W213 2001546-1•BVwG W213 2001546-1
W213 2001546-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014
abgeschlossene Hochschulbildung, Ernennungsvoraussetzung,<br/>Fachhochschulstudium, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,<br/>Studienzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W213 2001546-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung, Standort Salzburg, vom 11.12.2012, GZ. 3099/27-PA-M/S/12, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Oberrat der Großbetriebsprüfung, Standort Salzburg, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 29.06.2012 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Dabei führte er aus, dass im Zuge der Reform der Großbetriebsprüfung das Ausbildungsprofil der Betriebsprüfer dahin geändert worden sei, dass alle Prüfer nun einen akademischen Abschluss benötigten. Sämtliche Betriebsprüfer, die bisher als Maturanten in A2 bzw. v2 besoldungsrechtlich eingestuft worden seien, hätten sich für den Verbleib in der neuen Organisationsstruktur verpflichten müssen, bis zum 31.07.2014 einen akademischen Abschluss vorzuweisen.
Grundsätzlich stehe es den betroffenen Personen frei, die entsprechende universitäre Qualifikation in Form eines Abschlusses eines rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät/Studienlehrgangs nachzuholen. Von Seiten des Ministeriums sei gemeinsam mit der Fachhochschule Campus Wien ein spezifischer Fachhochschullehrgang entwickelt und akkreditiert worden, der den betroffenen Mitarbeitern den entsprechenden akademischen Abschluss ermöglichen solle.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Handelsakademie mit bestandener Matura (1986) und der Absolvierung des Präsenzdienstes habe der BF mit einem Hochschulstudium Betriebswirtschaftslehre und in weiterer Folge Politikwissenschaft mit gewählten Fächern (Grundzüge BWL und Öffentlichkeitsarbeit) begonnen. Dies sei vor seinem Eintritt in die Finanzverwaltung am 02. Oktober 1995 erfolgt.
Als Prüfer der Großbetriebsprüfung Salzburg sei er in den gehobenen Dienst (B-Beamter/A 2 Laufbahn bzw. entsprechender Einstufung in den ersten Jahren als Vertragsbediensteter) eingestuft worden. Eine Anrechnung der Studienzeiten sei nicht erfolgt.
Im Zuge der Reform der Großbetriebsprüfung seien die Planstellen neu bewertet und dementsprechend die Stellen ausgeschrieben worden. Dabei sei vorgesehen worden, dass ein Prüfteam aus neun Mitgliedern bestehen solle:
1 Teamleiter (A1/3)
Maximal 5 Fachexperten spezial Prüfer (A1/2
Fachexperten Prüfer ( A1/1, Anzahl offen)
Teamexperte spezial Prüfer (A2/5, Anzahl offen)
Dabei sei für die Fachexperten Prüfer ein einschlägiges Bachelor - Studium gefordert worden.
Mit 01. September 2009 sei er zum Teamexperten Spezial im Branchenteam 36 (Bankenteam Region Mitte) ernannt worden. Besoldungsrechtlich sei die ursprüngliche Einstufung laut "Großbetriebsprüfung alt" - A2/3 beibehalten worden, jedoch sei ihm eine Ergänzungszulage zur Differenz auf A2/5 gewährt worden.
Gemäß der Ausschreibung sei die Voraussetzung für den Verbleib in der GBP die erfolgreiche Absolvierung eines "einschlägigen Bachelor-Studiums". Ein Abschluss des ursprünglichen Studiums sei aufgrund der geänderten Studienordnung nicht mehr möglich gewesen. Unter Anrechnung von Lehrveranstaltungen aus den vorherigen Studien habe er am 28. Juni 2012 das Studium Tax Management erfolgreich abgeschlossen.
Mit Abschluss des Bachelorlehrgangs sei das geforderte Kriterium eines Studienabschlusses für die nun ausgeübte Tätigkeit erfüllt worden. Mit Datum 01. August 2012 sei die Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1erfolgt. Er ersuche daher um die Anrechnung der Studienzeiten, die vor seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Finanz liegen, für den Vorrückungsstichtag.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 11.12.2012, GZ. 3099/27-PA-M/S/12, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr am 17. August 2012 eingelangter Antrag vom 29.06.2012 auf Anrechnung der Studienzeiten, die vor Ihrem Beschäftigungsverhältnis zur österreichischen Finanzverwaltung liegen, für den Vorrückungsstichtag wird gemäß § 12 Abs. 8 GehG, abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF als Oberrat in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Seine Dienststelle sei die Großbetriebsprüfung, wo er als Fachexperte Prüfer verwendet werde. Der BF sei mit 2. Oktober 1995 als Vertragsbediensteter Vb I/b in den Dienst der Finanzlandesdirektion für Salzburg aufgenommen und mit 1. Februar 1997 auf die Planstelle eines Revidenten (Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B) Im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt worden.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 22. Jänner 1997, GZ. 38/17-GA 1-Fau/97, sei der 25. Oktober 1988 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Seit seinem DIenstantritt in der Finanzverwaltung sei er in der Großbetriebsprüfung dienstverwendet worden.
Im Zuge der Reform der Großbetriebsprüfung im Jahre 2009 habe er vom Wintersemester 2010 bis zum Sommersemester 2012 den FH-Bachelor-Studiengang Tax Management an der FH Campus Wien besucht und am 28. Juni 2012 die kommissionelle Bachelorprüfung mit gutem Erfolg bestanden. Am 6. Juli 2012 sei ihm der akademische Grad "Bachelor of Arts in Business" verliehen worden.
Aufgrund der erfolgreichen Ablegung des FH-Bachelor-Studiengangs Tax Management an der FH Campus Wien habe er das in der Anlage 1 Z 1.12a BDG 1979 angeführte Ernennungserfordernis der Hochschulbildung erfüllt und er sei mit 1. August 2012 in die Verwendungsgruppe A 1 übersteIlt worden, wobei es zu keiner Änderung des Vorrückungsstichtages (2. Oktober 1988) gekommen sei, da das Studium während des bestehenden Dienstverhältnisses abgelegt worden sei. (gemäß § 12 Abs. 8 GehG sei eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig).
In seinem am 17. August 2012 eingelangten Antrag vom 29. 06.2012 habe der BF ausgeführt, dass er vor dem Eintritt in den Finanzdienst ( 2. Oktober 1995) nach bestandener Matura und der Absolvierung des Präsenzdienstes mit den Hochschulstudien Betriebswirtschaftslehre und in weiterer Folge Politikwissenschaft mit gewählten Fächern (Grundzüge BWL und Öffentlichkeitsarbeit) begonnen habe.
Laut vorgelegter Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom 4. Juli 2012 habe er ab dem Wintersemester 1987 bis zum Sommersemester 1995 Betriebswirtschaft und ab dem Sommersemester 1988 bis zum Sommersemester 1995 Wirtschaftspädagogik studiert. Ein Abschluss dieses Studiums sei nicht erfolgt und wäre aufgrund der geänderten Studienordnung auch nicht mehr möglich gewesen.
In seinem Antrag vom 29. Juni 2012 führe der BF einerseits aus, dass er mit Abschluss des Bachelorlehrganges das , geforderte Kriterium eines Studienabschlusses für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erfülle, und ersuchte andererseits um die Anrechnung der Studienzeiten, die vor seinem Beschäftigungsverhältnis zur Finanzverwaltung gelegen seien, für den Vorrückungsstichtag.
Der BF erfülle das in der Anlage 1 Z 1.12a erforderte Ernennungserfordernis einer Hochschulbildung durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades.
Das vor seinem Eintritt in den Dienst der Finanzverwaltung begonnene Studium sei nicht abgeschlossen worden und könne somit nicht als Erfüllung des Ernennungserfordernisses einer Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z. 1.12a BDG 1979 für eine ÜbersteIlung in die Verwendungsgruppe A1 angesehen werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG sei dem Tag der Anstellung die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A1oder A Ernennungserfordernis gewesen sei, voranzusetzen.
Da ein Abschluss des ursprünglichen Studiums (Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftspädagogik) nicht erfolgt sei, sei eine Berücksichtigung dieser Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und beantragte dass, der Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des Studiums insoweit zu verbessern sei, als sich aus der Anwendung ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. Die Studienzeit vor dem Eintritt in den Bundesdienst bzw. die absolvierten und angerechneten Lehrveranstaltungen seien bei der Ermittlung eines günstigeren Vorrückungsstichtages entsprechend miteinzubeziehen.
In der Begründung brachte er vor, dass er gemäß der vorgelegten Studienzeitbestätigung an der Universität Graz vom Wintersemester 1987 bis zum Sommersemester 1995 Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert habe. Mit 02. Oktober 1995 sei er in den Bundesdienst aufgenommen und in der Finanzverwaltung, in der Großbetriebsprüfung, dienstverwendet worden.
Im Zuge der Reform der Großbetriebsprüfung sei das Ausbildungsprofil der Betriebsprüfer dahin geändert worden, dass alle Prüfer nun einen akademischen Abschluss benötigten. Sämtliche Betriebsprüfer, die bisher als Maturanten in A2 bzw. v2 besoldungsrechtlich eingestuft gewesen seien, wären verpflichtet gewesen für den Verbleib in der neuen Organisationsstruktur, bis zum 31.07.2014 einen einschlägigen akademischen rechts-oder wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss vorzuweisen.
Am 28. Juni 2012 habe er den geforderten akademischen Abschluss durch die positive Absolvierung der kommissionellen Bachelorprüfung erbracht. Mit 06. Juli 2012 sei ihm der akademische Grad "Bachelor of Arts in Business" verliehen worden. Mit 01. August 2012 sei die Überstellung in A1 erfolgt.
Der Abschluss des Studiums sei durch positiv absolvierte Lehrveranstaltungen, die vor und nach dem Eintritt in die Finanzverwaltung an einer österreichischen Hochschule absolviert worden seien, erfolgt. Sowohl das Studium der Betriebswirtschaftslehre als auch das Studium "Tax Management" (Abschluss: "Bachelor of Arts in Business") stellten ein wirtschaftswissenschaftliches Studium dar, welches als Voraussetzung für den Verbleib in der Großbetriebsprüfung bzw. die Ernennung in A 1 erforderlich sei. Durch Reformen der Studienordnung bzw. Umstellung der akademischen Ausbildung auf den "Bologna-Prozess" in Österreich sei es nicht mehr möglich gewesen den ursprünglichen Studiengang der Betriebswirtschaftslehre mit der Studiengangszahl 150 als wirtschaftswissenschaftliches Studium abzuschließen. Jedoch sei mit dem Abschluss des Tax Management (Studiengangszahl 0638) ein wirtschaftswissenschaftliches Studium (Abschluss: "Bachelor of Arts in Business") unter Anrechnung von einigen Lehrveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums der Betriebswirtschaft abgeschlossen worden. Insofern sei das wirtschaftswissenschaftliche Studium nur unter einer geänderten Studiengangszahl abgeschlossen worden. Die positiv absolvierten Lehrveranstaltungen, die zur Vollendung eines abgeschlossenen Hochschulstudium führten, seien unter zwei unterschiedlichen Studiengangszahlen absolviert worden, jedoch erfüllten beide Studiengänge die geforderte Voraussetzung eines einschlägigen Studiums der Rechts-oder Wirtschaftswissenschaften.
Im angefochtenen Bescheid werde zwar zutreffend ausgeführt, dass das Studium der Betriebswirtschaftslehre noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei, jedoch sei kein Bezug darauf genommen worden, dass für Lehrveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums Tax Management ein Dispens vorliege. Für diese Lehrveranstaltungen seien Prüfungen aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium der Betriebswirtschaftslehre angerechnet worden. Beide Studien stellten ein Studium der Wirtschaftswissenschaften dar, welche im Reformprozess der Großbetriebsprüfung für sich als Voraussetzung für die Ernennung in Betracht kommen würden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass gem. § 12 Abs 8 GehG die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei, da das Studium während des bestehenden Dienstverhältnisses abgelegt worden sei. Der Abschluss des Studiums sei zwar während des bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt, jedoch seien einzelne Lehrveranstaltungen bereits vor dem bestehenden Dienstverhältnis im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums abgelegt worden. Zum Abschluss eines Studiums gehöre unter anderem auch die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen. Die für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungen seien nicht nur während des bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt, sondern auch vor dem Eintritt in die Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber schließe mit § 12 Abs 8. GehG die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes aus. Als Umkehrschluss aus dieser Bestimmung lasse sich zutreffenderweise ableiten, dass grundsätzlich die aufgewendete Zeit für ein Studium im Rahmen der Regelungen für das Höchstausmaß anzurechnen sei, sofern sie nicht durch andere anrechenbaren Zeiten gedeckt sei. Die Nichtberücksichtigung der Studienzeiten vor dem Eintritt in die Finanzverwaltung für positiv abgelegte Prüfungen für ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, welches ein Ernennungserfordernis für die Bestellung zum Fachexperten Prüfer gemäß der Note vom 14.04.2009, GZ BKA-922634/0005-III/2/2009 des BKA sei, würde zu einer Ungleichbehandlung von Studienzeiten bei diensteintrittüberschreitender Studiendauer führen bzw. einen Ausschluss von anrechenbaren Zeiten führen, welche durch die Gesetzespassage des § 12 Abs 8 GehG keine Deckung finde.
Da die Lehrveranstaltung vor dem Beginn des Bologna-Prozess (ab1999) abgelegt worden sei, bestehe keine unmittelbare Vergleichsmöglichkeit über die ECTS, jedoch könne anhand von Semesterwochenstunden ein Annäherungswert ermittelt werden. Im aktuellen Studienplan des TAX Managements werde für vergleichbare Lehrveranstaltungen ein Multiplikator zwischen Semesterwochenstunden (SWS) und ECTS von ca. 2 erzielt.
Gemäß § 12 Abs 2 Z 8 GehG sei die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftliche Hochschule), Universität der Künste oder eine staatliche Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl 340/1993), das für den Beamten in der VelWendungsgruppe A 1 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzusetzen. Der Abschluss des Bachelor of Arts in Business sei unter anderem unter Einbeziehung von Prüfungen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, die - vor dem Eintritt in die Finanzverwaltung abgelegt worden seien und bisher keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags gefunden hätten erfolgt.
Gemäß § 12 Abs. 11 GehG sei bei Vollendung eines Studiums, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennungserfordernis erfüllt, sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei das vom Dienstgeber geforderte wirtschaftswissenschaftliche Studium durch Prüfungen erlangt worden, die vor und nach dem Eintritt in die Finanzverwaltung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium - unter geänderten Studienkennzahlen - absolviert worden seien. In der bisherigen Ermittlung des Vorrückungsstichtages habe dies keine Berücksichtigung gefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage und auf Basis der vom BF vorgelegten Studiennachweise, insbesondere der am 8.10.2010 durch die FH Campus Wien erteilten Dispensen vom Besuch der Lehrveranstaltungen und der damit verbundenen Prüfungen in den Fächern "Grundlagen des Privatrechts (1. Semester)" und "Wissenschaftliches Arbeiten (1. Semester)" sowie der Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom 4.7.2012, aus der hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom 23.09.1987 bis 29.09.1995 in der Studienrichtung "Betriebswirtschaft" und vom 14.03.1988 bis 29.09.1995 in der Studienrichtung "Wirtschaftspädagogik" gemeldet war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 12 GehG hat nachstehenden Wortlaut:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
...
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;
...
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
...
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
...
(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,
1. das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre."
Im vorliegenden Fall beantragte der BF die von ihm vor seiner Ernennung in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis zurückgelegten Studienzeiten für die Festsetzung seines Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass das von ihm am 06.07.2012 abgeschlossene Fachhochschulstudium "Tax Management" nur die Beendigung seines Studiums der Betriebswirtschaft und der Wirtschaftspädagogik (vom 23.09.1987 bis 29.09.1995) darstelle.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung nach Anlage 1 Z. 1.12a BDG durch die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschulstudiums "Tax Management" an der FH Campus Wien erbracht hat. Dabei handelt es sich ein völlig eigenständiges Studium. Die vom BF in der Zeit vom 23.09.1987 bis 29.09.1995 betriebenen Studien der Betriebswirtschaft bzw. der Wirtschaftspädagogik führten zu keiner Studienzeitverkürzung seines Fachhochschulstudiums, da dem BF nur Dispensen vom Besuch der Lehrveranstaltungen und der damit verbundenen Prüfungen in den Fächern "Grundlagen des Privatrechts (1. Semester)" und "Wissenschaftliches Arbeiten (1. Semester)" erteilt wurden. Hingegen wurde dem BF die Grundausbildung in der Finanzverwaltung (A2/V2-Dienstprüfung Steuern) im Ausmaß eines Studienjahres angerechnet. Es zeigt sich also, dass die vom BF ins Treffen geführten Studienzeiten für die Erbringung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung nach Anlage 1 Z. 1.12a BDG nicht relevant waren. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das abgebrochene Studium der Betriebswirtschaft bzw. der Wirtschaftspädagogik nicht als Erfüllung des Ernennungserfordernisses einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nach Anlage 1 Z. 1.12 BDG gelten kann, weshalb eine Voransetzung dieser Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG nicht in Betracht kommt.
Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung der Zeit des Fachhochschulstudiums nicht in Betracht kommt, da dieses während des bestehenden Dienstverhältnisses des BF absolviert wurde und die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums gemäß § 12 Abs. 8 GehG unzulässig ist.
Soweit der BF sein Begehren auf § 12 Abs. 11 GehG stützt ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung jene Fälle erfasst, in denen sich der Beamte schon - sei es durch Absolvierung eines Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie (Anlage 1 Z 1.13) oder durch Nachsicht gemäß § 4 Abs. 5 und 6 BDG 1979 - in A 1 oder in einer vergleichbaren Verwendungsgruppe befindet und erst danach im laufenden Dienstverhältnis das Ernennungserfordernis eines Hochschulabschlusses erfüllt (vgl die EB zur RV, Blg.Nr. 176, XXI. GP) .Da der BF erst nach Abschluss des Fachhochschulstudiums "Tax Management" in die Verwendungsgruppe A1 ernannt wurde, scheidet eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls aus.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
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