W208 1423815-1•BVwG W208 1423815-1
W208 1423815-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit
W208 1423815-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 13.341-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 05.11.2011 schlepperunterstützt illegal in Österreich ein und stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung, am 06.11.2011 vor der Polizei, gab er Folgendes an: Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in der Provinz LOGAR, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit. Er spräche Dari, Deutsch und Englisch und habe zuletzt als Kellner gearbeitet. Zum Fluchtweg befragt, gab er an, vor ca. 25 Tagen mit einem PKW von seinem Dorf nach KABUL gereist zu sein, dort habe er drei Nächte verbracht und sei dann schlepperunterstützt nach DUBAI geflogen und von dort weiter in die UKRAINE, dort habe er eine Woche verbracht und dann die Reise mit unterschiedlichen PKWs über weitere zwei Wochen fortgesetzt. Schließlich sei er in der Nacht in Wien angekommen. Zu den Schleppern könnte er keine Angaben machen, er wisse auch nicht, wer diese organisiert habe und ob seine Familie dafür bezahlt hätte.
Er habe nichts bezahlt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er wörtlich an:
"Von 2002 bis 2005, also drei Jahre, habe ich die Schule bei meinem Onkel mütterlicherseits in KABUL besucht. Mein Onkel vermittelte mir in dem Restaurant, in welchem er auch arbeitete, eine Stelle. Vormittags habe ich die Schule besucht und nachmittags habe ich gearbeitet. Da ich Interesse an der deutschen Sprache hatte, habe ich von 2005 bis 2007 die deutsche Sprache gelernt. Im Jahre 2007 kehrte ich wieder nach LOGAR zurück. Ich veranstaltete für Kinder einen Englischsprachkurs, in dem ich Grundlagen den Kindern vermittelte. Mein Englisch war nicht sehr gut, das Interesse der Kinder an der Sprache Englisch war jedoch sehr groß. Wir nahmen mehrere Themen durch. Die Kinder fragten mich, wie die Vokabeln für die Religion oder Moschee auf Englisch lauten. Ich sagte ihnen, dass es in anderen Ländern Kirchen gibt und die Menschen eine andere Religion haben. Die Kinder erzählten dies zu Hause. Die Eltern der Kinder informierten darüber die Taliban und sie beschuldigten mich, dass ich das Christentum lehren würde. Ich wurde zwei Mal seitens der Taliban bedroht. Vor ca. 25 Tagen kamen die Taliban in der Nacht zu mir nach Hause und wollten mich mitnehmen und töten. Sie waren der Ansicht, dass ich die christliche Lehre verbreiten wollte. Ich versteckte mich und gleich in der Früh flüchtete ich nach KABUL. Aus Angst um mein Leben habe ich beschlossen das Land zu verlassen."
Der BF legte ein Englischzertifikat vor, ausgestellt am 06.07.2005, vom XXXX. Weiters ein Abschlusszertifikat, ausgestellt am 05.08.2007 des XXXX, worin bestätigt wird, dass der BF erfolgreich die Oberstufe der deutschen Sprache mit dem Ergebnis Hörverstehen 3, mündlicher Gebrauch 3, Leseverstehen 3 und schriftlicher Gebrauch 3 abgeschlossen habe. Als Kurszeitraum wird 01.08.2005 bis 01.08.2007 angeführt. Weiters eine Bestätigung vom XXXX, für einen Computerworkshop (MS Office) Packages and Cool Edit Pro Conducted, welchen der BF vom 20.02.2005 bis 08.06.2005 abgeschlossen hätte. Weiters eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums von AFGHANISTAN, mit dem Datum 23.06.2008, aus der hervorgeht, dass der BF, der XXXX in LOGAR geboren sei, die 12. Klasse der XXXX High School 2005 abgeschlossen habe. Beigelegt weiters ein Secondary School Transcript (eine Art Zeugnis) vom Direktor unterschrieben, mit dem Datum 03.04.1987.
3. Am 07.12.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das BAA statt. Der BF gab dabei an, er spräche Dari, Deutsch, Englisch und ein bisschen Urdu, das habe er in KABUL gelernt. Er sei von der 1. bis zu 9. Klasse in LOGAR in die Schule gegangen. Von der 10. bis zur 12. Klasse habe er die Schule in KABUL besucht. Dies sei von 2002 bis 2005 gewesen. Zu seiner Familie gab er an, dass er neben seinen Eltern eine Schwester und einen Bruder habe. Weiters einen Onkel und einen Cousin väterlicherseits, einen Onkel, eine Cousine und eine Cousine mütterlicherseits. Diese würden in der Provinz LOGAR leben, im Heimatdorf. Sein Vater betreibe ein Lebensmittelgeschäft und er habe auch Grundstücke, welche er landwirtschaftlich nutze. Seine Familie besitze ein eigenes Haus und Grundstücke. Er habe vor zwei Wochen Kontakt mit der Familie gehabt. Er habe von der Geburt, bis zum Jahr 2000 in LOGAR gelebt, dort auch die Schule besucht, bis zur 9. Klasse. Von der 10. bis zur 12. Klasse sei er in KABUL zur Schule gegangen, habe nebenbei Englisch gelernt und einen Computerkurs absolviert. Nach dem Jahr 2000 habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits in KABUL gelebt. Nach dem Abschluss der 12. Klasse habe er weitere zwei Jahre in KABUL gelebt, ebenfalls bei seinem Onkel mütterlicherseits, dieser würde jedoch jetzt auch wieder in LOGAR leben. In KABUL habe er vormittags die Schule und nachmittags Kurse besucht und abends habe er mit seinem Onkel in einem Restaurant als Kellner gearbeitet. Viereinhalb Jahre, bis zum Jahr 2007, habe er dort gearbeitet. Als er nach LOGAR zurückgekehrt sei, habe er einen Kurs für Kinder eröffnet, in dem er Englisch unterrichtet habe und nebenbei habe er auch im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Mit dem Geschäft und der Landwirtschaft könne sein Vater die Familie ernähren.
Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe anzugeben, gab der BF Folgendes zu Protokoll:
"Ich habe Kinder unterrichtet, ich habe die englische Sprache gelehrt. Diese Kinder hatten großes Interesse islamische Begriffe in Englisch zu lernen. Ich habe ihnen diese Begriffe beigebracht und ihnen das ausführlich erzählt. Es gibt nicht überall eine Moschee, es gibt in anderen Ländern verschiedene Religionen. Die Kinder haben dann zu Hause ihren Eltern davon erzählt. Die Kinder haben erzählt, dass es in anderen Ländern Kirchen gibt. Die Eltern der Kinder haben angenommen, dass ich christlich geworden bin und deshalb haben sie die Taliban benachrichtigt. Die Eltern haben angenommen, dass ich den Kindern die christliche Religion beibringe. An jenem Abend kamen die Taliban zu mir. Die Taliban kamen zu uns nach Hause und sagten meiner Familie, dass sie glauben ich wäre christlich geworden und nun haben sie vor mich zu töten. Ich habe mich zu Hause vor den Taliban versteckt gehalten. Am nächsten Tag in der Früh bin ich geflüchtet."
Auf Nachfrage gab er an, er habe die Kinder seit dem Jahr 2007 jeweils am Nachmittag unterrichtet. Er habe dabei Geld verdient, aber nicht viel. Befragt, welche Leute ihre Kinder zu ihm geschickt hätten, gab er an, dies seien streng gläubige Menschen gewesen, ob sie den Taliban positiv gesinnt gewesen seien, könne er nicht sage, er wisse es nicht aber im Moment seien die Taliban unbeliebt. Die Taliban seien derzeit nicht gerne gesehen. Im Moment würden alle Leute in AFGHANISTAN gerne Englisch lernen wollen, da die NATO im Land sei und sie sich dadurch eine bessere Arbeit erhoffen würden. Er habe die Kinder Grundlagen, Vokabeln und leichte Sätze gelehrt. Dazu aufgefordert, in englischer Sprache kurz seinen Werdegang zu beschreiben, schrieb der BF in schlechtem Englisch ein paar Sätze.
Er gab an: "Ich habe während meiner Schulzeit zwei Jahre einen privaten Englischkurs besucht und anschließend habe ich begonnen die deutsche Sprache zu lernen. Wenn ich jetzt Englisch spreche, verwende ich sehr viele deutsche Wörter, da ich eigentlich zwei Sprachen nachfolgend gelernt habe."
Die Kinder, die er unterrichtet habe, seien aus seinem Dorf gekommen, er habe ihnen Wörter wie zum Beispiel "Moschee" oder "Gebet" beigebracht. Befragt, was er den Kindern über verschiedene Religionen erzählt habe, gab der BF an, er habe mit den Grundkenntnissen begonnen, er habe leichte Sätze gelernt. Die Kinder selbst hätten viele Fragen gestellt und hätten die Begriffe auf Englisch lernen wollen. Er habe mit den Kindern nicht Englisch sondern Dari gesprochen. Wenn die Kinder ihn zum Beispiel gefragt hätten, was die Bezeichnung für "Moschee" ist, habe er das gesagt und den Kindern auch erklärt, dass es nicht überall eine Moschee gäbe. In anderen Ländern wäre die Moschee als Kirche bezeichnet und die Bezeichnung für die Kirche habe er den Kindern auch gesagt. Das, was die Kinder im Unterricht gelernt hätten, hätten sie dann ihren Eltern zu Hause erzählt. Er habe ihnen aber keine weiteren Informationen über die christliche Religion gegeben, nur, dass es auch Kirchen gäbe. Da 90 % der afghanischen Bevölkerung Analphabeten seien und die Leute keine Bildung hätten, hätten diese angenommen, dass er den Kindern auch erzählt hätte, dass es andere Religionen gibt. Sie hätten angenommen, dass er den Kindern die christliche Religion beibringe.
An einem Tag seien die Taliban in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater gesagt, er wäre christlich geworden und würde die christliche Religion unterrichten. Die Taliban hätten nun vor ihn mitzunehmen und dass sie ihn töten wollten. Er sei am nächsten Tag von zu Hause geflüchtet. Er sei zu Hause gewesen, als die Taliban bei ihnen gewesen wären. Befragt, ob die Taliban nachdem sie seinem Vater dies gesagt hätten wieder weggegangen seien, gab er an: "Sie wollten in unser Haus eindringen, mein Vater sagte, dass ich nicht zu Hause bin. Er hat es den Taliban ausgeredet, in das Haus zu kommen. In der selben Nacht sind die Taliban einige Male zu uns nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Ich weiß nicht genau, was die Taliban sagten, weil ich nicht zur Türe ging aber mein Vater sagte jedes Mal, dass ich nicht zu Hause bin." Sein Vater sei nicht zur Polizei gegangen, weil diese korrupt sei. Jeder von denen sei bestechlich. Wenn die Behörden erfahren würden, dass er unterrichte, dann würden sie ihn auch nicht in Ruhe lassen. Wenn er zurückkehren müsse, hätte er Angst um sein leben. Gefragt, ob es während seines jahrelangen Aufenthaltes in KABUL irgendwelche Probleme für ihn gegeben habe, ob er jemals bedroht worden wäre gab er an, nein, es hätte nie Probleme gegeben, in KABUL sei er nie bedroht worden. Gefragt, warum er dann nicht nach KABUL ziehen könne, gab er an, dass sein Onkel nun nicht mehr dort lebe, gestern sei in KABUL ein Anschlag verübt worden. Die meisten Anschläge würden in KABUL verübt werden. Weder die Regierung noch die NATO würden die Taliban in den Griff bekommen.
4. Mit Bescheid vom 14.12.2011 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Weiters den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Behörde stellte fest, dass der BF ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei, ansonsten seine Identität nicht feststehe. Er habe keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht, sei gesund und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat und Einkünfte aus der Landwirtschaft der Eltern bzw. deren Einnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft. Er habe vor seiner Ausreise in KABUL mehrere Jahre gelebt und dort seinen Lebensunterhalt bestritten. Es habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Ausreise nach AFGHANISTAN der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. In den umfangreichen Länderfeststellungen sind auch Angaben zur Sicherheitslage in KABUL enthalten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, er hätte in seinem Heimatdorf für die Dorfkinder einen Englischunterricht abgehalten, dabei unter anderem den Kindern gewisse religionsbezogene Wörter auf Englisch beigebracht, sowie die Bezeichnung für "Moschee" und "Gebet, die Kinder hätten dies den Eltern berichtet, die Eltern darüber die Taliban und diese hätten ihn daraufhin beschuldigt ein Ungläubiger geworden zu sein und den Kindern die christliche Religion zu lehren, deswegen hätten die Taliban ihn töten wollen und er hätte AFGHANISTAN verlassen müssen. Diesem Vorbringen würden die Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit fehlen. So habe der BF behauptet, den Kindern Englischunterricht gegeben zu haben, andererseits habe er in der Einvernahme fast keine Englischkenntnisse vorweisen können und im Laufe der Einvernahme auch erklärt, er hätte mit den Kindern nicht Englisch gesprochen sondern Dari, wenn er ihnen Erklärungen gegeben habe. Weiters würden die Behauptungen, er hätte den Kindern die christliche Religion gelehrt, nicht dazu passen, dass er lediglich Begriffe wie "Moschee" und "Gebet" beigebracht habe und dass es auch Kirchen gäbe. Schließlich habe er nicht plausibel erklären können, warum man ihm vorgeworfen habe, die christliche Religion zu lehren. Ein weiteres unschlüssiges Detail sei gewesen, dass er einerseits behauptete die Eltern der Kinder im Heimatdorf wären alle sehr streng religiös gewesen und hätten ihn wegen des Unterrichts den Taliban gemeldet, andererseits hätten die Eltern gewollt, dass die Kinder Englisch lernten und dies damit begründet, dass in AFGHANISTAN jeder Bürger Englisch lernen möchte, da die NATO in AFGHANISTAN stationiert sei und sie sich daher bessere Arbeitsmöglichkeiten erwarten würden. Dazu passe auch, dass im Zuge der Einvernahme vom BF angeführt worden sei, dass die Leute den Taliban gegenüber nicht positiv eingestellt sein würden, dass diese eher unbeliebt und nicht gerne gesehen sein. Weiters seien die Angaben über den behaupteten Besuch der Taliban beim BF zu Hause höchst unplausibel. Er behaupte die Taliban seien erschienen und hätten nach ihm gesucht und seinem Vater gesagt, dass er die christliche Religion lehren würde und sie ihn deswegen töten wollten. Sein Vater hätte gesagt, dass er nicht da sei und die Taliban hätten auch in das Haus eindringen wollen, doch der Vater habe den Taliban das ausreden können. In der Nacht seien die Taliban noch öfter gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Der Vater habe sie jedes Mal verleugnet und die Taliban wären wieder abgezogen. Es sei unplausibel, dass die Taliban sich überreden ließen, ein Haus, in welchem sie eine gesuchte Person vermuten würden, nicht zu durchsuchen. Zusammengefasst sei das Fluchtvorbringen unschlüssig und voller Ungereimtheiten gewesen, welche der BF nicht plausibel zu erklären in der Lage gewesen sei. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, fundiert und nachvollziehbar die behauptete Tätigkeit als Englischlehrer darzustellen. Auch nicht den Kernpunkt seines Fluchtgrundes, nämlich dass man ihn verdächtigte christliche Religion zu lehren, habe er in keinster Weise untermauern und plausibel darstellen können. Es werde davon ausgegangen, dass die behaupteten Ereignisse niemals stattgefunden haben. Das Fluchtvorbringen stelle ein gedankliches Konstrukt dar, welches jegliche Realität entbehre. Der BF sei ein gesunder, erwachsener, männlicher und arbeitsfähiger Mann, der in Gestalt seiner Eltern, seiner Geschwister und weiterer Verwandter über ein soziales Netz verfüge. Er sei in der Lage gewesen, in AFGHANISTAN nachzugehen, er habe 12 Klassen die Schule, könne im Fall einer Rückkehr, insbesondere nach KABUL und erneuter Arbeitsaufnahme auch durch Unterstützung durch seine Angehörigen (Einkünfte aus Landwirtschaft und Lebensmittelgeschäft) zählen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, noch für subsidiären Schutz vorliegen würden. In AFGHANISTAN herrsche zwar ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, das jedermann, oder im konkreten Fall er, einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach EMRK drohe oder im Falle der Rückkehr er der Todesstrage unterworfen wäre. Zum Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass der BF zwar die Grundkenntnisse der deutschen Sprache beherrsche, aber ansonsten keine weiteren, für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder Integration sprechende Aspekte vorweisen könne. Ebenso habe er keine derart intensiven privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Es sei daher festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung aller Faktoren ergäbe sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der an Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei.
5. Am 03.01.2012 brachte der BF, unterstützt durch Asyl in Not, eine Beschwerde ein, in der er eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragte. Weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weiters ihm Asyl zu gewähren oder in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Begründend führte er im Ergebnis aus, dass, wenn die Behörde seine detaillierten Angaben nicht für ausreichend erachtet hätte, sie dazu verpflichtet gewesen wäre, durch geeignete Befragung auf die Ergänzung des Sachverhaltes hinzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel von Amtswegen herbeizuschaffen. Allfällig vorhandenen Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung seines Vorbringens wären durch entsprechende Erhebungen insbesondere ergänzende Befragungen zu beseitigen gewesen und auf die Konkretisierung seiner Angaben hinzuwirken. Die Behauptung, seine Fluchtgründe seien unglaubwürdig und es könnte daraus keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, sei eine Unterstellung. Hinsichtlich der non-refoulement Prüfung, übersehe die Behörde, dass der daraus abzuleitende Schutz unabhängig vom bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die Behörde hätte die Voraussetzungen im konkreten Fall prüfen müssen. Ein Abschiebehindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Neue Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in einem nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährlichen Situation zurückkehren müssten (vergleiche CHAHAL gegen Vereinigtes Königreich). Die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich. Dies ergäbe sich aus den aktuellen Länderberichten zur allgemeinen Sicherheitslage in AFGHANISTAN. In der Folge wurden umfangreiche Erkenntnisse des AsylGH zitiert, sowie weitere Quellen, aus denen hervorgeht, dass in KABUL Attentate und Anschläge passieren.
6. Am 07.08.2012 legte der BF ein Sprachdiplom, Deutsch B1 vor, das dieser befriedigend bestanden habe.
7. Vom 13.08.2013 eine weitere Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher für die Volkshilfe in der Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, eine Bestätigung eines ehrenamtlichen Deutschlehrers für Asylwerber in der angeführt wird, dass der BF die B1 Deutschprüfung abgelegt habe und fließend Deutsch spräche und er von Anfang an ehrenamtlich beim Unterrichten unterstützt habe. Weiters sozial engagiert sei und sehr großes Interesse an der Kultur, Mentalität, Politik und Geschichte von Österreich zeige. Er sei pünktlich und zuverlässig und es sei ihm wichtig, ehestmöglich für seinen Unterhalt eigenständig aufzukommen.
8. Am 23.10.2013 wurde eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass der BF das erste Semester des Schuljahres 2013/2014 der Bundeshandelsakademie für Berufstätige besuche.
9. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am XXXX geboren sei, Sunnit sowie Tadschike sei. Er stamme aus der Provinz LOGAR, Distrikt XXXX und sei zuletzt im Dorf XXXX wohnhaft gewesen. Im Alter von 7 oder 8 Jahren habe er begonnen, die Schule zu besuchen, die er nach 12 Klassen abgeschlossen habe. Die ersten neun Klasse sei er in seinem Heimatdorf zur Schule gegangen. Die letzten drei Klassen habe er in Kabul besucht und dort bei seinem Onkel gelebt. Dort habe er neben der Schule noch einen privaten Englischkurs besucht. Während seiner Schulzeit in KABUL habe er auch begonnen, Deutsch zu lernen und einen Computerkurs besucht. Nach der Schule habe er gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits als Kellner gearbeitet. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden im Heimatdorf des BF leben und er stehe in telefonischem Kontakt zu ihnen. Im Heimatdorf würden auch noch Onkel (mütterlicher- und väterlicherseits) sowie Cousins und Cousinen leben. Die Familie des BF habe ein Grundstück und ein kleines Lebensmittelgeschäft. Der Onkel, bei dem der BF in Kabul gelebt habe, wohne auch im Heimatdorf und lebe von der Landwirtschaft. Der BF habe gemeinsam mit seinem Onkel Kabul verlassen und sei mit ihm nach Logar zurückgekehrt. Der BF habe seinem Vater in der Landwirtschaft und im Geschäft geholfen. Er habe auch Englischkurse für Kinder gegeben, dabei aber nicht viel verdient. In seinem Heimatdorf habe er sonst keine Möglichkeit gehabt, Englisch zu sprechen, da keine internationalen Kräfte dort gewesen wären. Er habe sich gedacht, mit den Kinder zu üben sei besser als gar nichts. Den Kurs, den durchschnittlich 20 Kinder besucht hätten, habe er in seinem Haus abgehalten.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an:
"VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben?
BF: Ich habe in meinem Heimatdorf Englisch für Kinder unterrichtet. Die Kinder hatten großes Interesse und haben mich zum Beispiel gefragt was "Moschee" oder "beten" auf Englisch heißt. Zuhause haben die Kinder dann erzählt, welche Vokabeln sie gelernt haben, danach sind die Eltern zu den Taliban gegangen und haben gesagt, dass ich das Christentum lehre. Am selben Tag sind die Taliban zu mir nach Hause gekommen, es war schon dunkel. Ich wollte gerade etwas essen, dann habe ich die Motorräder gehört. Die Taliban haben an die Tür geklopft und mein Vater hat die Tür geöffnet. Ich habe mich versteckt.
Anmerkung: BF skizziert den Grundriss des Hauses und merkt an, dass die Bezeichnung der Räume nicht so ist, wie in ÖSTERREICH.
VR: Woher wussten Sie, dass es Taliban sind?
BF: Es war eine Gruppe mit Motorrädern, die ich gehört habe, wie viele es waren weiß ich nicht, ich habe sie nicht gesehen.
VR: Was passierte dann?
BF: Sie haben die Motoren laufen lassen und kräftig an unsere Tür geklopft. Mein Vater hat gesagt, dass wir uns verstecken sollen und hat die Tür geöffnet und den Taliban gesagt, dass ich nicht zuhause bin. Sie sind an diesem Abend noch 2 - 3 x gekommen, ich habe mich jedes Mal versteckt.
VR: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Wir sind gemeinsam in ein anderes Zimmer des Hauses gelaufen. Ich habe mich dann noch zusätzlich in einem kleinen angrenzenden Raum, den wir als Bad nutzten, versteckt.
VR: Haben Sie gehört, was an der Tür geredet wurde?
BF: Ja, ich habe aber nicht alles verstanden. Ich habe die Worte "mitnehmen" und "umbringen" gehört.
VR: Danach sind sie wieder weggefahren?
BF: Ja, wir hatten alle große Angst. Nachdem es ruhig war, kam meine ganze Familie ins an das Bad angrenzende Zimmer, wo ich mich versteckt hatte. Sie wollten mich aufmuntern und trösten. Mein Vater hat mir gesagt, nachdem ich ihm gesagt habe, dass die mich umbringen würden, dass das nicht passieren werde und hat versucht mich zu beruhigen.
VR: Was passierte dann?
BF: Ich blieb im Zimmer mit meiner ganzen Familie. Wir haben überlegt, was wir machen sollen. Ich habe mir Gedanken gemacht, was passieren würde, wenn sie wieder kommen. Nach einiger Zeit (0,5 h - 1 h), ich weiß nicht genau wie lange, sind die Taliban wieder gekommen. Wieder ging mein Vater zur Tür und ich blieb in meinem Versteck. Mein Vater hat wieder gesagt, dass ich nicht da bin.
VR: Warum sind die Taliban nicht ins Haus gekommen?
BF: Weil meine Mutter und meine Schwester im Haus waren. Taliban gehen nicht ins Haus, wenn Frauen da sind.
VR: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt: "Sie wollten in unser Haus eindringen, mein Vater sagte, dass ich nicht zuhause bin."
BF: Ich habe meinen Vater nie gefragt, wie er es geschafft hatte, dass die Taliban nicht in unser Haus gekommen sind.
VR: Wie oft waren die Taliban an diesem Abend bei Ihnen?
BF: 2 oder 3 Mal, das weiß ich jetzt nicht so genau.
VR: Haben Sie in dieser Nacht geschlafen?
BF: Nein, keiner von uns hat geschlafen, mein Vater hat mir gesagt, dass ich weggehen muss. Im Morgengrauen bin ich mit dem Auto, einem Taxi, nach KABUL aufgebrochen. Ich hatte große Angst, dass sie vor dem Haus warten würden. Das Taxi hat vor unserem Haus gewartet, mein Vater hat das organisiert.
VR: Sie haben auch vor dem BAA gesagt, dass die Taliban gesagt haben, dass Sie den Kindern die christliche Religion beibringen würden und dass Sie christlich geworden sind. Woher wissen sie das?
BF: Das habe ich später von meinem Vater erfahren.
VR: Wann haben Sie das erfahren?
BF: Als ich in KABUL war, ich bin in der früh mit dem Auto nach KABUL gefahren. Von dort aus habe ich mit meinem Vater telefoniert.
VR: Wie lang waren Sie in KABUL?
BF: Ca. 3 Tage. Als ich in KABUL war, kamen wir an eine Art Busbahnhof, dort hat mich der Schlepper übernommen und in seiner Wohnung versteckt.
VR: Schreiben Sie folgende Wörter in Englisch: Moschee (mosque), Kirche (church), Priester (priest), Taufe (babtism, christening), Tempel (temple, fane), Gebet (prayer, petition, supplication, devotion, orision), Kirchenglocke (church bell)
Anmerkung BF: Das Wort für Taufe, Kirchenglocke, Pfarrer und Tempel kenne ich nicht. Ich habe nur das weitergegeben, was ich selber gelernt hatte. Von diesen Begriffen habe ich erst in ÖSTERREICH gehört.
VR: Wer waren die Eltern der Kinder, die ihre Kinder zu Ihnen zum Unterricht geschickt haben? Beim BAA haben Sie angegeben, dass es streng gläubige Menschen waren. Wie war deren Einstellung zu den Taliban?
BF: Manche Leute mögen die Taliban, andere nicht, aber ein streng gläubiger Muslim muss nicht auch Taleb sein. Manche sagen z.B. dass Frauen sich nicht verschleiern müssen und auch ohne Begleitung auf die Straße gehen dürfen.
VR: Wurden Sie selbst auch von den Taliban bedroht?
BF: Sie haben mich 2 x auf der Straße angehalten und mich gefragt "Was machst du? Wo hast du Englisch gelernt? Hast du mit den Ausländern gearbeitet? Hast du mit der Regierung gearbeitet?". Ich ging auf der Straße, dann kamen 2 - 3 Motorräder, ich weiß nicht mehr ob eine oder zwei Personen auf den Motorrädern gesessen sind. Sie hatten Waffen, Gewehre. Ob sie von den Motorrädern abgestiegen sind weiß ich nicht mehr.
VR: War das am Tag?
BF: Ja es war hell, ich weiß nicht welche Tageszeit.
VR: Dieser Vorfall hat sich 2 x abgespielt?
BF: Ja, ich habe ihnen gesagt, das ich nur Kinder unterrichte und ihnen das ABC auf Englisch beibringe. Sie haben gesagt, wenn ich etwas falsches sage, werden sie mich bestrafen.
VR: Wie viel Zeit verging nach diesem Vorfall bis zu dem Besuch bei Ihnen zuhause?
BF: Ca. 2 - 3 Monate.
VR: Und wie viel Zeit war zwischen den 2 Anhaltungen auf der Straße?
BF: 2 - 3 Wochen, genau weiß ich das nicht, es war jedenfalls auf der Straße in meinem Heimatdorf. Ich war auf dem Weg nach Hause, von wo weiß ich nicht mehr.
VR: Haben Sie zuhause davon erzählt?
BF: Ja, mein Vater hat gesagt, dass ich aufpassen soll, das ich nichts falsches mache.
VR: Haben Sie überlegt, mit dem Unterrichten aufzuhören?
BF: Ich hatte Angst, aber ich habe weiter unterrichtet, weil ich mir keiner Schuld bewusst war. Ich habe nichts falsches gesagt.
VR: Diese 2 Anhaltungen haben Sie bei der Befragung vor dem BAA nicht erwähnt.
BF: Ich habe es schon erwähnt, aber es wurde nie genauer nachgefragt.
BFV ergänzt: Solche Dinge gehören zum Alltag und sind daher bei der Einvernahme nicht mehr vom BF als asylrelevant wahrgenommen worden.
VR an BF: Sie haben nur bei der Erstbefragung vor der Polizei angeführt, dass Sie 2 x von den Taliban bedroht wurden, danach haben weder Sie, noch das BAA diese Drohungen näher erläutert.
VR: Haben Sie in Erwägung gezogen, zur Polizei zu gehen, ich habe Berichte dass die Polizei und die Nationalarmee gegen die Taliban vorgeht und auch immer wieder Leute fest nimmt und tötet.
BF: In unserem Dorf sind die Polizisten unter Tags Polizisten und in der Nacht Taliban. Die Polizei ist korrupt. Ich hatte Angst, dass das nichts bringt. In der Nacht haben die Taliban die Macht. Die Medien schreiben über diese Dinge nicht.
VR: Möchten Sie zu Ihrer Fluchtgeschichte noch etwas ergänzen?
BF: Nein, ich hoffe dass ich auf Deutsch alles erwähnt habe, es ist sehr schwierig."
Dem BF wurden Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten, zu denen er vorbrachte:
"Die Realität sieht anders aus. In den Berichten spricht man beispielsweiße von "2 Personen die ums Leben kamen" in Wirklichkeit, wurden viel mehr Personen getötet. Ich könnte, wie zuvor erwähnt, in KABUL nicht leben und ich würde keine Arbeit bekommen, selbst Universitätsabgänger finden dort nur Arbeit, wenn sie über Beziehungen verfügen."
Die Vertreterin des BF brachte dazu Folgendes vor:
"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist - wie es auch die vorläufige Sachverhaltsannahme des BVwG beschreibt - äußerst volatil und instabil. Gerade im Jahr 2013 stiegen die Zahlen der zivilen Opfer erneut auf die hohen Zahlen des Jahres 2011 (siehe S. 3), welches als eines der unsichersten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes gilt. Die Prognosen für das kommende Jahr versprechen keine Verbesserung, sondern eine weitere Intensivierung des Konfliktes durch den Abzug der internationalen Truppen im Jahr 2014 (siehe s. 2 und S. 6). Des weiteren greift der Konflikt nun auch auf Provinzen über die bislang als die stabilsten galten (siehe S. 3). Zur Provinz Logar - der Herkunftsregion des BF - wird auf S.17 ausgeführt, dass die Taliban besonders aktiv sind. Der BF hat zudem eine Dokumentation aus 2014 des Senders Al Jazeera, in der ebenfalls von der Provinz Logar und der gefährlichen Situation berichtet wird."
Weiters gab die Vertreterin des BF folgende Stellungnahme ab:
"Zu den konkreten Problemen des BF mit den Taliban aufgrund seiner weltoffenen Haltung, die er auch im Englisch Unterricht den Kindern gegenüber artikulierte (in dem er auch über Dinge wie Kirchen gesprochen hat) sowie des damit verbundenen Verdachts der Apostasie oder Konversion wird auf S. 27 verwiesen, demnach Konversion als auch Apostasie mit dem Tode bestraft werden sowie vor allem die Probleme mit den Taliban hervorheben, "die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (aaO)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen (vgl. S. 23). Dies gilt wohl genauso für Personen, die der Apostasie bzw Konversion verdächtigt werden.
In der vorläufigen Sachverhaltsannahme des BVwG werden zudem ausdrücklich Risikogruppen laut UNHCR Richtlinien genannt, unter anderem zählen ‚Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Sharia verstoßen haben' oder ‚Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen' hinzu. Dies bestätigt die vom BF geschilderte Gefährdung.
Der BF hat bereits durch sein Interesse an Bildung auch in Fremdsprachen wie Englisch und Deutsch (sowie an den Kulturen der internationalen Kräften allgemein) sowie seiner offenen Lebenshaltung gezeigt, dass er sich nicht den Werten der Taliban unterwerfen will. Dadurch, dass er Kindern des Ortes Englisch beibrachte und darin Themen, vor allem das Christentum erwähnte, kam er endgültig ins Visier der Taliban. Es wurde ihm unterstellt, vom Islam abgefallen bzw. konvertiert zu sein und somit die Kinder entgegen islamischer Grundsätze zu beeinflussen. Dies setzte ihn Verfolgung aus, die auch durch og. Länderberichte bestätigt wird, weshalb er sein Heimatland verlassen musste.
Der BF ist auf Grund der ihm (unterstellten) politisch-religiösen Gesinnung einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt.
Der mangelnde Schutz der afghanischen Behörden für Personen, die von regierungsfeindlichen Einheiten wie den Taliban bedroht werden, ist eine notorische Tatsache.
(UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 [verfügbar auf ecoi.net]
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-full-report-eng.pdf [Zugriff am 2. April 2014] Although the majority of ground engagements initiated by Anti-Government Elements appeared to target security forces, UNAMA notes the deliberate targeting of civilians by Anti-Government Elements in numerous ground engagements. In this regard, UNAMA documented 196 incidents of attacks against groups of civilian Government employees, civilian Government offices and buildings, and other civilian locations during ground engagements.)
Dass der BF auch beispielsweise in Kabul nicht der Gefahr vor Verfolgung seitens der Taliban entkommen könne, zeigen allein die vielen Anschläge und Aktivitäten der Taliban in Kabul, die in allen Medien zu verfolgen waren.
Im Falle einer Rückkehr wäre die Verfolgungsgefahr nun wohl noch verschärft, da er inzwischen noch mehr eine europäische bzw. offene Lebenshaltung eingenommen hat und nicht willens wäre, sich den streng islamischen bzw. religiös-moralischen oder sozial-ethischen Normen - vor allem der Taliban - zu unterwerfen, sowie die Verdächtigungen gegen ihn durch einen langen Aufenthalt im westlichen Ausland nur verstärkt wären.
Der BF wäre bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan weiters folgender Situation und Risiken ausgesetzt:
Der BF stammt aus der Provinz Logar, in der die regierungsfeindlichen Kräfte im Vormarsch sind und die Sicherheitslage allgemein angespannt ist. Zudem wäre der Weg auf den Hauptverkehrsrouten - die der BF im Falle einer Rückkehr benutzen müsste - als äußerst unsicher zu bezeichnen.
Der BF hätte zudem keine interne Fluchtalternative oder Rückkehrmöglichkeit in einen anderen Ort, da er ausschließlich in der Heimatprovinz Logar über ein familiäres Netz verfügt.
Auch wenn er in der Schulzeit in Kabul bei einem Onkel gelebt hat, so verfügt er aktuell über keine Wohnmöglichkeit und soziales Netz in Kabul. Der Onkel musste Kabul verlassen. (Entgegen der Behauptung des BAA, dass der BF sich in Kabul zurecht finden und überleben konnte, ist zu sagen, dass der BF damals nur auf Grund der Hilfe seines Onkels überleben konnte, der ebenfalls mittlerweile sein Überleben dort nicht mehr sichern kann. Die Lebensbedingungen haben sich in Kabul seither nicht verbessert, sondern vielmehr hat sich die sozioökonomische Situation verschärft (vgl. SFH, Afghanistan Update, 30.9.2013)).
Wie auch von einem länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 (W114 14268369) ausgeführt wurde, sei der Lebensunterhalt in Kabul äußerst teuer und müsse man über eine wirtschaftliche Grundlage verfügen, wenn man in Kabul (alleine) leben müsse. Der BF verfügt zwar über gewisse Bildung, nicht jedoch über eine Berufsausbildung, die ihm eine Arbeit und somit ein Überleben aus eigener Kraft ermöglichen würde.
Die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist bekanntlicher Weise katastrophal. Die besorgniserregende Versorgungslage trifft RückkehrerInnen laut Länderberichten (z.B: SFH Afghanistan Update, 30.9.2013; Bericht des AA vom 4.6.2013)
Für den BF wäre ohne familiäres oder soziales Netzwerk eine (Wieder)Ansiedelung in Kabul nicht möglich, ohne dass die Existenz und damit das Leben des BF gefährdet wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF seit ca. 3 Jahren in Österreich ist. Ferner wäre der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.
Eine Resozialisierungsmöglichkeit des BF erscheint daher aus mehrerer Hinsicht problematisch und wäre er auch auf Grund seines längeren Auslandsaufenthalts als besonders vulnerabel anzusehen (vgl. ua W109 1433100 vom 14.3.2014, W167 1433268 vom 6.6.2014 ua):
Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (BVwG W113 1431223-1/6E vom 27.02.2014: der BF, männlich, alleinstehend, volljährig und gesund, hat(te) eine Ausbildung und Praxis als KFZ-Mechaniker).
Unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Bedingungen wäre ein menschenwürdiges Leben für den BF in dieser Situation nicht möglich. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des BVwG W114 1426836 vom 05.03.2014 (Provinz Kabul) und das darin abgebebene SV-Gutachten oder das Erkenntnis des BVwG W113 1431223 vom 27.02.2014 (Provinz Daykundi), BVwG W208 1428029 vom 24.4.2014, BVwG W208 1435811 vom 8.7.2014, und vielen anderen in denen jeweils der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volkgruppe der Tadschiken an und ist Sunnit. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz LOGAR. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, Onkel (mütterlicher- und väterlicherseits) sowie Cousins und Cousinen leben im Heimatdorf des BF. Die Familie des BF hat ein Grundstück und ein kleines Lebensmittelgeschäft.
Der BF hat die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Die ersten neun Klassen hat er in seinem Heimatort absolviert und die letzten drei Klassen in Kabul. Daneben hat der BF noch einen privaten Englischkurs sowie einen Computerkurs besucht und zwei Jahre Deutsch gelernt. Abends hat er gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem er während seines Aufenthalts in Kabul gelebt hat, als Kellner gearbeitet. Der BF ist gemeinsam mit seinem Onkel von KABUL in den Heimatort in der Provinz LOGAR zurückgekehrt. Sein Onkel lebt nun von der Landwirtschaft.
Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Taliban verfolgt werde, weil diese ihn verdächtigt hätten, dass er in von ihm abgehaltenen Englischkursen Kindern das Christentum gelehrt hätte, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).
Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014).
Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).
Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).
Stimmabgaben in Zahlen: 8.109.493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.
Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)
Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:
Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren. (Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle. (Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013;
BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013;
Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört. (US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15:
www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S.
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie aus den Verwaltungsakten.
Was das Fluchtvorbringen des BF betrifft, ist dieses aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Das Vorbringen des BF ist trotz Nachfragen oberflächlich und vage geblieben und wurde von ihm zudem auch emotionslos geschildert.
So hat der BF trotz der Tatsache, dass er in der Erstbefragung angab, zweimal von den Taliban bedroht (AS 21) worden zu sein und diese vor 25 Tagen in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen wären, diesen Umstand in der ausführlichen Befragung durch das BAA nicht nur von sich aus überhaupt nicht mehr erwähnt, sondern auch auf die zweimalige explizite Nachfrage nach Schilderung der nächtlichen Besuche, ob dies alle seine Fluchtgründe wären (AS 59) mit ja bzw. er noch weitere Angaben zur Begründung seines Asylantrages machen wolle (AS 67), mit nein geantwortet.
Das BAA hat zwar diese Drohungen ebenfalls nicht angesprochen, doch wurde der BF befragt, wann seine Probleme im Heimatland begonnen hätten und der BF gab dazu den 09.10.2011 - den Tag der nächtlichen Besuche - an. Bei der Verhandlung gab er an, dass die Drohungen davor, ca. 2 - 3 Monate vor diesem Datum und im Abstand von ca. 2 - 3 Wochen auf der Straße, am Weg nach Hause erfolgt seien. Die drohenden Taliban seien mit Motorrädern gekommen und hätten Gewehre getragen. Details wie die Tageszeit (es sei hell) gewesen konnte er ebensowenig nennen wie die genaue Anzahl der Motorräder (2 - 3), ob ein- oder zwei Taliban darauf gesessen sind oder ob diese die Motoren abgestellt und abgestiegen wären, konnte er nicht nennen. Dass er trotz der Angst die er aufgrund dieser Vorfälle gehabt habe, mit der Unterrichtstätigkeit weitergemacht habe, macht die Schilderung dieser Vorfälle nicht glaubhafter.
Auch die Unterrichtstätigkeit für Kinder selbst, angeblich zu Trainingszwecken für sich und weil er darum gebeten worden sei, ist nicht glaubhaft. In der Verhandlung gab er an, er habe auf niedrigstem Niveau unterrichtet und nur das was er selbst gelernt habe. Geht man davon aus, dass es in seinem Heimatdorf eine Schule gab und dort Englisch unterrichtet wurde, erscheint sowohl die Bitte der Dorfbewohner wenig wahrscheinlich als auch ein wie immer gearteter Trainingseffekt. Wie das Gericht und auch das BAA festgestellt hat, sind die Englischkenntnisse des BF beschränkt. So konnte der BF selbst Vokabeln wie "Taufe", "Priester/Pfarrer" oder "Kirchenglocke" nicht ins Englische übersetzen. Dass er in den letzten Jahren Deutsch gelernt hat, erklärt dieses Defizit nicht, weil er angab, wegen solcher Begriffe der Verbreitung des Christentums geziehen worden zu sein. Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der BF der Apostasie bzw. der Konversion verdächtigt worden sein soll.
Im Übrigen ist es auch schwer nachvollziehbar, das die Taliban, ihn erst 2011 (Oktober bzw. 2 - 3 Monate zuvor) bedroht haben sollen, weil er den Kindern Englischvokabeln wie "Moschee", "beten" oder Kirche beibrachte, weil er bereits 2007 mit dem Aufbau der Kurse begonnen haben will und wie er in der Verhandlung angab auch in der Schule und in der Moschee über andere Religionen gesprochen wurde.
Hinsichtlich der Kernfluchtgeschichte, gab der BF erst auf mehrmaliges explizites Nachfragen Details, wie dass die Taliban auf Motorrädern gekommen seien, wo genau er sich versteckt habe, wie die zeitliche Abfolge gewesen ist, preis. Besonders verwunderlich ist, dass er sich, obwohl er große Angst hatte, die ganze Familie bei ihm war und er die ganze Nacht nichts geschlafen hat, nicht erinnern konnte, ob die Taliban nur 2 oder 3 x in dieser Nacht gekommen seien. Wobei das Faktum, dass sie überhaupt mehrmals gekommen sein sollen nicht nachvollziehbar ist, wenn der Vater ihnen in der Nacht sagt, dass er nicht da ist.
Sein Erklärungsversuch, auf die Frage, warum die Taliban, sich mit der Auskunft des Vaters zufrieden gegeben hätten, dass er nicht zu Hause sei, und das Haus nicht durchsucht hätten, überzeugt ebenso nicht. Er gab an die Taliban würden keine Häuser betreten, wenn sich darin Frauen befänden. Aus vielen Erkenntnissen und Fluchtgeschichten ergibt sich jedoch alles andere, als ein respektvoller Umgang mit Frauen durch die Taliban. Es werden immer wieder das Eindringen, Entführen schlagen und töten von Frauen, auch wenn diese nicht das direkte Ziel der Taliban im Haus waren, geschildert.
Letztlich verblüfft auch noch der Umstand, dass der BF schon im Morgengrauen nach dieser Nacht von einem Taxi (Auto) abgeholt worden sei und ihn Kabul von einem Schlepper abgeholt wurde. Die Organisation einer Schleppung in so kurzer Zeit (noch in der selben Nacht) erscheint nicht glaubhaft, zumal der BF auch angab, die Familie habe mit ihrem Einkommen gerade so das Auslangen gefunden.
Insgesamt, hat der BF den Eindruck eines um Integration bemühten, intelligenten jungen Mannes beim Gericht hinterlassen. Es ist ihm jedoch, wie auch schon vor dem BAA, die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte nicht gelungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A) I. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.
Wenn der BF die Asylrelevanz seines Vorbringens darauf stützt, dass er wegen seiner "weltoffenen Haltung" bzw. "offenen Lebenshaltung" verfolgt würde, wird damit kein Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählter Grund dargetan.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
In der Provinz LOGAR bzw. seinem Heimatdistrikt herrscht eine prekäre Sicherheitslage vor, von der der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen ist. Die regierungsfeindlichen Kräfte sind besonders aktiv, was auch die in relativ kurzen Abständen erfolgenden Gegenoperationen der Afghanischen Sicherheitskräfte zeigen. Dem BF ist es nicht möglich, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben und es kann nicht sichergestellt werden, dass der BF seinen Heimatort sicher erreichen bzw. dort sicher leben kann. Dass der BF in Afghanistan noch Angehörige hat, ändert an dieser realen Gefahr für den BF bzw. an der individuellen Betroffenheit des BF von dieser Situation nichts.
Zudem ergibt sich fallbezogen, dass dem BF die Einreise bzw. der Aufenthalt in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine Niederlassung des BF in KABUL oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist ihm nicht zumutbar, zumal dem BF in Kabul ein soziales Netzwerk fehlt. Der BF ist in KABUL zwar 2 Jahre in die Schule gegangen und hat nebenher als angelernter Kellner gearbeitet, aber mit Verlust der Arbeit und der Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu A) II. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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