L508 2010643-1•BVwG L508 2010643-1
L508 2010643-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Scheinkonversion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2014, Zl. 820352803-1470862, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG
2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 25, 139).
2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 1 - 11 [AS 143 - 153]) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eigentlich gegen die gesamte islamische Republik Iran sei. Er sei gegen die iranische Regierung politisch aktiv gewesen und hätte mit einem Freund Flugblätter verteilt. Sein Freund sei im September/ Oktober 2010 von den Behörden von zu Hause mitgenommen worden. Ca. eine Woche später hätten ihn die Beamten zu Hause aufgesucht, wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Danach sei er auf der Flucht gewesen. Er wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sei. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den iranischen Behörden, zumal er auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hätte.
3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 27.03.2012 (AS 107 - 121) wiederholte der BF, dass er gegen die islamische Regierung im Iran sei. Deshalb sei er politisch aktiv gewesen. Zusammen mit einigen Freunden hätte er gegen die Regierung gearbeitet. So habe er mit seinem Freund XXXX Flugzettel verteilt. Zudem habe er mit seinen Freunden an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Dabei seien sie auch gefilmt worden. Sein Freund XXXX sei im September/ Oktober 2010 aufgrund der Filme von zu Hause von den Behörden mitgenommen worden. Der Vater von XXXX - ein Freund seines Vaters - habe diesen über die Mitnahme informiert. Sein Vater habe gewusst, was mit jemanden geschehe, der von den Behörden mitgenommen werde, da sein Vater auch einmal gefoltert worden sei.
Ca. eine Woche nach der Mitnahme seines Freundes hätten sich die Behörden bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er sich zwei Monate versteckt und seien die Behörden während dieser Zeit wegen ihm erneut bei seinem Vater bzw. auch bei seiner Mutter und seinen Schwestern gewesen. Er habe dann eineinhalb Jahre bei den Cousins seines Schwagers in XXXX gelebt.
Auch sein Vater sei gegen den Islam und die iranische Regierung. Seit seiner Studienzeit - ca. 2006 - lehne er es ab, dass im Iran und anderen islamischen Ländern Politik und Religion nicht getrennt werden. Zuerst hätte er lediglich politische Gespräche mit Studienkollegen geführt, ab 15. Juni 2009 bis ca. Mitte Jänner 2010 hätte er Flugzettel verteilt. Danach habe er hierfür beruflich bedingt, kaum mehr Zeit gehabt. Sein Freund XXXX habe daraufhin alleine weitergemacht. Nach den Präsidentschaftswahlen hätte er an fast allen Demos gegen Ahmadinejad teilgenommen.
Sein Vater habe ca. drei Monate nach dem ersten Besuch der Behörden eine Gerichtsladung erhalten. Er wisse aber nicht, ob diese von einem Gericht oder der Polizei gewesen sei. Er hätte sich im "Evin" melden sollen. Er wisse nicht, ob er gesucht werden würde.
4. Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem BAA brachte der BF mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um eine "Ladung" (Vorladung in das Evin-Gefängnis) in Kopie (AS 209, 383 [Übersetzung: AS 219, 385]) und im Original (AS 401), ein standesamtliches Formular, wonach der BF eine Eheschließung beabsichtigte (AS 223 - 225), eine Bestätigung zur Anmeldung zur Taufe vom 10.07.2012 (AS 231) und eine Heiratsurkunde vom 27.07.2012 (AS 235).
5. Im Rahmen einer zweiten Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 24.01.2013 (AS 287 - 297) ergänzte der BF, dass die Behörden inzwischen einige Male bei ihnen zu Hause gewesen seien. Seine Familie sei belästigt worden. Sein Vater vermeine, einen bestimmten Ton im Telefon zu hören und gehe deshalb davon aus, dass das Telefon abgehört werde.
Zudem wiederholte der BF, dass ein Freund im September 2009 festgenommen worden sei. Man habe diesem gesagt, dass es Aufnahmen von den Demonstrationen gebe.
In weiterer Folge wurden dem BF mehrere Fragen zu seinem Religionswechsel gestellt und erläuterte der BF, dass er bereits bei seiner Ankunft gegen den Islam eingestellt gewesen sei. Überall dort wo Kriege seien, seien islamische Länder. Er hätte den wahren Gott erst hier gespürt. Im Islam passiere dies nicht, dass jemand zu Gott finde. Im Islam gebe es jede Menge Widersprüche. Es gebe gute und schlechte Lügen, es gebe guten und schlechten Ehebruch.
Befragt, wie er so schnell getauft worden sei, gab der BF zu Protokoll, dass der Priester seine Frau schon lange kenne. Dieser sei wie ein Vater für seine Gattin. Es sei für diese wichtig gewesen, einen Christen zu heiraten. Er habe aus Zeitgründen nicht kirchlich geheiratet. Seine Gattin und er hätten in der warmen Jahreszeit heiraten wollen. Seine Frau wolle sich ein schönes Kleid kaufen.
Da er zum Christentum übergetreten sei, hätte er einen zweiten Grund, warum er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.
Er habe die Bibel gelesen und würden sie viermal pro Woche an kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das Neue Testament bestehe aus vier Teilen: Matthäus, Lukas, Markus und Johannes. Das seien die vier Personen gewesen, die das aufgeschrieben hätten. Christus selbst sei kein Autor gewesen. Sonntags in die Kirche zu gehen, sei eine Gewohnheit. Christus habe keine Zeiten festgesetzt, sondern es den Menschen freigestellt. Christus sei in Bethlehem geboren. Dieser habe dort wie alle Menschen gelebt.
Abschließend wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran ausgefolgt und wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (AS 295).
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF zudem - jeweils im Original - eine Heiratsurkunde vom 27.07.2012 (AS 301) und einen Taufschein vom 13.08.2012 (AS 299), eine Dienstnehmerbestätigung der OÖ GKK und zwei Fotos (AS 305) in Vorlage.
6. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2013 (AS
307 - 309 [AS 311, 312]) wiederholte der BF nochmals seine
politischen und religiösen Gründe und legte mehrere Fotos vor (AS 313).
7. Am 14.02.2013 langte eine weitere Stellungnahme des BF ein (AS
315 - 327). Demnach hätte er bereits im Iran Interesse am
christlichen Glauben entwickelt. Er habe regelmäßig Treffen der christlichen Religionsgemeinschaft besucht. Dort seien die Lehren des Christentums thematisiert und diskutiert worden. Deshalb sei er schließlich in das Visier der iranischen Behörden gelangt. Diesen sei bekannt, dass er sich für den christlichen Glauben interessieren würde.
Weiters wurde zur Lage der Christen und Konvertiten im Iran auf mehrere Berichte verwiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass Christen im Iran einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt seien und stark diskriminiert werden würden.
8. Am 22.03.2013 erfolgte vor dem BAA Traiskirchen eine zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers XXXX (AS 335 - 341).
Hierbei erklärte dieser, dass er den BF ungefähr eineinhalb Jahre kenne. Vor der Taufe habe er den BF etliche Male gesehen. Er, der Pfarrer, sei eher jemand, der sehr gutgläubig sei. Er habe den BF selbst für die Taufe vorbereitet. Eigentlich hätte er dies nicht nach den Vorschriften gemacht. Die Vorbereitung sei kürzer als normal gewesen.
Befragt, wie er entscheide, dass jemand so weit sei, Christ zu werden bzw. dass er ihn taufen könne, erklärte der Zeuge: "Wenn er immer wieder in den Gottesdienst kommt, mit den Leuten Kontakt hat, in der Gemeinschaft mitlebt."
Wenn er immer zum Gottesdienst komme und mitbete, würden keine konkreten Fragen gestellt werden. Für ihn sei das Leben des Menschen entscheidend. Er würde Gespräche über den Taufritus führen. Natürlich dürfe ein Täufling Mohammed nicht mehr anerkennen. Er würde aber nicht ausdrücklich nach Mohammed fragen.
9. Am 25.03.2013 erfolgte vor dem BAA Traiskirchen zudem eine zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des BF (AS 343 - 365). Demnach habe sie den BF am 08.04.2012 kennengelernt. Dieser habe nach einem Gespräch über das Christentum am 08.04.2012 am 13.04.2012 den Wunsch geäußert, zum Christentum überzutreten.
An erster Stelle habe sie den BF für die Taufe vorbereitet. Zudem habe ihn auch der Pfarrer XXXX vorbereitet. Ihre Cousine und die Tochter ihrer Cousine hätten hierbei als Dolmetscher fungiert.
Nach dem Vorhalt einer Zeugeneinvernahme der Gattin in einem anderen Asylverfahren aus dem Jahr 2011 und den Ausführungen, wonach eigentlich sie damals entschieden habe, dass ihr damaliger Verlobter nicht getauft worden sei bzw. sie jetzt entschieden habe, dass ihr Mann für die Taufe bereit sei, entgegnete die Zeugin, dass dies das Problem des Pfarrers sei. Dieser hätte "Nein" sagen können. Sie hätte nicht gesagt, dass er müsse. Sie hätte ihm keine Pistole an den Kopf gehalten.
10. Am 10.04.2013 langte eine Stellungnahme der Gattin des BF zu ihrer Zeugenaussage vor dem BAA am 25.03.2013 ein (AS 379).
Die Gattin des BF führte aus, dass sie am 25.03.2013 sehr nervös und aufgeregt gewesen sei. Am Ende der Befragung habe sie dann noch einen Schwächeanfall erlitten.
Zum Vorhalt, wonach ihr ehemaliger Verlobter wegen ihr nicht getauft worden sei, wolle sie angeben, dass die Verlobung damals gelöst worden sei, weil sie erkannt habe, dass ihr Verlobter weiterhin den islamischen Glauben pflege. Da sie konvertiert sei, könne sie sich nicht mehr vorstellen, mit einem Nicht-Christen eine Beziehung zu führen.
Zudem gestand die BF ein, dass sie tatsächlich über eine Schwester in Österreich verfüge. Sie habe aus Angst vor einer Abschiebung den Rat des Schleppers befolgt, keine in Österreich befindlichen nahen Verwandten anzugeben.
11. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 (AS 431 - 457) wurden dem BF die Kurzerläuterungen zum Untersuchungsergebnis sowie der Befund zu der von ihm vorgelegten Ladung vorgelesen sowie der gesamte diesbezügliche Untersuchungsbericht dem Vertreter zur Einsicht vorgelegt. Hierzu gab der BF eine Stellungnahme ab.
In der Folge wurde der BF befragt, was für ihn der konkrete Grund gewesen sei, zum christlichen Glauben überzutreten. Der BF gab daraufhin zu Protokoll, dass seine Einstellung zur Religion früher ganz anders gewesen sei. Er hätte gedacht, dass die christliche Religion eine unter vielen Religionen sei. Hier in Österreich hätte er die christliche Religion über seine Frau kennengelernt. Er habe seine Frau begleitet und so sei er auf diesen Weg gekommen. Seine Frau sei ja bereits Christin gewesen. Diese habe die Kirche besucht und ihn mit Personen bekanntgemacht. Es sei alles sehr schnell gegangen. Seine Gattin habe ihm auf eine entsprechende Frage ihre Beweggründe für den Übertritt erklärt und ein Buch zum Lesen gegeben.
Weiters schilderte der BF, wie er seine Gattin in Österreich kennengelernt habe und führte aus, dass er hier eine andere Perspektive erhalten hätte, nachdem er seine Gattin kennengelernt und die Kirche besucht habe. Im Iran habe er nicht die Absicht gehabt, so früh zu heiraten. Er hätte alles in die Hände Gottes gegeben. Hier hätte er nur seinen Gott gehabt. Er habe gedacht, wenn es Gottes Wille sei, werde diese Ehe gut gehen.
Befragt, wie dieser Glaubenswechsel äußerlich vor sich gegangen sei, erklärte der BF, dass er die Kirche besucht und gelesen hätte. Die Inhalte im Heiligen Buch hätten ihn berührt. Er habe spüren können, dass dies nicht von einem Menschen stamme. Er sei auch alleine gewesen und habe niemandem vertrauen können. Er hätte sich völlig auf Gott verlassen und diesen gefragt, was er tun solle. Dieses Vertrauen habe er erst nach der Lektüre des Heiligen Buches gehabt.
Er habe den Pfarrer XXXX kennengelernt, als er seine Gattin ca. einen Monat gekannt habe. Vor der Taufe habe es auch Vorbereitungen mit dem Herrn Pfarrer gegeben. Er hätte zudem die iranische Kirche besucht. Nach dem Entschluss zur Ehe und Taufe, habe ihm der Pfarrer erklärt, was ein wahrer Christ sei. Das Ganze habe nicht lange gedauert. Sie seien oft in der Kirche gewesen und hätten mit dem Pfarrer und ferner mit dem Chef von XXXX gesprochen. Da der Pfarrer großes Vertrauen in seine Gattin habe, habe der Pfarrer auch das Vertrauen gehabt, dass XXXX die Taufvorbereitung in dessen Sinne durchführe. Dieser habe seine Gattin gefragt, ob er die Voraussetzung erfüllen würde oder nicht.
Der BF verneinte, in der Zwischenzeit kirchlich geheiratet zu haben. Seine Gattin und er hätten dies nach der Geburt des Kindes machen wollen. Dieses komme Ende September. Sie hätten ein bisschen schöner feiern und Gäste einladen können wollen. Seine Frau wünsche sich eine schöne Hochzeit. Im Iran feiere man sehr üppig.
Seine Frau habe Muttermundkrebs gehabt. Sie hätten gar nicht gedacht, dass diese schwanger würde. Ein Kind in die Welt zu setzen, sei keine leichte Sache. Aber jetzt sei es so. Dies mache man ja nicht, damit man hier bleiben könne.
Ein Afghane habe ihm mitgeteilt, dass man hier so viele Kinder wie möglich in die Welt setzen solle, damit man mehr Mittel bekomme. Aber dies würde er nicht machen.
Bei einer Rückkehr würde er ernste Probleme mit der Polizei bekommen. Er hätte der Ladung keine Folge geleistet. Man habe nach ihm gesucht. Dies werde Konsequenzen haben. Er wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sei.
Nach der erfolgten Ladung habe man sich einige Male bei seiner Familie erkundigt. Dies habe dann aufgehört. Er würde vermuten, dass die Behörden davon ausgehen, dass er, wie viele andere Personen, ins Ausland geflüchtet sei.
Abschließend wurden dem Vertreter des BF auf dessen Wunsch die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran ausgefolgt und wurde diesem eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (AS 455).
12. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 24.06.2013 (AS 463 - 465 [AS
477 - 479]) wiederholte der BF nochmals, dass es sich bei ihm um
einen Konvertiten handle, der in Österreich Christ geworden sei. Er sei ein aktives Mitglied der Pfarrgemeinde XXXX. Dies belege auch der diesem Schreiben beigefügte Brief des Pfarrers XXXX (AS 481). Wie den Länderberichten der Staatendokumentation zu entnehmen sei, sei die Situation von Konvertiten im Iran mehr als schwierig.
13. Mit Schreiben vom 30.07.2013 (AS 467) übermittelte der BF die Kopie des kirchlichen Trauungsscheines vom 27.07.2013 (AS 469), ein weiteres Schreiben des Pfarrers von XXXX vom 30.07.2013 (AS 471) und ein Foto der kirchlichen Trauung (AS 475).
14. In weiterer Folge brachte der BF die Geburtsurkunde, die Geburtsbestätigung, den Taufschein, den Meldezettel und den Asylbescheid seines Sohnes in Vorlage (AS 493 - 505, 509 - 511). Weiters legte der BF zwei Deutschkursbestätigungen vor (AS 515 - 517).
15. Am 06.05.2014 erfolgte eine Zusatzeinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) (AS 557 - 563).
Hierbei wurde der BF vorwiegend zu seinen Integrationsbemühungen befragt. Darüber hinaus erwähnte der BF auch, dass er im Iran nicht großartig politisch engagiert gewesen sei. Er hätte Flugblätter verteilt, die von anderen Personen verfasst worden seien. Manchmal hätte er nicht einmal den Inhalt gelesen. Die Atmosphäre sei damals so gewesen, dass sich sehr viele Menschen engagiert hätten. Er sei aber auch damals nicht Mitglied einer bestimmten Partei gewesen.
Bezüglich seines Freundes wisse er, dass dessen Familie weiter nach seinem Freund suche. Aber nach der Festnahme sei keine Spur mehr geblieben. Er hätte Angst, dass er ebenfalls - wie sein Freund - spurlos verschwinden würde.
Zudem legte der BF nochmals die zwei Deutschkursbestätigungen vor (AS 569 - 571).
16. Am 09.05.2014 übermittelte der BF eine Einstellungszusage (AS 573) und brachte der BF am 05.06.2014 (AS 589) und am 23.06.2014 (AS
597 - 598) weitere Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2014 (AS 617 - 704) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005 wurde gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG für unzulässig erklärt und wurde dem BF gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.
Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 30 bis 68 des Bescheides des BFA), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Religionsfreiheit, zu den Christen, zur Konversion, zu Rückkehrfragen, zur - medizinischen - Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 685 - 695).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005 gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG unzulässig sei und warum dem BF gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt wurde.
18. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des BFA vom 18.07.2014 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das BFA zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 717 - 729). Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
18.1. Zunächst wird moniert, dass es das BFA unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen und entsprechend seiner durch § 18 AsylG konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass die Angaben des BF vervollständigt werden würden. Auch im Asylverfahren würden die Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Art und Weise wie das BFA dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.
18.2. Anschließend wird vom BF nochmals sein bisheriges Fluchtvorbringen bezüglich seines Glaubenswechsels wiederholt und erneut angemerkt, dass er im Iran keinen Kontakt zum Christentum gehabt habe. Das im Verfahren vor dem BFA vorgelegte Schreiben sei von einer Freundin seiner Gattin verfasst worden und hätte die Behörde lediglich darüber informieren sollen, dass Konversion im Iran mit dem Tode bestraft werde. Keinesfalls habe er im Iran beabsichtigt zu konvertieren, da er sich auch damals noch nicht mit dieser Religion beschäftigt gehabt habe.
18.3. Die Tatsache, dass bei ihm sowohl die Heirat als auch sein Glaubenswechsel so schnell von Statten gegangen sei, sei nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit dieser Schritte in Zweifel zu ziehen. Auch die Tatsache, dass seine Gattin in Bezug auf deren Schwester unrichtige Angaben gemacht habe, sei nicht geeignet, dass sämtlichen Angaben seiner Frau die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre.
18.4. Seine Familie lebe seit einem Jahr in St. Pölten und seien sie aktive Mitglieder der dortigen Kirche. Fast jeden Sonntag würde er den Gottesdienst besuchen. Vor jeder Mahlzeit würden sie ein Gebet sprechen und Gott danken. Er würde bei den Vorbereitungen von Pfarrveranstaltungen helfen und sich aktiv beim jetzigen Umbau des Pfarrheims beteiligen. Immer wenn Unterstützung benötigt werde, würde er von XXXX kontaktiert werden. Diesbezüglich wird die zeugenschaftliche Einvernahme als Beweis angeboten.
18.5. Hätte das BFA dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Zweifeln an seinem Vorbringen zu äußern, wozu es bei Einhaltung des Parteiengehörs verpflichtet gewesen wäre, hätte er die angeblichen Widersprüche bereits im Verfahren vor dem BFA aufklären können.
18.6. Es sei davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben Verfolgung drohe und er schwerer Repression unterliegen würde, sofern der neue Glaube nicht nur heimlich gelebt werde. Eine derartige Verheimlichung - die bereits ein schlichtes, nach außen gerichtetes Bekenntnis zur neuen Religion ausschließe, zumal sich dies als Eingeständnis der Verwirklichung eines mit Todesstrafe bedrohten Deliktes darstellen würde - wäre nach Auffassung des Unabhängigen Bundesasylsenats jedenfalls nicht zumutbar. Der christliche Glauben sei ein wichtiger Teil seines Lebens geworden. Die Nichtausübung seines Glaubens würde ihn jedenfalls unzumutbar hart treffen.
18.7. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde und in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde.
18.8. Im Übrigen legte der BF nochmals seinen Trauungsschein vom 27.07.2013 vor (AS 731).
18.9. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
19. Am 21.08.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht drei Zeugenberichte zum Beweis der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts des BF und seiner aktiven Beteiligung am Gemeinschaftsleben in der Kirche ein (OZ 3).
20. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und ist islamischen Glaubens schiitischer Prägung.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Seine Eltern sowie zwei Geschwister leben nach wie vor im Iran.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt. Eine tatsächliche Konversion liegt jedoch im konkreten Fall nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der BF lebte vor seiner Ausreise in Teheran. Er absolvierte im Iran eine umfassende Schul- und Berufsausbildung, lebte dort mit seiner Familie und leitete vor seiner Ausreise eine Tischlerei bzw. war als Elektrotechniker tätig. Der BF verließ den Iran im März 2012 und reiste in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Iran.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war festzustellen:
Politische Lage
Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis (Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung), ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative und Kompetenzen zur Absetzung des Präsidenten hat.
Über dem Präsidenten, der laut Verfassung Staatsoberhaupt jedoch de facto eher Ministerpräsident ist, steht der Oberste Führer, derzeit (seit 1989) Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u. a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich.
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind 6 vom Obersten Führer ernannte Geistliche und 6 vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen.
Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen.
Die internationale Isolierung des Iran hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Teilweise ist dies auf die düstere Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das laut iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zielen (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb. Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Bank-Überweisungen beschränken (ÖB Teheran 10.2013, vgl. AA 9.2013).
Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert.
Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern.
Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen - angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation eines gewaltbereiten Regimes führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife.
Rohanis Wahl hat nun einen dringend benötigten Elitenkonsens hergestellt und den Einfluss ideologisch motivierter Hardliner vorerst eingedämmt. Revolutionsführer Ali Khamenei, der vor allem in der zweiten Amtszeit von Ahmadinejad wiederholt direkt ins politische Tagesgeschäft eingreifen musste und sich dabei gefährlich exponierte, tritt nun wieder in seiner bevorzugten Rolle auf: Er vermittelt zwischen den Fraktionen und kann so die eigene Stellung festigen. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani jüngst einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und kürzlich warnte Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend.
Vereinbarungsgemäß hat Iran am 20. Januar die Urananreicherung eingeschränkt, im Gegenzug lockerten EU und USA einen Teil der Sanktionen. Nur einen Tag später kündigte Teheran indes die erstmalige Entsendung zweier Kriegsschiffe in den Atlantik an. Die Entwicklung zeigt: Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden.
Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.5.2014
IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht!
http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 6.5.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben in den vergangenen Jahren weitgehend aus (AA 8.10.2012a).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 19.3.2014b). Aufgrund von Entführungsfällen, Selbstmordanschlägen und Bombenexplosionen in den Grenzregionen Sistan, Beluschistan, Kurdistan und Khusestan wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete abgeraten. Auch in Teheran und anderen Städten kommt es vereinzelt immer wieder zu Bombenattentaten. In den letzten Jahren es auch zu größeren Explosionen in militärischen Einrichtungen und bei Pipelines (BMeiA 7.5.2014, vgl. EDA 7.5.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012a): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (7.5.2014b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 7.5.2014
BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (7.5.2014): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 7.5.2014
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2014): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 7.5.2014
Regionale Problemzone Sistan-Belutschistan
Seit Anfang 2009 haben iranische Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen bewaffnete Gruppierungen in der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) stark ausgeweitet. Sicherheits- und Personenkontrollen wurden verstärkt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl bewaffneter Angriffe auf die Sicherheitskräfte in den letzten Monaten. Die Situation in unmittelbarer Grenznähe und in der Provinzhauptstadt Zahedan gilt als gefährlich (AA 18.4.2014, vgl. EDA 7.5.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.4.2014): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 18.4.2014
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2014): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 7.5.2014
Regionale Problemzone Kurdistan / West Azerbaijan
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West Azerbaijan gibt es immer wieder Anschlagserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit Mitte Juli 2011 gibt es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen (AA 18.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.4.2014): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 18.4.2014
Verbotene Organisationen
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK) (AA 8.10.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; aka People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI)
Die Volksmudschaheddin sind eine verbotene Oppositionsgruppe mit Sitz in Irak, die den Sturz der iranischen Regierung befürwortet und in der Vergangenheit mit bewaffneten Aktionen gegen die Regierung in Erscheinung getreten ist (AI 10.8.2012).
Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich.
Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde.
Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014).
Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden.
Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).
Aus dem Camp Ashraf wurde der Großteil der Volksmudschaheddin unter Vermittlung der Amerikaner vor einiger Zeit in ein neues Lager im Irak verbracht, es heißt Camp Liberty, auch dort sehen sich die Kämpfer von der irakischen Armee bedroht (Zeit 10.11.2013).
Gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin (MKO) wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Einheitliche Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des vierten Strafgesetzbuches droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den Kampf gegen Gott oder das Verderbenstiften auf der Erde fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Mohareb" - Kampf gegen Gott - erfüllt, wenn eine Person eine Waffe nutzt, um Mitmenschen zu verängstigen und sie ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Bestraft wird der Kampf gegen Gott gem. Art.190 mit Hinrichtung, Kreuzigung, Amputation der rechten Hand und des linken Fußes oder Verbannung ins Exil. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, könnten MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom Richter ab.
Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Camp Ashraf (Irak) auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter verfolgt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemaliger MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft (AA 8.10.2012).
Quellen:
ACCORD (9.2013): Iran COI compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1384784380_accord-iran-coi-compilation-september-2013-corrected-2013-11-18.pdf, Zugriff 15.4.2014
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (10.8.2012): Urgent Action Hinrichtung verhindern!
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-240-2012/hinrichtung-verhindern?destination=node/5309, Zugriff 15.4.2014
Dailystar (19.3.2014): Iran says ready to pardon hundreds of exiled dissidents,
http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Mar-19/250726-iran-says-ready-to-pardon-hundreds-of-exiled-dissidents.ashx#axzz2wDdV1c7H, Zugriff 15.4.2014
The Guardian (21.9.2012): QA: what is the MEK and why did the US call it a terrorist organisation?
http://www.theguardian.com/politics/2012/sep/21/qanda-mek-us-terrorist-organisation, Zugriff 15.4.2014
"Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)
Die PJAK gilt als direkter iranischer Ableger der PKK. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. (AA 8.10.2012).
Im Oktober 2013 exekutierte die iranische Regierung zwei PJAK-Mitglieder, einer davon die Führungsperson Habibollah Golparipour. Die PJAK warnte daraufhin, dass der Tod von Golparipour nicht unbeantwortet bleibt.
2011 einigten sich PJAK und die iranische Regierung auf einen Waffenstillstand, der jedoch mehrmals gebrochen wurde. Noch kurz vor der Hinrichtung der beiden PJAK-Mitglieder soll sich die PJAK nach eigenen Angaben um einen Waffenstillstand bemüht haben.
Die PJAK ist verantwortlich für das Töten von iranischen Grenzwachebeamten und Soldaten in den letzten Jahren und ist mittlerweile die einzige kurdische Gruppierung, die mit dem iranischen Regime in einem bewaffneten Konflikt steht (Rudaw 27.10.2013a, Rudaw 23.1.2014b).
Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft. Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte gesandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil.
Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen.
Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder.
Da die PJAK im Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder, als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (9.2013): Iranian Kurds, On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Conditions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf, Zugriff 1.4.2014
Rudaw (27.10.2013a): PJAK Warns Iran of Retribution for Leader's Execution, http://rudaw.net/english/kurdistan/271020132, Zugriff 20.3.2014
Rudaw (23.1.2014b): Iranian Repression of Kurds Behind Rise of Militant PJAK, http://rudaw.net/english/middleeast/iran/23012014, Zugriff 20.3.2014
Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)
Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor (AA 8.10.2012).
Komala (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und -sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelne Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei in Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern im Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (9.2013): Iranian Kurds, On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Conditions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf, Zugriff 16.4.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2013).
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren.
Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Gewerkschafter, Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten eingesetzt hatten, sowie Frauenrechtlerinnen wurden nach wie vor schikaniert, willkürlich festgenommen und inhaftiert oder erhielten nach unfairen Gerichtsverfahren Freiheitsstrafen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. (AI 23.5.2013).
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 27.2.2014).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia geprüft. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 8.10.2012).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";
Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
Spionage für fremde Mächte;
Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden.
Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.
Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, den unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden (AA 8.10.2012).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 3.4.2014
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 16.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 16.4.2014
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 27.2.2014).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen.
Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter", "Revolutionsgarde") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.
Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor (AA 8.10.2012, vgl. TfI 22.4.2014).
Ende 2008 wurde innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army").
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 8.10.2012).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind.
Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 13.4.2014
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
TfI - Transparancy for Iran (22.4.2014): Rouhani und die Revolutionsgarde,
http://transparency-for-iran.org/politik/rouhani-und-die-revolutionsgarde, Zugriff 23.4.2014
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 13.4.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 27.2.2014).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar.
Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB Teheran 10.2013, vgl. UN Human Rights Council 11.3.2014).
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei. Zu den am häufigsten beschriebenen Foltermethoden gehörten Schläge, Scheinhinrichtungen, Drohungen, das Einsperren in winzige Verschläge und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung.
Mindestens acht Menschen starben 2012 im Gewahrsam, womöglich an den Folgen der Folter. In keinem der Fälle wurde eine unabhängige Untersuchung angeordnet (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 13.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
UN Human Rights Council (11.3.2014): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/25/26],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1395665452_a-hrc-25-26-en.doc, Zugriff 17.4.2014
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 13.4.2014
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 27.2.2014).
Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 8.10.2012).
Der Iran ist im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 (Platz 144 von 177 untersuchten Ländern) von Transparency International im Vergleich zum Vorjahr (Platz 133 von 176 untersuchten Ländern) abgerutscht (TI 2013). Berichte legen nahe, dass Korruption ein endemisches Problem im Iran bleibt, trotz regelmäßiger Ankündigungen der Behörden, dieses Problem anzugehen (FH 20.9.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
FH - Freedom House (20.9.2012): Countries at the Crossroads 2012 - Iran,
http://www.freedomhouse.org/report/countries-crossroads/2012/iran; Zugriff 18.4.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 18.4.2014
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 18.4.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich beim Innenministerium registrieren und können willkürlichen Restriktionen ausgesetzt sein (FH 23.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur ganz vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen.
Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten.
Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen und zum Teil auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt wurden. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet).
Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o. ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein Dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und -anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft.
Allen Menschenrechts-NGOs ist jeglicher Kontakt mit dem Ausland und Ausländern strikt verboten und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB Teheran 10.2013).
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Ebenso kooperierte die Regierung nicht mit lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und schränkte deren Tätigkeiten ein. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/268014/395598_de.html, Zugriff 16.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 17.4.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Iran zählt zweifellos zu den Ländern mit der am meisten beunruhigenden Lage der Menschenrechte weltweit, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB Teheran 10.2013).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren 2012 weiterhin stark eingeschränkt. Regierungskritiker und Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, wurden willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam gehalten, nach unfairen Gerichtsverfahren zu Gefängnisstrafen verurteilt und daran gehindert, ins Ausland zu reisen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten.
Folter und andere Misshandlungen an Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben für die Täter straffrei. Frauen, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) wurden weiterhin durch die Gesetzgebung und im Alltag diskriminiert. Es wurden gerichtlich angeordnete grausame Prügel- und Amputationsstrafen vollstreckt (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014, UN Human Rights Council 11.3.2014). Trotz all dieser Probleme notiert der UN Human Rights Council auch Verbesserungen seit seinem letzten Bericht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation, wie zum Beispiel die Freilassung hochrangiger politischer Gefangene, die nach den Protesten von 2009 verhaftet wurden, die Wiederanstellung von Universitätsstudenten und Dozenten, die von der Hochschulbildung aufgrund ihrer Rolle in den 2009er Protesten ausgeschlossen wurden und der Entwurf einer Bürgerrechtscharta. Die Regierung machte auch Versprechungen bezüglich der Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und ethnischen Minderheiten und das Fördern der Meinungsfreiheit (UN Human Rights Council 11.3.2014).
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der VN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 17.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
UN Human Rights Council (11.3.2014): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/25/26],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1395665452_a-hrc-25-26-en.doc, Zugriff 17.4.2014
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 17.4.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest. Die Behörden leiteten Maßnahmen ein, um ein kontrolliertes nationales "Internet" zu schaffen, hörten Telefone ab, blockierten Internetseiten und störten ausländische Fernseh- und Radioprogramme und gingen mit äußerster Härte gegen alle Andersdenkenden vor. Medienschaffende und Blogger wurden schikaniert und inhaftiert. Studentische Aktivisten und Angehörige von Minderheiten kamen in Haft oder wurden schikaniert. Einige von ihnen wurden der Hochschule verwiesen. Dutzende von gewaltlosen politischen Gefangenen, die in den Vorjahren festgenommen worden waren, blieben in Haft. Gegen weitere Personen ergingen im Berichtsjahr Freiheitsstrafen (AI 23.5.2013).
Die Regierung hält das harte Durchgreifen bezüglich Medien aufrecht und viele Journalisten wurden bedroht, geschlagen, inhaftiert und erhielten unfaire Verfahren, vor allem im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im März 2012. Die Behörden weiteten die Anwendung von Einschüchterung und Schikane auf Familienmitglieder von Journalisten aus. Die Medienlandschaft in Iran, die eine der unterdrücktesten der Welt ist, war weiterhin von Schließungen und systematischer Internetzensur betroffen (FH 1.5.2013).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2013, vgl. FH 1.5.2013).
Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten ins Internet stellten (Blogger) wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie in jüngster Zeit auch Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internet-Seiten sind gesperrt, Satellitenantennen sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen der Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden.
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt.
Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben (ÖB Teheran 10.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 3.4.2014
FH - Freedom House (1.5.2013): Freedom of the Press 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/256802/381850_de.html, Zugriff 18.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest. Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben im Berichtsjahr wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013). Misstrauisch beobachtet werden Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite. Es gibt keine Möglichkeit unabhängiger Gewerkschaften. Erlaubt sind nur "Islamische Arbeitsräte" unter der Aufsicht des "Haus der Arbeiter" (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft (ÖB Teheran 10.2013).
Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen [2009] nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Im Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition.
Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani/ Rafshanjani-Loyalen, den Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt ist die Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden oft überaus streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentenwahlen (2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt), in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5000 registrierten Kandidaten immerhin noch über 3000 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppen.
Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.) (ÖB Teheran 10.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich mit harscher Unterdrückung konfrontiert, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (FH 23.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 16.4.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/268014/395598_de.html, Zugriff 16.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen schlecht und es gibt regelmäßige Vorwürfe von Missbrauch, Vergewaltigung, Folter und Todesfällen während der Haft (FH 23.1.2014).
Aufgrund langer Verfahrenszeiten sind die Gefängnisse von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffrisiko für Häftlinge auszugehen. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Sehr oft wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene - von Amerikanern für den Schah (und seine SAVAK) errichtete - Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, d.h. ein Großteil des Gefängnisses befindet sich in unterirdischen Anlagen, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/ Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden.
Häftlinge stehen unter einem enormen psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen.
Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich dazu politische Häftlinge.
In Zeiten zunehmender innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z.B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte.
Selbst nach der Tötung von Personen durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt: Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal vor Benachrichtigung der Angehörigen, und Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden zum Teil gewaltsam aufgelöst (ÖB Teheran 10.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Laut Schätzungen des International Centre for Prison Studies (ICPS) vom Dezember 2012 befinden sich 217.000 Personen im Iran in Haft. 26% davon sind Untersuchungshäftlinge. Die gesamte Gefängniskapazität beträgt 113.000 Personen. Manche Gefängnisse sind sechsfach überbelegt. 2012 berichteten Aktivisten und NGOs, das die Gefängnispopulation im Vergleich zu früheren Jahren um 35% gestiegen ist, vor allem aufgrund von Straftaten in Bezug auf Drogen (US DOS 27.2.2014).
Der UN Human Rights Council kritisiert vor allem den mangelhaften Zugang zu medizinischer Versorgung in den Gefängnissen, der manchmal vom Gefängnispersonal ganz verweigert wird und die schlechten Bedingungen, unter denen Gefangene leben müssen (UN Human Rights Council 11.3.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/268014/395598_de.html, Zugriff 16.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
UN Human Rights Council (11.3.2014): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/25/26],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1395665452_a-hrc-25-26-en.doc, Zugriff 17.4.2014
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 13.4.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe steht auch auf vergleichsweise geringe Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichem Geschlechtsverkehr; u.a. auch für Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben (=Apostasie) und homosexuelle Handlungen. Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe enorm häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen.
Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt für Buben bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als hundert jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt (ÖB Teheran 10.2013, vgl. FCO 10.4.2014).
Irans beunruhigend hohes Niveau an Hinrichtungen stieg 2013 gegenüber dem Vorjahr noch weiter. Die Behörden und staatlich kontrollierten Medien bestätigten mindestens 369 Hinrichtungen, ein Anstieg von fast 20 Prozent zu 2012. Glaubwürdige Informationen deuten jedoch daraufhin, dass Hunderte weitere Exekutionen stattfanden, die nicht offiziell gemeldet wurden. Die Gesamtzahl der Hinrichtungen könnte somit bei über 700 liegen (AI 27.3.2014, vgl. HBS 3.2014).
Iran und Irak sind beinahe alleine für den rund 15-prozentigen Anstieg (2013) der weltweiten Zahl an Hinrichtungen verantwortlich (Standard 27.3.2014).
Es gibt mehr als 80 Straftatbestände, die mit der Todesstrafe geahndet werden. Dazu gehört auch der Besitz von bereits geringen Drogenmengen. Bei Rauschgiftdelikten gibt es noch nicht einmal die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Im Jahr 2013 sollen 298 Menschen wegen Drogenkriminalität hingerichtet worden sein. Amnesty International bestätigt, dass es immer wieder Fälle gegeben hat, in denen politisch missliebige Personen wegen einer vordergründig unpolitischen Straftat hingerichtet wurden. Die meisten Hinrichtungen finden durch Hängen statt. Die Zahl der öffentlichen Hinrichtungen nimmt zu - auf Plätzen werden die Verurteilten erhängt, und sogar Kinder können dabei zuschauen. 60 solcher Exekutionen am Galgen gab es laut der Menschenrechtsorganisation 2013 und im Jahr 2014 bereits neun (Welt 18.3.2014).
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand. Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch Minderjährige und zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet (AA 8.10.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (27.3.2014): Fakten und Zahlen über die Todesstrafe. Die weltweite Situation 2013, http://todesstrafe.amnesty.at/zahlen_fakten.php, Zugriff 28.3.2014
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/273697/402734_de.html, Zugriff 24.4.2014
HBS - Heinrich Böll Stiftung (3.2014): Iran Report
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
Standard (27.3.2014): Zahl der Hinrichtungen stieg auch 2013, http://derstandard.at/1395363290494/Auch-2013-steigt-weltweit-die-Zahl-von-Hinrichtungen, Zugriff 28.3.2014
Welt (18.3.2014): Ruhanis mörderischer Kurs der Öffnung, http://www.welt.de/politik/ausland/article125942607/Ruhanis-moerderischer-Kurs-der-Oeffnung.html, Zugriff 1.4.2014
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 99% aus Muslimen, darunter ca. 90-95% (sog. 12er) Schiiten und ca. 5-10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Der Rest verteilt sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 11.4.2014). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion.
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden v.a. armenische und assyrische und ChristInnen) werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi Derwisch-Orden) und Sunniten werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet. Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionaler Aufteilung liegen nicht vor.
Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Majlis sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind.
Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" im Rahmen der Mauern der Gemeindezentren und der auch von außen als solche klar erkennbaren Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich an das Verbot aus unterschiedlichen Gründen penibel halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten bei sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden. Jegliche religiöse Werbung inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftung von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind.
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und, dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welches von der Gesellschaft ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Dennoch sind die hauptsächlichen Akteure von denen eine Verfolgung ausgeht staatliche Agenten. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß.
Auch oppositionelle schiitische Geistliche sind der Verfolgung ausgesetzt. Während vielfach über die Verhaftung von Bahá'ís, Christen, Sunniten und Derwischen berichtet wird, gibt es keine Berichte über die Verfolgung von Juden. (ÖB Teheran 10.2013, vgl. DIS/Landinfo/DRC 2.2013, IGFM 5.2009).
Die Behörden diskriminierten nicht-schiitische Gemeinschaften, darunter andere muslimische Gemeinden, oppositionelle schiitische Geistliche sowie Sufis und Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen. Die Verfolgung der Baha'i-Glaubensgemeinschaft nahm zu: Angehörige der Baha'i wurden von Behördenvertretern und in den staatlich kontrollierten Medien öffentlich dämonisiert (AI 23.5.2013, vgl. USCIRF 30.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013, Zugriff 3.4.2014
CIA - Central Intelligence Agency (11.4.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html, Zugriff 22.4.2014
DIS/Landinfo/DRC (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise; ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf, Zugriff 3.7.2013
IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (5.2009): Die religiösen Minderheiten des Iran, http://www.igfm.de/iran/hintergrund/die-religioesen-minderheiten-des-iran/, Zugriff 23.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf, Zugriff 22.4.2014
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html, Zugriff 22.4.2014
Christen
Es gibt unterschiedliche Einschätzungen der Anzahl von Christen in der Islamischen Republik. Nach der letzten Volkszählung von 2011 leben dort weniger als 120.000 Christen. Die Regierung ignoriert allerdings die beachtliche Zahl der vom Islam konvertierten "Neuchristen". Unabhängigen Schätzungen zufolge gibt es im Iran rund 300.000 Christen und 600 Kirchen. Bis zu 250.000 von ihnen sind Armenier und etwa 30.000 Assyrer, die zu den ältesten christlichen Gemeinschaften gehören. Beide Glaubensrichtungen sind offiziell anerkannt und haben feste Sitze im iranischen Parlament. Außerdem leben auch chaldäische Christen im Iran, die der Rom unierten assyrischen Kirche angehören.
Der iranische Präsident Hassan Rohani hat in einer Botschaft den Christen im In- und Ausland zum Weihnachtsfest 2013 gratuliert. Auch wenn diese Geste wieder eine Bestätigung des Kurswechsels der Regierung in Sachen religiöse Minderheiten darstellt, scheint sich die Situation für die christlichen Konfessionen nicht sehr geändert zu haben.
Die US-amerikanische Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) weist in ihrem Jahresbericht 2013 über den Iran auf die Fortsetzung der Misshandlung der religiösen Minderheiten, unter anderem der Christen, hin. Dabei handelt es sich auch um Neuchristen oder Anhänger der evangelischen Kirche.
Seit Ende 2011 wurden viele Kirchen durch die Behörden gezwungen, ihre regelmäßigen Veranstaltungen einzuschränken. Die steigende Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in Großstädten wie Teheran für das Christentum machte den Behörden Sorgen. Der Geheimdienstminister der Regierung Ahmadinedschad, Heydar Moslehi, warnte schon im September 2010 vor der Ausbreitung des Christentums im Iran.
Infolge des staatlichen Drucks auf die christliche Minderheit entstanden in den vergangenen Jahren viele Hauskirchen, wo die Mitglieder in kleinen Gemeinden zusammenkommen, Messe halten oder beten können. Auch viele Hauskirchen standen unter Ahmadinedschad im Visier der Behörden.
Im Vergleich zu manchen islamischen Ländern wie Ägypten, Irak und Syrien gibt es auf der sozialen Ebene zwischen der Mehrheit der schiitischen Muslime und den Christen im Iran selten religiöse Konflikte. Die Verfolgungen, Verhaftungen oder Misshandlungen von Neuchristen und christlichen Minderheiten geschehen im staatlichen Auftrag. Die Regierung betrachtet das Christentum als Konkurrent für die staatliche Religion (TFI 27.12.2013).
Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind, wenn auch nicht alle, Konvertierte aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2013, vgl. ICHRI 16.1.2013).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 8.10.2012, DIS/Landinfo/DRC 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
DIS - Danish Immigration Service / Norwegian Landinfo / DRC - Danish Refugee Council (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise; ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf, Zugriff 3.7.2013
ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):
The Cost of Faith,
http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf, Zugriff 20.3.2014
IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
TFI - Transparancy for Iran (27.12.2013): Weihnachten auf Iranisch, http://transparency-for-iran.org/gesellschaft/weihnachten-auf-iranisch, Zugriff 20.3.2014
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf, Zugriff 22.4.2014
Konversion/Apostasie
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2013, vgl. TfI 10.1.2014a). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "Mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft werden zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt.
Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Laut einem Bericht des UN Human Rights Council gab es seit Juni 2010 bis Mai 2013 rund 300 willkürliche Verhaftungen von Christen in weiten Teilen des Landes (ÖB Teheran 10.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, DIS/Landinfo/DRC 2.2013, USCIRF 30.4.2013, ÖB Teheran 10.2013, AA 8.10.2013, TfI 13.6.2013c).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden Mohareb häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. Im Berichtszeitraum 2013 wurde keine Todesstrafe für Apostasie bekannt (US DOS 27.2.2014).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit Mohareb zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013).
Zumindest 27 Personen wurden 2013 (letzter Berichtszeitraum neun Personen) aufgrund von Mohareb oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 27.2.2014).
Vier vom Islam zum Christentum konvertierte IranerInnen sind gemäß der Webseite der Menschenrechtsorganisation "International Campaign for Human Rights in Iran" am 7.1.2014 in der Stadt Karaj nordwestlich von Teheran verhaftet worden. Demnach hatten die vier Personen eine Feier zum Neujahrsfest 2014 organisiert, als die Sicherheitsbeamten das Haus stürmten. Dabei sollen die Beamten Laptops, CDs, private Fotoalben und Unterlagen beschlagnahmt haben. In den vergangenen Wochen kam es im Iran häufig zu Festnahmen von Neuchristen. Während der Weihnachtszeit waren fünf Konvertiten in einer so genannten Hauskirche in Teheran verhaftet worden (TfI 10.1.2014a).
Einige Christen und zum Christentum Konvertierte befinden sich als "Feinde des Islams" in Haft (TfI 30.12.2013b).
Quellen:
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 23.4.2014
US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 23.4.2014
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf, Zugriff 23.4.2014
DIS - Danish Immigration Service / Norwegian Landinfo / DRC - Danish Refugee Council (2.2013) Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen;
Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz;
Ausreise; ethnische Khavaris,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;
Zugriff 23.4.2014
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 23.4.2014
TfI - Transparancy for Iran (10.1.2014a): Konvertiten festgenommen, http://transparency-for-iran.org/schlagzeilen/konvertiten-festgenommen, Zugriff 23.4.2014
TfI - Transparancy for Iran (30.12.2013b): 2013 - das iranische Schicksalsjahr,
http://transparency-for-iran.org/politik/2013-das-iranische-schicksalsjahr, Zugriff 23.4.2014
TfI - Transparency for Iran (13.6.2013c): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,
http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 23.4.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde (US DOS 27.2.2014). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 21.1.2014). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/270636/399494_de.html, Zugriff 16.4.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/267711/395075_de.html, Zugriff 16.4.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Als stark erdölabhängiges Land - mehr als 50% der Staatseinnahmen resultieren aus Erdölverkäufen - ist die iranische Wirtschaft von der Entwicklung des Weltmarktpreises für diesen Rohstoff sehr abhängig. Durch die internationalen Sanktionen und die daraus resultierende veraltete Technologie ist die Fördermenge in den letzten Jahren stark gesunken. Die Regierung Ahmadinejads trat im Sommer 2005 mit den Wahlversprechen an, "mehr Geld aus den Öleinnahmen auf die Tische der IranerInnen" zu bringen und die Korruption zu bekämpfen. In der zweiten Amtsperiode hat Ahmadinejad die umfangreichen Subventionen im Energie- und Verkehrsbereich eingeschränkt die immerhin fast 100 Mrd. USD im Jahr ausmachten. Dafür werden nun Direktzahlungen an fast alle Einwohner in Höhe von etwa 40 USD pro Person ausbezahlt. Die Wirtschaftspolitik der Regierung stieß bereits während der Amtsperiode Ahmadinejads auf scharfe Kritik von iranischen Wirtschaftsexperten und Politikern. Nicht zuletzt aufgrund eines massiven internationalen Reputationsverlustes und damit verbundenen erheblich verschärften Sanktionen von Seiten der USA und der EU, kam es unter Ahmadinejad zu einem Ausfall in- und ausländischer Investitionen, einem ausländischen Finanzierungsstopp für Großprojekte, einem erschwerten Zugang zu Hochtechnologie, sowie zu Kapitalflucht und einem verstärkten "Brain Drain". Im Gefolge der US-Finanzsanktionen und des Drucks der USA auch auf asiatische Länder, ihre Erdölimporte aus dem Iran zu reduzieren, kam es ab 2012 zu einer massiven Devisenknappheit, verbunden mit einem dramatischen Kursverfall des Rial. Gleichzeitig wurde die Inflation durch Subventionen nach dem Gießkannenprinzip befeuert. Halbherzige und unkoordinierte Versuche, durch Importrestriktionen und Devisenrestriktionen die Lage zu entschärfen, trugen ihrerseits zur Verstärkung der Inflation bei, die laut iranischer Zentralbank im September 2013 mit einem Zuwachs von 41,6% gegenüber dem Vergleichsmonat 2012 beziffert wurde. Die Wahl von Hassan Rohani kann als Zeichen gewertet werden, dass die iranische Führung eine Kurskorrektur anstrebt. Eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage kann jedoch nur erreicht werden, wenn innenpolitische (Optimierung der Importpolitik, Subventionsreform, Verbesserung der Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investoren) und außenpolitische (Verständigung mit dem Westen und dadurch wieder Zugang zum Bankensystem, zu Devisen und Erdöleinnahmen) Maßnahmen konzertiert gesetzt werden. Insofern steht die neue Regierung Rohani vor einer gewaltigen Herausforderung (ÖB Teheran 10.2013).
Die Wirtschaft Irans liegt überwiegend in den Händen des Staates beziehungsweise religiöser Stiftungen (geschätzt zu über 80 Prozent). Die iranische Regierung ist bestrebt, den privaten Anteil spürbar zu erhöhen.
Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen Irans zählen die Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Metallindustrie und Kfz-Industrie. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 35 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt. Die rechtlichen Bedingungen für ausländische Investoren haben sich durch die Verabschiedung eines Investitionsschutzgesetzes und die Implementierung einer Steuerreform in den letzten Jahren leicht verbessert. Dennoch belegt Iran im Doing-Business-Index der Weltbank von 2013 nur Rang 145 unter 185 Nationen (AA 9.2013).
Der Iran besitzt weltweit die drittgrößten Ölreserven und ist der zweitgrößte Ölproduzent innerhalb der OPEC. Die Erdgasförderung liegt weit unter dem Möglichen. Schätzungen zufolge hat der Iran die zweitgrößten Naturgasreserven, jedoch wird nur ein Bruchteil gefördert und davon werden 90% für den Eigenbedarf gebraucht (ÖIF 2013).
Die Inflation lag nach Angaben der Regierung zuletzt bei rund 40 Prozent. Das Lohnniveau ist gering, die Preise sind hoch. Selbst für die lebensnotwendigen Dinge reicht bei vielen Iranern das Geld nicht aus. Um ihre Familien ernähren zu können, mussten viele Menschen im vergangenen Jahr Zweit- und Drittjobs annehmen. Für das neue Jahr hat die Regierung des amtierenden Präsidenten Hassan Rohani deshalb umfangreiche Verbesserungen auf wirtschaftlicher Ebene versprochen. Die Inflationsrate soll bis Ende des Jahres auf 25 Prozent gesenkt werden. Arbeiter und Staatsbedienstete sollen zwischen 18 und 25 Prozent mehr Lohn erhalten. Auch Pensionäre könnten mit einer Erhöhung ihrer Renten um 20 Prozent rechnen.
Dass die Lohnerhöhungen aber zu einer Steigerung der Kaufkraft der Iraner führen werden, bezweifeln Experten. Laut der Teheraner Arbeitsagentur sind die angekündigten Erhöhungen nur ein Tropfen auf den heißen Stein (TFI 21.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_D41DCC02B1BF34D081F9D4D193154BF2/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaft_node.html, Zugriff 16.4.2014
TFI - Transparancy for Iran (21.3.2014): Neues Jahr, alte Erwartungen,
http://transparency-for-iran.org/politik/neues-jahr-alte-erwartungen, Zugriff 17.4.2014
ÖB Teheran (10.2013): Asylländerbericht
ÖIF Monographien (2013): Fokus Naher Osten. Aktuelle Entwicklungen und Migration nach Österreich, S. 130-132
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.10.2012).
Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung.
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2013).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt. Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:
Kopie der Geburtsurkunde
Passfoto
Dokumentation einer umfassenden medizinischen Untersuchung
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Exilpolitische Tätigkeit
Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.
Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch BFA Staatendokumentation 30.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BFA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 24.4.2014
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs zu den aktuellsten Länderfeststellungen - im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF resultieren aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Identitätsdokument (iranischer Reisepass).
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für den Iran gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Iran.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seinen Lebensunterhalt im Iran falsche Angaben hätte machen sollen.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA bzw. dem BFA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie aufgrund seiner Hinwendung zum christlichen Glauben ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe des BF wurden seitens des Bundesamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des BFA zur Gänze.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte der BF nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert grundsätzlich - mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs zu den aktuellsten Länderfeststellungen - auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides vom 18.07.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 685 - 695) aus:
"Sie stützen Ihren Antrag auf internationalen Schutz auf zwei Gründe. Zum einen behaupten Sie, im Iran politisch tätig gewesen zu sein, und deshalb verfolgt worden zu sein, zum anderen, nunmehr Christ geworden zu sein, und aus diesem Grund nicht mehr in den Iran zurückkehren zu können.
Zur behaupteten Konversion:
Sowohl bei Ihrer Erstbefragung als auch bei Ihrer ersten Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Flughafen gaben Sie im März 2012 an, aus politischen Gründen, nämlich wegen der Teilnahme an Demonstrationen und Verteilung von Flugblättern, gesucht worden zu sein.
Von einer Hinwendung zum Christentum war zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede.
Da Konversionen zum Christentum sich bei Asylwerbern iranischer Herkunft in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit erfreuen, welche in der Folge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen, wurden Sie von Gefertigter bei dieser ersten Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen konkret zu Ihrer Einstellung zur Religion befragt. Sie gaben dazu an, Sie seien zwar auf Pilgerfahrt in Saudi-Arabien gewesen, dies sei aber nicht Ihre Idee gewesen, sondern hätten Sie das Ihrer Mutter zuliebe getan.
Aussagen oder sonstige Hinweise, die auf eine auch nur bloß oberflächliche Beschäftigung oder ein ansatzweises Interesse am Christentum hindeuteten, gab es keine.
Umso überraschender war es, dass Sie bereits im Juli 2012 eine "Bestätigung zur Anmeldung zur Taufe" vorlegten.
Ebenfalls im Juli 2012 legten Sie eine Heiratsurkunde vor. Sie hatten eine iranische Staatsangehörige geheiratet, der der Status der Asylberechtigten zukommt, da sie in Österreich zum Christentum konvertiert war.
Am 05. August 2012 wurden Sie getauft, zum Beweis legten Sie einen Taufschein vor.
Bei Ihrer Einvernahme am 24.01.2013 gaben Sie dazu an, dass Sie schon, als Sie nach Österreich gekommen seien, gegen den Islam eingestellt gewesen seien.
Überall wo Kriege seien, seien islamische Länder. Den wahren Gott hätten Sie erst her gespürt. Es gäbe im Islam jede Menge Widersprüche.
In der Folge waren Sie auch in der Lage, einige Fragen zum Christentum zu beantworten. Sie kannten die Evangelien bzw. deren Autoren, Sie gaben an, Jesus sei durch den Heiligen Geist in den Leib Marias gesetzt worden und habe Wunder vollbracht.
Wenige Tage nach dieser Einvernahme sandten Sie ein Schreiben an Gefertigte, in dem Sie behaupten, dass Sie bereits im Iran hätten konvertieren wollen, in diesem Fall aber getötet worden wären. Dies ist völlig unglaubwürdig, wäre doch die konkrete Frage nach Ihrer Einstellung zur Religion im Allgemeinen der richtige Zeitpunkt gewesen, darzutun, dass Sie gegen den Islam eingestellt bzw. am Christentum interessiert wären. Ein nachvollziehbarer Grund, warum Sie dies nicht hätten sagen wollen oder können, ist nicht hervorgekommen bzw. auch nicht vorstellbar.
In einem zweiten Schreiben - datiert vom 13.01.2013 (Anm.: wohl 13.02., da dieses Schreiben am 14.02. 2013 ha. einlangte) gingen Sie dann noch einen Schritt weiter.
Sie behaupteten dort, dass Sie bereits im Iran regelmäßig an Treffen christlicher Religionsgemeinschaften teilgenommen hätten und deshalb ins Visier der iranischen Behörden gelangt seien. Diesen sei deshalb bekannt, dass Sie sich für das Christentum interessierten und hätten Sie sich veranlasst gesehen, den Iran zu verlassen.
Eine unglaubwürdigere Steigerung eines Vorbringens ist kaum denkbar, wurden Sie doch konkret auf Ihre Einstellungen angesprochen.
Dazu ist auf die Ausführungen zu Ihrer ersten Einvernahme zu verweisen bzw. haben Sie dies auch nicht einmal in Ihrer zweiten Einvernahme behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben.
Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).
Es ist daher nicht alleine auf das Vorliegen eines Taufzeugnisses abzustellen. Beispielsweise kann auch trotz noch nicht erfolgter Taufe im Einzelfall ein Glaubensübertritt angenommen werden (vgl. dazu AGH, Erk vom 11.08.2009, C18 406.212-1/2009/15E).
Es besteht daher weitestgehend Übereinstimmung darin, dass die innere Überzeugung eines Menschen ausschlaggebend für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion sein muss.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass lediglich auswendig gelernte Glaubensinhalte alleine nicht geeignet sind, eine Überzeugung glaubhaft zu machen. Worauf es ankommt, ist neben der Kenntnis der Grundsätze des Glaubens bzw. wie dieser sich von anderen unterscheidet, die glaubhafte Darlegung, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt die Hinwendung zum neuen Glauben stattgefunden hätte, sowie auch die Glaubwürdigkeit einer Person insgesamt, d.h. ihre sonstigen Aussagen bzw. Verhalten.
Die innere Überzeugung wird zum einen - aber nicht nur - durch Kenntnis der Inhalte der Religion dargetan werden, sondern auch die auch eine überzeugende Darlegung der Motivation eine Rolle bei der Annahme des neuen Glaubens.
Nicht zuletzt spielt aber auch die Glaubwürdigkeit einer Person insgesamt eine Rolle, muss seine Gesamtpersönlichkeit in Betracht gezogen werden.
Es ist Aufgabe der erkennenden Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den vollzogenen Glaubensübertritt, auf geeignete Weise festzustellen. Wenngleich dafür unterschiedliche Bescheinigungsmittel, wie etwa Taufzeugnisse oder andere schriftliche oder mündliche "Bestätigungen" hinsichtlich der Überzeugung des Betreffenden in Frage kommen, kommt doch der Einvernahme des Antragstellers besondere Bedeutung zu.
In Ihrem Fall waren Ihre Ausführungen zu diesem Thema jedoch nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass Sie einen Glaubenswechsel vollzogen haben.
Obwohl die Frage der Einvernehmenden, was denn Ihre Glaubensinhalte seien, eine offene war, und nicht auf auswendig gelernte Daten zu religiösen Feiern etc. gerichtet war, konnten Sie lediglich angeben, dass das Christentum eine Religion ohne Zwang sei und man einen offenen Weg beschreite.
Mehr Inhalte konnten Sie dazu nicht angeben, obwohl diese - bereits zweite - Einvernahme rund sechs Monate nach Ihrer Taufe stattfand. Manche Ihrer Antworten, etwa, dass Christus sein Blut geopfert habe oder dass einem verziehen werde, wenn man einen Fehler mache, waren zwar inhaltlich richtige, jedoch sehr allgemein gehaltene Aussagen. Es kann alleine daraus kein Hinweis erkannt werden, dass Sie konkret einen Religionswechsel vollzogen haben.
Um sich ein Gesamtbild der Hintergründe zu Ihrem Glaubensübertritt zu verschaffen, wurden sowohl Ihre Ehegattin, Frau XXXX, als auch der Pfarrer, welcher Sie getauft hat, Herr XXXX, als Zeugen einvernommen.
Gerade auch diese beiden Einvernahme bestärkten den Eindruck der Behörde, dass es sich bei Ihrer Konversion zum Christentum lediglich um ein Mittel zum Zweck, nämlich Ihre Absicht, in Österreich Asyl zu erlangen und hier bleiben zu können, handelte.
Der Zeuge Pfarrer XXXX schickte seiner Aussage, nachdem er über die Folgen unwahrer Aussagen belehrt worden war, voraus, dass er ein sehr gutgläubiger Mensch sei.
Aus ähnlichen Verfahren von iranischen Konvertiten war Gefertigter bekannt, dass die Vorbereitung zur Taufe in der Katholischen Kirche kaum in der Zeit durchgeführt werden kann, wie es bei Ihnen der Fall war. Daher wurde der Zeuge auch dazu befragt bzw. wie die Taufvorbereitungen erfolgt seien.
Der Zeuge räumte ein, dass er sich im Wesentlichen auf die Aussagen von Frau XXXX verlassen habe, und eigentlich nicht das für die Erwachsenentaufe vorgesehene Prozedere eingehalten habe.
Das sog. Katechumenat bezeichnet in christlichen Kirchen die Vorbereitung eines Taufbewerbers (Katechumene) auf die Aufnahme in die Kirche durch die Taufe. Verschiedene Quellen zum Thema der Aufnahme von Erwachsenen in die Katholische Kirche gehen von ca. einem Jahr der Vorbereitung für die Taufe aus.
Grundlage ist die Erkenntnis, dass die notwendige Vermittlung von Glaubenswissen mit dem Kennenlernen der Gemeinde, dem konkreten Mitleben des Kirchenjahres und der geistlichen Begleitung des Taufbewerbers verbunden sein muss. ( vgl. z.B.
http://www.katechese.at/katechese/erwachsenenkat/Erw_kat_bericht.html
http://www.kathpedia.com/index.php?title=Katechumenat
Nachdem Sie erst im März 2012 ins Bundesgebiet eingereist sind, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Interesse für das Christentum erkennbar war (auch wenn Sie jetzt anderes behaupten), ist die am 05. August 2012 erfolgte Taufe im Hinblick auf die Anlaufzeit mehr als fragwürdig.
Aus den Angaben des Zeugen entstand mehr und mehr der Eindruck, dass Ihre Frau zwischen Ihnen und dem Pfarrer nicht nur als Sprachmittlerin fungiert hat, sondern ihn auch dazu überredet hat, Sie nach so kurzer Zeit zu taufen. Über die Argumente, die dazu geführt haben mögen, kann nur spekuliert werden, die Aussicht auf einen positiven Asylbescheid ihres künftigen Gatten kann hier eine Rolle gespielt haben.
Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Zeuge von sich aus diese Taufe nicht vorgenommen hätte, da er ja einräumte, dass er weder mit Ihnen selbst hätte kommunizieren können, sondern auch de facto kaum hat, denn er habe Sie erst seit Kurzem gekannt. Die "Taufvorbereitungen" wurden daher von Ihrer Frau alleine durchgeführt. An den genauen Zeitpunkt, zu dem er Sie kennen gelernt hat, konnte sich der Pfarrer nicht erinnern.
Mehrfach nahm der Zeuge auf sein schlechtes Gedächtnis Bezug, welches er auch auf die Frage nach dem früheren Verlobten Ihrer Gattin bemühte, der auch kurz vor der Taufe gestanden hatte, die jedoch aufgrund persönlicher Zwistigkeiten mit seiner Verlobten von dieser dann "abgesagt" wurde.
Er gab an, sich an diesen Verlobten nicht erinnern zu können. Befragt, wie viele Erwachsenentaufen er pro Jahr durchführe, meinte er, dass es praktisch nie zu solchen komme. Er berief sich dabei auf sein schlechtes Gedächtnis, was aber im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände- Erwachsenentaufe, iranischer Staatsangehöriger, Verlobter seiner guten Bekannten Frau XXXX, nicht glaubhaft erscheint.
Aufgrund der Ausführungen des Zeugen, Herrn Pfarrer XXXX erhärtete sich Eindruck der Behörde, dass es sich bei Ihrer raschen Taufe um eine Gefälligkeit für Ihre Frau gehandelt hat.
Die Aussagen Ihrer Ehegattin sowie auch weitere Umstände im Zusammenhang mit der Schwester sowie des früheren Verlobten Ihrer Ehegattin konnten ebenfalls nicht dazu beitragen, Ihre Hinwendung zum Christentum glaubwürdig erscheinen zu lassen. Im Gegenteil:
durch diese Zusammenhänge erscheint Ihre Einreise und nachfolgende Heirat sowie Konvertierung in einem anderen Licht.
Zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage Ihrer Frau, XXXX, ist Folgendes auszuführen:
Ihre nunmehrige Gattin befindet sich seit dem Jahre 2010 in Österreich, ist hier zum Christentum konvertiert und wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
In der Folge hatte Frau XXXX, so der Name Ihrer Frau vor der Eheschließung und Vornamensänderung, ihren damaligen Verlobten für die Taufe vorgeschlagen. Frau XXXX führte in ihren Einvernahmen als Zeugin im Asylverfahren ihres Verlobten aus, dass sie diesen schon von früher aus dem Iran kenne, und bereits seine Frau sei. Sie berief sich dabei auf eine Heiratsurkunde, die ihr Verlobter vorgelegt hatte.
Der Pfarrer, welcher die Taufe durchführen sollte, war auch damals Herr XXXX.
Als die Verlobung gelöst wurde, gab sie gegenüber dem Pfarrer an, der Verlobte sei in Wahrheit kein Christ und wurde die Taufe in der Folge nicht durchgeführt.
Die Wahrheit gab die Zeugin jedoch erst nach Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für Falschaussage bzw. auf ihre Frage, ob Ihre Strafe dadurch milder ausfallen würde, an.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugin litt auch noch durch eine weitere Falschaussage Schaden.
Als Taufpatin bei Ihrer Taufe fungierte eine Frau namens XXXX. Auch sie ist zum Christentum konvertiert und erhielt den Status der Asylberechtigten.
Anhand der persönlichen Daten konnte festgestellt werden, dass es sich bei Frau XXXX um die Schwester Ihrer Frau handelt , da die Namen der Eltern, auch der Nachname der Mutter, und der Namen des Bruders mit den Daten der Angehörigen ident waren.
Die Existenz einer Schwester in Österreich wurde jedoch von Ihrer Frau in ihrem Asylverfahren nicht angegeben. Auch die Schwester hatte in Ihrem Asylverfahren nach Angehörigen befragt, keine Schwester namens XXXX angegeben.
Ihre Frau leugnete, dass es sich bei Frau XXXX um ihre Schwester handelt, wobei dies sogar Herr XXXX bestätigt hatte, d.h. dieser wusste über die tatsächliche Verwandtschaft Bescheid.
Der Grund hierfür ist unklar, aufgrund der verschiedenen behaupteten Familiennamen ist aber klar, dass eine der beiden Frauen oder auch beide falsche Identitäten angegeben haben. Beide haben lediglich Kopien von Personalausweisen vorgelegt. Ihre Gattin berief sich zudem auf eine gefälschte Heiratsurkunde.
Ihre Frau leugnete noch in ihrer Zeugeneinvernahme, dass sie die Schwester von Frau XXXX sei.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist unter diesen Umständen bzw. aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens nicht gegeben.
Ihre Unglaubwürdigkeit, als auch die Unglaubwürdigkeit der Zeugen sowie die sonstigen angeführten Umstände deuten darauf hin, dass Ihre Konvertierung zum Christentum lediglich ein Mittel zum Zweck war und ist, nämlich, den Asylstatus zu erlangen bzw. in Österreich bleiben zu können.
Zum ursprünglichen Fluchtgrund:
Als ursprünglichen Grund für Ihre Ausreise aus dem Iran hatten Sie vorerst jedoch Ihre politische Einstellung bzw. Aktivitäten angegeben. Sie hätten gemeinsam mit einem Freund Flugzettel verteilt und auch an mehreren Demonstrationen teilgenommen.
Bei diesen Demos sei gefilmt worden, man habe Ihren Freund erkannt und daraufhin festgenommen. Nachdem der Vater des Freundes, welcher mit Ihrem Vater befreundet sei, diesen informiert habe, seien Sie nicht mehr zu Hause gewesen und hätten sich abwechselnd bei Familienmitgliedern- Ihrer Mutter und Schwester sowie diversen Freunden versteckt. Dies sei eineinhalb Jahre bis zu Ihrer Ausreise so gegangen.
Dazu ist zu bemerken, dass Ihre Ausführungen dazu ziemlich vage waren, Sie führten lediglich aus, gegen das Regime zu sein, und für die Trennung von Staat und Religion zu sein, mehr aber nicht.
Sie hätten auch nur von Juni 2009 bis Jänner 2010 Flugzettel verteilt. Zuvor hätten Sie politische Gespräche mit Studienkollegen geführt (Anm.: Sie haben bis 2008 studiert) und danach seien Sie sehr mit Ihrer Arbeit beschäftigt gewesen.
Konkret nach dem Inhalt der Flugzettel befragt, konnten Sie auch nur sehr allgemeine Angaben machen, entweder sei der Termin für eine Demo bekannt gegeben worden oder habe oder Lob über Mosawi (den Präsidentschaftskandidaten) oder Schlechtes über Ahmadinejat enthalten.
Es ist schwer vorstellbar, dass Sie, wo Sie doch monatelang regelmäßig und danach sporadisch diese Zettel verteilt hätten, nicht einmal selbst genauer auf diese Zettel geschaut hätten. Nicht nachvollziehbar ist dies insbesondere deshalb, da Ihnen ja wohl bewusst gewesen ist, was Sie riskieren.
Sie gaben auch an, diese Zettel "in Häuser geworfen", aber auch an Autofahrer verteilt zu haben. Auf die Frage, ob Sie da nicht an Konsequenzen gedacht hätten, sagten Sie, man habe sich schon angeschaut, an wen man die Zettel verteilt. Was darunter zu verstehen ist, ist völlig unklar, ist es doch nicht denkbar, die politische Einstellung einer Person beim Vorbeifahren zu erkennen.
Sie hätten zudem auch an vielen Demos teilgenommen, an denen außer Ihnen Tausende teilgenommen hätten, ein gewisser "Taher" haben das organisiert. Über die Hintergründe der Organisation und über die Finanzierung konnten Sie nicht viel sagen. Sie meinten, dieser "Taher" habe bestimmt viele Leute hinter sich gehabt. Dann nannten Sie ein paar Vornamen.
Diese vagen Ausführungen zu Ihrer angeblichen Tätigkeit aber auch Ihre gesamte Haltung zu dem Themenbereich, insbesondere die Gleichgültigkeit, mit der Sie angaben, nichts über Ihren Freund zu wissen, da Sie mit niemandem in Kontakt seien, lassen darauf schließen, dass Ihre Angaben dazu nicht der Wahrheit entsprechen.
Schließlich behaupteten Sie, nach der Verhaftung Ihres Freundes XXXX, mit dem Sie die Verteilung der Flugzettel vorgenommen hätten, seien Beamte zu Ihnen nach Hause gekommen, Sie seine nicht zu Hause gewesen, Ihr Vater habe Sie gewarnt. Er sei wiederum vom Vater des XXXX darüber informiert worden, dass sein Sohn verhaftet worden sei.
Man habe Ihnen dann ca. drei Monate später eine Ladung erhalten, wonach Sie sich im "Evin-Gefängnis " melden sollten. Was genau der Inhalt der Ladung war wüssten Sie nicht. Sie ließen sich diese jedoch kurze Zeit später im Original schicken, und wurde diese Ladung zur kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Diese ergab, dass über die Authentizität des Formularvordrucks nicht entschieden werden könne, jedoch sei ein Stempelabdruck mittels Tintenstrahldrucker aufgebracht worden und könne davon ausgegangen werden, dass im Iran Nassstempelabdrucke mit eingefärbter Stempelplatte gesetzt werden. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass das Dokument von einer nicht autorisierten Stelle ausgegeben wurde, also nicht von der Behörde die es angeblich ausgegeben hat.
Sie gaben dazu an, Sie könnten Sie dazu nichts sagen, Sie könnten diesen "Zettel" nicht überprüfen, Sie hätten das so von Ihrem Vater bekommen.
In Zusammenhang mit Ihren sonstigen Aussagen zu Ihren politischen Aktivitäten, die weder diese an sich ausreichend beschreiben können und schon gar nicht eine politische Gesinnung dartun, ist von der Unglaubwürdigkeit Ihres behaupteten Fluchtgrundes auszugehen.
Von einer Recherche vor Ort war aus folgenden Gründen abzusehen:
Zum einen liegt aufgrund der vorliegenden bzw. eingeholten Beweismittel für die Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Behauptungen mit ausreichender Sicherheit vor.
Weiter stellt sich die Frage, was mit einer Recherche im Iran erhobenwerden könnte. Denn selbst wenn eine Person mit dem Namen Ihres Freundes verschollen wäre, und auch, wenn sich eine politische Tätigkeit dieser Person als wahr herausstellte, und Sie mit diesem befreundet gewesen sind, würde dies noch nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass konkret Sie an irgendwelchen Tätigkeiten teilgenommen hätten und/ oder deshalb ins Visier der Behörden geraten wären, dies in Anbetracht der obigen Ausführungen zu den Beweismitteln.
Aber auch sonstige Aussagen, die nicht unmittelbar mit Ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehen, sowie Ihr gesamtes Verhalten zeigen die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person bzw. deuten darauf hin, dass Sie im Iran keine Verfolgung zu befürchten hatten.
Sie sind direkt, von Teheran kommend, auf dem Luftweg nach Wien gereist.
Sie gaben an, mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein, der Ihnen auf dem Weg hierher abgenommen worden sei, ab diesem Zeitpunkt hätten Sie dann Ihren eigenen iranischen Reisepass verwendet.
Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass Ihr eigener Reisepass einen Ausreisestempel des Flughafens Teheran (Imam Khomeini Airport) vom 03.01.1391( = 23.03.2012, Seite 39 des Reisepasses) aufweist, sodass davon auszugehen ist, dass Sie mit Ihrem Pass ausgereist sind, zudem sind Sie auch auf dem Flug unter Ihrem eigenen Namen gebucht gewesen (s. Boarding Pass bzw. Elektronisches Ticket) .
Dies deutet ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Behauptung, von den Behörden gesucht worden zu sein.
Weiter haben Sie sich ein gefälschtes britisches Visum besorgt. Darüber hinaus waren Sie im Besitz einer Verpflichtungserklärung Ihres "Bruders" aus England, in welchem dieser erklärt, Ihren Aufenthalt in England zu finanzieren, und ersucht, Ihnen ein Touristenvisum auszustellen.
Dieser Bruder existiert nicht, weder in England, noch sonst wo.
Schließlich haben Sie schon im November 2011 erfolglos um Ausstellung eines Reisevisums bei der ÖB Teheran angesucht, die Ausstellung wurde jedoch mit der Begründung, dass die Informationen nicht glaubhaft seien, versagt.
In einer Gesamtschau zeigt sich, dass Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen, aber auch abseits davon unglaubwürdig ist, als auch sämtliche Beweismittel, die vorgelegte "Ladung" als auch die einvernommenen Zeugen, nicht geeignet waren, Ihre Behauptungen zu untermauern.
Insgesamt ist der Eindruck bestätigt, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, um sich mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln einen Aufenthalt in Europa zu erschleichen.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass Sie bei einer Rückkehr in den Iran mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Auch aus den aktuellen Länderfeststellungen zum Iran geht nicht hervor, dass ein iranischer Staatsbürger, selbst wenn er einen Asylantrag gestellt hat, mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte. Die Feststellungen führen hiezu konkret aus:
"Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis."
In Ihrem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Sie den Iran auch nicht illegal verlassen haben, und im Besitz eines abgelaufenen, aber echten Reisepasses sind.
Fest steht auch, dass Sie im Iran Familienangehörige haben und in der Lage sein würden, Ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten."
Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass jene - irrtümlich in den Bescheid aufgenommen - Ausführungen (Aktenwidrigkeit), wonach manche der Antworten des BF, etwa, dass Christus sein Blut geopfert habe oder dass einem verziehen werde, wenn man einen Fehler mache, zwar inhaltlich richtige, jedoch sehr allgemein gehaltene Aussagen gewesen seien (AS 688), unberücksichtigt bleiben. Aus dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiert weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides, noch zu einer mündlichen Verhandlung, zumal dem vorliegenden Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaktes - bei genauer Betrachtung zweifelsfrei entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen vernachlässigbaren Flüchtigkeitsfehler handelt.
2.2.4.2. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.3. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der behaupteten Konversion nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, sich auf die Aneignung von Allgemeinwissen zu einer bestimmten Glaubensrichtung zu beschränken, sondern kann von einer Person, welche für sich in Anspruch nimmt, zu einem andern Glauben konvertiert zu sein, erwartet werden bzw. müsste es dieser geradezu ein Anliegen sein, von sich aus frei und eigeninitiativ über Glaubensinhalte zu sprechen und zu diskutieren - ist doch dem Glauben der katholischen Kirche der Missionierungsgedanke immanent - , was im vorliegenden Fall jedoch deutlich zu verneinen ist. Nochmals ist zu betonen, dass eine Person, die, wie der BF behauptet, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, ein größeres Engagement und eine größere Begeisterung auf die gestellten Fragen zeigen müsste und kann davon ausgegangen werden, dass die Antworten substantiierter und detailreicher erfolgen als die Ausführungen des BF.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist in den allgemeinen und oberflächlichen Angaben des BF kein plausibler Grund für die Hinwendung des BF zum Christentum erkennbar. Nach hg. Ansicht geht eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt, einher und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt.
Dass sich der BF mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor er den Wunsch äußerte, diesen neuen Glauben anzunehmen, geht jedoch aus seinen diesbezüglichen Angaben nicht hervor.
Naturgemäß kann aufgrund des soeben umschriebenen Verhaltens des BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein diesbezügliches proaktives Verhalten voraus, den Glauben anderen Personen näherbringen zu wollen.
Von einer missionarischen Tätigkeit des BF, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim BF aufgrund der bisherigen Ausführungen jedoch nicht ausgegangen werden.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF, wie der Besuch von Gottesdiensten, Mithilfe bei Pfarrveranstaltungen und beim Umbau des Pfarrheims, vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF sprechen, zu kompensieren.
Die erkennende Richterin kommt daher ebenso klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass bei Gesamtbetrachtung die genannten Faktoren nicht ausreichen, um von einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion auszugehen; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen des BF und der Zeugen sei verwiesen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich der BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Dass die vorgebliche Konversion des Beschwerdeführers in Österreich den iranischen Staatsorganen oder Privatpersonen im Iran bereits bekannt geworden ist, hat dieser nicht glaubhaft behauptet. Im Hinblick auf die Familie des BF ist konsequenterweise davon auszugehen, dass - falls diese nicht schon vorweg vom BF über sein Vorhaben, in Österreich durch einen vorgebrachten Glaubenswechsel Asyl zu erlangen, informiert worden sein sollte - es ihm wohl möglich und zumutbar sein müsste, dieser den Grund für sein in Österreich zu Tage gelegtes Interesse für den christlichen Glauben, nämlich eine Asylgewährung zu erwirken, plausibel darzulegen, womit auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF mit Verfolgungen bzw. von Verfolgungshandlungen seitens seiner Familie bedroht sei.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen. Daher sind auch die seitens des BF angegebenen Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des BF zu begründen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.
Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Eine derartige Prägung ist unter anderem aufgrund eines nicht existenten eigeninitiativen Agierens hinsichtlich der Aneignung christlicher Glaubensinhalte entschieden zu verneinen. Gerade von einer Person, welche von einem Glauben so überzeugt ist, dass sie zu diesem konvertiert, ist jedoch zu erwarten, dass diese von sich aus darüber spricht und es ihr geradezu ein Anliegen ist, diesbezügliche Ausführungen zu machen und ihre Begeisterung kundzutun, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Daran vermag auch die Taufe und kirchliche Hochzeit des BF nichts zu ändern, kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des BF aussagen, doch keine Konversion des BF mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden.
Auf die nachfolgend zitierte deutsche und schweizerische Judikatur wird in diesem Zusammenhang explizit verwiesen.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zwar vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen des BFA und der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des BF zum Christentum allenfalls formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
In diesem Konnex ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.
Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisendes Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."
In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.
Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:
"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)
Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:
"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C
23. 12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."
(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff).
Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.
Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):
Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.
Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.
Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.
Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.
Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.
Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".
Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)
"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.
Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)
Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).
Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.
Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.
Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH HE, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein unsubstantiiertes Vorbringen hinsichtlich seiner Ausreisegründe im behördlichen Verfahren glaubwürdig differenziert bzw. detailliert zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen, sondern im Zuge des Verfahrens gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche auftraten, die der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen vermochte.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF sowohl zu seinen Ausreisegründen als auch zu den von ihm geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund (Konversion) auszugehen.
2.2.4.4. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
2.2.4.5. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der jeweils zuständige Organwalter den Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor dem BAA am 27.03.2012, 24.01.2013 und 11.06.2013 sowie vor dem BFA am 06.05.2014 ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 06.05.2014 nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit und die Rückübersetzung derselben bestätigte. Ebenso bestätigte der BF am Ende der Einvernahmen vor dem BAA am 24.01.2013 und am 11.06.2013 mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Ferner erklärte der BF am 24.01.2013, dass er nichts mehr sagen wolle bzw. am 11.06.2013, dass er seinem Fluchtvorbringen nichts hinzuzufügen hätte.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA bzw. BFA einvernommen, wobei er in den Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA bzw. das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.6. Sofern in der Beschwerde implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es weiterer Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde diesbezüglich mehrere Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
2.2.4.7. Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz moniert wurde, dass ihm das BFA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das BFA jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).
Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Insoweit das BFA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch Nichtvorhaltung der aktuellsten Länderfeststellungen zum Iran - versagt hat, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs im Übrigen saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.2.4.8. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet:
Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen.
Generell wird von Seiten der erkennenden Richterin festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie vom BF richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert und nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. In entsprechender Weise hat das BFA das Verfahren auch geführt, allerdings konnte der BF sein Vorbringen eben nicht glaubhaft machen. Die erstinstanzliche Behörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher dann abschließend einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.
2.2.4.9. Insofern in der Beschwerde das Fluchtvorbringen wiederholt wird, ist einmal mehr auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung zu verweisen, welches die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF zum Inhalt hat. Wenn der BF zudem im Rechtsmittelschriftsatz zur Entkräftung einer der zentralen Widersprüche in seinem Vorbringen behauptet, dass er im Iran keinen Kontakt zum Christentum gehabt habe und das diesbezügliche - im Verfahren vor dem BFA vorgelegte - von einer Freundin seiner Gattin verfasste Schreiben missverstanden bzw. falsch formuliert worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF zwei derartige Schriftstücke übermittelte. Bereits in dem am 30.01.2013 beim BAA eingelangten Schreiben schilderte der BF allerdings, dass er im Iran konvertieren habe wollen (AS 311). Dass nun beide Schreiben (AS 311 bzw. AS 315) zufälligerweise falsch formuliert worden seien, kann aber ausgeschlossen werden. Im Übrigen erscheint es bei Berücksichtigung des Bildungshintergrundes des BF auch wenig wahrscheinlich, dass dieser in einer derart wichtigen Angelegenheit - wie seinem Asylantrag - ein Schriftstück an die Behörden übermittelt, ohne sich von dessen Inhalt selbst zu überzeugen. Ansonsten beschränkt sich die Beschwerde hinsichtlich der Beweiswürdigung des BFA wiederum auf allgemeine Stehsätze und leere Phrasen wie beispielsweise: "Die Tatsache, dass bei uns sowohl Heirat als auch mein Glaubenswechsel so schnell von Statten ging, ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit dieser Schritte in Zweifel zu ziehen. Auch die Tatsache, dass meine Frau in Bezug auf ihre Schwester unrichtige Angaben gemacht hat, ist nicht geeignet, dass sämtlichen ihrer Aussagen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist."
2.2.4.10. Was die im Rahmen der Stellungnahme vom 21.08.2014 geschilderten Aktivitäten des BF in der Pfarre betrifft, so decken sich diese zum Großteil mit den Ausführungen in der Beschwerde bzw. sind diese als weiterführende Ausführungen der bereits im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Darlegungen zu betrachten, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen des BF im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung der erkennenden Richterin als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist.
Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang bezüglich der regelmäßigen Aktivitäten in der Pfarre aber nochmals darauf hinzuweisen, dass es wohl auch in der Natur der Sache liegt, wenn "Fakten" bzw. Umstände, mit denen versucht wird, eine Asylantragstellung zu begründen, zumindest während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten werden, wobei der BF in dieser Hinsicht auch als "sensibilisiert" angesehen werden kann, zumal seiner Gattin sicherlich bereits anlässlich deren Verfahren vor Augen geführt wurde, dass es für eine Asylgewährung nicht ausreicht, bloße Behauptungen in den Raum zu stellen.
2.2.4.11. Im Lichte der bereits genannten Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Angaben in Hauptpunkten des Vorbringens des BF, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde die Ergebnisse der Beweiswürdigung des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern und war daher auch von der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen XXXX Abstand zu nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde.
2.2.4.12. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Festgehalten wird, dass sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass Konvertiten Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe drohen kann, jedoch gibt es auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Der Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird und wird bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Fall verneint.
Schließlich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch durch den als unglaubwürdig gewerteten bzw. nicht erfolgten Glaubenswechsel keine andere Situation für den Beschwerdeführer.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Der Beschwerdeführer hat durch seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) auch weiterhin ein soziales Netz im Iran.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Insofern zur Lage der Christen und Konvertiten im Iran auf verschiedene von Seiten des BF an das BFA übermittelte Länderberichte verwiesen wird, so wurden in das hg. Erkenntnis wesentlich aktuellere Quellen integriert. Im Übrigen sind das Bundesverwaltungsgericht und das BFA, als Spezialbehörden (VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb (1.Ausgabe), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Zur Vollständigkeit sei angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich ist, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Auch ist im Lichte der Scheinkonversion des BF, nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten auch an kirchlichen Veranstaltungen teil; er versieht Hilfsarbeiten bei Pfarrveranstaltungen und beim Umbau des Pfarrheims. Der BF hat sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser missionierend tätig ist.
Dass dies dem BF im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person des BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten des BF den iranischen Behörden bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch gemäß den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen, betreffen Repressionen vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher zum Schein konvertiert ist, den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich auch zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten des BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
3.1.3. Insgesamt stehen sämtliche getroffene Ausführungen auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion im Einklang. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Gemäß der dargestellten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - sohin auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat. In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogener Länderquellen kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben - insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. missionarische Aktivitäten) - keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.
3.1.4. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin aber nicht erkennbar.
3.1.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum sowie das behauptete ursprüngliche Fluchtvorbringen (mangels Glaubwürdigkeit) nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann.
3.1.6. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
3.1.7. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides somit abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iran erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder Mann von 25 Jahren, der im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben seine Eltern und zwei Geschwister in seinem Herkunftsstaat und ist es diesen Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Wie bereits vor seiner Ausreise könnte der BF bei seinem Vater eine Unterkunft erhalten. Im Übrigen wird der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung darüber hinaus über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, gab er doch nicht zu Protokoll, vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit jedenfalls ein soziales Netz vorhanden. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er arbeitsfähig, mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht neben der Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi auch die englische Sprache. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung (Grundschule, Hauptschule, AHS und Universität sowie Berufsschule). Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung im Iran, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Iran, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise im Iran als Leiter einer Tischlerei und als Elektrotechniker tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer im Jahr 2012 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - den Herkunftsstaat legal verlassen hat, und zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubhaft erachtet wurde.
Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.2.1 bis II.2.5. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 18.07.2014 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF nunmehr ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Konversion und dem Refoulementschutz abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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