BVwG W159 1434373-1

W159 1434373-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1434373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1434373.1.00

Spruch

W159 1434373-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA xxxx, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. °10 11.748-BAL, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 14.12.2010 nach Österreich und stellte am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am gleichen Tag vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen wurde. Dabei gab er an, xxxxesischer Staatsangehöriger zu sein und aus xxxx in xxxx zu stammen und der Volksgruppe Mandingo anzugehören, deren Sprache er als einzige Sprache spreche. Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er seine jüngere Schwester geschwängert habe und er deswegen Angst habe, dass ihn sein Vater umbringe oder verhexe.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 22.02.2011 vom Bundesasylamt Außenstelle Linz ausgiebig einvernommen. Er gab an xxxx zu heißen und 22 Jahre alt zu sein, der Volksgruppe Mandingo und der islamischen Religion anzugehören und über keine Identitäts- oder sonstigen Dokumente zu verfügen. Weiters gab er an, dass er im Dorf xxxx geboren und aufgewachsen sei. Über Befragen gab er auch die umliegenden Städte und die Namen seiner Familienangehörigen an, die Einwohnerzahl seines Heimatdorfes konnte er jedoch nicht annähernd angeben. Er habe in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet, sie hätten Hirse und Erdnüsse angebaut. In die Schule sei er nicht gegangen, sein Vater habe ihn zu Hause unterreichtet, er habe auch den Koran studiert, er könne lesen und schreiben, schreiben aber nicht so gut. Er habe eine jüngere Schwester und zwei Onkel mütterlicherseits, welche auch in seinem Heimatdorf leben würden. Im elften Monat des Vorjahres habe er den Entschluss getroffen auszureisen. Er habe einen Monat lang in xxxx in xxxx für seinen Schlepper gearbeitet, für den er das Boot gereinigt habe und sei dann mit seiner Hilfe illegal ohne Papiere ausgereist. Mit den Behörden seines Heimatstaates habe er keine Probleme gehabt, sondern lediglich mit Privatpersonen, nämlich mit seiner Familie. Er habe seine Schwester geliebt und sei sie von ihm schwanger geworden. Im November des letzten Jahres sei dann die Schwangerschaft sichtbar geworden und seine Schwester habe diesen Umstand seiner Mutter mitgeteilt, danach sei auch sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sie sich später darum kümmern würden. Er habe Angst gehabt, dass seine Mutter die Schwangerschaft seiner Schwester seinem Vater mitteilen werde und sei deswegen weggelaufen.

Zu dem angegebenen Herkunftsstaat xxxx gab er an, dass dort "viel französisch" gesprochen werde, er jedoch nicht französisch spreche, da er nicht in die Schule gegangen sei und sich lediglich unter Mandingos aufgehalten habe. In der Folge konnte er auch einige Fragen zu xxxx beantworten. Er sei mit einem Boot ausgereist und nach Italien gefahren. In Italien habe er nicht gewusst, dass er dort um Asyl ansuchen könne, er habe allerdings gehört, dass ihm in Österreich geholfen werde und habe ihm ein Mann ein Zugticket nach Österreich besorgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seiner Familie und vor seiner Volksgruppe und Religionsgemeinschaft, er sei in keinem anderen Teil des Heimatlandes sicher.

In Österreich habe er keine Verwandte, er besuche allerdings einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich habe er nicht.

Das Bundesasylamt erstattete mit Schreiben vom 23.02.2011 eine ausführliche Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Person des Antragstellers, wobei insbesondere auch hinsichtlich der angegebenen Schwangerschaft der Schwester und der Ausreisegründe, aber auch hinsichtlich einer staatlichen Schutzgewährung bei privater Verfolgung, hinsichtlich Sanktionen bei Blutschande, ob es möglich sei, dass ein gebürtiger xxxxese, der in diesem Land sein ganzes Leben verbracht habe, über keine Französischkenntnisse verfüge und hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage im Gebiet xxxx gefragt wurde. Dazu antwortete einerseits die österreichische Botschaft in Dakar, dass es in dem in Rede stehenden Gebiet immer wieder zu Konflikten mit der Rebellenorganisation MFDC komme. Die genannte Botschaft führte weiters vor Ort Recherchen unter Mithilfe eines örtlichen Vertrauensanwaltes durch, welcher angab, dass er das Dorf xxxx gefunden habe, die Namen der engsten Familienangehörigen und jener des Beschwerdeführers in dem Heimatdorf jedoch unbekannt wären und dass es keine Familie xxxx in diesem Heimatdorf gäbe, andererseits jedoch, dass sie zwei in diesem Dorf aufhältige Onkeln der Auskunftsperson mit dem Familiennamen xxxxgetroffen hätten.

Am 24.05.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt Außenstelle Linz einvernommen. Dabei gab er an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe und wurde ihm das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation einschließlich der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Dakar zur Kenntnis gebracht, wobei er weiter darauf beharrte, aus xxxx in der Region xxxx in xxxx zu stammen. Bei der weiteren Befragung über xxxx gab er mehrfach an, dass er nicht aus xxxx sei und dass er sich nicht über xxxx äußern könne. Er lebe in Österreich mit niemandem zusammen und habe auch keine Verwandten in Österreich, er werde nach wie vor von der Grundversorgung erhalten. Hinsichtlich einer Ausweisung nach xxxx wiederholte er nochmals, dass er dieses Land nicht kenne und nicht von dort komme.

Der Beschwerdeführer legte mit Datum 30.05.2011 eine Vertretungsvollmacht des Herrn xxxx seitens des Vereines "xxxx" vor.

Die belangte Behörde versuchte eine Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer am 23.08.2011 durchzuführen, dieser wurde jedoch nach einer Anzeige nach § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz am 10.08.2011 in Untersuchungshaft genommen, sodass dieser Termin abgesagt werden musste. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom xxxx wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. In der Folge wurde versucht am 19.10.2011 nochmals den Beschwerdeführer zur Durchführung einer Sprachanalyse zu laden, dieser war jedoch - auch nicht im Wege seines Vertreters - erreichbar und erfolgte bereits am 02.02.2012 eine neuerliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels (mit Marihuana), welche am xxxx in eine neuerliche Verurteilung und Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren mündete. Über den Vorhalt von Länderfeststellungen zu xxxx gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht aus xxxx, sondern aus xxxx stamme und dorthin auf keinen Fall zurückkehren könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 28.03.2013, Zahl:xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 14.12.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat xxxx abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach xxxx ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und in der Folge wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von xxxx sei und dass er vielmehr Staatsangehöriger von xxxx sei und wurden in der Folge auch Feststellungen zu xxxx getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter und unbedenklicher Personaldokumente nicht feststehe und weiters, dass sich aufgrund mangelnder Länderkenntnisse zu xxxx der fehlenden Sprachkompetenz in der Landessprache xxxxs und auch weil sich die Angaben des Antragstellers über die behauptete Wohnadresse in xxxx nicht durch Erhebungen vor Ort hätten bestätigen lassen, die Behörde davon ausgehe, dass dieser nicht Staatsangehöriger von xxxx, sondern von xxxx sei. So sei es in keinster Weise nachvollziehbar, dass er über keine hinreichenden Kenntnisse über Ghana (?) verfüge. Auch wenn er sich gewisse Kenntnisse hinsichtlich xxxx angeeignet habe, so mangle es bereits an grundlegendem Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Die Auskunft des seit Jahren für die österreichische Botschaft in Dakar tätigen Vertrauensanwaltes sei schlüssig und widerspruchsfrei. Weiters habe schließlich der Antragsteller hinsichtlich der Durchführung einer Sprachanalyse nicht am Verfahren mitgewirkt und gehe die Behörde davon aus, dass er wissentlich seine tatsächliche Staatsangehörigkeit vor der Behörde verschleiern wolle.

Über die Aufforderung die Gründe seinen Herkunftsstaat xxxx zu verlassen vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, habe er lediglich ausgeführt, dass er nicht aus xxxx wäre, weshalb davon ausgegangen werde, dass ihm in xxxx auch keine wie immer geartete Verfolgung drohe. Es sei auch in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar, dass er mit seiner eigenen Schwester Geschlechtsverkehr gehabt habe und es sei hinsichtlich der behaupteten Bedrohung, welche ihn angeblich zur Flucht veranlasst habe, anzumerken, dass sein Onkel nichts gegen ihn unternommen habe. Schließlich habe der Antragsteller auch nicht die erste Gelegenheit, sich unter den Schutz eines Mitgliedstaates der europäischen Union im konkreten Fall Italien, zu stellen, genutzt, sodass das Verlassen des Herkunftsstaates in asylfremden Motiven zu suchen sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und daher die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen sei. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen lasse sich ableiten, dass der Antragsteller in xxxx der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchteil II. wurde - nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur - insbesondere dargelegt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen gewesen sei, dass im gegenständlichen Fall die von der Judikatur des EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien und dass sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden und dass sich daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergäben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutz führen könnte.

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls die Bezug habende Judikatur angeführt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mehrmals strafrechtlich in Österreich verurteilt worden sei und dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreise keine Bindung zu Österreich gehabt habe und auch hier über keine Familienangehörigen verfüge. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit ein solches in Österreich entstanden wäre. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Darin wurde einleitend ausgeführt, dass der Antragsteller mehrere Städte xxxxs angeführt, etliche Personen aus seinem Heimatdorf namentlich aufgezählt und seine Heimatregion beschrieben habe, was auf eine Herkunft von dort hindeute, denn wenn er sich die Informationen bloß durch Dritte angeeignet hätte, wäre eine derart genaue Weg- und Umlandbeschreibung nicht möglich gewesen. Hätte sich die Behörde näher zu xxxx auseinandergesetzt, wäre ihr schnell klar geworden, aus welchen Gründen er die französische Sprache kaum beherrsche und nur Kenntnisse zu seiner konkreten Heimatregion habe. In xxxx würden insgesamt mehr Menschen der Volksgruppe Mandingo leben als in xxxx, die meisten Mandingos würden in von Familienstrukturen geprägten Siedlungen in ländlichen Gebieten wohnen und würden sich selbst - in traditioneller Weise - verwalten, es sei der Einfluss der westlichen Welt dort sehr gering und seien diese von der Außenwelt weitgehend abgeschlossen. Die Behörde habe sich mit derartigen Länderberichten nicht auseinandergesetzt, ansonsten hätte sie nicht aufgrund seiner fehlenden Französischkenntnisse darauf geschlossen, dass er nicht aus xxxx stamme, sondern vielmehr begriffen, dass diese aus der Kultur seines Volkes und seiner Lebensweise entspringen würden. Auch die von dem Ermittlungshelfer gefragte Person habe das Dorf niemals verlassen, habe wohl auch kaum Kenntnisse der französischen Sprache und wisse wenig von den Sehenswürdigkeiten des Landes zu berichten, trotzdem sei nicht zu bezweifeln, dass diese aus xxxx stamme. Außerdem stelle sich das Ermittlungsergebnis selbst widersprüchlich dar, da einerseits Personen dem Ermittler angegeben hätten, dass eine Familie xxxx nicht bekannt sei, andererseits seien offenbar 2 Personen mit diesem Namen aus dem Ort befragt worden, worauf sich offensichtlich ergebe, dass Personen dieses Namens doch in der Nachbarschaft leben würden. Dieser offensichtliche Widerspruch hätte zumindest zu weiteren Ermittlungen führen müssen. Es gebe wohl kaum ein deutlicheres Indiz für eine Herkunft aus dem Dorf als die Kenntnisse einer Vielzahl von Namen von in diesen im Dorf lebenden Personen und könne er weitere Personen aus seinem Heimatdorf anführen und stehe es der Behörde frei diese zu überprüfen. Es sei ihm daher nicht klar, aus welchen Gründen Einwohner des Dorfes angeben hätten sollen, dass er nicht von dort stamme.

Er beantrage daher zur Überprüfung seiner Herkunft die Erstellung eines Sprachgutachtens. Er sei auch in der Vergangenheit bereit gewesen sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, konnte aber den ersten Termin wegen des Aufenthaltes in der JA Josefstadt nicht wahrnehmen. Die Behörde habe auch keine Länderberichte zu seiner Volksgruppe und ihrer Lebensweise herangezogen und sei das Verfahren auch deswegen mangelhaft, weil schließlich auch nicht auf sein Fluchtvorbringen näher eingegangen wurde.

Da der Bescheid derart mangelhaft sei, dass von einer Entscheidungsreife nicht gesprochen werden kann, zumal keine objektiven Länderfeststellungen, die zur Überprüfung seines Vorbringens herangezogen werden könnten, getroffen wurden und überdies der Bescheid auf einer im Wesentlichen zweifelhaften Anfragebeantwortung beruhe, sei eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG unumgänglich. Es wurde auch ein Vorbringen zur Refoulementprüfung und zu aufschiebenden Wirkung erstattet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom xxxx wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die in der Folge auch vollzogen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Der Beschwerdeführer gab in dem vorliegenden Asylverfahren durchgehend an, aus xxxx zu stammen und konnte durchaus mit gewissen Kenntnissen über xxxx, insbesondere über sein Heimatdorf und die nähere Umgebung aufwarten, was auch in dem angefochtenen Bescheid zugestanden wird (AS 473).

Die belangte Behörde hat wohl eine (umfangreiche) Auskunft zur Person des Beschwerdeführers von der Staatendokumentation begehrt, welche über die österreichische Botschaft in Dakar an den dortigen Vertrauensanwalt weiter gegeben wurde. Dieser hat jedoch nicht sämtliche Fragen des Bundesasylamtes beantwortet, insbesondere ob es möglich sei, dass ein gebürtiger xxxxese, der sein gesamtes Leben in xxxx verbracht habe, dennoch über keine Französischkenntnisse verfüge, sowie welche Sanktionen einem xxxxesen, der gemeinsam mit seiner leiblichen Schwester ein Kind gezeugt habe, drohe. Überdies ist - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes unschlüssig, weil einerseits behauptet wurde, dass es keine xxxx in der Nachbarschaft gegeben habe, andererseits jedoch - offenbar in der Nachbarschaft - 2 Träger dieses Familiennamens getroffen worden seien.

Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer aus xxxx stammt (was von diesem konsequent verneint wurde), zumal die Volksgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, notorischer Weise auf die Staaten xxxx, xxxx, Mali, die Elfenbeinküste, Guinea, Liberia und Sierra Leone verteilt ist, wobei sie sich lediglich in xxxx - so wie vom Beschwerdeführer angegeben - als Mandingo bezeichnen, in den anderen genannten Staaten jedoch andere Namen aufweisen. Auch hat die belangte Behörde keine Länderberichte zu der in Rede stehenden Volksgruppe herangezogen und sie sich auch nicht mit diesen und der spezifischen Lebensweise dieser Volksgruppe auseinander gesetzt, worauf der Beschwerdeführers zutreffender Weise hingewiesen hat.

Der von der belangten Behörde angenommene Herkunftsstaat steht somit in keiner Weise fest.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte.

(vergleiche auch jüngst BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr)

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu klären haben. Dafür wäre einerseits eine Ergänzung der herangezogenen Anfragebeantwortung durch den Vertrauensanwalt unter vollständiger Beantwortung der gestellten Fragen, sowie Klärung des oben angeführten Widerspruchs in der Anfragebeantwortung angezeigt, allenfalls auch die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde (z.B. durch den Sachverständigen Dr. Gottschligg) und anschließend eine Erörterung der ergänzenden Beweisaufnahmen mit dem Beschwerdeführer (sofern dieser erreichbar ist). Weiters wäre es erforderlich entsprechende Länderberichte zur angegebenen Volksgruppe Mandingo einzuholen und sich mit diesen auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen.

Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Beweisaufnahme stattzufinden hat und es auch unvermeidlich erscheint, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich zu befragen.

Das Bundesamt hat durch das Verletzen des Parteiengehörs und Abgehen von der vom Beschwerdeführer angeführten Staatsangehörigkeit, ohne in diesem Zusammenhang ausreichende und nachvollziehbare Ermittlungen geführt zu haben, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels schlüssig und nachvollziehbar ermitteltem Herkunftsstaat hat es sich um die Möglichkeit gebracht, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a.a.O.).

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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