BVwG W145 2002675-1

W145 2002675-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014

Regest

Arbeitskraft, Behinderung, Familienbeihilfe, Selbstständigkeit,<br/>Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2002675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2002675.1.00

Spruch

W145 2002675-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.10.2013, GZ. XXXX betreffend Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes mit 30.09.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der Pensionsversicherung am 09.01.2013 einlangendem Antrag vom 07.01.2013 hat die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am 11.03.1990) gestellt. Die Frage des Formularpunktes 4.2. ("Wird die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht?") habe die Beschwerdeführerin verneint.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.10.2013 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes

XXXX per 30.09.2013 beendet.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass keine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft wegen der Pflege eines behinderten Kindes (mehr) vorliege. Die Selbstversicherung sei daher mit 30.09.2013 zu beenden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 29.10.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtmittel des Einspruches und brachte darin im Wesentlichen vor, dass XXXX auf ihre Hilfe angewiesen sei.

XXXX besuche die Universität in XXXX. Trotz Lehramtsvertrages bedürfe es vieler Dinge, die ihre Tochter nicht alleine bewerkstelligen könne. Dies seien: Hilfe beim Anziehen (Socken, Hose, Schuhe), Körperhygiene, Hilfe am WC (Harnblasenlähmung und Ausräumen des Afters), Reinigung und Umziehen nach Einnässen, Herrichten und ins Auto transportieren von diversen Unterrichtsmaterialien, Begleitungen ua zu Veranstaltungen in XXXX, weil nicht überall Behindertenparkplätze vorhanden seien bzw. bei Regen das Ausladen des Rollstuhls für XXXX unmöglich sei.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 04.03.2014) legte das Amt der Burgenländischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin sowie den bezughabenden Verwaltungsakt samt Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 18.11.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 02.06.2014, zugestellt am 10.06.2014, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Stellung zur Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 18.11.2013, zu nehmen. Am 03.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, welche inhaltlich das Beschwerdevorbringen wiederholt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der Pensionsversicherungsanstalt und XXXX als Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin persönlich teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin - soweit für den der Beschwerde zugrundeliegenden Zeitraum von Relevanz - aus, dass ihre nicht bettlägrige Tochter XXXX seit 09.09.2013 beim Dienstgeber Land XXXX als Lehrerin beschäftigt sei. Vier Monate habe

XXXX als Vertretungslehrerin in XXXX gearbeitet; seit September 2013 habe XXXX eine Fixstelle als Lehrerin in XXXX. Im April/Mai 2014 habe XXXX die berufsbegleitende (18:00 Uhr - 22:00 Uhr an zwei bis drei Abenden pro Woche) Universität in XXXX abgeschlossen. An Abenden, an denen ihr Universitätsbesuch erforderlich gewesen sei, habe XXXX in ihrem Wohngemeinschaftszimmer in XXXX, wo sie auch in der Zeit vom 20.10.2011 bis 01.07.2014 Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, genächtigt. Richtig sei, dass sie an diesen Tagen direkt von XXXX nach XXXX in die Schule gefahren sei.

Seit April 2014 wohne XXXX wieder in ihrem Elternhaus. Als Hauptwohnsitz sei dies im Juli 2014 gemeldet worden.

XXXX brauche Hilfe im Alltag. Während der Zeit als XXXX in der Wohngemeinschaft in XXXX gelebt habe, habe sie Hilfe- und Betreuungsleistungen im Rahmen der persönlichen Assistenz in Anspruch genommen. Auch die beiden Mitbewohnerinnen der Wohngemeinschaft in XXXX haben die alltäglichen Hilfe- und Pflegeleistungen übernommen. Außertourliche Hilfe zB das Reinigen der Bettwäsche im Falle des Einnässens, das Reinigen des WG-Zimmers habe die Beschwerdeführerin persönlich erledigt. Die Beschwerdeführerin selbst sei im Durchschnitt zweimal die Woche nach

XXXX gefahren. Die Unterstützungsleistungen durch die Beschwerdeführerin seien in der Zeit bis April 2014 nicht so intensiv wie derzeit wieder im Alltag im Elternhaus gewesen, weil die alltäglichen Leistungen wie Frühstück machen, beim Anziehen helfen, etc weggefallen seien.

Die Kleidung der oberen Extremitäten ziehe sich XXXX alleine an, beim Anziehen der Kleidung (wie Hose, Strümpfe, Socken, Schuhe) an den unteren Extremitäten brauche sie Hilfe. Da XXXX selbstständig katheterisiere, richte ihr die Beschwerdeführerin nur die dafür erforderlichen Materialien her. In der Wohnung bzw. im Haus bewege sich XXXX mit Krücken, was beim Tragen beispielsweise von vollen Tassen eine Einschränkung darstelle. XXXX könne sich Mahlzeiten prinzipiell selbstständig zubereiten. Wieder im Elternhaus wohnend werden die Mahlzeiten jedoch von der Beschwerdeführerin zubereitet bzw. im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin durch diese handhabbar bereitgestellt. Für den Fall, dass aufgrund der Tätigkeit von XXXX als Lehrerin eine größere Menge an Unterrichtsmaterial zu transportieren sei, helfe ihr die Beschwerdeführerin dieses ins behindertengerecht umgebaute Auto zu laden. Beim Ausladen verwende XXXX neuerlich einen Ladeboy. Hin und wieder komme es vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter in die Schule nach XXXX begleite um ihr vor Ort bei Transporttätigkeiten behilflich zu sein. Dies sei nicht unbedingt erforderlich, denn auch der Schulwart oder Lehrerkollegen würden für XXXX das Tragen von zB schweren Unterrichtsmaterial aus dem/in das Auto übernehmen. Zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr komme XXXX von ihrer Arbeit nach Hause ins Elternhaus. Abends unterstütze die Beschwerdeführerin ihre Tochter beim Ausziehen, Duschen, Waschen - dies immer in Bezug auf die unteren Extremitäten. Alles, was XXXX mit den oberen Extremitäten erreichen könne, mache sie alleine. XXXX habe ihre Harnblasenlähmung gut im Griff, hin und wieder (vier bis fünfmal im Monat) kommt es zu unvorhergesehen Harnverlust. In solchen Situationen sei es Aufgabe der Beschwerdeführerin das Bett neu zu beziehen und die Bettwäsche zu reinigen. Grundsätzlich sei der Gesundheitszustand von XXXX gleich geblieben. XXXX besuche ohne die Beschwerdeführerin als Begleitperson mit Freundinnen zB das öffentliche Bad bzw. treffe sich mit den Freundinnen außerhalb des Elternhauses. Den Weg zu diesen Treffpunkten bewältige sie mit dem Rollstuhl, wobei sie von ihren Freundinnen Unterstützung finde.

Durch die Hilfe- und Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin werde die gänzliche Arbeitskraft nicht beansprucht; die Beschwerdeführerin gehe zweimal drei Stunden pro Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nach und fühle sich in der Lage zwei bis drei Stunden pro Woche mehr zu arbeiten, wenn diese Arbeitszeit am Vormittag liegen würde und ihr Dienstgeber so wie bisher entgegenkommend wäre. Die Beschwerdeführerin beziehe für ihre Tochter XXXX erhöhte Familienbeihilfe.

XXXX führte am 03.09.2014 in der mündlichen Verhandlung als Zeugin aus, dass sie anfangs stets am Montag nach XXXX gefahren sei. Unterstützung habe sie in der Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2014, in welcher sie in XXXX gelebt habe, über persönliche Assistenzleistung von Freunden, welche ihr beispielsweise den Koffer vom Auto in die Wohnung getragen, ihre Wäsche einsortiert und ihr die Lebensmittel, welche sie mit ihrer Mutter der Beschwerdeführerin am Wochenende gekauft habe, aufräumen geholfen haben. Während ihrer Anwesenheit in der Universität habe sie Unterstützung durch eine Freundin, welche ihr beispielsweise bei einem raschen Hörsaalwechsel behilflich gewesen sei, bekommen. Während ihrer Zeit als Lehrerin in XXXX (vier Monate) habe sie vom Schulwart bzw. Lehrern insofern Unterstützung erfahren, dass diese ihre Bücher oder Hefte vom Auto ins Lehrerzimmer/Klasse getragen haben. Das WG-Zimmer in XXXX habe die Beschwerdeführerin gereinigt; dies sei zirka einmal pro Woche der Fall gewesen. Außertourlich sei die Beschwerdeführerin nach XXXX gekommen, wenn die Bettwäsche aufgrund nächtlichen Einnässens zu wechseln gewesen sei, Behördenwege zu erledigen gewesen oder Be- und Entlademaßnahmen angestanden seien. Hilfe brauche sie insbesondere beim Anziehen der Schuhe, Socken, Strümpfe und Röhrenjeans. Hauptsächlich sei sie in der Zeit in XXXX von ihren Mitbewohnerinnen und zwei Studienkollegen unterstützt worden. Auf die Frage, wie oft die Zeugin in ihrem WG-Zimmer in XXXX genächtigt habe, führte diese auch, dass dies je nach Studiengang unterschiedlich gewesen sei. Anfangs während ihrer Zeit auf der Pädagogischen Hochschule sei dies von Montag bis Freitag gewesen. Während ihres Masterstudiums sei dies weniger oft der Fall gewesen; meist von Montag bis Mittwoch. Ab September 2013, als die Zeugin an ihre Lehrstelle in XXXX zu arbeiten begonnen habe, sei sie auch ungefähr dreimal pro Woche in XXXX gewesen. In der Folge sei es zu einer Reduktion der XXXX-Zeit gekommen. Im Jahr 2014 habe sie sich nur mehr einmal pro Woche in XXXX aufgehalten. Seit Sommer habe sie keine persönliche Assistenzleistung mehr bezogen. Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin nun wieder im Elternhaus lebe und keine persönliche Assistenz mehr habe, werde sie von der Beschwerdeführerin mehr als während ihrer Zeit in XXXX unterstützt. Auf die Frage, ob die Zeugin in der Lage sei, ihren Alltag selbständig und alleine zu meistern, habe diese geantwortet, dass sie auf irgendeine Hilfe angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.10.2013, GZ. XXXX wurde festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes XXXX, geboren am 11.03.1990, mit 30.09.2013 endet.

Die Beschwerdeführerin geht einer geringfügigen Beschäftigung mit zweimal drei Stunden pro Wochen nach. Nach eigener Angabe könnte die Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden zusätzlich pro Woche vormittags bei Bedarf und Entgegenkommen des Dienstgebers für ihre Beschäftigung aufwenden.

XXXX wuchs bei der Beschwerdeführerin auf, bezieht ab 01.08.2013 (rechtskräftiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.06.2013) Pflegegeld der Stufe 1 und ist nicht dauernd bettlägrig. Die Beschwerdeführerin bezieht für XXXX erhöhte Familienbeihilfe.

In der Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2014 lebte XXXX tageweise unter der Woche aufgrund ihrer Ausbildung in XXXX, wo sie auch durchgehend von 20.10.2011 bis 01.07.2014 Hauptwohnsitz gemeldet war. Während der Zeit auf der Pädagogischen Hochschule ist XXXX von Montag bis Freitag in XXXX gewesen. Während des berufsbegleitenden abendlichen Masterstudiums war XXXX je nach Studienplan - meist von Montag bis Mittwoch - in XXXX aufhältig. Ab September 2013 war XXXX ungefähr dreimal pro Woche in XXXX. In der Folge ist es schrittweise zu einer Reduktion ihrer Zeit in XXXX auf (im Jahr 2014) etwa einmal pro Woche gekommen. Seit spätestens Anfang Juli 2014 lebt XXXX wieder durchgehend bei der Beschwerdeführerin.

Seit 09.09.2013 hat XXXX beim Dienstgeber Land XXXX eine Fixanstellung als Lehrerin in XXXX; zuvor (März bis Juli 1013) war sie als Vertretungslehrerin in XXXX tätig. Aufgrund des parallel laufenden, berufsbegleitenden Universitätslehrgangs war es erforderlich, dass XXXX abends an der Universität XXXX anwesend ist. An solchen Abend - auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - hat XXXX in ihrem Zimmer in der Wohngemeinschaft in XXXX genächtigt und ist am Folgetag direkt von XXXX nach XXXX in die Schule (oder den umgekehrten Weg) gefahren.

Die Hilfe- und Pflegeleistungen durch die Beschwerdeführerin waren in der Zeit während XXXX in XXXX gelebt hat, nicht so intensiv wie derzeit, da beispielsweise das morgendliche Helfen beim Anziehen der unteren Extremitäten, das Zubereiten der Mahlzeiten weggefallen sind. In der Zeit in XXXX hat XXXX hauptsächlich va die alltäglichen Hilfe- und Pflege von ihren beiden Mitbewohnerinnen des WG-Zimmers und von zwei Studienkollegen angenommen; XXXX hatte auch eine persönliche Assistenz. Mindestens einmal pro Woche - durchschnittlich rund zweimal pro Woche - hat die Beschwerdeführerin ihre Tochter in XXXX beispielsweise beim Reinigen des WG-Zimmers, beim Wechseln/Reinigen der Bettwäsche auch aufgrund nächtlichen Einnässens, beim Einkaufen von Lebensmitteln, beim Transport von schwerem Unterrichtsmaterial und bei Behördenwegen unterstützt.

XXXX leidet an einem Zustand nach Myelomeningozele L4, frühzeitigem Verschluss in den ersten Lebenstagen mit Paraparese der Beine, Krückengeherin im Schwinggang, Zustand nach mehrfachen Fußkorrekturen beidseits im Volksschulalter mit beidseitiger Fußfehlstellung, Beinverkürzung rechts und distal betonter Verschmächtigung der Muskulatur, wiederkehrenden Beinspasmen, Zustand nach Fixateurbehandlung des rechten Oberschenkels mit ca. 13 Jahren mit Versteifung der rechten Hüfte, Subluxationstendenz der linken Hüfte, Harnverluststörung mit 3-4mal täglichem Einmalkatheterismus, sporadischem nächtlichen Einnässen (3-4mal pro Monat), Zustand nach und Zustand nach Shuntimplantation in der Kindheit, zweite Shuntoperation mit 12 Jahren, gute Shuntfunktion.

Betreuungsaufwand für XXXX ist erforderlich für das Zubereiten von Mahlzeiten, teilweise für Kleidungswechsel (untere Extremitäten), sonstige Körperpflege, außertourlicher Wechseln der Bettwäsche (3-4mal monatlich) bei auftretendem nächtlichem Einnässen. Auch müssen die üblichen belastenderen Hilfsverrichtungen von fremder Hand erbracht werden. Katheterisieren ist XXXX selbstständig möglich.

Eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes XXXX durch die Beschwerdeführerin, welche ihre gänzliche Arbeitskraft beanspruchen würde, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Gesamtschau der Aktenlage, dem persönlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes Burgenland, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

3.5. Im Beschwerdefall ist strittig, ob XXXX, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin gelebt, Pflegegeld der Stufe 1 und erhöhte Familienbeihilfe bezieht und nicht dauern bettlägrig ist, im Sinne der in § 18a Abs. 3 ASVG enthaltenen, nach Altersgruppen gegliederten Definition des Begriffs der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedarf.

XXXX hat im Zeitpunkt der Beendigung der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes am 30.09.2013 als über 23-Jähriger die allgemeine Schulpflicht vollendet; daher ist gegenständlich der letzter Halbsatz der Z 3 des § 18a Abs. 3 ASVG für die Beurteilung heranzuziehen.

Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 99/08/0053, 21.09.1999).

Aufgrund des festgestellten, zur Zeit nicht komplikationsbelasteten Verlaufes des Gesundheitszustandes (basierend auf die im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführte von der Pensionsversicherungsanstalt veranlasste ärztliche Untersuchung am 17.04.2013) von XXXX und aufgrund der va während der Zeit in der Wohngemeinschaft in XXXX gelebten Selbständigkeit von XXXX ist nicht davon auszugehen, dass das Krankheitsbild von XXXX eine ständige intensive persönliche Hilfe und besondere Pflege durch die Beschwerdeführerin erforderlich macht. XXXX ist in der Lage einer Beschäftigung als Lehrerin nachzugehen. Auch der Beschwerdeführerin ist es möglich zwar mit Entgegenkommen - hinsichtlich der zeitlichen Flexibilität - des Dienstgebers ihrer geringfügigen Beschäftigung nachzukommen. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wäre auch eine geringe Arbeitsstundenerhöhung für diese zeitlich, wenn vormittags, denkbar. Bereits im Überprüfungsantrag hat die Beschwerdeführerin die Frage des Formularpunktes 4.2., ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird, verneint.

Die Hilfe- und Pflegeleistungen durch die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Zeit hat sich auf ein bis maximal durchschnittlich - über die Jahre - zwei Wochentage beschränkt. An diesen Tagen hat die Beschwerdeführerin ihre Tochter hauptsächlich beim Reinigen des XXXXer WG-Zimmers, beim Wechseln/Reinigen der Bettwäsche aufgrund nächtlichen Einnässens, beim Einkaufen von Lebensmitteln, fallweise beim Transport von schwerem Unterrichtsmaterial und bei Behördenwegen, unterstützt. XXXX ist - auch nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - eine weitgehend selbständige und, was ihre Ausbildung und Tätigkeit als Lehrerin zeigt, intelligente Person, die trotz ihrer Behinderung ihren Lebensalltag weitgehend selbst bewältigen bzw. sich selbst Hilfe für belastendere Verrichtungen organisieren kann; dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass sie für die erforderlichen alltäglichen Hilfe- und Pflegestellungen während ihrer Zeit in XXXX beispielsweise beim Kleiderwechsel der unteren Extremitäten, Koffer und Lebensmittel vom Auto in die Wohnung tragen, gewaschene Wäsche einsortiert, Transportieren von schweren Unterrichtsmaterialien und Gegenständen, rasches Wechseln des universitären Hörsaales ihre beiden Mitbewohnerinnen des WG-Zimmers und zwei Studienkollegen in Anspruch genommen hat; zusätzlich hatte XXXX in XXXX Unterstützung durch persönliche Assistenz. Aufgrund ihres parallel zur Berufsausübung stattfindenden - ebenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - abendlichen Universitätslehrgangs hat XXXX in ihrem Zimmer in der Wohngemeinschaft in XXXX genächtigt und ist am Folgetag direkt alleine mit ihrem umgebauten PKW von XXXX nach XXXX bzw. XXXX in die Schule gefahren um ihrer Lehrtätigkeit nachzukommen. Bei den Transporttätigkeiten erfährt sie vom Schulwart bzw. Lehrern insofern Unterstützung, dass diese ihre Lehrmittel vom Auto ins Lehrerzimmer/Klasse tragen bzw. ist XXXX nunmehr im Besitz eines Ladeboys.

Den selbständige Umgang mit der vorliegenden Behinderung lebt XXXX und ist ihr möglich und zumutbar. Dauernde - rund um die Uhr - intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung von XXXX durch die Beschwerdeführerin, welche die gänzliche Arbeitskraft beanspruchen würde, kann daher im vorliegenden Fall - auch aus medizinischer Sicht (ärztliches Gutachten vom 17.04.2013) nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt. Auch die persönlichen täglich anfallenden pflegerischen Hilfe- und Pflegestellungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund des Wohnsitzwechsels ihrer Tochter wieder vermehrt tätigt, erreichen nicht die Intensität der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft wie dies der Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG verlangt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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