BVwG W153 1433185-1

W153 1433185-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1433185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1433185.1.00

Spruch

W153 1433185-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 13 02.019 -BAT zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vom 16.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er die Polytechnische Schule besuchte, heimlich eine Freundin gehabt habe und diese schwanger geworden sei. Sie habe im 3. Monat einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen und sei in derselben Nacht in seinem Apartment verstorben. Beide Familien hätten diese Schwangerschaft nicht geduldet. Er werde von der Familie der Freundin beschuldigt für deren Tod verantwortlich zu sein. Darum habe er Nigeria verlassen müssen. Weitere Gründe habe er keine. Im Falle der Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu müssen. Zur Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am 20.10.2010 mit dem Bus von XXXX nach XXXX gefahren sei und dann per Bus und LKW über Benin, Niger nach Libyen weitergereist, wo er sich 8 Monate aufgehalten habe und dann schlepperunterstützt per Boot nach Italien gelangt sei. Dort habe er sich vom 06.08.2011 bis 14.02.2013 aufgehalten und sei dann per Zug illegal nach Österreich gereist.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, unter keinen besonderen medizinischen Beeinträchtigungen zu leiden. Die Eltern und seine Schwester leben noch im Herkunftsstaat.

Der Inhalt der niederschriftlichen Vernehmung stellt sich wie folgt dar:

"...

Mir wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass mein Antrag auf internationalen Schutz mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) zugelassen wurde. Es folgt demnach

voraussichtlich eine inhaltliche Entscheidung über meinen Antrag und keine Zurückweisungsentscheidung.

Die Einvernahme wird nunmehr von einem Organwalter des Bundesasylamtes durchgeführt. Soferne sich keine Hinweise ergeben, die eine weitere erforderlich machen würden, wird der nun stattfindenden Einvernahme die Entscheidung über den Antrag folgen, d. h., es wird keine weitere Einvernahme stattfinden. Ich habe das verstanden und dazu keine weiteren Fragen.

Ich werde über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Sehr gut.

F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die

von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei

Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.

A: Ja.

F: Bitte nennen Sie Ihre Vor und Familienname, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

A: Mein Vorname ist XXXX. Mein Familienname ist XXXX. Geboren bin ich am XXXX in XXXX, und bin ich Staatsangehöriger von Nigeria.

F: sie haben schulische Bildung?

A: Ja, ich habe die Grundschule und die Sekundarschule besucht und zwar für insgesamt 13 Jahre.

F: durch die Ausübung welcher Tätigkeit haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Nigeria bestritten?

A: Ich war immer Student, ich habe nie gearbeitet. Mein Eltern sind für meinen Lebensunterhalt aufgekommen.

F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?

A: Nein. Ich habe keine solche Dokumente.

Meinen Reisepass habe ich verloren, ich habe keine identitätsbezeugenden Dokumente.

F: Sie sind gesund?

A: Ja.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder

einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

F: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich

behandelt?

A: Nein, nur einmal, bei der Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses in Nigeria..

F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft

gegangen?

A: Ja, nur zur Polizei ging ich zu einer Anzeigenertattung. Ich habe eine Verletzung meiner Person angezeigt, ich wurde verprügelt. Befragt wann ich verprügelt wurde, gebe ich an, dass das 2005 war.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Gerichten, Sicherheitsbehörden der Polizei, Militär?

A: Nein.

Eigentlich hatte ich ein Problem mit den Behörden, nämlich mit der Polizei und flüchtete ich deshalb. Befragt wann ich jenes Problem mit der Polizei hatte, gebe ich den 18.10.2010 an. Befragt wo ich das Problem mit der Polizei hatte, gebe ich XXXX an.

F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?

A: Am Tag als ich um Asyl ansuchte.

F: Legal oder illegal eingereist?

A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.

Zur Person:

F: Schreiben Sie bitte Ihre permanente Wohnadresse im Heimatland nieder.

A: Meine Eltern lebten an der Adresse: XXXX.

Ich habe jedoch in der Schule gelebt, die ich besuchte und zwar XXXX in der Stadt XXXX. Der Name Schule ist: XXXX

F: In welchem Zeitraum lebten Sie in der XXXX?

A: Ich habe dort nur ein Jahr, nämlich im Jahre 2009 gelebt. Eigentlich habe ich dort gelebt von August 2009 bis 18.10.2010. am 18.10.2010 habe die Schule verlassen.

F: Wann sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: 20.10.2010.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ja, eine Schwester habe ich, sie lebt in Nigeria bei meinen Eltern.

F: Ihre Eltern und Ihre Schwester leben in XXXX.

A: Ja.

Fluchtgrund:

F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.

A: Ich habe ihnen gesagt, dass ich noch in meinem ersten Schuljahr der Polytechnischen Schule war, als ich Nigeria verließ. Am Tag als ich zur schulischen Zulassungsprüfung ging, habe ich ein gewisses Mädchen getroffen. Nach der schulischen Zulassungsprüfung haben wir begonnen uns zu treffen. Nach einigen Monaten hat sie mir gesagt, dass sie schwanger ist. Wir sind beide übereingekommen, dass unsere Eltern von der Schwangerschaft nichts erfahren und wir haben beide beschlossen, dass wir die Schwangerschaft abbrechen. Ich wollte Geld für den Schwangerschaftsabbruch zusammenbringen. Wir wollten in einem Spital den Schwangerschaftsabbruch machen. Das Spital wollte aber unsere Identität wissen und das Spital wollte auch, dass jemand von unseren Eltern für den Abbruch finanziell bereitsteht. Wir wollten uns nicht an unsere Eltern wenden und entschlossen wir uns deshalb den Abbruch von einem nicht qualifizierten Arzt durchführen zu lassen.

Am 18.10.2010 ging sie dann zu einem unqualifizierten Arzt namens XXXX. Die Abtreibung fand am 18.2010 bei jenem Arzt statt und sagte mir meine Freundin, dass sie heute nicht nach Hause gehen werde, weil sie Schmerzen habe. Ich ließ sie bei mir in der Schule übernachten. Mitternachts bekam sie Schmerzen, sie begann zu bluten, bei uns in Nigeria gibt es keine Rettung. Aus diesem Grund lief ich auf die Straße um ein Motorradtaxi zu besorgen. Es war nicht möglich eines zu finden, weil es schon so spät war. Als ich zurückkam war sie bereits verstorben. Ich war verzweifelt, ich hatte Angst, ich wusste nicht, was ich tun soll. Gleich in der Früh des 19.10.2010 nahm ich einen Bus nach XXXX. Am 19.10.2010 riefen mich meine Eltern an und sagten mir, dass die Polizei bei ihnen gewesen ist und dass die Polizei mich sucht, weil jemand tot in meinem Zimmer gelegen ist. Die Polizei hat Fotos aus meiner Wohnung mitgenommen. Meine Mutter riet mir mich zu verstecken. Der Vater des Mädchens - so sagte mir meine Mutter - sagte, dass er mich vor Gericht bringen werde. Der Vater des Mädchens war nämlich mit der Polizei bei meinen Eltern. Mein Vater sagte, dass er mit mir nichts mehr zu tun haben wolle ich sei nicht mehr sein Sohn. Aus diesem Grund reiste ich aus Nigeria aus.

F: Sie haben alle Fluchtgründe angegeben?

A: Ja.

F: Wann haben Sie das Mädchen das erste Mal getroffen?

A: AM Tag der Zulassungsprüfung. Das war im August 2009.

F: wie heißt jenes Mädchen?

A: XXXX.

F: Wann wurde sie geboren?

A: Sie wurde 1988 geboren.

F: Wie alt war sie, als sie starb?

A: Ich schätze 21 oder 22 Jahre war sie.

F: Wo hat sie gelebt? Geben Sie ihre Wohnadresse an.

A: sie hat in der XXXX.

F: sie hat alleine gelebt oder mit ihren Eltern?

A: Mit Ihren Eltern gemeinsam.

F: Was wissen Sie über Ihre Familie zu berichten?

A: Ihr Vater ist ein soldat, Ihre Mutter ist Geschäftsfrau, sie hatte zwei Brüder.

F: Was wissen Sie über das Mädchen zu berichten. Über ihr Leben usw.

A: Sie kam nach der Schule zu mir, sie kümmerte sich viel um andere Menschen, sie bedeutet mir viel.

F: Wann sagte sie ihnen, dass sie schwanger ist?

A: Im August 2010 sagte sie mir, dass sie schwanger ist.

F: In welchem Schwangerschaftsmonat war sie, als sie den Schwangerschaftsabbruch durchführen ließ?

A: Ich schätze im zweiten oder dritten Monat war sie.

F: Erzählen Sie mir von dem vorfall, als sie ihnen erzählte, dass sie schwanger ist.

A: In dieser Schule gibt es einen Platz wo man sich ausruht, der heißt XXXX, der Platz ist im Schulgebäude, man kann sich dort was zum Essen kaufen. Ich war verzweifelt als sie mir das mitteilte.

F: Setzen Sie fort, was sagten sie, was sagte ihre Freundin konkret. Erzählen Sie mir konkret von den Erlebnissen/Vorgängen, als sie ihnen sagte, dass sie schwanger war.

A: Ich sagte, ich wolle darüber nicht sprechen, ich sagte ihr, sie solle sich beruhigen. Ich war verzweifelt. Am nächsten Tag kam sie zu mir und wir besprachen, wie wir damit umgehen können.

F: Erzählen Sie mir wie es sich konkret zugetragen hat, dass sie über die Schwangerschaft informiert wurden. Erzählen Sie mir konkret was damals, in der Schule am Platz XXXX vor sich ging.

A: Normaleweise geht man dort hin...

F: Ich will nicht wissen, was sie normalerweise tun. Ich will von ihnen nur von jenem Tag, von jenem Ereginis informiert werden.

A: Wir nahmen in XXXX Platz, wir aßen einen kleinen Snack, da sagte sie mir, dass sie ihre Blutung nicht bekommen habe und dass es sein kann, dass sie schwanger ist. Ich war schockiert. Ich sagte ihr, dass ich heute, nicht darüber sprechen möchte. Nach einigen Minuten habe ich ihr gesagte, dass ich gehen möchte und dass wir uns morgen wieder treffen werden. So habe ich sie in XXXX verlassen.

Am nächsten Tag rief ich sie an und lud sie zu mir ein. Als sie dann bei mir war, begannen wir darüber noch einmal zu sprechen. Sie sagte, sie werde sich noch etwas zeit lassen, weil vielleicht bekäme sie noch ihre Blutung. Sie hat sich eigentlich vorher schon untersuchen lassen und ich schätze, sie war schon über zwei Monate schwanger. Wir beschlossen am selben Tag eine Abtreibung durchzuführen. Ich fing dann an Geld zu sammeln.

Im normalen Spital wäre das zu teuer gewesen. 8000,00 Naira habe ich dann für die Abtreibung bezahlt.

F: Wo hat sich nun die Abtreibung tatsächlich konkret zugetragen?

A: In der XXXX. Die Abtreibung war nicht in einem Spital, sondern in einem compound mit verschiedenen Wohngebäuden.

F: Wie kamen sie zu jenem Mann, der die Abtreibung durchführte?

A: Ich habe einen Freund von der Schwangerschaft erzählt. Dieser Freund namens Emanuel Albert sagte mir dann den Namen dessjenigen der die Abtreibung durchführte.

F: Erzählen Sie mir konkret, detailgenau davon, wie sie Kontakt mit dem Mann der die Abtreibung durchführte traten. Was haben sie mit jenem Mann vereinbart. Warum haben Sie sich für jenen Mann entschlossen.

A: Im Oktober 2010 ging ich zuerst alleine zu jenem Mann. Ich habe mich für ihn entschlossen, weil es in einem Spital zu teuer gewesen wäre.

Vereinbart habe ich mit ihm, dass er den Schwangerschaftsabbruch durchführt.

F: Wie gelangte dann ihre Freundin am 18.10.2010 zu jenem Mann zur Durchführung der Abtreibung. Erzählen sie mir davon, konkret, im Detail.

A: Ich brachte sie dorthin.

F: Erzählen Sie, konkret, detailgenau von den Vorgängen am Tag der Abtreibung.

A: Der Mann sagte, ich solle draußen warten. Sie ging mit dem Mann mit. Nach ca. einer Stunde, brachte er sie heraus. Ich bezahlte ihm. Dann ging ich mit meiner Freundin fort.

Als wir draußen waren, sagte sie, sie hätte schmerzen, sie könne nicht nach Hause gehen, ich lud sie zu mir ein.

V: Sie hätten Ihren Wohnsitz innerhalb Ihres Heimatlandes, z.b. in eine Großstadt verlegen können oder bei Verwandten in anderen Landesteilen Ihrer Heimat niederlassen können. Was sagen Sie dazu?

A: Ich glaube nicht. Meine Mutter sagte mir, dass die Polizei meine Fotos mitgenommen hat. Der Vater Mädchens in ein Ex-Militär Mann. Der Mann schwor, dass er mich fangen wird. Wenn man mich festnimmt, könnte ich die Hälfte meines Lebens bekommen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst, dass ich ins Gefängnis kommen könnte.

F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria (Beilage 1) vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.

(Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden).

Was möchten Sie nunmehr dazu angeben?

A: Ich habe dazu nichts anzugeben.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.

F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich möchte hier ein besseres Leben haben. Wenn ich die Möglichkeit haben mich schulisch zu bilden, würde ich mich freuen.

Ich fühle mich in der Lage jegliche körperliche Arbeit auszuführen.

F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?

A: Ja.

V: Die vorliegende Niederschrift wird Ihnen durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Anschluss daran können Sie noch Ergänzungen tätigen. Sollten sie keine Ergänzungen zu tätigen haben, dann unterschreiben Sie bitte die Niederschrift. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung Ihrer Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.

A: Mir wurde die Niederschrift rückübersetzt. Die Rückübersetzung und den Dolmetscher habe ich einwandfrei verstanden. Ich habe keine Ergänzungen zur Niederschrift zu tätigen. Mit meiner Unterschriftleistung bestätige ich somit die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung meiner Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbringens aus und traf Feststellungen zur Lage in Nigeria. Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer nigerianischen Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre, mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse.

Die Negativ-Feststellung zur präzisen Identität gründet sich darauf, dass Sie im Verfahren kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben.

Die zu Ihrer Person und illegalen Einreise getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Ihren hierzu gemachten niederschriftlichen Angaben.

Sie haben - kurz zusammengefasst - im Wesentlichen behauptet, dass Ihre Freundin - nachdem Sie mit Ihnen übereingekommen sei, einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen - am 18.10.2010 einen Schwangerschaftsabbruch durchführen habe lassen und als Folge dieses Abbruchs noch in der Nacht vom 18. Auf 19.10.2010 in Ihrer Wohnung verstorben sei. Weder Ihre Familie noch die Familie Ihrer Freundin habe von Ihrer beiden Beziehung zueinander und der Schwangerschaft bzw. dem Abbruch gewusst und hätten Sie Ihre tote Freundin in Ihrem Apartment zurückgelassen und seien geflüchtet. In einem Telefonat mit Ihrer Familie hätten Sie erfahren, dass der Vater der Verstorbenen mit der Polizei bei Ihren Eltern vorstellig gewesen wäre, dass die Polizei Fotos von Ihrer Person "mitgenommen" hätte und Sie wegen der Toten in Ihrem Apartment suche. Nun hätten Sie Angst bei Ihrer Rückkehr ins Gefängnis "zu kommen" zumal der Vater der Verstorbenen gegenüber Ihren Eltern gesagt habe, er werde Sie vor Gericht bringen.

Abgesehen davon, dass es Ihrem behaupteten "Fluchtgrund" an Asylrelevanz mangelt, zumal der von Ihnen behauptete Sachverhalt keinem in der GFK genannten Grund zur Asylerlangung zu subsumieren ist, ist es Ihnen nicht gelungen, den behaupteten Fluchtgrund und die damit angeblich einhergehenden fluchtauslösenden Geschehnissen glaubhaft zu machen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern ist die Glaubhaftmachung dieser Behauptungen gefordert. Glaubhaft ist ein Vorbringen jedoch nur dann, wenn es konkret, detailgenau und substantiiert vorgebracht wird und Behauptetes mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt.

Sie haben zwar ein einiger Maßen umfangreiches Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen erstattet, jedoch waren Sie nicht in der Lage, Ihre vorgebrachten Fluchtgründe und die damit angeblich einhergehenden Geschehnisse/Vorgänge, anhand der Lieferung einer konkreten und detailgenauen Erlebnisschilderung und anhand der Bereitstellung substanzreicher und konkreter Hintergrundinformationen, als tatsächlich wahr und als tatsächlich er- bzw. durchlebt darzutun.

Im Widerspruch zu den Erfahrungen erkennender Behörde im Umgang mit Personen, die in Ihr Leben einschneidende Erlebnisse/Vorgänge erfuhren und lange Zeit äußerst konkret, detailgenau und substanzreich von diesen Erlebnissen/Vorgängen zu berichten wissen, haben Sie einzelne, jedoch wichtige Passagen Ihres Vorbringens nicht konkret und im Detail nachvollziehbar zu schildern gewusst; konkrete, substanzreiche Hintergrundinformationen und Erlebnisschilderungen zu den angeblich fluchtbegründenden Vorgängen/Geschehnissen haben Sie nicht bereit gestellt.

So haben Sie kein umfangreiches, konkretes Vorbringen zu der Person Ihrer angeblich verstorbenen Freundin, zu deren Leben bzw. Lebenslauf zu erstatten gewusst; dies wäre jedoch von Ihnen bei tatsächlichem Zutreffen Ihrer beider angeblicher "Liebesbeziehung" zu erwarten gewesen. Auch wussten Sie, trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung nicht konkret und detailgenau über die Umstände zu informieren unter denen Sie von der angeblichen Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt worden wären; Gespräche und Gesprächsinhalte wussten Sie nicht wiederzugeben, gesetzte Handlungen Ihrer Person bzw. Ihrer Freundin wussten Sie ebenso wenig konkret und nachvollziehbar zu beschreiben wie Ihr oder Ihrer angeblichen Freundin Verhalten in der behaupteten Situation.

Aus welchen Gründen sie (gemeint Sie und Ihre angebliche Freundin) sich für den Arzt entschieden hätten, der letztendlich den behaupteten Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hätte, wussten Sie ebenfalls nicht konkret, umfassend und einhergehend mit der Gewichtigkeit einer derartigen Entscheidung nachvollziehbar darzutun. Über den angeblich mit jenem Arzt vor Schwangerschaftsabbruch unterhaltenen Kontakt, über allenfalls geschlossene Vereinbarungen/Übereinkommen, über Gesprächsinhalte udgl. wussten Sie - unvereinbar mit Ihren Darstellungen - nichts Konkretes anzugeben bzw. Detailgenaues zu berichten. Über die angeblichen Vorgänge am Tage des angeblichen Schwangerschaftsabbruches wussten Sie nicht konkret, in allen Einzelheiten genau und im Einklang mit deren behaupteten Tragweite zu berichten; eine stimmige Schilderung Ihrer Erlebniswahrnehmungen lieferten Sie nicht.

Die erkennende Behörde kommt somit nach Gesamtschau Ihrer Angaben zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen ein ausnahmslos einstudiertes Rahmenkonstrukt, ohne Wahrheitsgehalt ist.

Ihr Vorbringen erfüllt in dessen Gesamtheit die Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht, weshalb es Ihnen misslang die behaupteten Fluchtgründe und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person mit Familienbezug im Heimatland sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Die zentralen Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen und wurden Ihnen die für Ihr Verfahren zentralen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Richtigkeit jener Feststellungen haben Sie nicht erschüttert.

Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland - aus der hervorgeht, dass jedermann durch Annahme einer Erwerbstätigkeit Ihrer und Ihrer Angehörigen Leben finanzieren können - kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person- Sie sind jung, arbeitswillig und arbeitsfähig, auch sind Sie in einem erwerbsfähigem Alter und verfügen über Familie in Nigeria; überdies sind Sie schulisch gebildet - nicht abgeleitet bzw. hergeleitet werden.

Die Feststellung, nämlich, dass keine Umstände vorliegen, die gegen Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der am 06.03.2013 eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie falsche rechtliche Beurteilung aus. Es sei offensichtlich ein "fast-track" Verfahren gewesen und die Behörde habe ihm keinerlei Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten, ihm diese nicht ausgefolgt und keine Frist zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe konsistent und widerspruchsfrei darlegen können. Die Ereignisse haben 2010 stattgefunden und er könne sich daher nicht mehr an alles genau erinnern. Aber auf entsprechende Nachfragen hätte er noch mehr erzählen können. Der Beschwerdeführer werde einerseits von der Polizei wegen einer nicht begangenen Straftat verfolgt und andererseits durch die Familie seiner Freundin. Er könne daher staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Außerdem finden sich keinerlei Länderberichte zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2013 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt.

Am 04.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nur kurzfristig keine Meldeadresse hatte und seit 27.03.2013 wieder gemeldet ist. Am 02.04.2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2013 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2013 aus der Schubhaft entlassen und laut ZMR war er bis 23.01.2014 gemeldet.

Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014) übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen bzw. die aktuelle persönliche und familiäre Situation und seinen Integrationsgrad aufzuzeigen.

Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurde von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zurückgelegt wird. Der Beschwerdeführer sei weder telefonisch noch postalisch erreichbar.

Am 07.07.2014 wurde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung des Parteiengehörs durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet.

Eine Stellungnahme zum Parteiengehör ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von Nigeria und reiste 2013

illegal nach Österreich und stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch die Polizei und die Familie seiner nach einem Schwangerschaftsabbruch verstorbenen Freundin kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Auch nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung begangen.

Dem Beschwerdeführer steht selbst, wenn der behauptete Vorfall so passiert wäre, bei Verfolgung durch Private eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Von den Verwandten des Beschwerdeführers leben die Eltern und die Schwester in Nigeria.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. In Großstädten gibt es für Rückkehrer medizinische Grundversorgung. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit in Nigeria bis dato nur in Einzelfällen aufgetreten ist.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Februar 2013 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis.

Der Beschwerdeführer kommt seit Ende Jänner 2014 seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.

Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014 zitiert:

"...

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In XXXX kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014

BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):

Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014

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Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

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Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

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Folter und unmenschliche Behandlung

Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für mehrere tausend Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (FH 9.5.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.8.2013). Auch im Jahr 2013 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die JTF-RO, die 7. Armeedivision, die NPF, den SSS und andere. So kam es etwa am 16.4.2013 in Baga (Bundesstaaten Borno) zu einem Zwischenfall, bei welchem nach Angaben des Stabschefs der Armee 36, nach Angaben des für die betroffene Region zuständigen Senators jedoch 228 Personen (v.a. Zivilisten) getötet worden waren (USDOS 27.2.2014). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.8.2013).

Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.8.2013). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.8.2013). Die NHRC und das Komitee gegen Folter hätten das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen. Sie wurden diesbezüglich aber nicht aktiv. Es gab im Jahr 2013 keinen verifizierten Fall, in welchem ein Mitglied der JTF-RO für ein Menschenrechtsvergehen zur Verantwortung gezogen worden wäre (USDOS 27.2.2014).

Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.8.2013). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (HRW 21.1.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014).

Der National Security Adviser hat gegenüber der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zugesichert, dass humanitäre Kräfte und Menschenrechtsbeobachter Zugang zu den betroffenen Gebieten erhalten werden - auch die NHRC. Dies wird als wichtige Zusage erachtet, um Gewaltexzesse und Straffreiheit zu bekämpfen (OHCHR 14.3.2014).

Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 28.8.2013). Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert (USDOS 27.2.2014). Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Straftatverdächtigen und Gefangenen durch Sicherheitskräfte sind weit verbreitet (AI 23.5.2013). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock- und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 28.8.2013).

Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 28.8.2013).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 28.8.2013). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Joint Task Force, Polizei und andere Sicherheitskräfte (v.a. im Norden und im Rahmen des Vorgehens gegen militante Gruppen) kommt es zu Verletzungen, Gruppenvergewaltigungen, Vertreibungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 9.5.2013). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 11.2011).

Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Nur im Bundesstaat Lagos, wo nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt, hat sich die Situation deutlich gebessert. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 28.8.2013). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von willkürlicher und ad-hoc-Verhaftungen nachzugehen (USDOS 27.2.2014).

Insgesamt mangelt es der Regierung an effektiven Mechanismen, um Amtsmissbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. In manchen Fällen bringen Bürger oder die Regierung Anzeigen gegen Täter ein. Die meisten Fälle bleiben aber bei Gericht liegen oder verschwinden nach anfänglichen Untersuchungen. Die Armee hat um internationale Unterstützung angefragt, um Ausbildungsprogramme zum Schutz von Zivilisten und der Menschenrechte entwickeln zu können (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/248019/374199_de.html, Zugriff 18.2.2014

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

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Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (70 Prozent sind Untersuchungshäftlinge), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 28.8.2013). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014).

Gemäß den Angaben von Menschenrechtsorganisationen gibt es auch inoffizielle Gefängnisse des Militärs, etwa in Maiduguri (Borno) und Damaturu (Yobe). Aus diesen Anstalten kommen Meldungen über extralegale Tötungen, Folter, Schläge und unmenschliche Behandlung von Gefangenen. Laut Amnesty International sind in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 950 Personen in Militärgewahrsam ums Leben gekommen (USDOS 27.2.2014).

Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Deutschen Botschaft in Abuja und Vertretern einer lokalen und später einer deutschen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht (AA 28.8.2013). Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die NHRC stellte Listen über Menschenrechtsthemen zusammen, der Jahresbericht 2013 lässt noch auf sich warten. Prinzipiell verfolgt die NHRC auch glaubwürdige Vorbringen hinsichtlich inhumaner Bedingungen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die inoffiziellen Haftanstalten können nicht beobachtet werden (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung unternahm im Jahr 2013 kaum Verbesserungen bei den Haftanstalten, lokale Staatsanwälte bemühten sich aber teilweise um Verbesserungen. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Chaos herrscht hinsichtlich der Zahl an IDPs - vor allem in Nordnigeria. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen. Im Juni 2013 schätzte die National Commission for Refugees (NCFR) die Zahl auf rund 258.350 Personen (USDOS 27.2.2014). Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl an IDPs im Zuge der Auseinandersetzungen in Nordnigeria im März 2014 mit ca. 500.000 an. 57.000 seien zudem in Nachbarländer geflohen (OHCHR 14.3.2014). IRIN wiederum berichtet von mindestens 350.000 Vertriebenen, davon 290.000 IDPs. UNHCR schätzt die Zahl der IDPs alleine schon auf 470.000. Allerdings gibt es keine Berichte über IDP-Lager, viele Flüchtlinge werden von der Lokalbevölkerung absorbiert (IRIN 14.3.2014) Die staatliche Agentur NEMA hingegen stellt nach einer Erhebung fest, dass im Norden 249.446 Menschen vertrieben worden sind. Diese leben entweder bei Gastgemeinden oder aber in Lagern. Den Erhebungen zufolge waren alleine im Zeitraum Jänner bis März 2014 über drei Millionen Menschen von den Auswirkungen der Gewalt im Norden betroffen. Die NEMA hat derweil um Unterstützung bei der Versorgung gebeten. Der Repräsentant des nigerianischen Roten Kreuzes stellt fest, dass es noch nie zuvor dermaßen viele Vertriebene aufgrund eines Konfliktes in Nigeria gegeben hat (ALL 25.3.2014).

Jedenfalls gab es aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte Fluchtbewegungen innerhalb des Nordens und aus dem Norden in den Süden. Aus den Städten Maiduguri, Kano und Damaturu gab es einen Exodus. Die Flüchtlinge suchen meist bei Familie oder anderen Gemeinden Unterschlupf und werden nicht von der Regierung unterstützt. Hinsichtlich der genauen Zahl an Flüchtlingen aufgrund der Gewalt im Norden gibt es keine verlässlichen Schätzungen. Ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen (USDOS 27.2.2014).

Gemäß UN OCHA versuchen das nigerianische Rote Kreuz, das IKRK, der UN Bevölkerungsfonds und die Regierungsagenturen NEMA und SEMA (State Emergency Management Agency) die IDPs zu unterstützen. Das IKRK, das in Maiduguri, Jos und Kano über Stützpunkte verfügt, hat seit August 2013 an 18.000 aus dem Bundesstaat Borno Vertriebene Materialien für Hilfsunterkünfte, Decken und andere Notwendigkeiten verteilt. Über 1.500 Witwen, die ihre Männer im Konflikt verloren haben, wurden mit Nahrung versorgt (IRIN 14.3.2014).

Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:

Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen in den Zonen Süd-Süd und Südwest; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die NCFR hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 27.2.2014).

Der UNHCR unterstützte zudem rund 39.000 IDPs in elf Bundesstaaten, die im Jahr 2012 von Überschwemmungen betroffen waren (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), deren Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 1.865 anerkannte Flüchtlinge und 1.662 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ALL - All Africa/Premium Times (25.3.2014): Boko Haram Crisis Displaces 250,000 Nigerians in Three Months - NEMA, http://allafrica.com/stories/201403260278.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014

IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014):

Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 25.3.2014

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Behandlung nach Rückkehr

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

..."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Festzuhalten ist, dass beim erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel festzustellen sind.

Die Protokolle wurden dem Beschwerdeführer am Ende der Amtshandlung rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und er bekräftigte mit seiner Unterschrift ohne Rüge oder Beifügung die Richtigkeit und Vollständigkeit der niedergelegten Protokolle. Darin wurde der Beschwerdeführer u.a. über die Verpflichtung, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, belehrt. Ebenso wurde ihm in der Einvernahme am 19.02.2014 mitgeteilt, dass, soferne sich keine anderen Hinweise ergeben, die eine weitere erforderlich machen würden, keine weitere Einvernahme stattfinden wird. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und er hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Somit gehen die in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten Vorhaltungen ins Leere.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014 zur Stellungnahme vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat zu den aktuellen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht notwendig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sind begründet und logisch nachvollziehbar.

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte der Beschwerdeführer das behauptete Geschehen im Detail nicht konkret und nachvollziehbar dar. Es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen durch den Befrager zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine von seinem Schlepper übernommene pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer bei der Einvernahme präsentierte, blieben jedoch in wesentlichen Punkten vage und konstruiert.

Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über seine Freundin konkreteres, wie den Geburtstag oder über die Beziehung, hätte angeben können. Trotz Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht detailliert und plausibel über die Umstände des Schwangerschaftsabbruches, des Todes der Freundin und die Ereignisse danach aussagen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Unglaubwürdigkeit auch deshalb gegeben, da es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer bereits im August von der Schwangerschaft erfahren hat, obwohl der Schwangerschaftsabbruch - laut Aussage des Beschwerdeführers, im zweiten oder dritten Schwangerschaftsmonat - erst am 18. Oktober stattfand.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht im Rahmen der Beschwerde ein weiteres substanzgebendes Vorbringen erstattet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können daher letztlich nicht einmal ansatzweise als konsistent qualifiziert werden und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er eine nicht wirklich erlebte Verfolgungsgeschichte wiedergegeben hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria dem Bundesasylamt an, wonach es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (vgl. USDOS - U.S. Department of State, 27.2.2014: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria; AA - Auswärtiges Amt, 28.8.2013: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).

Selbst wenn der geschilderte Vorfall so passiert wäre, hätte der Beschwerdeführer daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da es nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer von ihm nicht begangenen Straftat von der Polizei verfolgt wird. Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte.

Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug

auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (11 AsylG) offen steht.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu B) Zurückverweisung

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Februar 2013 in Österreich auf und verfügt hier über keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK gleichkommen würden. Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration, die alleine aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären rechtfertigen würde, liegen nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2014 auch dem Verfahren entzogen hat.

Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Dafür sind jedoch insbesondere folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Daher war, obwohl sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht, ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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