I408 2006548-1•BVwG I408 2006548-1
I408 2006548-1Bundesverwaltungsgericht09.09.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung
I408 2006548-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014,
Zl. 1002321601/14142697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 27.02.2014 bei der Polizeiinspektion Baden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er sei am XXXX in Nigeria geboren, christlichen Glaubens und habe in Lagos die Grundschule besucht. Er habe Nigeria 2007 auf einem Schiff in Richtung Griechenland verlassen. Diese Reise habe fast ein Jahr gedauert. Im März 2008 habe er Athen erreicht und sich bis 2014 in Griechenland aufgehalten. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und dort die sogenannte "pink card" erhalten. Da das Leben in Griechenland immer schwieriger geworden sei, habe er sich entschlossen einen besseren Ort zu finden. In einem Containerschiff sei er illegal nach Italien gelangt und von dort in weiterer Folge über Mailand nach Österreich. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, weil es dort schwierig sei zu leben. In Nigeria selbst habe er nach dem Tod seiner Eltern große Probleme mit dem Rest der Familie seines Vaters gehabt.
1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014 gab der BF ergänzend an, dass er am XXXX in Lagos geboren sei. Er habe mit seinen Eltern zusammengelebt. Er sei ledig und habe keine Arbeit gehabt. Er habe Nigeria vor 18 Jahren verlassen und habe die letzten Jahre in Ghana und Mozambique verbracht. Nach seiner Rückkehr nach Nigeria sei er schließlich nach Europa gekommen.
Der BF habe seine Heimat wegen familiärer Probleme verlassen. Sein Vater stamme aus einer traditionellen regionalen Familie, seine Mutter glaublich aus Mozambique. Er glaube, dass das Probleme verursacht habe. Dann sei sein Vater verstorben und seine Mutter habe die Familie verlassen. Er sei so alleine gewesen und sei darum nach Mozambique gegangen, um dort wirtschaftlich ein neues Leben zu beginnen. Da sich dieser Wunsch nicht erfüllt habe, sei er nach Nigeria zurückgegangen. Danach habe er sich entschlossen sein Glück in Europa zu versuchen. Er sei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er habe keine ethnischen, politischen oder religiöse Fluchtgründe.
In Nigeria habe der BF keine wirtschaftliche Hilfe zu erwarten. Er habe dort zwar noch einen Bruder, den Kontakt zu ihm habe er aber verloren.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Das BFA ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF Nigeria ausschließlich aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation verlassen habe und es keinerlei Hinweise gebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2014 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Mit der am 21.03.2014 fristgerecht eingelangten Beschwerde bekämpfte der BF die erstinstanzlichen Beschwerde in allen Punkten. Im Wesentlichen sah er in der kurzen Verfahrensdauer (Antragstellung am 27.02.2014 und Bescheiderlassung am 05.03.2014) eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen als nicht gegeben an. So habe sich niemand mit der aus seinen Problemen in Nigeria erwachsenen Verfolgungssituation auseinandergesetzt. Gleiches gelte auch im Falle einer Rückkehr, wo ihm ebenfalls aufgrund seiner familiären Probleme die Gefahr einer Verfolgung drohe. Außerdem hätte er bei einer Rückkehr keinerlei Existenzgrundlage und niemanden, der ihm helfen oder ihn unterstützen würde. Dies würde für ihn ein menschenunwürdiges Leben ohne Existenzgrundlage bedeuten und er würde sich in einer völlig aussichtslosen Situation befinden.
1.6. In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 gab der BF auf Nachfrage an, Nigeria vor 18 Jahren verlassen zu haben, weil es dort viele Probleme gegeben habe. Durch familiäre Streitigkeiten habe er ein sehr schlechtes Leben geführt und sich entschlossen, wegzugehen. Auf Vorhalt, dass er zu diesem Zeitpunkt 10, 11 Jahre gewesen sein muss und was seine Eltern zu diesem Entschluss gesagt haben, führte er an, dass er seine Eltern nicht kenne. Sein Vater sei gestorben und seine Mutter habe ihn verlassen. Er sei darauf mit seinem Onkel nach Mozambique gegangen. Die Probleme resultierten daher, dass die Ehe seiner Eltern nicht erlaubt gewesen sei.
Er sei nach Nigeria zurückgekehrt, weil er versuchen wollte, dort ein besseres Leben zu führen. In Nigeria habe er als Straßenjunge gelebt und sei dort einer Gruppe beigetreten, die jedoch keine gute Gruppe gewesen sei. Über Vorhalt, dass er wegen Probleme mit der Familie geflohen sei, führte er nur an, dass er aufgrund dieser Probleme diese Sachen so machen musste.
In Nigeria selbst sei er weder verfolgt noch bedroht worden. Aufgrund der dort herrschenden Umstände, müsse jeder schauen, dass er weiter komme. Er habe Nigeria verlassen, weil es ihm wirtschaftlich nicht gut gegangen sei und er auch keine Arbeit hatte.
Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei er sicher, dass die Situation für ihn aussichtlos wäre. Er habe die meiste Zeit seines Lebens nicht in Nigeria verbracht und kenne dort niemanden.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, ansonsten mache er nichts. Er kenne auch niemanden in Österreich. Manchmal treffe er sich mit Freunden, die er noch von Griechenland kenne. In Traiskirchen habe er kurz einen Deutschkurs besucht, momentan habe er aber keine Möglichkeit daran teilzunehmen. Er leide an keiner ernsten Erkrankung und sei gesund.
1.7. Laut Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.08.2014 wurde über den BF wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall,
Abs 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des BF steht nicht fest. Er stammt aus Nigeria, ist ledig und gesund.
Der BF hatte Nigeria 2007 verlassen und sich bis 2014 in Griechenland aufgehalten. Die Einreise in Österreich erfolgte illegal.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat keine Bindungen zu bzw. in Österreich und hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf.
In Österreich wurde über ihn wegen des Verdachtes der Begehung von Drogendelikten im August 2014 die Untersuchungshaft verhängt.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der BF hat Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Asylrelevante Verfolgungsgründe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK konnten nicht festgestellt werden.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Das BFA traf auf den Seiten 8 bis 57 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, die in der mündlichen Verhandlung mit dem BF erörtert wurden und aus welchen sich zusammenfassend auf den BF bezogen ergibt:
In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation; nur drei Gebiete (Nordosten, Middle Belt, v.a. Bundesstaat Plateau, und Nigerdelta) sind von Spannungen und Gewalt gekennzeichnet. Die Menschenrechtslage habe sich in den letzten Jahren verbessert. Eine nach Nigeria zurückgeführte Person ist im Allgemeinen - auch ohne Schutz eines Familienverbandes - keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Nigeria repräsentiert die zweitwichtigste Volkswirtschaft in Afrika und ist bei allen bestehenden Unzulänglichkeiten bemüht, seiner Bevölkerung wirtschaftliche Perspektiven zu bieten und zu schaffen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen. Aufgrund seiner unbestrittenen Aussagen ist davon auszugehen, dass er aus Nigeria stammt. Aus den vorliegenden Unterlagen und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Dass der BF wegen Drogendelikte im August 2014 in Untersuchungshaft genommen worden ist, ergibt sich aus dem im Verfahrensgang genannten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützen sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des BF. Trotz wiederholter Nachfragen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen, bleiben die vom BF angeführten (familiären) Probleme für das Verlassen seines Heimatstaates unkonkret, unbestimmt und damit nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen reduziert sich auf die unzweifelhaft wirtschaftlich unbefriedigende Situation des BF. So spricht er selbst davon, dass "er seine Eltern nicht kenne", "mit dem in Nigeria lebenden Bruder keinen Kontakt habe", "er habe Nigeria verlassen, weil es ihm wirtschaftlich nicht gut gegangen sei und er auch keine Arbeit hatte" und "aufgrund der dort herrschenden Umstände, müsse jeder schauen, dass er weiter komme". Aus den vom BF angeführten familiären Problemen mit dem Rest der Familie seines Vaters, die von ihm zudem auch nicht näher konkretisiert worden sind, ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Zudem führt er selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria die Situation aussichtslos wäre, weil er dort niemanden kenne. Auch wenn er angibt, dass er in Nigeria als Straßenjunge gelebt habe, spricht das nicht für Bedrohungshandlungen durch Familienangehörige, sondern für eine schlechte wirtschaftliche Situation.
Die Feststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus den vom BFA herangezogenen Länderberichten, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich zudem - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias liegt auch kein flächendeckenden internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vor, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht. Wenn der BF auf die für ihn unbefriedigende wirtschaftliche Situation beruft, muss ihm entgegengehalten werden, dass Nigeria, bei allen Unzulänglichkeiten, eine der größte Wirtschaftsnationen in Afrika darstellt. Auch wenn Nigeria wegen der Ausweitung der Ebola-Epidemie in Ostafrika, die auch in Nigeria zu vereinzelten Todesfällen geführt hat, den nationalen Notstand ausgerufen hat, hat die Regierung, wie es die bisher getroffenen Maßnahmen zeigen, diese Seuche im Griff. Die WHO schätzt das Risiko, sich während eines Fluges an einem Mitreisenden zu infizieren, als sehr gering ein und sieht bisher keine Notwendigkeit für internationale Reisebeschränkungen."
(abrufbarunter http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/NigeriaSicherheit.html)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten rät zwar von Reisen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone ab, hat aber für Nigeria keine Reisewarnung erlassen. Aufgrund der vorliegenden Fakten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich im Staatsgebiet von Nigeria aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, an Ebola zu erkranken - im Gegenteil ist die Wahrscheinlichkeit als äußerst gering einzuschätzen.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheits-beeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Im Ergebnis ist daher insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A
Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999,
Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996,
Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die wirtschaftliche Lage mag für manche Bürger durchaus eine schwierige Lebenssituation darstellen, die ihre Ursachen auch im familiären Hintergrund haben kann, jedoch ergeben sich im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung. Derartige Verfolgungshandlungen sind vom BF in seinem Vorbringen auch konkret nicht geltend gemacht worden
Zudem ist festzuhalten, dass unter der hypothetischen Annahme, dass dem Vorbringen Glauben geschenkt werden könnte, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit offenstehen würde und ihm auch zumutbar wäre. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999,
Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des
Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005,
Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05,
Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht
( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wie oben dargelegt beschränkt sich der aktuelle Ausbruch des Ebola-Virus auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos, so dass von einer konkreten Gefährdung ("mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit") des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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