BVwG W204 1412568-1

W204 1412568-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Familienverfahren, Interessensabwägung,<br/>Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1412568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1412568.1.00

Spruch

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 08.09.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.891-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG, BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.892-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG, BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.893-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG, BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 05.894-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG, BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig. 5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 10 00.295-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2014 zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG, BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBI. I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) bis zu 4.) (im Folgenden: BF1 bis BF4) stammen aus der Russischen Föderation, sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie reisten laut eigenen Angaben am 18.05.2009 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 19.05.2009 erfolgte eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. - EAST. Die beiden Beschwerdeführer gaben getrennt voneinander befragt an, verheiratet und Eltern des BF3 und der BF4 zu sein.

Der BF1 führte aus, sein Heimatland mit seiner Familie am 13.05.2009 von Tschetschenien aus schlepperunterstützt verlassen zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, in der Russischen Föderation durch staatliche Organe bedroht worden zu sein. Man habe ihm vorgeworfen, Widerstandskämpfer zu unterstützen, und habe aus diesem Grund bereits zweimal versucht, ihn umzubringen. Da sein Onkel Lösegeld bezahlt habe, sei der BF1 jedoch beide Male freigekommen.

Die BF2 gab an, dass sie selbst sowie die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern aufgrund der Probleme ihres Ehegattens die Russische Föderation verlassen hätten. Sie sei zudem schwanger. Neben ihrem Gatten und den gemeinsamen beiden Kindern (dem BF3 und der BF4) würden sich auch ihre Mutter und ein Bruder im Bundesgebiet aufhalten.

Zum Nachweis der Identitäten wurden folgende Dokumente im Original in Vorlage gebracht: ein russischer Führerschein des BF1, ein russischen Inlandsreisepass der BF2, die Geburtsurkunden des BF3 und der BF4.

I.3. Ein vom Bundesasylamt am 20.05.2009 mit Polen, der Slowakei und Tschechien eingeleitetes Konsulationsverfahren gem. der Dublin II-Verordnung verlief negativ. In weiterer Folge wurden die Verfahren der BF1 bis 4 mit 01.07.2009 zugelassen.

I.4. Am 01.07.2009 und am 12.08.2009 führte das Bundesasylamt Einvernahmen mit dem BF1 und der BF2 durch. In diesen wurden beide Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch jeweils getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 führte, aufgefordert die Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation zu nennen, in seinen Einvernahmen aus, dass die bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Probleme ihren Ursprung darin hätten, dass ein Cousin dritten Grades ein aktiver Widerstandskämpfer sei. Obwohl er diesen in keiner Form unterstützt habe, sei er in den Jahren 2008 und 2009 zweimal mitgenommen und dabei gefoltert worden.

Die BF2 gab im Zuge der beiden Einvernahmen an, bei ihren Angaben aus der Erstbefragung zu bleiben. Ihre Mutter und ihr Bruder, die sich im Bundesgebiet aufhalten würden, hätten 2004 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und positive Bescheide erhalten.

Beide Beschwerdeführer hielten fest, dass ihre mit ihnen in das Bundesgebiet eingereisten minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

I.5. Am 31.12.2009 wurde der Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, in Österreich geboren. Als gesetzlicher Vertreter stellte der BF1 am 11.01.2010 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz und legte dessen Geburtsurkunde vor.

I.6. Mit Bescheiden vom 19.03.2010, Zlen: 1.) 09 05-891-BAL, 2.) 09 05.892-BAL, 3.) 09 05.893-BAL, 4.) 09 05.894-BAL und 5.) 10 00.295-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte in seinen Bescheiden die Identität der Beschwerdeführer, deren russische Staatsangehörigkeit sowie deren tschetschenische Herkunft fest. Die BF2 und die minderjährigen BF3 bis BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihr Fluchtvorbringen auf den Ausreisegrund des BF1 gestützt. Da dieser jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinner der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche weder bei ihm, noch bei den anderen BF festgestellt werden können. Auch sonst seien keine Hinweise hervorgekommen, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes hingedeutet hätten, der zur Gewährung von Asyl geführt hätte. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären oder dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe den BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch gerechtfertigt gewesen.

I.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2010 rechtzeitig (gemeinsame) Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblichen Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör und ein faires Verfahren, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, zur Gänze angefochten.

I.8. Mit den Schriftsätzen vom 27.06.2011, 25.09.2012 und 15.10.2012 wurden folgende Bescheinigungsmittel zum Themenkreis Integration in Vorlage gebracht:

Zudem wurden auch die Geburtsurkunde des BF1 und die Heiratsurkunde der BF2 und des BF1 vom 07.11.2006 in Vorlage gebracht.

I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde den BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.10. Die Akten der Beschwerdeführer wurden der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 08.01.2014 zugeteilt.

I.11. An der am 08.09.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1 und die BF2, auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. BF3-BF5, und deren Rechtsvertreter (BFV) teil. Der BF3 und der BF5 waren ebenso anwesend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 20.08.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerden.

Der BF1 und die BF2 zogen gemeinsam mit dem BFV für sich und die BF3 bis BF5 ihre Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I und II (Asyl, subsidiärer Schutz) zurück. Der BFV gab an, dass er die Beschwerdeführer über die rechtlichen Folgen einer teilweisen Beschwerdezurückziehung entsprechend aufgeklärt habe. Er verweise auf die außerordentliche Integration und die lange, nicht von den Beschwerdeführern zu verantwortende Verfahrensdauer, die sich insbesondere für die Kinder, die sich aufgrund ihrer Pubertät in einem schwierigen Alter befänden, besonders auswirke. Er beantrage deshalb, dass für die Familie die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig ausgesprochen werde.

Die BF2 führte in einwandfreiem Deutsch aus, dass sie sehr viel Stress gehabt hätten und sich nicht mehr über die Vorfälle aus dem Jahr 2009 und die zahlreichen dem Asylgerichtshof vorgelegten Beweismittel unterhalten wollten. Sie würden die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesasylamtes akzeptieren und wollten sich lieber über ihr Leben in Österreich unterhalten. Sie hätten sich sehr gut integriert und hätten sehr viele Freunde gewonnen. Dafür legte sie zahlreiche Unterstützungsschreiben für die gesamte Familie, Bestätigungen über Deutschkurse und Sportauszeichnungen sowie Jahreszeugnisse für die beiden älteren Kinder vor. Die Kinder könnten sich zudem kaum mehr an Tschetschenien erinnern bzw. würde der jüngste Sohn dieses gar nicht kennen.

Der BF1 ergänzte, dass er auf keinen Fall zurück in die Russische Föderation wolle, sondern mit seiner Familie in Österreich leben und arbeiten wolle. Der BFV gab zu Protokoll, dass die bereits vorgelegte Einstellungszusage für den BF1 nach wie vor aufrecht sei. Zudem legte er eine Einstellungszusage für die BF2 vor, wonach diese mit Erhalt ihrer Arbeitserlaubnis die Pflege einer aufgrund deren Alters hilfsbedürftigen österreichischen Staatsbürgerin für eingangs 2000€ brutto/Monat übernehmen können wird.

Für alle Beschwerdeführer konnten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, insbesondere die BF2 bis BF5 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF5 besucht seit dem 01.09.2014 den Kindergarten und die BF4 beginnt gerade die zweite Klasse der Musikhauptschule. Der BF3 gab an, die Hauptschule positiv abgeschlossen zu haben und nunmehr das Polytechnikum zu besuchen. Ihn würde der Beruf als Mechaniker interessieren. Seine große Leidenschaft liege aber beim Fußball, er spiele im Verein und träume davon, Profispieler zu werden.

Die Beschwerdeführer gaben weiter an, dass sie gesund seien. Lediglich der BF1 vermerkte, dass er Antidepressiva nehme, die ihm sein Hausarzt verschreibe, ansonsten stehe er nicht in medizinischer Behandlung. Der BF1 betonte weiter, dass er sich vor keiner Arbeit fürchte, aber ohne Arbeitsbewilligung keine Arbeit antreten dürfe. Er helfe deshalb im Heim, wenn Möbel transportiert werden müssten oder kleinere Reparatur benötigt würden. Die Familie habe noch keine Wohnung gesucht, sondern erst das Verfahren abgewartet und werde dann in der Nähe des Arbeitsplatzes eine Wohnung suchen. Sie hätten auch zahlreiche Verwandte in XXXX, insbesondere die Mutter und der Bruder der BF2, zu denen enger Kontakt bestehe. Die BF2 gab an, dass sie mit Vorliegen der Arbeitsbewilligung sogleich ihren Arbeitsplatz annehmen werde. Die Kinder seien in der Schule und im Kindergarten. Die älteren Kinder seien auch schon so groß, dass diese ihr ebenso wie der BF1 mit dem jüngsten Kind helfen könnten. Die Arbeitsstelle werde deshalb trotz des zeitlichen Ausmaßes kein Problem sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich verheiratet und die Eltern der BF3-BF5.

Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam mit dem BF3 und der BF4 illegal am 18.05.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der BF5 kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt. Am 11.01.2010 stellte der BF2, als gesetzlicher Vertreter des BF5, für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen und sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren zurück, sondern ist den Behörden anzulasten.

Da die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2014 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide (Asyl und subsidiärer Schutz) zurückzogen, erwuchsen die gegenständlichen Teile der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 in Rechtskraft.

Die BF1 bis BF4 befinden sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich, der BF5 wurde 2009 im Bundesgebiet geboren. Seither leben die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.

Während ihres bisherigen Aufenthaltes konnten sich die Beschwerdeführer in Österreich gut integrieren. Alle Beschwerdeführer können Deutschkenntnisse, die BF2 bis BF4 sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen. Die schulpflichtigen BF3 und BF4 besuchen in Österreich altersentsprechend die Schule, der BF5 den Kindergarten. Die Familie verfügt über einen breiten Freundeskreis.

Aktuell beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 kann jedoch eine nach wie vor aufrechte Einstellungszusage aus dem Jahr 2012 im Baubereich vorweisen. Die BF2 konnte in der Beschwerdeverhandlung ihrerseits ebenfalls eine aktuelle Einstellungszusage vorlegen. Festzustellen ist deshalb, dass die Familie mit Vorliegen der Arbeitsbewilligungen für die BF1 und BF2 selbsterhaltungsfähig sein wird.

Der BF3 und die BF4 sind zudem als noch unmündige Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben somit ihre prägenden Lebensjahre und den Großteil ihrer Schulzeit in Österreich verbracht und konnten im Rahmen ihrer Schulbesuche und Vereinstätigkeiten soziale Kontakte knüpfen.

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer, deren Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits durch das Bundesasylamt aufgrund der Vorlage von Identitätsnachweisen festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.

Die Feststellungen zu deren Unbescholtenheit ergeben sich aus den in den Akten der Beschwerdeführer einliegenden Auskünften aus dem Österreichischen Strafregister vom 08.09.2014. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems vom 08.09.2014 beziehen sämtliche Beschwerdeführer Leistungen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten die Beschwerdeführer jedoch glaubhaft machen, dass sie in Österreich arbeiten werden, sobald die entsprechenden Arbeitsbewilligungen vorliegen.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer und einer erfolgreich erfolgten Integration im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise. Zudem konnte sich die entscheidende Einzelrichterin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Bild der Familie, die ein sehr westliches und offenes Auftreten hat, machen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten A):

§ 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die BF1-BF4 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halten sich seit Mai 2009 aufgrund ihres ersten und einzigen Antrages auf Internationalen Schutz ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF5 wurde im Dezember 2009 im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde im Jänner 2010 ebenfalls ein Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und Asylverfahrens kann nicht den Beschwerdeführern angelastet werden, da diese stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt und zuletzt auch die Entscheidung des Bundesasylamtes akzeptiert und ihre Beschwerde zurückgezogen haben. Dies dient nicht zuletzt auch einer Verfahrensbeschleunigung. Die Dauer des Asylverfahrens ist insbesondere nicht den Beschwerdeführern anzulasten, sondern gründet sich vielmehr in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Die Beschwerdeführer hingegen sind ihrer Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, während des gesamten Verfahrens nachgekommen. Die Beschwerdeführer sind zudem strafrechtlich unbescholten.

Die beiden minderjährigen BF3 und BF4 verbrachten die prägenden Jahre ihrer Kindheit / Jugend im Bundesgebiet. Sie besuchen in Österreich Schulen und absolvierten damit den größeren Teil ihrer bisherigen Schulbildung im Bundesgebiet. Vor allem in ihren Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zum Herkunftsland in den Hintergrund getreten sind - somit großteils eine Entwurzelung stattgefunden hat - und jene zum Gastland Österreich klar überwiegen. Sie verfügen schon alleine aufgrund der Schulbesuche über enge soziale Kontakte, engagieren sich in Vereinen (Fußball bzw. Musik) und zeigen sportliche Leistungen. Sie konnten sich jeder für sich ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integrieren, eine Rückkehr in das Heimatland wäre besonders für sie eine besondere Herausforderung bzw. Belastung. Zum BF5 ist festzuhalten, dass er zwar im Bundesgebiet geboren ist, jedoch seinen Lebensmittelpunkt in der Familie hat und ihm eine Rückkehr ins Heimatland gemeinsam mit seiner Familie grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre.

Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell zwar noch Leistungen aus der Grundversorgung, beziehen, kann in naher Zukunft für die Beschwerdeführer von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der BF1 kann ebenso wie die BF2 eine aufrechte Einstellungszusage vorlegen. Beide konnten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus glaubhaft machen, dass sie ihre Chancen nützen wollen und sobald die Arbeitsbewilligungen vorlegen, ihre Stelle antreten werden. Dabei werden den Beschwerdeführern auch ihre Deutschkenntnisse zugute kommen. Der BF1 kann sich gut auf Deutsch unterhalten und wird von seinen Familienmitgliedern Unterstützung beim weiteren Spracherwerb erhalten. Die BF2 spricht beinahe fehlerfreies Deutsch und überzeugt mit ihrem offenen und überaus freundlichen Wesen. Der BF3 und die BF4 können positive Schulzeugnisse vorlegen und der BF5 beginnt nunmehr mit dem Kindergarten. Durch ihre offene Art ist nicht verwunderlich, dass die Familie auch zahlreiche Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern vorlegen kann, die der Familie allesamt eine gelungene Integration und Teilnahme am Sozialleben in Österreich bescheinigen.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen. Die Beschwerdeführer waren stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration bemüht und können deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorweisen und auch glaubhaft darlegen, sich zukünftig am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu können. Zwar ist deren Integration zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Status bewusst sein mussten. Allerdings hat das Bundesasylamt bereits im März 2010 erstinstanzlich entschieden und kann von den Beschwerdeführern im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht verlangt werden, dass sich diese in all den Jahren der aufrechten Beschwerde einer erfolgreichen Integration verwehren.

Insgesamt ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern altersgemäß gelungen ist, sich in Österreich gut zu integrieren. Bei Zusammenschau der Integration der Familie ist festzuhalten, dass diese einerseits über besonders enge Familienbande verfügt, weshalb eine Rückkehrentscheidung nur einzelner Beschwerdeführer unzulässig in deren Familienleben eingreifen würde, und andererseits der Familie in Gesamtschau gelungen ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und deren Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Erteilung der Arbeitsbewilligung gegeben sein wird. Die Familie verfügt zudem über nahe Verwandte mit Asylstatus in Österreich, zu denen ein unter Erwachsenen üblicher, enger Kontakt, jedoch keine Abhängigkeit durch gegenseitige Unterstützungsleistungen besteht.

Bei der vorgenommenen Abwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung).

Da die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war eine solche für die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II.3.3. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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