BVwG G302 2009304-1

G302 2009304-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Einkommensnachweis, Rot-Weiß-Rot Karte

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2009304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2009304.1.00

Spruch

G302 2009304-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 10.06.2014,

Zl. 08114/ABA-Nr. 1638530, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 20e Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl 1975/218 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.05.2014 stellte das Land Wien/MA 35 eine Anfrage gemäß § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG (Rot-Weiß-Rot Karte) an das Arbeitsmarktservice. Grund der Anfrage war das Ersuchen um nachträgliche Überprüfung der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) positiven Begutachtung des Antrages von Herrn XXXX (BF) als "Fachkraft im Mangelberuf".

Das AMS forderte den Dienstgeber (DG) des BF, die Firma XXXX, mit Schreiben vom 16.05.2014 auf, die Lohnabrechnungen des BF beginnend mit Mai 2013 vorzulegen. Mit E-Mail vom 22.05.2014 wurden diese vom DG dem AMS übermittelt. Am 10.06.2014 ergänzte der DG, dass der BF laut Kollektivvertrag entlohnt werde. Der Lohn wäre aber sehr schwankend, da aufgrund der Länge der Monate (Februar kurzes Monat) bzw. Urlaub, Überstunden usw. ein Verdienst vorab schwer einschätzbar wäre. Zur Verdeutlichung würden ein Auszug aus dem Kollektivvertrag "Bodenleger" und das Infoblatt über die Voraussetzung zur Gewährung der Rot-Weiß-Rot Karte mitübermittelt werden.

Das AMS teilte dem Land Wien/MA 35 mit Schreiben vom 26.05.2014 gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit, dass eine Beschäftigung von zehn Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht bestätigt werde.

2. Mit Bescheid des AMS vom 10.06.2014 wurde der Antrag des BF an die Fremdenbehörde auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß den §§ 20e Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen und die Bestätigung, dass der BF die Voraussetzungen erfülle, versagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte (Fachkraft im Mangelberuf) von 23.05.2013 bis 23.05.2014 für eine unselbständige Tätigkeit als Bodenleger mit einer Bruttoentlohnung von Euro 2.538.-- erteilt worden wäre. Die Überprüfung der Lohnkontoblätter hätte ergeben, dass der BF gemäß dem Kollektivvertrag im Mangelberuf Bodenleger gemäß § 12a Z 3 AuslBG bezahlt worden wäre. Der der Bewilligung zugrunde liegende Bruttolohn von Euro 2.538.-- wäre jedoch nicht durchgehend bezahlt worden. Die ausbezahlten Löhne würden zwischen Euro 2.291.-- und 3.527.-- schwanken. Lt. Arbeitgebererklärung wäre dieser bereit gewesen, einen Lohn von Euro 2.538.-- zu bezahlen. Dieser Bruttobetrag wäre in der gesamten Periode (11 Abrechnungsblätter) nur fünf Mal bezahlt worden und dies auch nur aufgrund der jeweils ausbezahlten Urlaubsentgelte, Urlaubszuschüsse, Feiertagsentgelte, Überstundenentlohnungen, Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel und Weihnachtsremunerationen. Es könne daher nicht bestätigt werden, dass der Ausländer als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftig gewesen wäre.

3. Am 24.06.2014 übermittelte der DG die Beschwerde des BF ergänzt mit den Lohnkonten bzw. Nachzahlungen. Nach Manuduktion durch das AMS wurde die Beschwerde ergänzt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die offenen Beträge nachbezahlt worden und nun alle Voraussetzungen für eine positive Behandlung des Antrages gegeben wären.

4. Mit Aktenvorlage vom 03.07.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Frühjahr 2013 wurde bei der Aufenthaltsbehörde eine Rot-Weiß-Rot Karte für "Fachkräfte im Mangelberuf" beantragt. In diesem Antrag führte der DG aus, dass die Bruttoentlohnung ohne Zulagen monatlich Euro 2.538.-- betragen würde. Dieser Antrag wurde vom AMS positiv begutachtet und dem BF wurde von der Aufenthaltsbehörde eine Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt.

Der BF bezog folgendes Gehalt (alle Beträge in Euro):

Auszugehen ist von einem Bruttostundenlohn in der Höhe von 11,60.

Juni 2013: Brutto: 2.291.--, Netto: 1.524,56, Sozialversicherungsbemessungsgrundlage (SVBMG): 2.291.-- (Grundlohn und Überstunden)

Juli 2013: Brutto: 2.488,20, Netto: 1.682,41, SVBMG: 2.488,20 (Grundlohn und Überstunden)

August 2013: Brutto: 2.813.--, Netto: 2.136,20 SVBMG: 2.209,80 (Grundlohn, Feiertagsentgelt, Überstunden und 603,20 als Auslöse)

September 2013: Brutto: 2.488,20, Netto: 1.867,24, SVBMG: 2.093,80 (Grundlohn, Urlaubsentgelt, Überstunden und 394,40 als Auslöse)

Oktober 2013: Brutto: 2.888,40, Netto: 2.070,62, SVBMG: 2.453,40 (Grundlohn, Überstunden und 435.-- als Auslöse)

November 2013: Brutto: 3.527,22, Netto: 2.731,67, SVBMG: 2.064,80 und 1.166,62 (Grundlohn, Feiertagsentgelt, Überstunden, Weihnachtsremuneration und 295,80 als Kostenersatz Öffi)

Dezember 2013: Brutto: 3.130,43, Netto: 2.330,46, SVBMG: 2.195,30 und 639,33 (Grundlohn, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Überstunden, Urlaubszuschuss und 295,80 als Kostenersatz Öffi)

Jänner 2014: Brutto: 2.546,20, Netto: 1.849,98, SVBMG: 2.250,40 (Grundlohn, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Überstunden und 295,80 als Kostenersatz Öffi)

Februar 2014: Brutto: 2.366,40, Netto: 1.782,39, SVBMG: 1.983,60 (Grundlohn, Überstunden und 382,80 als Kostenersatz Öffi)

März 2014: Brutto: 2.424,40, Netto: 1.802,04, SVBMG: 2.059,00 (Grundlohn, Urlaubsentgelt, Überstunden und 365,40 als Kostenersatz Öffi)

April 2014: Brutto: 3.404,60, Netto: 2.337,82, SVBMG: 2.952,20 (Grundlohn, Feiertagsentgelt, Überstunden und 452,40 als Kostenersatz Öffi)

Der BF erhielt folgende Nachzahlungen:

Im Mai 2014 für die Monate Juni, Juli und September 2013: Brutto:

346,60, Netto: 208,31, Nachzahlung SV: 138,31

Im Juni 2014 für die Monate Februar und März 2014: Brutto: 290,00,

Netto: 150,65, Nachzahlung SV: 52,77

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Es besteht kein Grund die Feststellungen des AMS in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind ebenfalls plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 41a Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

Gemäß § 20e Abs. 1 AuslBG hat vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer

1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder

2. als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. als Inhaber einer "Blauen Karte EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Nach 20e Abs. 3 AuslBG hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Im Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe in der Fassung ab 01.05.2013 finden sich folgende Bestimmungen:

§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen

Die Lohnabrechnung und Lohnauszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers. Die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum

5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 5. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)

Fällt der 5. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 5. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Freitag.

Am Ende eines jeden Monats ist dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.

Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Auslöse und Übernachtungsgeld durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.

Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A gebührt während des Durchrechnungszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.

§ 7 Löhne

Die Lohnordnung und die Lohnsätze sind im Anhang (bzw. in der Beilage) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

§ 8 Reisekosten, Verpflegung, Quartier, Heimreise

Arbeitnehmer haben bei auswärtigen Arbeiten Anspruch auf Bezahlung der anfallenden Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt zum und vom Arbeitsort für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens 9 Stunden je Kalendertag, sofern diese außerhalb der festgelegten Normalarbeitszeit liegt.

Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen dem Arbeitnehmer eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann, erhält er, sofern ihm ausreichende Verpflegung nicht bereitgestellt werden kann, für die Mehrkosten 2,5 kollektivvertragliche Stundenlöhne seiner Kategorie je Kalendertag.

Ein zumutbares Quartier ist bereitzustellen.

Auswärtig tätige Arbeitnehmer haben jeweils nach 4 Wochen ununterbrochener Aufenthaltsdauer Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel, sofern beide Orte mindestens 70 km voneinander entfernt sind.

Weihnachtsgeld

Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens 1 Monat im Unternehmen beschäftigt war, erhält ein Weihnachtsgeld von 8,0% des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes, ausgenommen Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld. Für den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate herangezogen.

Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am ersten Freitag im Dezember auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82 lit. h GewO RGBl Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.

§ 10 Urlaub und Urlaubszuschuss

I. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG - unterliegen:

Der Zuschlag gemäß § 21a BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn arbeiten, um 1,70 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 20 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 20 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 1 angeführte Erhöhung des Zuschlages.

II. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Urlaubsgesetz 1976 unterliegen:

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei Antritt des Urlaubs fällig ist. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.

Dieser Urlaubszuschuss beträgt: bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3 Wochenlöhne, bzw. Lehrlingsentschädigungssätze für 3 Wochen bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren 4 Wochenlöhne.

Als Wochenlohn gilt der Ist-Lohn ohne Überstunden. Wurde in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt sowohl im Zeitlohn als auch im Akkord gearbeitet, berechnet sich der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt dieser 13 Wochen.

Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind jedenfalls Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für den Fall der begründeten Entlassung oder des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr - Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr - zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).

Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig - entsprechend dem Rest des Kalenderjahres - zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung - ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer gem. § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung - ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gem. § 82a GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) vorzeitig austritt.

Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.

3.3. Im gegenständlichen Fall brachte der BF vor, dass die offenen Beträge nachbezahlt wurden und alle Voraussetzungen für eine positive Behandlung seines Antrages gegeben seien.

Ob ein Anspruch auf eine Geld- oder Sachleistung besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen (Arb 10.086) dem Ortsgebrauch überlassen (VwGH 2002/08/0110 vom 07.09.2005).

Der Begriff des Entgelts ist der allgemeinste und umfassendste Ausdruck für alle Lohnansprüche (OGH 27.11.1997 Arb 11.9674= wbl 1998) und ist alles, was der Dienstnehmer für seine Leistung mit Gegenleistung bekommt (OGH, 13.01.1976 Arb 9430=ZAS 1977, 140). Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind daher grundsätzlich "Entgelt" (OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x, ARb 12.286 = DRdA 2004/9, 134).

Gleich dem "Entgelt" umfasst auch der "Bezug" eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art (OGH 13.01.1976 Arb 9430=ZAS 1977,140).

Der Begriff des "vertraglichen Lohns" umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die im Sinne des herrschenden Sprachgebrauchs zum "Arbeitsentgelt" gehören, also alles das, was der Arbeitnehmer - mit einer gewissen Regelmäßigkeit - dafür erhält, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dazu gehören insb. auch die - regelmäßig in Kollektivverträgen vorgesehenen - "Sonderzahlungen", als neben der "Weihnachtsremuneration" insbesondere auch der sogenannte "Urlaubszuschuss" (OGH 10.011984 Arb 10.308).

Eine Aufwandsentschädigung trägt keinen Lohncharakter (OGH 22.01.2003, 9 ObA 220/02x).

Der Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist nicht Entgelt, er ändert sich daher auch nicht mit einer vereinbarten Erhöhung des Monatsgehalts entsprechend den kollektivvertraglichen Gehaltsregulierungen (LGZ Wien, 23.07.1973, ARb 9215).

3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom DG als "Kostenersatz Öffi" bzw. als "Auslösen" bezeichnete Teile weder zum Entgelt noch zur Bruttoentlohnung gehören. Diese decken nur die Aufwendungen (Ersatz von Barauslagen) ab. Dies ergibt sich arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und finanzrechtlicher Sicht. Für diese Aufwendungen werden weder Sozialversicherungsabgaben noch Steuern eingehoben. Somit können diese auch nicht zur Berechnung der Bruttoentlohnung herangezogen werden.

Da schon aufgrund der Nichteinbeziehung der als "Kostenersatz Öffi" bzw. als "Auslösen" bezeichnete Teile die maßgebliche Höhe der Bruttoentlohnung nicht erreicht wird, erübrigt sich eine Bewertung der übrigen Ansätze.

3.5. Mangels Erreichens der für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen (Bruttolohn ohne Zulagen von Euro 2.538.--) in zehn Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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