W104 1426770-1•BVwG W104 1426770-1
W104 1426770-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W104 1426770-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste legal mit Visum der österreichischen Botschaft in Islamabad nach Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach einer Verpflichtungserklärung seiner Ehefrau legal nach Österreich gekommen und habe dann mit seiner Frau hier zusammengelebt. Nach familiären Streitigkeiten habe die Familie seiner Frau dann nicht mehr gewollt, dass sie zusammenleben. Sogar Cousins seiner Frau aus Deutschland seien gekommen, um mit ihm zu streiten. Seit einem Monat bedrohe ihn die Familie seiner Frau, dass er nach Afghanistan zurückgehen solle, da er in Österreich unerwünscht sei. Außerdem würde er in Afghanistan vor der Familie seiner Frau keine Ruhe haben.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.08.2011 gab er an, am 19.03.1995 in Kabul geboren worden zu sein, neun Jahre dort in die Schule und vor zehn Jahren für vier Jahre in den Iran gegangen zu sein. Nach seiner Rückkehr nach Kabul habe er sich mit seiner Cousine verlobt, danach sei seine Verlobte mit ihrer Familie nach Österreich gegangen. Nach vier Jahren sei diese wieder nach Afghanistan gekommen, um ihn zu heiraten, und gleich wieder nach Österreich zurückgekehrt. Erst zwei Jahre danach habe er ein Visum bekommen, um bei seiner Frau in Österreich sein zu können. In Kabul sei es ihm gut gegangen, er habe mit seiner Familie dort gelebt. Sein Vater, seine Mutter, seine beiden Brüder und eine Schwester lebten dort noch immer. Weiters habe er noch einen Onkel und eine Tante dort, denen es finanziell auch gut gehe. Im Zeitraum von 2000 bis 2011, als er in Kabul lebte, habe der den Beruf des Malers und Anstreichers ausgeübt, er habe dort ohne Probleme leben können.
Seine Frau wolle sich scheiden lassen, er lebe nicht mehr bei ihr. Aus Afghanistan sei er ausschließlich deshalb hierhergekommen, um mit seiner Frau zusammenzuleben. Seine Frau wolle sich auf Betreiben ihrer Mutter scheiden lassen, weil er sie anlässlich des Besuches einer Trauerfeier zurechtgewiesen habe, als sie mit den Kindern dieser Familie dort Spaß gehabt habe. Sein Schwiegervater habe ihn bedroht, er solle mit seiner Frau die Scheidung einreichen und nach Afghanistan zurückgehen, sonst werde er ihn bei der Polizei anzeigen (einen mutmaßlichen Grund für diese Anzeige kenne er nicht). Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche, gab der Beschwerdeführer an, es gebe in Afghanistan eine Sitte. Wenn sich der Mann scheiden lasse, so sei das eine Schande für die Frau. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er mit den Verwandten der Frau dort Probleme bekommen und sie würden ihn umbringen. Dabei sei irrelevant, wer die Scheidung wolle. Auf Vorhalt, dass es doch die Familie der Frau sei, die die Scheidung wolle, gab er an, das wolle die Familie hier, aber für den Rest der Familie der Frau in Afghanistan sei die Sache ein Problem. Es sei nicht so, dass alle geschiedenen Männer umgebracht würden, aber manche schon. Es komme darauf an, welche Anschauung die Familie habe.
Am XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden. Bei einer Einvernahme vor der Behörde am 14.03.2012 sagte die geschiedene Frau des Beschwerdeführers aus, dass die Familie froh sei über die Scheidung und niemand ihn bedrohe.
Bei einer weiteren Einvernahme am 16.03.2012 gab er an, in XXXX zu arbeiten und dort vier Freunde zu haben, Afghanen, die auch Asylwerber sind. In seiner Freizeit lese er.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Scheidung von seiner in Österreich lebenden Exfrau in Afghanistan keiner Verfolgung unterliege und auch aus sonstigen Umständen keine Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden könne. Alles, insbesondere auch der Scheidungsvergleich, bei dem ihm die Frau viel Geld und Schmuck überlassen habe, deute darauf hin, dass die Familie der Frau ihn "los werden" wollte und überaus froh sei, dass die Scheidung erfolgt sei. Aufgrund dessen sei es völlig unplausibel, weshalb ihn nun die Familie seiner Frau in Afghanistan umbringen wolle. Wenn der Vater der Frau als in der Familie bestimmender Faktor die Scheidung gewollt und betrieben habe, so sei es völlig unplausibel, dass sich dann andere Verwandte gegen dessen Entscheidung stellen und sich an ihm rächen würden. Auch im Hinblick auf die Situation in Afghanistan seien die Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls glaubwürdig. Aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 01.11.2011 "Afghanistan: Situation der geschiedenen Frauen" gehe eindeutig hervor, dass Männer sich ohne Angaben von Gründen scheiden lassen können, Frauen nur mit Zustimmung des Mannes, wenn dieser nicht zustimmt, kann die Scheidung aufgrund nur ganz bestimmter Umstände ausgesprochen werden. Wird eine Scheidung ausgesprochen, gereicht diese der Frau und nicht dem Mann zur Schande. Für Ehrenmorde an Männern werde in sämtlichen recherchierten Berichten Homosexualität, außerehelicher Geschlechtsverkehr und die Weigerung einen Ehrenmord zu begehen genannt, nie werde als Grund eine Scheidung angeführt.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul fest und dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme, wie er das schon vor seiner Ausreise jahrelang gemacht habe, bestreiten könne. Da der bewaffnete Konflikt in Kabul nicht das hohe Niveau erreiche, dass Personen, die sich dort aufhalten, alleine durch ihre Anwesenheit Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein, müsse der Antragsteller einen höheren individuellen Grad der Betroffenheit glaubhaft machen. In Kabul sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Polizei sorge in akzeptablen Parametern für Ruhe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Familie seiner Ex-Frau überall verbreite, dass es viel Geld und Mühe gekostet habe, ihn aus einem Land, in dem Krieg herrscht, nach Europa zu holen und er dennoch so etwas Grausames getan habe. Er habe ihnen vor allen Menschen und der ganzen Familie in Afghanistan und hier Schande bereitet. Die Information, die er aus Afghanistan erhalten habe, sei, dass die Familie seiner Frau betont habe, dass sobald er nur einen Fuß nach Afghanistan setze, die Familie sich an ihm rächen möchte und werde.
3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit Parteiengehör vom 19.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen und -berichte, die dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde gelegt werden sollten und auch wurden, zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 04.06.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass die Länderberichte zeigten, dass sich die allgemeine Situation in seiner Heimat nicht verbessert habe. Es bestehe für ihn weiterhin eine Gefahr, womöglich mit dem Tod bestraft zu werden, da er nach Meinung seitens der Familienangehörigen seiener Ex-Frau Schande über sie gebracht habe. Die Gefahr einer Verfolgung von Personen, die gegen die Scharia verstoßen haben, bestehe sowohl für Frauen als auch für Männer. Personen, die Schande über die Familie gebracht haben, seien der Gefahr von Ehrenmorden ausgesetzt. Auf Grund seiner sozialen Einbettung in Österreich, die durch Arbeitsbestätigungen, Zeugnisse und Empfehlungsschreiben belegt werden soll, sei eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten und daher eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig.
5. Am 01.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei betonte der Beschwerdeführer, nach der Scheidung seien "sehr viele Schwierigkeiten" zwischen ihren Familien entstanden, die Eltern seiner ehemaligen Gattin lebten in Österreich, mit ihnen hätte er keine Schwierigkeiten. Das Problem seien der Onkel und die gesamte Verwandtschaft mütterlicherseits seiner Gattin, die in Afghanistan leben. Sie beschuldigten ihn, dass er die Scheidung verlangt habe, was aber nicht der Fall sei. Seit der Scheidung sei sein Vater sehr vielen Schwierigkeiten begegnet, er habe zu ihm gesagt, dass es gut sei, dass er in den letzten zwei Jahren weit entfernt von den Problemen und dem Leid gelebt hat, dass er erlitten habe. Der Beschwerdeführer erzählte, dass die Verwandtschaft seiner Ex-Gattin seinem Vater gedroht habe, ihm etwas anzutun, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Durch diese Scheidung sei er entwürdigt und entehrt worden, er sei sicher, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Hilfe von der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden erwarten könne. Er selbst sei nicht kontaktiert und direkt bedroht worden, weil diese Familie keine Kontaktnummer von ihm habe, sie hätten die Drohung seinem Vater gegenüber ausgesprochen. Die Namen der Verwandtschaft mütterlicherseits der Ex-Frau, die ihn bedrohe, könne er nicht nennen, er wisse nur einen Namen. Dieser Mann habe mit Hilfe von anderen Verwandten und Nachbarn eines Tages seinen Vater im Freien angesprochen, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge der gesagt wurde, dass er seine Gattin verlassen habe und dass er eines Tages dafür bestraft werden würde.
Im Laufe dieses Jahres sei ein weiteres Problem entstanden, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er mehrere Drohbriefe bekommen habe, er wisse nicht ob die Briefe von der Hezb-e-Islami oder von den Taliban waren. Der Vater habe gesagt, dass er die Briefe jedes Mal zerrissen und weggeworfen habe, vom letzten Brief habe er sehr bald erfahren, ich habe seinen Vater gebeten ihm diesen zuzuschicken. Er habe früher nie Probleme mit den Taliban gehabt und sei selbst sehr überrascht über die Drohbriefe. Den Grund würden weder sein Vater noch er kennen, sein Vater wisse nicht einmal, von wem diese Briefe stammten. Er habe gesagt, dass er und seine Familie in Afghanistan in den Briefen nicht bedroht wurden. Den letzten Drohbrief legte der Beschwerdeführer dem Gericht vor. In diesem Brief wird der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mitarbeit und jegliche Arbeit im Westen aufzugeben und nach Afghanistan zurückzukehren und dort mitzuwirken. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde ihm und seiner Familie Schaden zugefügt werden und er würde für seine Taten die gerechte Strafe bekommen.
Er habe in Afghanistan kaum Kontakte zu Ausländern gehabt. Er habe selbständig als Maler gearbeitet. Ein Freund von ihm habe im Präsidentenpalast gearbeitet, er habe ihn gefragt ob er Zeit und Lust hätte, eine Zeitlang im Präsidentenpalast als Maler zu arbeiten. Der Palast sei ca. zwei Jahre unter der Kontrolle des Westens gewesen, er sei also praktisch für die Regierung tätig gewesen. Daher hätten ihn alle in- und ausländischen Mitarbeiter dort gekannt. Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung eine nicht unterschriebene oder datierte Bestätigung eines "National Security Council" über Malerarbeiten im Präsidentenpalast vor.
Zu seiner sozialen Situation in Österreich legte der Beschwerdeführer diverse Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung von Deutschkursen und Empfehlungsschreiben vor. Er habe einige Freunde in Österreich, neuerliche familiäre Bindungen sei er nicht eingegangen. Er arbeite geringfügig beschäftigt.
6. Ins Verfahren wurden folgende Länderberichte eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit updates zum 09.07.2014;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung: Afghanistan - Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter, 11.02.2014;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.05.2014;
European Asylum Support Office, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Auständischen:
Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und International NGO Safety Organisation, INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;
UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
UNSC - UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 5.3.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;
Tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com, Pajhwok Afghan News, www.pajhwok.com.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht fest.
Er stammt aus Kabul, wo seine Angehörigen nach wie vor leben. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause. Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat. AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt. AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen. Art. 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten. Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan. Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben. Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen. Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan Jänner 2014).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2013 insbesondere für Frauen massiv: Die Zahl der Opfer des bewaffneten Konflikts bei den Frauen stieg um 36% gegenüber dem Vorjahr (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren. Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan Jänner 2014).
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009).
Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan Jänner 2014).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Afghan girls' school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.04.2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.08.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.11.2011).
Situation von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Quelle - wenn nicht anders angegeben: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013, S.34ff):
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. 171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. 205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
In sicheren Gebieten Afghanistans, wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif sehen sich Beamte und Beschäftigte mit niedrigem Rang im öffentlichen Dienst jedoch nur einem geringen Risiko ausgesetzt, durch Aufständische eingeschüchtert und verfolgt zu werden (Staatendokumentation, Anfragebeantwortung Afghanistan - Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter, Februar 2014).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie seiner Sprachkenntnis. Die Feststellungen zu Kabul als seinem Wohnort, in den er im Fall seiner Ausweisung zurückkehren würde, ergeben sich ebenfalls aus seinen insoweit ebenfalls gleichbleibenden und glaubwürdigen eigenen Angaben.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine Furcht vor der in Afghanistan verbliebenen Familie seiner Ex-Gattin mütterlicherseits ist folgendes festzustellen: Die bescheiderlassende Behörde zitiert den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 01.11.2011 "Afghanistan: Situation der geschiedenen Frauen", aus dem hervorgeht, dass Männer sich ohne Angaben von Gründen scheiden lassen können, Frauen nur mit Zustimmung des Mannes, wenn dieser nicht zustimmt, kann die Scheidung aufgrund nur ganz bestimmter Umstände ausgesprochen werden. Werde eine Scheidung ausgesprochen, gereiche diese der Frau und nicht dem Mann zur Schande. Für Ehrenmorde an Männern werde in sämtlichen recherchierten Berichten Homosexualität, außerehelicher Geschlechtsverkehr und die Weigerung einen Ehrenmord zu begehen genannt, nie werde als Grund eine Scheidung angeführt.
Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, oben angeführten Länderberichte bestätigen den Befund, dass auf Grund der starken patriarchalischen Prägung der afghanischen Gesellschaft es vor allem dem Mann ohne Probleme möglich ist, sich scheiden zu lassen. Scheidung wird zwar in der afghanischen Gesellschaft nicht geschätzt, doch ist es in erster Line das Recht des Mannes, sich scheiden zu lassen. Die Gefahr von Problemen von Männern nach der Scheidung oder gar die Gefahr, Ehrenmorden ausgesetzt zu sein, lässt sich auf Basis der Länderberichte nicht verifizieren. Scheidung ist auch kein Vergehen gegen die Scharia, wie der Beschwerdeführer im Verfahren geltend zu machen versucht hat.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine konkreten Angaben über Beschwerdevorwürfe und Bedrohungsszenarien gemacht, die eine konkrete Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit in Afghanistan durch die Familie mütterlicherseits seiner Ex-Gattin glaubhaft erscheinen lässt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, sein Vater habe ein Wortgefecht mit dem Onkel der Ex-Frau gehabt, in dem Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien. Wann dieser Vorfall gewesen sein soll, daran kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers hat in einer Einvernahme im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens am 14.03.2012 ausgesagt, dass ihre Familie ihren Ex-Mann niemals bedroht habe, auch die Onkel in Deutschland nicht, wie er bei Gericht behauptet habe.
Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Behauptung, von Teilen der Familie der Ex-Frau in Afghanistan bedroht zu werden, als bloße Schutzbehauptung dar, um nicht nach Afghanistan zurückkehren zu müssen.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auch eine zweite Begründung für die Unmöglichkeit seiner Rückkehr eingebracht. Er werde über Drohbriefe, die an seinen Vater geschickt werden, zur Rückkehr nach Afghanistan und Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem Westen aufgefordert. Der Beschwerdeführer selbst versteht ebensowenig wie sein Vater den Grund für eine derartige Bedrohung, äußert aber die Vermutung, dieser könnte darin liegen, dass er einst gelegentlich Malerarbeiten im Präsidentenpalast durchgeführt habe.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass nicht verifiziert werden kann, ob der der vorgelegte "Drohbrief", der handgeschrieben und nicht unterschrieben wurde, wirklich von der Organisation stammt, die im Kopf angeführt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen und auch echte Dokumente, die falsche Tatsachen bezeugen, in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung seiner Arbeiten im Präsidentenpalast, die weder Datum noch Unterschrift trägt.
Die Länderberichte belegen, dass Regierungsmitarbeiter zwar Bedrohungen durch die Taliban und andere aufständische Gruppen ausgesetzt sein können, dies aber für unbedeutendere Tätigkeiten in relativ sicheren Gegenden wie Kabul weniger wahrscheinlich ist. Es sind keine Berichte bekannt, dass in den Wesen geflüchtete Personen von diesen Gruppen weiter verfolgt werden oder Druck auf sie ausgeübt wird, zurückzukommen, noch dazu lange Zeit nach ihrer Ausreise. Dies würde die Mittel solcher Gruppen auch wohl übersteigen und wäre für sie von keinem propagandistischen Nutzen, weil keine sichtbare abschreckende Wirkung für die örtliche Bevölkerung davon ausgeht.
Die Aufnahme einer Bedrohung Jahre nach Beendigung einer - noch dazu politisch völlig unbedeutenden - Tätigkeit für die Regierung durch eine regierungsfeindliche Gruppe scheint dem Gericht nicht glaubwürdig.
Die Feststellungen zum Bestehen eines sozialen Netzes in Kabul stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005 und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Der Beschwerdeführer hat eine berechtigte Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weder aufgrund von Drohungen eines Teils der Familie seiner Ex-Frau noch aufgrund von Drohbriefen einer regierungsfeindlichen Organisation. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zu einem Afghanistan betreffenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1647/12-14, folgendes ausgeführt:
"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).
2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2 nicht. Daraus geht zwar hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung in Afghanistan erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.
Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul ist aber besser als am Land. Kabul ist trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage würde bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte aber das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Er verfügt über Familie in Kabul und somit über Personen, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, er ist das Leben in der Stadt Kabul gewohnt und kann sich dort orientieren.
Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Wiederansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.
3.3. Zu Spruchpunkt A II. (Zurückverweisung der Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat im Zuge seines Aufenthalts in Österreich Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache gemacht und nähere Bekanntschaften geschlossen mit Personen, die er aufgrund seiner Beschäftigungen in Maler- und Baufirmen als Kunden und in seinem Wohnumfeld kennengelernt hat. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind jedoch nicht erkennbar. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war daher an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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