf Nachfragen eine Rahmengeschichte erzählten, was darauf schließen lässt, dass Sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten.

Ihre Angabe zu der behaupteten vermeintliche Gefährdung Ihrer Person durch willkürliche Bombenanschläge im gesamten Hoheitsgebiet von Pakistan steht diametral zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen."

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 06.05.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 15.05.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Er habe Pakistan aufgrund von Problemen mit den radikalen Gegnern seiner Organisation verlassen. Er sei Anhänger des Noor Mustafa Rizwi, einem sunnitischen Gelehrten, und habe regelmäßig an den Versammlungen teilgenommen. Sie hätten gegen die radikalen Leute und Terroranschläge demonstriert, wodurch die Terroristen auf sie aufmerksam geworden seien. Er habe Morddrohungen erhalten und auch eine Familie in seiner Nachbarschaft sei getötet worden. Er habe daher aus Angst Pakistan verlassen. Die pakistanischen Behörden und der pakistanische Staat seien weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig. Er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe deshalb keinen Schutz erwarten können. Die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Einvernahmen nur oberflächlich und einseitig durchgeführt. Die Vorhalte der Behörde seien spekulativ, die Beweiswürdigung unschlüssig. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien unvollständig und die Behörde habe sich nicht ansatzweise mit der Situation in Pakistan auseinandergesetzt. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit erhalten habe, zu den Länderfeststellungen zu antworten bzw zu reagieren.

3.3. Mit der Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer dem zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof eine Reihe von Unterlagen, die von ihm wie folgt bezeichnet wurden: "Zeitungsauschnitte", "Zeugnisse über Ausbildung", "Mitgliedsausweis".

4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof einen Ausweis für Studierende der Technischen Universität Wien.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte 9 Tage, wobei der Bescheid am zweiten Tag nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgefertigt wurde - nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat; darüber hinaus lässt auch die Beweiswürdigung eine - individuelle - Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen vermissen. Soweit jedoch in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde dass, der Beschwerdeführer den noch bei der Erstbefragung erwähnten Mord an einer Nachbarschaftsfamilie im Jahr 2013 nicht beschreiben habe können bzw er sich nicht mehr daran erinnern habe können (Bescheid, S 66), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt weder dazu noch überhaupt zu seiner Lebenssituation (bspw wo und wann er sich aufgehalten haben will, wo, wie, wann und wie oft er bedroht worden sein soll, was er deshalb unternommen haben will, weshalb er erst 2013 ausgereist sein will, oder ob er bereits einmal versucht hat, einen Sichtvermerk für Österreich zu erhalten etc; gegebenenfalls werden auch die Sichtvermerksantragsunterlagen von der betreffenden ÖB anzufordern sein) ab der Zeit nach seiner ersten vorgebrachten Bedrohung im Jahr 2010 bis zu seiner behaupteten Ausreise im April 2013 befragt wurde und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Der Beschwerdeführer wurde auch während des gesamten Verfahrens weder aufgefordert noch wurde ihm Gelegenheit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen.

2.10.2. Der Beschwerdeführer hat in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde mehrere fremdsprachige Unterlagen (von ihm als "Zeitungsauschnitte", "Zeugnisse über Ausbildung", "Mitgliedsausweis" bezeichnet) vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.

2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer neuerlich wie zuvor dargelegt zu befragen haben. Anschließend wird sich das BFA mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten und allfällig weitere fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird vom BFA jedenfalls die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:

AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

2.10.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.6. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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