BVwG W212 1427441-1

W212 1427441-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Ermittlungspflicht, ethnische Verfolgung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 1427441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1427441.1.00

Spruch

W212 1427441-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 11 06.350-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 26.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Hiezu wurde sie am 27.06.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt. Zu ihren persönlichen Daten gab sie an, eine in XXXX geborene Staatsangehörige muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. In XXXX habe sie ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Nachdem die Islamisten (Al Shabaab) dort die Macht übernommen hätten, hätten sie der Beschwerdeführerin vorgeworfen, für die jetzige Regierung als Spionin zu arbeiten. Sie hätten ihr mit dem Tod gedroht. Ihre Mutter und ihr Bruder seien am 15.06.2011 durch einen Handgranate getötet worden. Aus Angst um ihr Leben habe die Beschwerdeführerin Somalia am 24.06.2011 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Über Vorhalt des Eurodac Treffers mit Griechenland, wonach die Beschwerdeführerin dort im Dezember 2009 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab die Genannte an, von Dezember 2009 bis Juni 2011 in XXXX gewesen zu sein und sich am 24.06.2011 von XXXX aus nach Österreich begeben zu haben.

Das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten bzw. von gesundheitlichen Beschwerden wurde von der Beschwerdeführerin verneint.

3. Am 02.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen und berichtigte zunächst ihren Namen auf XXXX. Weiters gab sie an, in XXXX im Unterbezirk XXXX zusammen mit ihrem Mann und dessen Kindern gelebt zu haben. Sie sei dort geboren, aufgewachsen und bis Mitte Dezember 2009 wohnhaft gewesen. Sie und ihr Mann hätten am Markt XXXX ein Geschäft betrieben, in welchem sie Lebensmittel und Bekleidung verkauft hätten. Al Shabaab hätte sich aus diesem Geschäft Waren genommen ohne dafür zu bezahlen, hätte im November 2009 ihre Stieftochter vergewaltigt und der Beschwerdeführerin vorgeworfen, für die Regierung zu spionieren. Ferner hätte sie ihr verboten, in dem Stadtviertel, in welchem die Regierung an der Macht sei, einzukaufen. Dazu befragt, ob sich Leute von Al Shabaab bei allen Händlern auf dem Markt selbst bedient hätten, meinte die Beschwerdeführerin, dass andere Händler einer bewaffneten starken Volksgruppe angehören würden, die von ihrem Clan unterstützt werden würden; sie und ihr Mann würden aber der Volksgruppe der XXXX angehören, Unterclan XXXX. Da sie somit keiner bewaffneten Gruppe angehöre, könne ihr auch niemand helfen. Als die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen und familiären Situation befragt wurde, erwiderte sie, kein Angehörigen in Österreich oder der EU zu haben. Ihr Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Ihr Ehemann sei seit Dezember 2009 verschwunden. Er hätte für Al Shabaab kämpfen sollen, weshalb er geflohen sei. Ihr Sohn, ihre Mutter sowie ihr Bruder seien getötet worden, sodass nunmehr keiner mehr auf ihre fünf Stiefkinder aufpassen würde. Über weitere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, noch weitere Verwandte in XXXX, in XXXX sowie in XXXX zu haben. Dazu befragt, was gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia spreche, meinte diese, dass Al Shabaab dort überall aufhältig sei und es erst vor kurzem noch Anschläge gegeben habe.

4. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit Bescheid vom 05.06.2012, Zl. 11 06.350-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.06.2013 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bedrohungslage durch Al Shabaab geltend gemacht habe, jedoch ihr Gesamtvorbringen aufgrund divergierender Angaben, Ungereimtheiten sowie der Verwendung von Aliasdaten nicht sehr glaubhaft gewesen sei. Die Behauptungen einer unmittelbaren Betroffenheit durch Angriffe und Drohungen durch Al Shabaab Anfang Juni 2011 in XXXX seien offensichtlich falsch, zumal die Beschwerdeführerin über Vorhalt des Eurodac Treffers mit Griechenland zugegeben habe, sich dort von Dezember 2009 bis zur Einreise nach Österreich am 26.06.2011 aufgehalten zu haben. Es gebe weder positive Hinweise für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der XXXX noch Beweise für ihre persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab. Plausibel sei lediglich der Umstand, dass die Genannte aus dem Gebiet von XXXX stamme. Ferner wurde festgehalten, dass sich Al Shabaab nach den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation aus Mogadischu zurückgezogen habe und weiter zurückgedrängt werde. Die Situation sei insbesondere in Mogadischu einigermaßen stabil und ruhig. Auf AS 68 wurde explizit angeführt, "dass der Staat Somalia als solcher gegen Übergriffe von Rebellengruppen wie al Shabaab auf die Bevölkerung nicht ausreichend handlungs- und schutzfähig sei".

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die allgemeine angespannte Situation in Somalia begründet und ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin derzeit keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei.

In Spruchpunkt III. wurde entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage, zur aktuellen Sicherheitslage sowie zu Clanstrukturen in Somalia getroffen. Aus diesen geht hervor, dass Somalia spätestens seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 ohne effektive Staatsgewalt sei. Die 2004 gebildete Übergangsregierung habe es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Süd-/Zentralsomalia durchzusetzen. Sie werde generell als schwach, korrupt und inkompetent beschrieben. Das Territorium von Somalia sei de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet werde. Jedes Gebiet sei von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet. Nach dem Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) sei die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation habe sich über die vergangenen Monate stabilisiert und sei mittelfristig keine Lagebildänderung abzusehen. Die XXXX würden häufig als Minderheit kategorisiert.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welcher eine Beschwerdeergänzung folgte. Zusammengefasst hält die Rechtsmittelwerberin fest, dass sie - entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde - als allein stehende Frau des Clans der XXXX sehr wohl einer Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Da ihr Clan nicht bewaffnet sei, könne Al Shabaab mit XXXX-Angehörigen beliebig umgehen. Die somalische Regierung besitze faktisch keine Macht, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht mit einem staatlichen Schutz rechnen könne. Jedenfalls habe es die belangte Behörde unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin als eine von den Al Shabaab Milizen bedrohte, auf sich allein gestellte Frau zu würdigen. In der Beschwerdeergänzung werden zudem auszugsweise mehrere Berichte (darunter zu den XXXX sowie zu Frauen, die von Al Shabaab unterdrückt werden) zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Zunächst muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Al Shabaab anführte. Die belangte Behörde hat zwar (zu Recht) Ungereimtheiten dahingehend erblickt, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben im Asylverfahren gemacht hat, zumal sie nach einem Eurodac-Treffer am 23.11.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und selbst angegeben hat, bis Juni 2011 in XXXX gelebt zu haben, weshalb unter anderem ihre angegebene Bedrohung durch Al Shabaab im Juni 2011 nicht stimmen könne. Nichtsdestotrotz erscheint dem erkennenden Gericht der Umstand, die zeitlichen Diskrepanzen automatisch als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungsszenarios heranzuziehen, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände als verfehlt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen hat. Jedoch wurde auf die im gegenständlichen Fall bedeutende Fragestellung von Frauen und deren Bedrohung durch die Al Shabaab nicht eingegangen. Es erscheint jedoch nicht von vornherein abwegig, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungsmaßnahmen durch die Al Shabaab ausgeliefert war. Um die Frage einer bestehenden Asylrelevanz abschließend beurteilen zu können, wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, zu überprüfen, ob es in Fällen von Frauen, die in der von der Regierung kontrollierten Hauptstadt Somalias ansässig sind, zu geschlechtsspezifischen oder politisch motivierten Übergriffen durch Al Shabaab kommen kann und welche Schutzmechanismen diesfalls bestehen. Im gegenständlichen Fall hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben zusammen mit ihrem Mann ein Geschäft betrieben habe, aus welchem sich die Al Shabaab ohne zu zahlen Waren genommen habe. Da der Beschwerdeführerin zufolge ihr Mann verschwunden sei, wären Ermittlungen dahingehend wünschenswert gewesen, ob bzw. inwieweit es der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der notorisch bekannten, offenbar schwierigen Lage für Frauen in Somalia - möglich ist, allein ein Geschäft zu führen.

Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX als nicht plausibel ansieht, ihr jedoch wiederum glaubt, aus der Region XXXX zu stammen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht imstande war, über Nachfrage allzu viel über ihren Clan zu berichten, wurde ihr wiederum - ohne jegliches Stellen von Fragen - geglaubt, aus der Region XXXX zu stammen.

4. Insgesamt gesehen hat das Bundesasylamt die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014) im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

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