BVwG W196 2010976-1

W196 2010976-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessensabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 2010976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.2010976.1.00

Spruch

W196 2010976-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl 831888501/1773610/RDNÖ, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG und § 18 Abs 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste am 22.12.2013 illegal nach Österreich ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, aus Weißrussland zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.12.2013 vor der LPD Wien, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Er habe am rechten Auge eine Linse und sehe sehr schlecht. Er wolle auch gerne in Österreich bleiben, weil es ihm hier gut gefalle und die Leute gutmütig seien. Der Beschwerdeführer habe etwa 6,5 Dioptrien und bitte um Behandlung seiner Kurzsichtigkeit. Er könne auch selbst etwas dazu beitragen. Das sei sein Asylgrund.

Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde am 09.01.2014 ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-Verordnung mit Finnland eingeleitet.

Am 10.01.2014 langte aus Finnland die Ablehnung einer Rückübernahme der Person des Beschwerdeführers ein, da er am 10.07.2012 nachweislich von Finnland nach Litauen überstellt worden sei.

Am 10.02.2014 langte eine Meldung der PI Vösendorf ein, wonach gegen den Beschwerdeführer am 08.02.2014 Erhebungen wegen Ladendiebstahls geführt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 09.02.2014 die Untersuchungshaft verhängt.

Am 10.03.2014 wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-Verordnung mit Litauen eingeleitet. Am 13.03.2014 langte eine Ablehnung der Rückübernahme des Beschwerdeführers seitens Litauens ein, da er von dort am 10.07.2012 in sein Heimatland überstellt worden sei.

Am 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Wochen, davon 27 Wochen bedingt, verurteilt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Sein Strafverfahren ist aktuell beim OLG Wien anhängig.

Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, wurde sein Asylverfahren am 02.04.2014 gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 4 Z 1 BFA-VG erlassen.

Nach erfolgter Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, vorgeführt und durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, dass es ihm ganz gut gehe und er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Auf seine familiären Verhältnisse angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll seit 2011 oder 2012 geschieden zu sein. Kinder habe er keine. Er habe von Geburt an in der Stadt Minsk gelebt. Seine Mutter sei verstoben, jedoch lebe sein Vater nach wie vor an der von ihm angegebenen Adresse. Seine Schwester lebe in Smorgon. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine berufsbildende Schule in Minsk besucht. Er sei gelernter KFZ-Spengler und habe damit auch seinen Lebensunterhalt im Heimatland bestritten. Sein Vater sei Pensionist. Derzeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, mehrmals an Veranstaltungen teilgenommen zu haben, woraufhin seine Probleme begonnen hätten. Es seien Uniformierte gekommen, die den Beschwerdeführer mehrmals mitgenommen, in ein Auto verfrachtet, verprügelt und dann einfach liegen gelassen hätten. Auch der Arbeitsplatz sei dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an diesen Veranstaltungen gekündigt worden. Aus diesem Grund habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer noch größere Probleme als damals. Während der Haft des Beschwerdeführers in der JA Wiener Neustadt von 6. Februar bis 6. März sei dort nämlich ein Kollege, ein anderer Weißrusse, namens XXXX, verstorben und würden dessen Angehörigen dem Beschwerdeführer nun drohen, dass er ein Problem habe, wenn er nach Weißrussland komme. Nachgefragt, an welchen Veranstaltungen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, gab dieser an, dass es sich dabei um Demonstrationen gegen Aleksander Lukaschenko zur Zeit des Wahlkampfes gehandelt habe. Die Demonstrationen hätten im Juli, August und Oktober 2013 stattgefunden. Grund für die Teilnahme an den Veranstaltungen sei unter anderem gewesen, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers Unternehmerin gewesen sei und sie sich mit anderen Unternehmern gegen Lukaschenko zusammengetan habe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, drei- oder viermal an derartigen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer sei auch einmal für einen Tag wegen einer Verwaltungsübertretung eingesperrt worden. Er könne sich nun erinnern, dass er dreimal Probleme mit den Behörden gehabt habe; zweimal habe er eine Strafe bekommen, dann sei sein Arbeitsplatz gekündigt worden und beim dritten Mal sei er in Haft gekommen. An das genaue Datum der Verhaftung könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern; es sei auch im vorigen Jahr gewesen. Er sei von der Miliz ins "KPZ", wo Leute für kurze Haften bis zu 15 Tage eingesperrt würden, verbracht worden. Grund der Festnahme sei gewesen, dass er an der Demonstration teilgenommen habe. Er sei dann 15 Tage festgehalten worden. Davor habe er in Weißrussland zweimal eine Geldstrafe wegen der Teilnahme an Demonstrationen bekommen. Darüber hinaus habe er keine Probleme in Weißrussland gehabt. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er während seiner 15tägigen Haft genau untersucht worden sei und sich auch ausziehen habe müssen. Dabei sei seine Tätowierung am Oberkörper sichtbar geworden. Konkret sei auf seinem Oberkörper Lukaschenko abgebildet, der bestraft und mit einem Messer attackiert werde. Ab dann hätten die Probleme des Beschwerdeführers erst wirklich begonnen. Er sei geschlagen worden und hätte man von ihm verlangt, dass er die Tätowierung entferne. An das Datum seiner Freilassung könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage gab er an, dass dies im Herbst gewesen sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 zu Hause aufgehalten. Nachgefragt, wann XXXX, den der Beschwerdeführer zuvor erwähnt habe, verstorben sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dies Mitte Februar im Gefängnis Wiener Neustadt gewesen sei. Er habe XXXX bereits aus Minsk gekannt und ihn hier in Österreich wieder getroffen. Weil sie dann gemeinsam einen Diebstahl begangen hätten, seien beide in die JA Wiener Neustadt, jedoch in unterschiedliche Zellen, eingeliefert worden. Laut den Ärzten sei XXXX an einer Herzinsuffizienz verstorben. Der Beschwerdeführer habe dann im Frühling, vielleicht im April, die Schwester des Verstorbenen getroffen. Diese habe gesagt, dass XXXX wegen dem Beschwerdeführer verstorben sei. Er könne sich dies selber nicht erklären, weil sie ja in verschiedenen Zellen untergebracht gewesen seien. Auf seinen Aufenthalt in Finnland angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort versuchen habe wollen, seine Augenprobleme zu lösen und gehofft habe, dort eine Operation zu bekommen. Darauf angesprochen, dass er bei seiner Erstbefragung auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, angegeben habe, sehr schlecht zu sehen und seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Frage nicht gestellt oder wahrscheinlich falsch übersetzt worden sei. Damals habe ihn niemand konkret gefragt, weshalb er auch nichts gesagt habe. Er sei aus politischen Gründen hier her gekommen. Auf seine Augenprobleme angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, bei beiden Augen eine Kurzsichtigkeit von minus 6,5 Dioptrien zu haben. Er habe Linsen und sei in Österreich bislang nur einmal im Lager beim Arzt gewesen. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor im 20. Bezirk einen Bekannten zu haben, der schon länger hier mit seiner Familie lebe. Wenn er eine Meldebestätigung beibringen müsste, würde er diese Adresse nennen. Grundsätzlich sei er in Traiskirchen gemeldet und habe in letzter Zeit an verschiedenen Orten genächtigt. Verwandtschaftliche Bezugspunkte habe der Beschwerdeführer keine in Österreich. Er habe Bekannte, mit denen er sich treffe, österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern habe er aber nicht. Die Frage, ob er Kurse besuche oder eine Ausbildung absolviere, verneinte der Beschwerdeführer.

Nach Beendigung der Amtshandlung wurde die Festnahme des Beschwerdeführers aufgehoben und der Festnahmeauftrag widerrufen.

Am 17.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB festgenommen und in die JA Eisenstadt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgericht Eisenstadt vom 20.07.2014, Zl 5 HR 100/14h, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung am 17.07.2014 wurde ein weißrussischer Reisepass des Beschwerdeführers vorgefunden, in dem sich unter anderem ein spanisches Schengenvisum für einen Gültigkeitszeitraum von 28.12.2013 bis 28.06.2014 befindet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft zu machen vermochte und auch sonstige Fluchtgründe bezüglich seines Herkunftsstaates nicht festgestellt haben werden können. Bei der Sehschwäche des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine lebensbedrohende Erkrankung, welche einer Abschiebung nach Weißrussland entgegenstehen würde und habe auch sonst nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer wiegen würde, als das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.08.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Begründend wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich bei der polizeilichen Erstbefragung gefürchtet habe, über seine politischen Probleme zu sprechen, weil er in Weißrussland Probleme mit der Polizei gehabt habe. Als er nach Österreich gekommen sei, sei gerade die BFA Reform im Gange gewesen und habe es in der Erstaufnahmestelle ein großes Chaos gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausgekannt und habe ihm auch niemand gesagt, was los sei. Um seine medizinische Behandlung zu finanzieren habe er dann Straftaten begangen. Er habe nicht einmal gewusst, eine Krankenversicherung zu haben. Darüber hinaus habe er private Probleme in Österreich weil ein Freund von ihm in Österreich gestorben sei und der Beschwerdeführer nun durch dessen Familie bedroht würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich und gleichbleibend vorgebracht und sei die Tätowierung auf seinem Oberkörper ein wichtiges Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt. Er werde politisch verfolgt und sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Auch sei die Lage für den Beschwerdeführer in Weißrussland viel zu gefährlich, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müsse.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste am 22.12.2013 illegal nach Österreich ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Wochen, davon 27 Wochen bedingt, verurteilt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Sein Strafverfahren ist aktuell beim OLG Wien anhängig.

Am 17.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB festgenommen und in die JA Eisenstadt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgericht Eisenstadt vom 20.07.2014, Zl 5 HR 100/14h, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung am 17.07.2014 wurde ein weißrussischer Reisepass des Beschwerdeführers vorgefunden, in dem sich unter anderem ein spanisches Schengenvisum für einen Gültigkeitszeitraum von 28.12.2013 bis 28.06.2014 befindet.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat eine Sehschwäche (minus 6,5 Dioptrien) und benötigt Linsen. Er war bis dato in Österreich diesbezüglich einmal in ärztlicher Behandlung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an keinen Erkrankungen leidet.

Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre Grundschule und drei Jahre eine berufsbildende Schule in Minsk. Er ist gelernter KFZ-Spengler, ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat weder Verwandte noch sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in Weißrussland wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Der bisherige Amtsinhaber Lukaschenko war am 19. Dezember 2010 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt worden. Er hatte die Abstimmung nach offiziellen Angaben mit knapp 80% haushoch gewonnen. Die Opposition und tausende Demonstranten warfen ihm allerdings Wahlbetrug vor. Auch international stieß die Abstimmung auf Kritik. Nur Stunden nach der Wahl wurden fast alle Gegenkandidaten Lukaschenkos und Hunderte Oppositionelle festgenommen. Zum neuen Ministerpräsidenten hat Lukaschenko seinen langjährigen Verbündeten Michail Mjasnikowitsch ernannt.

(DiePresse.com: Weißrussland: Neuer Regierungschef ernannt, 28.12.2010;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/621689/Weissrussland_Neuer-Regierungschef-ernannt, Zugriff 6.8.2012)

Weißrusslands Regierung hat den schwedischen Botschafter wegen seiner Kontakte zu Oppositionellen ausgewiesen. Auslöser dafür war möglicherweise auch eine Aktion einer schwedischen Werbefirma, die jüngst mit einer Aktion für Aufsehen gesorgt hatte, als diese von einem Kleinflugzeug Teddybären mit kleinen Fallschirmen über Weißrussland abwerfen ließ, die Protestlosungen beispielsweise zur Lage der Menschenrechte in der ehemaligen Sowjetrepublik trugen. Mit dieser Invasion der Teddybären sollte die oppositionelle Nachrichtenwebseite Charter97 unterstützt werden. Wegen des Vorfalls wurden zwei Menschen inhaftiert und der weißrussische Luftwaffenchef und der oberste Grenzhüter des Landes von Lukaschenko entlassen.

(derStandard.at: Weißrussland weist schwedischen Botschafter aus, 3.8.2012;

http://derstandard.at/1343743847595/Weissrussland-weist-schwedischen-Botschafter-aus, Zugriff 8.8.2012)

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden. Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Europäische Union hat gegen Weißrusslands Präsident Alexander Lukaschenko und weitere 157 Vertreter seiner Staatsführung Einreiseverbote erlassen. Die Außenminister der EU-Staaten beschlossen in Brüssel zudem, die Konten der weißrussischen Regierungsvertreter einzufrieren. Weißrussische Menschenrechtler kritisierten neue harte Maßnahmen gegen zwei Oppositionelle. Die Europäische Union reagierte mit ihren Entscheidungen auf die anhaltende Unterdrückung der Opposition in Weißrussland. Gegen 41 weitere Mitglieder der weißrussischen Führung bestehen zudem Sanktionen aus der Vergangenheit weiter.

(DiePresse.com: EU-Sanktionen gegen Lukaschenko und Co., 31.1.2011; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/630000/EUSanktionen-gegen-Lukaschenko-und-Co, Zugriff 6.8.2012)

Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein. Derzeit gibt es immer noch politische Gefangene, darunter zwei der Präsidentschaftskandidaten bei den Wahlen 2010. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung. (Auswärtiges Amt:

Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2012)

Russland fängt seinen westlichen Nachbarn und Pufferstaat zur EU finanziell auf und stützt ihn mit Milliardengeldern. Gleichzeitig wird damit das politische Überleben des weißrussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko gesichert. Lukaschenko jedoch hat sich damit noch weiter in die Abhängigkeit Moskaus manövriert. Seit der brutalen Niederschlagung der Proteste gegen die Wahlfälschungen im Dezember 2010 ist das Verhältnis mit dem Westen abgekühlt. Seither aber ist auch die Wirtschaft an den Rand des Abgrundes geraten. Der IWF erwartet für das Jahr 2011 ganze 65,3 Prozent Inflation.

(Die Presse.com: Energiewirtschaft: Moskau fängt Weißrussland auf, 27.11.2011;

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/712135/Energiewirtschaft_Moskau-faengt-Weissrussland-auf, Zugriff 6.8.2012)

Politische Opposition

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde durch die Verhaftungswellen seit dem 19. Dezember 2010 weitgehend lahm gelegt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Der autoritäre weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko hat zwei prominente Oppositionelle vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Ex-Präsidentschaftskandidat Andrej Sannikow und der Oppositionelle Dmitri Bondarenko waren im Dezember 2010 nach Protesten gegen Lukaschenko verurteilt worden. Beide Männer kehrten am Sonntag zu ihren Familien zurück. Er werde seinen politischen Kampf fortsetzen, sagte der 58-jährige Sannikow nach Angaben der unabhängigen Agentur Belapan. Dutzende Menschen empfingen Sannikow in Minsk mit lautem Jubel und Rosen.

(derStandard.at: Lukaschenko lenkt im Streit um Oppositionelle ein, 15.4.2012;

http://derstandard.at/1334368975051/Lukaschenko-lenkt-im-Streit-um-Oppositionelle-ein, Zugriff 6.8.2012))

2. Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung gewährt die Unabhängigkeit der Justiz, doch die Regierung und Lukaschenko respektierte dies nicht in der Praxis. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung waren in der Justiz weit verbreitet. Es gab Hinweise, dass Staatsanwälte und Gerichte Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilten und dass die Exekutive und örtliche Behörden das Ergebnis der Prozesse diktierten. Die Macht der Staatsanwälte war unverhältnismäßig, exzessiv und im Vergleich zu Verteidigern unausgewogen. Insbesondere Verteidigern von angeklagten Menschenrechtsaktivisten bzw. Oppositionspolitikern und dgl. wurde seitens des Justizministeriums Informationsverzerrung hinsichtlich der eingeleiteten Untersuchungen, ihres Gesundheitszustandes und der Zustände in den Haftanstalten vorgeworfen. Die Drohung des Verlusts der Rechtsanwaltslizenz wurde seitens der Behörde immer wieder vorgebracht.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186331#wrapper, Zugriff 8.8.2012)

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die diesem nahe stehen, werden nicht praktiziert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand März 2012)

Nichtregierungsorganisationen

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-

Komitee" und die NRO "Vjasna" werden z.T. massiv Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz

stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden offiziell noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen ehrenamtliche Mitarbeiter bei diesen Organisationen aber durchaus erheblichen Nachteilen, - so wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechtsorganisationen zum Hintergrund hatten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Trotz feindlicher Einstellung seitens der Behörden und grundsätzlich geringer Kooperation, gab es einige aktive nationale Nichtregierungsorganisationen. Drei davon, das weißrussische Helsinkikomitee, das Menschenrechtszentrum und ein Zentrum für rechtmäßige Umwandlung, blieben offiziell registriert. Eine weitere Anzahl von unterschiedlichen nichtregistrierten NGO's setzten ihre Aktivitäten, trotz zahlreicher Schikanierungen seitens offizieller Stellen, fort. Schikanen erfahren allerdings alle aktiven NGO's, wobei ständige Durchsuchungen von Büros und Drohungen bezüglich des Entzugs der Registrierung und ähnliches zum Standardrepertoire der staatlichen Repressionsmaßnahmen gehören.

Es gibt eine bestehende Kommission über Menschenrechte im Unterhaus des Parlaments, allerdings war sie in ihrer Arbeit wenig effektiv.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

3. Menschenrechte

Allgemein

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt. Weißrussland hat weiters u.a. auch den ‚Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert. Belarus ist weiterhin nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Am 17. Juni äußerte der UN-Menschenrechtsrat Besorgnis über die Lage in Belarus. Er verurteilte die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen im Dezember 2010 und forderte die Regierung nachdrücklich auf, umfassend mit den UN-Menschenrechtsorganen zusammenzuarbeiten, internationale Beobachter zuzulassen und sie nicht in ihrer Arbeit zu behindern, festzunehmen oder auszuweisen. Die Beziehungen zur EU verschlechterten sich. Am 10. Oktober kündigte der Rat der Europäischen Union an, das Einreiseverbot für Personen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich waren, bis zum 31. Oktober 2012 zu verlängern.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/belarus?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D72%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D41%26search2_y%3D12%26form_id, Zugriff 8.8.2012)

Regierungsbehörden begingen weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere nach den Dezemberprotesten 2010 wurde Büros von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen wiederholt von Sicherheitsbehörden durchsucht und Material beschlagnahmt. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen wurden vorgenommen. Auf internationalen Druck hin wurden mittlerweile wieder einige politische Gefangene frei gelassen oder wurden unter Hausarrest gestellt.

(Human Rights Watch: World Report 2012: Belarus, Jan. 2012; http://www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-belarus, Zugriff 8.8.2012)

Presse- und Meinungsfreiheit

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Öffentliche Kritik an der Regierung durch Angehörige von Medienunternehmen kann zu massivem staatlichem Eingreifen führen. Das Informationsministerium kann ohne gerichtliche Verfügung für Zeitungen und Zeitschriften ein dreimonatiges Erscheinungsverbot aussprechen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Opposition

Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Verschiedene administrative Auflagen stellen überdies eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Das allgegenwärtige Komitee für Staatssicherheit (KGB) betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen kann mit Strafen von bis zu drei Jahren Haft belegt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Die Behörden behinderten und schikanierten regelmäßig Aktivitäten unabhängiger politischer Parteien und Aktivisten. Vielen Parteien wurde der legale Status verwehrt bzw. wird seitens der Regierung deren Recht sich zu organisieren, an Wahlen teilzunehmen oder Veranstaltungen abzuhalten immer wieder verwehrt. Regelmäßig kam es wegen Mindervergehen zu Verwarnungen von Parteien, wobei Suspendierungen bis zu sechs Monaten und nach der 2. Verwarnung sogar eine gänzliche Auflösung derselben drohten. Nur Oppositionsparteien die loyal zur Regierung stehen konnten uneingeschränkt aktiv sein.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Die Einschränkungen für öffentliche Versammlungen jeder Art wurden im Lauf des Jahres 2011 weiter verschärft. Am 3. Oktober billigte das Parlament Änderungen am Gesetz über öffentliche Versammlungen. Danach benötigt jede geplante öffentliche Zusammenkunft eine offizielle Genehmigung. Die Organisatoren müssen angeben, aus welchen Quellen die Mittel zur Finanzierung der Versammlung stammen, und sie dürfen erst dann für ihre Veranstaltung werben, wenn die offizielle Genehmigung vorliegt, das heißt mitunter erst fünf Tage vorher. Die Befugnisse der Polizeikräfte wurden ausgeweitet. Sie dürfen bei Versammlungen Audio- und Videoaufzeichnungen machen, die Zahl der Teilnehmer begrenzen und Leibesvisitationen durchführen.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 Belarus, 24.5.2012)

4. Korruption

Es gibt in der Gesetzgebung zahlreiche Bestimmungen gegen Korruption und einen verpflichtenden Antikorruptionsaktionsplan für alle Regierungseinrichtungen. Alle neuen Gesetze unterliegen einem sog. "kriminologischen Test" der Generalstaatsanwalt, wobei jedes Gesetz auf mögliche Bestechungstatbestände geprüft wird. Nichtsdestotrotz ist die Macht der Bürokraten wirtschaftliche Aktivitäten zu regulieren eine ergiebige Quelle an Möglichkeiten von Erpressung und Wucher. Korruption gibt es auch in staatlichen Bereichen, die grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stehen, wie dem Gesundheits- und Bildungssektor. Die Verfolgung von Korruption blieb selektiv und auf niedere Bürokraten beschränkt, insbesondere als die Justiz sich als willfähriges Organ der Exekutive präsentierte.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Belarus, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/belarus, Zugriff 8.8.2012)

Obwohl amtliche Korruption ein Straftatbestand ist gab es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst. Die Mehrheit solcher Fälle waren Annahme von Bestechungsgeldern, Betrug und Amtsmissbrauch. Das wahre Ausmaß an Korruption konnte aber durch die Abwesenheit einer unabhängigen Justiz, professioneller Gesetzesvollstreckung und einer unabhängigen Presse nicht beziffert werden. Es gab zwar Anklagen wegen Korruption, doch schienen viele davon selektiv und politisch motiviert gewesen zu sein. Versuche die Korruption in den Griff zu bekommen, endeten mit der Verhaftung eines führenden Staatsanwaltes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

5. Sicherheitsbehörden

Allgemein

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Ein Gesetz, das Präsident Lukaschenko derzeit zur Unterschrift vorliegt, räumt dem KGB darüber hinaus ausnahmezustandsähnliche Rechte ein, wie z.B. das uneingeschränkte Betreten von Wohnungen und die Anwendung von Waffengewalt ohne anschließende Untersuchung von Todesfällen.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Im Gegenteil, das System der staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung wird aktiv unterstützt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politischen Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen

gegen staatliche Behörden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Abgesehen von der Polizei können auch der KGB, die Finanz und der präsidiale Sicherheitsdienst polizeiliche Funktionen ausführen. Der Präsident kann alle Sicherheitsorgane unter sein Kommando stellen. Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Polizeigewalt, Folter und Todesstrafe

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar der Präsidialgewalt. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen- instrumentalisiert. Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussichenMedien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in Einzelfällen auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach dem 19.12.2010 politische Häftlingen bzw. ihre Angehörigen vereinzelt über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im Jahr 2010 wurden 2 Personen hingerichtet, im Jahr 2011 bis einschließlich Oktober 2 weitere Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Todesurteile in der Regel durch höhere Instanzen bestätigt und dann auch vollstreckt werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Straflosigkeit im Bereich des Personals der Gesetzesvollstreckung blieb weiterhin ein Problem. Jeder hat zwar das Recht Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft zu melden, jedoch kam es dabei selten zu eingeleiteten Strafverfahren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

6. Militär

Wehrdienst

Es gibt eine gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes von 12 bis 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung (z.B. Hochschulstudium) des Wehrpflichtigen. Aufgrund des Bedarfs der Streitkräfte werden nicht alle gemusterten Personen auch zum Wehrdienst herangezogen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten jungen Männer ist zwischen zwei und drei Mal größer als der der tatsächlich Einberufenen.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist bis auf wenige Ausnahmen faktisch nicht möglich. In der breiten Öffentlichkeit wird der Dienst in den Streitkräften, bei den Truppen des Ministeriums des Innern und den Grenztruppen als Ehrendienst angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Lehnt ein Wehrpflichtiger aus religiösen Gründen den Wehrdienst mit der Waffe ab, besteht die Möglichkeit, ihn ohne Waffe in speziellen Einheiten abzuleisten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

7. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen blieben hart und durch Überbelegung gekennzeichnet und stellten in vielen Fällen eine Bedrohung für Leib und Leben dar. Es mangelte an adäquater Nahrung, Medizin, warmer Kleidung, Hygiene und Schlafmöglichkeiten. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet. Gefangene, die sich über Missstände beschwerten, mussten mit Erniedrigungen, Todesdrohungen, Erpressungen oder anderen Formen der Bestrafung rechnen. Dabei wurden Beschwerden über inhumane Behandlung und Zustände in den Gefängnissen an Vorgesetzte bzw. übergeordnete Stellen selten bis gar nicht weitergeleitet und oft mit disziplinären Maßnahmen bestraft.

Die Behörden erlaubten keine unabhängigen Kontrollen der Gefängnisanstalten. Es gab auch keine Berichte über Kontrollen der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Belarus, May 2012)

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen, einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

8. Religion

Die Freiheit der Religion und von Glaubensgemeinschaften ist zwar laut Verfassung und Gesetz garantiert, jedoch gibt es Gesetze und auch eine Politik, die diese einschränken können. Dabei kam es zu einer Bevorzugung der weißrussisch orthodoxen Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, die oftmals auch als "Sekten" bezeichnet wurden. Insbesondere wurden die Möglichkeiten religiöser Gruppen zur religiösen Erziehung und zur Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur stark eingeschränkt.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, Belarus, July 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192787#wrapper, Zugriff 9.8.2012)

Religionsgemeinschaften in verschiedenen Teilen des Landes wurden von Behörden aufgesucht, bedroht und verwarnt, nachdem sie Gottesdienste abgehalten hatten, die von Behörden als illegal eingestuft wurden. Obwohl das neue Verwaltungsstrafrecht 2010 keine Strafen mehr für Aktivitäten nicht registrierter Religionsgemeinschaften vorsieht, kommt es weiterhin zu Bestrafungen nach Paragraph 23, 24. Dieser besagt, dass Massenveranstaltungen oder Demonstrationen nur nach vorheriger Genehmigung lokaler Behörden durchgeführt werden dürfen.

(Forum 18: Belarus: Raids, threats, warnings for religious meetings, 27.2.2012; http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1672, Zugriff 9.8.2012)

9. Rückkehr

Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist

sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert

aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, Stand: Jänner 2012, 28.1.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten als unbedenklich einzustufenden Führerschein.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen und im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr im Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde bestritten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leiten sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen des Asylverfahrens ab. Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art 3 EMRK darstellt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertete werden müsse. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beweiswürdigung mangelhaft sei, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen und Unterstellungen, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde:

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 14.07.2014 zusammengefasst vor, wegen der Teilnahme an Veranstaltungen bzw Demonstrationen nunmehr Probleme zu haben. Uniformierte seien gekommen und hätten den Beschwerdeführer mehrmals mitgenommen und verprügelt. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer durch die Familie eines in der JA Wiener Neustadt verstorbenen Bekannten bedroht werden, weil diese den Beschwerdeführer beschuldigen würden, für den Tod des Bekannten verantwortlich zu sein.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es keineswegs nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich davon sprach, sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben ("In erster Linie habe ich aus gesundheitlichen Gründen meine Heimat verlassen. Ich habe am rechten Auge eine Linse und sehe sehr schlecht. Ich habe etwa -6,5 Dioptrien. Ich würde gerne in Österreich bleiben, weil es mir gut gefällt und die Leute gutmütig sind und das Klima mir hier auch zusagt. Ich bitte um Behandlung meiner Kurzsichtigkeit. Ich könnte auch selbst etwas dazu beitragen. Das ist mein Asylgrund."), in seinen weiteren Einvernahmen dann jedoch angab, wegen der Teilnahme an Veranstaltungen bzw Demonstrationen nunmehr Probleme im Heimatland zu haben und von Uniformierten bereits mehrmals mitgenommen und verprügelt worden zu sein. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen. Daran vermag auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der BFA Reform ein großes Chaos in der Erstaufnahmestelle geherrscht habe und er sich nicht ausgekannt habe, nichts zu ändern, ergibt sich doch aus der Niederschrift klar und deutlich, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, zu schildern, weshalb er sein Land verlassen habe. Auch gab er in der Erstbefragung auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, an, in seiner Heimat nicht behandelt werden zu können, darüber hinaus Lukaschenko nicht zu mögen und aufgrund seiner Vorstrafe in seiner Heimat keine Arbeit zu bekommen und erwähnte wiederum in keinem Wort die angeblichen Probleme wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Der Beschwerdeführer hat also im Rahmen der Erstbefragung jedenfalls die Gelegenheit gehabt, zumindest in Grundzügen vorzubringen, dass er in seinem Heimatland aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nunmehr Probleme habe. Es ist für das erkennende Gericht gänzlich unverständlich, warum der Beschwerdeführer sein oben genanntes Vorbringen in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte und ist auf die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen, wonach die Tatsache, dass das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich von seiner Erstaussage abweicht, seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Weiters ist auf die in §§ 14 und 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen, wonach auch das Erstbefragungsprotokoll zur Gänze den in § 14 statuierten Voraussetzungen entspricht und daher grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte liefert, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer die Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerde dahingehend, dass er sich bei der polizeilichen Erstbefragung gefürchtet habe, über seine politischen Probleme zu sprechen, weil er in Weißrussland Probleme mit der Polizei gehabt habe, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Bedenken in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht äußerte, sondern, auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung lediglich angegeben habe, sein Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, vehement abstritt, zu seinen Fluchtgründen befragt worden zu sein ("Damals hat mich niemand konkret etwas gefragt, deshalb habe ich auch nichts gesagt... Ich weiß, mir wurde diese Frage nicht gestellt. Wahrscheinlich wurde mir das falsch übersetzt.") und seine diesbezüglichen Bedenken erstmals in der Beschwerde darlegte.

Zu den in der Einvernahme vom 14.07.2014 vorgebrachten Problemen aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen bzw Demonstrationen ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festgehalten, als vage und wenig detailreich erwiesen. Die behaupteten Probleme in seinem Heimatland wurden vom Beschwerdeführer erst über Nachfrage und auch nur dann, nach und nach geschildert. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, mehrmals an "solchen Veranstaltungen" teilgenommen zu haben. Erst auf Nachfrage konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben, indem er angab, dass es sich um Demonstrationen gegen Aleksander Lukaschenko zur Zeit des Wahlkampfes gehandelt habe. Nachgefragt, aus welchem Grund er festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer dann schließlich zu Protokoll: "Weil ich dort teilgenommen habe, ich weiß nicht heißt das Demonstration oder wie soll ich das nennen." Auch beschränkte sich die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl größtenteils auf allgemein gehaltene Schilderungen, ohne diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr angeben, wann er konkret in Haft genommen worden sei ("LA: Wann wurden Sie in Haft genommen? VP: Das war auch im vorigen Jahr, ich kann mich nicht genau erinnern wann."). Unbeschadet des Umstandes, dass man durchaus genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nachvollziehbare Erinnerungslücke handelt. Insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass es sich bei einer zweiwöchigen Inhaftnahme um ein einschneidendes Erlebnis handelt, und diese zum Zeitpunkt der Einvernahme am 14.07.2014 nicht einmal ein Jahr zurücklag, ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähre Datumsangaben machen konnte bzw zumindest den Monat nennen konnte, sondern zunächst lediglich angab, dass dies im vorigen Jahr gewesen sei und er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann dies gewesen sein soll. Auf Nachfrage, wann er aus der Verwaltungshaft freigelassen worden sei, gab er dann an, sich nicht mehr an das Datum erinnern zu können, sondern lediglich zu wissen, dass es im Herbst gewesen sei.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen hinsichtlich der Dauer seiner Verwaltungshaft hervor: In seiner Befragung vom 14.07.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, einmal für einen Tag wegen einer Verwaltungsübertretung eingesperrt worden zu sein ("LA: An wie vielen solchen Veranstaltungen haben Sie teilgenommen? VP: Drei oder viermal. Sie haben mich dann einmal für einen Tag eingesperrt wegen einer Verwaltungsübertretung. So heißt das dort..."). Wenig später in derselben Einvernahme dazu befragt, warum er bereits nach einem Tag wieder freigelassen worden sei, brachte er dann vor: "Nein das haben Sie falsch verstanden, ich wurde nicht einen Tag, sondern 15 Tage lang festgehalten."

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer zu der Teilnahme an den Demonstrationen befragt, angab, dass er an den Demonstrationen auch deshalb teilgenommen habe, weil seine frühere Frau Unternehmerin gewesen sei und sich die Unternehmer gegen Lukaschenko zusammengetan hätten. Die Demonstrationen fanden nach den Angaben des Beschwerdeführers im Juli, August und Oktober 2013 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit ein oder zwei Jahren geschieden und ist es daher völlig unglaubwürdig, wenn er angibt, dass er wegen seiner Ex-Ehefrau an den Demonstrationen teilgenommen habe.

Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Zeit des Wahlkampfes an Demonstrationen gegen Aleksander Lukaschenko teilgenommen zu haben, überdies den Länderinformationen. Demnach haben die Präsidentschaftswahlen nämlich bereits im Jahr 2010 und die Parlamentswahlen im Jahr 2012 stattgefunden. Weder im Juli noch im August oder Oktober 2013 standen also Wahlen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bevor und widersprechen seine Angaben insofern den Tatsachen.

Zuzustimmen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund seiner Tätowierung am Oberkörper asylrelevant verfolgt worden zu sein. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Probleme erst wirklich begonnen hätten, als seine Tätowierung während seiner Haftstrafe zum Vorschein gekommen sei, folgen, so ist es gänzlich unverständlich, dass der Beschwerdeführer planmäßig nach 15 Tagen freigelassen wurde und bis zu seiner Ausreise im Dezember 2013 vollkommen ungestört zu Hause leben konnte.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Familie eines in der JA Wiener Neustadt verstorbenen Bekannten bedroht zu werden, betrifft, so ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es festhält, dass dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder plausibel ist. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass sein Bekannter in einer anderen Zelle untergebracht gewesen und an einer Herzinsuffizienz verstorben sei, was auch seitens der JA Wiener Neustadt so bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hat überdies zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass seitens der Behörden gegen ihn der Verdacht bestünde, den Tod des Bekannten mitverschuldet oder sogar verschuldet zu haben und ergibt sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkt aus dem Verwaltungsakt. Insofern ist den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers logisch betrachtet keinesfalls nachvollziehbar sei, zuzustimmen.

Auch ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, wenn dieses die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch darin gegeben sieht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Modalitäten seiner Ausreise aus Weißrussland falsche Angaben machte:

So gab er im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, über keinen Reisepass zu verfügen und das Heimatland illegal verlassen zu haben. Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung am 17.07.2014 wurde jedoch sein weißrussischer Reisepass vorgefunden, in dem sich unter anderem ein spanisches Schengenvisum für einen Gültigkeitszeitraum von 28.12.2013 bis 28.06.2014 befindet. Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass dieses Verhalten zwingend negative Auswirkungen auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der inhaltlichen Angaben zu den Fluchtgründen zur Folge hat. Es ergibt sich daraus nämlich bereits eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers Falschangaben vor den Asylbehörden zu tätigen. Auch ist dazu ergänzend festzuhalten, dass eine offenbar problemlose legale Ausreise nicht auf ein seitens der weißrussischen Behörden bestehendes reales und intensives Interesse an der Person des Beschwerdeführers hindeutet. Schon das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Modalitäten seiner Ausreise legt daher den Verdacht nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat.

Was das weitere Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe seines Asylverfahrens anbelangt, hat er nicht den Eindruck vermittelt, eigeninitiativ an einer Sachverhaltsermittlung mitwirken zu wollen:

So entzog sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren durch Untertauchen und war die Fortsetzung desselben erst möglich, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund eines von der Behörde erlassenen Festnahmeauftrages anlässlich einer Polizeikontrolle aufgegriffen wurde. Schon aus diesem Verhalten zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem ordnungsgemäß geführten Asylverfahren in Österreich hat. Seltsam mutet zudem an, dass der Beschwerdeführer weder angeben wollte, wie er nach Pinkafeld gekommen sei ("Ich habe dort eine Bekannte, möchte aber ihren Namen nicht nennen."), noch die Adresse nennen wollte, an der er sich melden würde, wenn er eine Meldebestätigung beibringen müsste ("LA:

Wo leben Sie derzeit in Österreich und wie bzw wovon bestreiten sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Gemeldet bin ich hier in Traiskirchen und genächtigt habe ich in letzter Zeit an verschiedenen Orten. Aber wenn ich eine Meldebestätigung beibringen muss, dann würde ich eine solche machen lassen können. LA: Wo würden Sie sich anmelden? VP: In Wien. Ich kann die Adresse jetzt nicht nennen, im 20. Bezirk. Ich habe dort einen Bekannten, der hier schon lange mit Familie lebt.").

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich solche zukünftig ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.02.1997, Zl 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, Zl 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, Zl 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl 98/20/0468).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw Verfolgung muss daher aktuell sein (vgl VwGH, 26.06.1996, Zl 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (vgl VwGH, 05.06.1996, Zl 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH, 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl VwGH, 20.06.1990, 90/01/0041).

3.1.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zu und ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, genügen bloße Vermutungen nicht, vielmehr ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos erforderlich. Ein solches konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht glaubhaft machen, sodass nicht erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für den Beschwerdeführer auch keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH, 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH, 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Weißrussland den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände vor, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten.

Für Weißrussland kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Weißrussland den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre.

Für Weißrussland kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine unmenschliche Lage, wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Was die Kurzsichtigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte und ergibt sich überdies aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen, dass eine einfache medizinische Grundversorgung in Weißrussland gegeben ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung angab, eine Linse am rechten Auge zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich bereits in seinem Heimatland behandelt worden ist. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt angab, in Österreich bislang lediglich einmal wegen seiner Kurzsichtigkeit in Behandlung gewesen zu sein. Dem Bundesamt ist also beizupflichten, wenn es im bekämpften Bescheid ausführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Sehbehinderung gut zurecht kommt und es sich bei der Kurzsichtigkeit des Beschwerdeführers um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die einer Abschiebung nach Weißrussland entgegenstehen würde.

Darüber hinaus wurden keine Erkrankungen oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, in seinem Heimatland als KFZ-Spengler tätig gewesen zu sein und damit seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zuzumuten bei einer Rückkehr nach Weißrussland durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeiten das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und zu erlangen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch seinen nach wie vor im Heimatland aufhältigen Vater oder seine Schwester erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit finanzielle Beihilfen des Staates bzw die Unterstützung humanitärer und religiöser Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland aufgewachsen ist, dort sein bisheriges Leben verbracht hat, die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann für den Beschwerdeführer also nicht erkannt werden. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, zumal sein Vater und seine Schwester im Herkunftsstaat leben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.3. Rückkehrentscheidung

3.3.1. § 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2. Aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben besteht.

Der Beschwerdeführer ist seit 22.12.2013 in Österreich aufhältig. Er hat vorgebracht, in Österreich keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu haben. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater und seine Schwester würden weiterhin in Weißrussland leben.

Es liegt somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen würde.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Eine legale Erwerbstätigkeit, der Besuch von Deutschkursen, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014 zwar an, in Österreich Bekannte zu haben, mit denen er sich treffe, darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen ließen. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer während seines neunmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde am 17.07.2014 erneut in Untersuchungshaft genommen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen.

Hingegen ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort sein bisheriges Leben verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer, der in Weißrussland noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat werde eingliedern können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt ist und daher im gegenständlichen Beschwerdefall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK darstellt.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wie die belangte Behörde ist auch das nunmehr erkennende Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität (Bescheiddatum: 28.07.2014) aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.