BVwG W201 2008796-1

W201 2008796-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2014

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld, Revision<br/>zulässig, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2008796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2008796.1.00

Spruch

W201 2008796-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, wohnhaft in XXXXt, vom 12.05.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 21.03.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 21.03.2014, XXXX, aufgehoben.

Die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist gem. § 18b ASVG ab dem 01.01.2009 gegeben.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin (BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX, geboren XXXX, ab dem 01.02.2013 anerkannt werde. Nach Anführung der bezüglichen Gesetzesstellen und der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie monatlichen Beiträge zu Selbstversicherung wurde weiters festgestellt, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2014 [sic] die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Zeit während die Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, werde der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.

Im Fall der BF liege als Ablehnungsgrund vor, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.05.2014 in der vorgebracht wird, im angefochtenen Bescheid sei festgelegt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bis zum 31.01.2014 nicht gegeben sei. Hier liege offensichtlich ein Schreibfehler vor. Richtig sei als Beginn der Selbstversicherung der 01.02.2013.

Grundsätzlich richte sich aber die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages ab dem 01.01.2009, weil die Betreuung der Schwiegermutter der BF bereits seit einigen Jahren vor dem 01.01.2009 stattgefunden habe. Aufgrund der schweren Krankheit sei erst im Dezember 2008 ein Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes gestellt worden und sei die Einstufung in Pflegestufe 3 gewährt worden. Aus der beiliegenden ärztlichen Bestätigung sei ersichtlich, dass die Schwiegermutter seit vielen Jahren eine ständige Aufsicht und Pflege benötige.

Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde sowie des Verfahrensaktes erstattete die PVA am 11.06.2014 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, die BF habe am 13.02.2014 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG gestellt. Die Versicherung sei für die Pflege ihrer Schwiegermutter beantragt worden. Im Antrag sei angegeben worden, dass die BF mit ihrer Schwiegermutter zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, die Pflege jedoch in der häuslichen Umgebung erfolge. Weiters werde die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege der nahen Angehörigen auch erheblich beansprucht.

Der Schwiegermutter der BF sei mit Bescheid vom 16.02.2009 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 ab dem 01.01.2009, mit Bescheid vom 22.08.2011 Pflegegeld der Stufe 4 ab dem 01.07.2011 und mit Bescheid vom 26.03.2014 Pflegegeld der Stufe 5 ab dem 01.02.2014 gewährt worden.

Die BF sei seit dem 01.04.2008 in einem Ausmaß von 21 Wochenstunden bei einem Unternehmen angestellt.

Die Selbstversicherung beginne gemäß § 18b Abs 2 ASVG mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wähle, frühestens jedoch mit dem 1. Tag des Monates, in dem die Pflege aufgenommen worden sei, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tage der Antragstellung folgt. Diese Bestimmung lasse jedoch keinen willkürlichen Beginn zu, da die Wahlmöglichkeit der Pflegeperson durch § 225 Abs 1 Z 3 ASVG beschränkt werde, wonach als Beitragszeit in der Pensionsversicherung Zeiten der freiwilligen Versicherung nur dann gelten, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden seien. Das bedeute, dass inklusive des Monates der Antragstellung nur 13 Monate rückwirkend eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG möglich sei.

Der Antrag auf Selbstversicherung sei von der BF erst am 13.02.2014 gestellt worden. Somit sei eine rückwirkende Selbstversicherung nach § 18b ASVG - inklusive des Monates der Antragstellung - nur 13 Monate rückwirkend möglich. Aus diesem Grund werde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege naher Angehöriger mit Bescheid vom 21.03.2014 zu Recht ab dem 01.02.2013 anerkannt und gleichzeitig festgestellt worden, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2013 die Berechtigung zu Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Sachverhalt:

Am 13.02.2014 beantragte die BF eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen ab dem 01.01.2009. Bei der nahen Angehörigen handelt es sich um die Schwiegermutter der BF, welche von der BF in der häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Mit Bescheid vom 16.02.2009 wurde der zu pflegenden Schwiegermutter ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 ab 01.01.2009 zuerkannt.

Laut dem letzten Bescheid der PVA vom 26.03.2014 bezüglich der Neubemessung des Pflegegeldes für die Schwiegermutter der Bf gebührt dieses in der Höhe der Stufe 5. Der festgestellte Pflegebedarf betrage durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat und es sei ein außergewöhnlicher Pflegebedarf erforderlich.

Im Akt aufliegend ist ein Schreiben von Dr. Wolfgang Scharinger, Arzt für Allgemeinmedizin, in XXXX, vom 14.05.2014, mit welchem bestätigt wird, dass die Gepflegte seit mindestens 10 Jahren an paranoider Psychose mit zum Teil aggressivem Verhaltensmuster leide und ständiger Aufsicht und Hilfe bedürfe.

Seit dem 01.04.2008 ist die BF laut Versicherungsdatenauszug vom 28.05.2014 (mit einer Unterbrechung vom 01.04. bis zum 30.04.2009) bei der XXXX im Ausmaß von - laut eigenem Vorbringen - 21 Wochenstunden beschäftigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 18b Abs 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Gemäß Abs 2 beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Voraussetzungen der Selbstversicherung gemäß § 18b Abs 1 ASVG sind im vorliegenden Fall unstrittig gegeben, strittig ist jedoch der Beginn der Selbstversicherung gemäß Absatz 2.

Gemäß § 225 Abs 1 Z 3 ASVG (in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung) sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder §18a iVm § 669 Abs 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.

Dem Gesetzeswortlaut in § 225 Abs 1 Z 3 ASVG, auf den sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2014 ausdrücklich bezieht, ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre.

IdZ ist insb auf den Wortlaut des § 18b Abs 2 ASVG hinzuweisen, wo die ersten beiden Halbsätze lauten wie folgt:

"Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, [...]"

Der Gesetzgeber stellt also insoweit auf den von der pflegenden Person gewählten Zeitpunkt ab, soweit die Pflege tatsächlich stattfand, ohne dass in § 18b Abs 2 ASVG diesbezüglich eine Rückwirkungsbeschränkung enthalten wäre.

Im Vergleich zu § 18b Abs 2 ASVG enthält § 16a Abs 3 ASVG betreffend das Versicherungsbeginnsdatum eine ähnliche Wortfolge, nimmt jedoch zusätzlich ausdrücklich auf § 225 Abs 1 Z 3 ASVG Bezug. Ein solcher Verweis auf § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ist in § 18b Abs 2 leg.cit. aber ausdrücklich gerade nicht enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, im Bereich der Versicherung gemäß § 18b ASVG den § 225 Abs 1 Z 3 ASVG nicht anzuwenden.

Die Zulässigkeit eines anspruchsbeschränkenden Analogieschlusses zu Lasten der Bf muss auch verneint werden, da es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine solche über den (teilweisen) Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit (iSv Art 34 Abs 2 GRC) und überdies um eine civil right - Angelegenheit iSv Art 6 MRK handelt, bei welcher es nach hier vertretener Auffassung zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesetzgeber anspruchshindernde Tatbestände gemäß Art 18 B-VG ausdrücklich normiert, um insoweit eine rechtsstaatlich entsprechende Überprüfbarkeit allfällig anspruchshindernder Umstände iSv Art 47 GRC an Hand einer positivierten Gesetzesbestimmung zu gewährleisten.

Dass bei länger zurückliegenden, als Pensionsversicherungszeiten nach § 18b ASVG begehrten Zeiträumen, allenfalls Beweisschwierigkeiten auftreten könnten, ist dabei kein Aspekt, der eine Analogie zu § 225 Abs 1 Z 3 ASVG tragen könnte, da vergleichbar schwierige Tatsachenfragen zB auch in jedem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess auftreten können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zB auf die 30 - Jahres - Verjährungsfrist des § 1489

ABGB.

Es war daher die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung im antragsgemäßen Umfang zuzusprechen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht aus Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 08.02.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig und ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich der Beginn der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, zu lösen war.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwieweit eine freiwillige Pensionsversicherung nach § 18b ASVG länger als ein Jahr rückwirkend begehrt werden kann.

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