BVwG W170 2007925-1

W170 2007925-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Exekutionsverfahren, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Rückzahlungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2007925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2007925.1.00

Spruch

W170 2007925-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.03.2014, Zl. 1 Jv 879-33/14y, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Offenbar mit 23.09.2013 bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Forderungsexekution nach § 294a Exekutionsordnung (EO) sowie die Fahrnisexekution der Bezirkshauptmannschaft XXXX als betreibende Partei gegen die verpflichtende Partei und den nunmehrigen Beschwerdeführer zu 8 E 3074/13y-2 auf Grund eines vollstreckbaren Strafbescheides vom 03.09.2012.

Nachdem der Beschwerdeführer den Strafbescheid erfolgreich bekämpft hatte, beantragte die betreibende Partei das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO einzustellen. Diesem Antrag kam das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 07.01.2014 nach und stellte das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein. Zuvor hatte der Beschwerdeführer die Exekution betreffend (lediglich) einen Aufschiebungsantrag gestellt.

2. Mit Schreiben vom 22.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 10 EO und erhob überdies Rekurs gegen oben genannten Einstellungsbeschluss. Der Schriftsatz wurde elektronisch eingebracht, als ergänzende Mitteilung findet sich folgender Zusatz: "keine Pauschalgebühr; kein Gebühreneinzug zulässig".

Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.02.2014, Zl. 1 R 36/14y, wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.

3. Im Akt findet sich ein Bildschirmausdruck vom 05.02.2014 mit dem offenbar die Einziehung der Gebühren für den oben genannten Rekurs in Höhe von € 96,-- durch den Benutzer "XXXX" durchgeführt wurde.

Gegen diese Einziehung richtet sich das Schreiben der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 24.02.2014 in dem um die Rückzahlung der am 17.02.2014 vorgenommenen Abbuchung ersucht wurde. Für einen Einstellungsantrag der betreibenden Partei falle weder nach TP 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) noch nach einer anderen TP eine Pauschalgebühr an. Allein schon deshalb falle auch keine Pauschalgebühr nach TP 12a GGG für einen Rekurs gegen einen (unrichtigen) Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO an (es handle sich dabei um dieselbe Fallkonstellation wie sie der Entscheidung des LGZ Wien zu 46 R 463/12x zu entnehmen sei).

4. Mit bekämpftem und im Spruch angeführtem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, der Rückzahlungsantrag sei nicht berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 4 GGG seien, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden würden, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet werde, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG entstehe die Gebührenpflicht für die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß TP 12a lit. a GGG betrage die Rechtsmittelgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz im Exekutionsverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren (hier € 48,-- gemäß TP 4 GGG). Gemäß Anm. 2 und 3 (3. Absatz) zu TP 12a GGG seien nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht aber gegen Entscheidungen in Zwischenverfahren von der Gebührenpflicht erfasst. Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren seien nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und des Weiteren für Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung der Exekution zu entrichten. Die im Rückzahlungsantrag angeführte Entscheidung sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es darin um einen Rekurs gegen eine Entscheidung über einen Zustellantrag gehe, welche nach den obigen Ausführungen ein Zwischenverfahren darstelle, für welches keine Rekursgebühr zu entrichten sei.

Eine Zustellbestätigung des Bescheides findet sich im Akt nicht.

5. Mit am 17.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers teilte dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seiner Rechtsvertreterin mit und erhob gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde. Dazu brachte er vor, die Entscheidung werde ihrem gesamtem Umfang und Inhalt nach gekämpft. Die belangte Behörde sei unzuständig. Zuständig zur Bescheiderlassung sei vielmehr der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes

XXXX gewesen. Entgegen dem verfehlten Standpunkt der belangten Behörde sei für den Rekurs gegen den unter 1. Genannten (unrichtigen) Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX keine Pauschalgebühr nach TP 12a GGG zu entrichten gewesen. Zudem sei die Abbuchung von einem Bankkonto der damaligen Rechtsvertreterin in der Rekurserklärung ausdrücklich untersagt gewesen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, hätten die Anmerkungen 2 und 3 zu TP 12a GGG mit der in Rede stehenden Pauschalgebühr nichts zu tun, entscheidende Bedeutung komme vielmehr der Anmerkung 1 1. Satz zu TP 4 lit. a GGG zu, wonach im Exekutionsverfahren von vornherein nur der Antrag auf Exekutionsbewilligung einer Pauschalgebühr unterliege. Deshalb sei auch für einen Einstellungsantrag keine Pauschalgebühr zu entrichten. Daraus ergebe sich zwingend, dass im Exekutionsverfahren auch für keinen Rekurs, der sich gegen einen Einstellungsbeschluss richte, eine Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG zu entrichten sei. Auch entgegen der Meinung der belangten Behörde habe die von der Rechtsvertreterin zitierte Entscheidung für den vorliegenden Fall Bedeutung, aus der sich eindeutig ergebe, dass im Exekutionsverfahren nur für den Exekutionsantrag und die mit ihm zusammenhängenden Rechtsmittel (Rekurse gegen dessen Abweisung und die erlassene Exekutionsbewilligung) eine Pauschalgebühr anfalle, nicht aber in Bezug auf jegliche weitere Eingaben. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde.

6. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 09.05.2014, am 16.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Akt diesem übermittelt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014, Zl. W170 2007925-1/2Z, wurde der belangten Behörde aufgetragen binnen Frist die fehlende Zustellverfügung den angefochtenen Bescheid betreffend vorzulegen.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 legte die belangte Behörde die aufgetragene Zustellverfügung vor, laut der der angefochtene Bescheid am 20.03.2014 erlassen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Da der Bescheid am 20.03.2014 erlassen wurde, die Beschwerde am 17.04.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Die zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO , ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Das Bezirksgericht XXXX, an welchem das Grundverfahren anhängig war, ist dem Landesgericht Feldkirch unterstellt, woraus folgt das der Präsident des Landesgerichts Feldkirch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag der gegenständlichen Gerichtsgebühren zuständig war.

Dem Vorbingen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach gemäß Anmerkung 1 erster Satz zu TP 4 GGG im Exekutionsverfahren "von vornherein nur der Antrag auf Exekutionsbewilligung einer Pauschalgebühr" unterliege, ist bereits der Wortlaut des Satzes entgegen zu halten: Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Beträge. Daraus ist keinesfalls zu schließen, dass lediglich Anträge auf Exekutionsbewilligung unter diese Tarifpost fallen, sondern dass zwischen den verschiedenen Arten der Exekutionen bzw. deren Antrag auf Bewilligung gebührenrechtlich kein Unterschied - abgesehen davon, ob die Exekution bewegliches oder unbewegliches Vermögen betrifft - zu machen ist. Dies schließt jedoch eine Entstehung der Gebührenpflicht durch Einbringung anderer Anträge oder Rekurse im Exekutionsverfahren keineswegs aus.

Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG entsteht die Gebührenpflicht für die in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß TP 12a lit. a ist die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.

In den Anmerkungen 1 bis 4 GGG zu TP 12a wurde klargestellt, dass diese Rechtsmittelgebühren nur bei der erstmaligen Aufrufung der Instanz durch den Rechtsmittelwerber von diesem zu entrichten sind, nicht aber auch für jede weitere Anrufung dieser Instanz oder Anrufung der Instanz in Zwischenverfahren. Nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht aber gegen Entscheidungen in Zwischenverfahren sind von der Gebührenpflicht erfasst. Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung zu entrichten (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014), TP 12a GGG, Bemerkung 1 und 2). Damit ist eindeutig klargestellt, dass für den gegenständlichen Antrag Gebühren zu entrichten waren und aus diesem Grund ist auch die vorgebrachte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 46 R 463/12x im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da es in diesem Verfahren um einen Rekurs gegen eine Entscheidung über einen Zustellantrag handelte, welche nach den obigen Ausführungen ein Zwischenverfahren darstellt, für welches keine Rekursgebühr zu entrichten ist.

Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind gemäß § 4 Abs. 4 GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Der Rekurs gegen den Einstellungsbeschluss wurde im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht und es handelt sich wie oben ausgeführt hierbei um Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit Überreichung der Eingabe begründet wird, folglich waren diese Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Da ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angeben werden darf, war die Bemerkung "keine Pauschalgebühr; kein Gebühreneinzug zulässig" nicht zu beachten und die Gebühr abzubuchen.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen; gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte diese entfallen, da die Sachlage bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und es sich bei der Vorschreibung nicht um eine Entscheidung über "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014), § 1 GGG, E 21 dargelegte Judikatur des VwGH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literaturzitaten belegt, bestehen eindeutige Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Gebührenpflicht Rechtsmittel in Exekutionssachen betreffend, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fragestellung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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