W191 1429852-3•BVwG W191 1429852-3
W191 1429852-3Bundesverwaltungsgericht08.09.2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W191 1429852-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt xxxx, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, Zahl 599569100-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 25.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Diesen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass es in einem Sikhtempel zu Streitigkeiten zwischen zwei Kandidaten - der eine Anhänger der Kongresspartei und der andere Anhänger der Akali Dal - um den Vorsitz im Tempel gekommen wäre. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen hätte der BF einen Gegner so schwer am Auge verletzt, dass dieser auf diesem Auge blind geworden wäre. Der Mann hätte hierauf den BF angezeigt, und dessen Familie würde nun auf Rache aus sein. Man hätte den BF mit dem Tode bedroht, ihn beschimpft und angegriffen, weshalb er ausgereist sei.
1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 10.08.2012, Zahl 12 09.522-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er hätte kaum Details angeben und aufgrund mehrerer Widersprüche keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben.
Der Bescheid wurde dem BF am 13.08.2012 persönlich im Amt zugestellt.
1.1.3. Da beim BAA bis dahin keine Beschwerde eingelangt gewesen war, ging die Behörde davon aus, dass der Bescheid am 28.08.2012 in Rechtskraft erwachsen wäre.
1.1.4. Mit Faxnachricht vom 08.10.2012 teilte der BF über seinen Bevollmächtigten dem BAA mit, dass er gegen den Bescheid fristgerecht per Faxnachricht Beschwerde eingelegt gehabt habe. Der Faxnachricht waren eine undatierte Beschwerde sowie die Kopie einer elektronischen Sendebestätigung, auf der ein Faxvorgang an das BAA vom 27.08.2012, 17:42 Uhr, mit dem Ergebnis "OK" und der ersten Seite der Beschwerde ersichtlich waren, beigefügt.
1.1.5. Die Beschwerde langte am 16.10.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein. Im Begleitschreiben der Beschwerdevorlage befand sich der Vermerk, dass die Behörde die Beschwerde für verspätet halte, da laut ihres Faxbestätigungsprotokolls am 27.08.2012 nach 16:40 Uhr keine Faxnachricht mehr eingegangen sei, sondern erst am folgenden Tag in der Früh wieder Eingänge verzeichnet worden seien.
1.1.6. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der AsylGH dem BF über seinen Bevollmächtigten mit, er gehe gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
1.1.7. Per Faxnachricht vom 21.11.2012 gab der BF über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbrachte, seine Sendebestätigung beweise, dass die Beschwerde fristgerecht am 27.08.2012 um 17:42 Uhr eingebracht worden sei.
Mit Fax vom selben Tag brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG beim BAA ein, wobei sich der BF im Wesentlichen auf die selben Gründe berief wie in der Stellungnahme an den AsylGH vom selben Tag.
1.1.8. Mit Beschluss des AsylGH vom 28.11.2012, GZ C16 429.852-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 10.08.2012, Zahl 12 09.522-BAT, gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofsgesetz - AsylGHG als verspätet zurückgewiesen, weil jedenfalls erwiesen sei, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim BAA eingelangt wäre.
1.1.9. Mit Beschluss vom 28.11.2012, GZ C16 429.852-2/2013/2E, wies der AsylGH den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.11.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurück.
Am 10.06.2014 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.1. In der Erstbefragung am 10.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe in Indien Angst um sein Leben. Außerdem habe er zurzeit keinen Ausweis und hätte bereits einmal Strafe zahlen müssen.
1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 07.07.2014 bei der EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er keinen Deutschkurs oder sonstige Kurse besucht hätte und auch kein Wort Deutsch spreche. Da er keine Grundversorgung mehr erhalten hätte, hätte er Reklamen und Zeitungen ausgetragen, wohnen würde er ohne aufrechte Meldung bei Freunden in Wien.
Der BF wiederholte sein im Erstverfahren dargebrachtes Fluchtvorbringen zusammengefasst in wenigen Worten und gab an, dass er damals alles gesagt hätte und diese Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Er wolle, dass sein Verfahren zugelassen werde, um sich legal in Österreich aufhalten zu können. Auch habe er von einem Freund, der im Heimatdorf lebe und ihn angerufen hätte, erfahren, dass die Gegner zum Elternhaus gekommen wären, dieses mit Steinen beworfen und geschrien hätten, dass der BF es nicht überleben werde, sollte er zurückkehren.
Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Einsicht angeboten, wobei der BF meinte, er brauche diese nicht.
1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2014, Zahl 599569100-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen - die Attacke der Gegner auf das Elternhaus - auf der bereits im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte, die bereits damals als unglaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert worden wäre, aufbaue, weshalb von einer entschiedenen Sache zu sprechen sei.
Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sich ihm bei einer Rückkehr nach Indien zusätzlich die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative biete, sollte diese tatsächlich von Nöten sein.
1.2.5. Mit Schreiben vom 21.07.2014 brachte der BF über seinen nunmehr gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und führte aus, den Bescheid zur Gänze, "somit in seinen Spruchpunkten I. und II.", anzufechten.
Der BF beantragte,
den Asylantrag des BF inhaltlich zu behandeln,
ihm Asyl zu gewähren,
ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren,
allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen,
aufschiebende Wirkung zu gewähren,
einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,
festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei,
allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären,
allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen,
allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst dargestellt und das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe im Erstverfahren nicht entsprechend beurteilt worden wären. Das BFA behaupte, es liege entschiedene Sache vor und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, versäume dabei aber die Prüfung, ob tatsächlich ein solcher Sachverhalt vorliege, sowie eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF im Sinne von Art. 8 EMRK.
Hätte eine Prüfung stattgefunden, hätte das BFA angesichts der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege. Eine Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der BF auch Gründe seine Integration betreffend vorgebracht hätte, die beurteilt werden hätten müssen.
Auch hinsichtlich der Situation in Indien sei festzustellen, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des Erstverfahrens vorliegen würden. Es liege ein qualifizierter Begründungsmangel vor, da die verwendeten Länderberichte auf dem Stand von März 2013 zu sein scheinen würden.
Ferner fehle dem Spruch ein Spruchpunkt II., weder im Spruch selbst noch in der rechtlichen Beurteilung würde sich eine Erwähnung einer Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung finden.
1.2.6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakt langte am 29.07.2014 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Akt samt Vorakt des BFA und des BAA
Einsicht in den Akt des AsylGH betreffend das Erstverfahren
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:
Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig.
Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Bescheid des BAA vom 10.08.2012, Zahl 12 09.522-BAT, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 21.07.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.07.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des BAA vom 10.08.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor bestehen würden, es gäbe keine neuen. Allerdings hätte er durch ein Telefonat erfahren, dass seine Gegner sein Elternhaus attackiert und gedroht hätten, ihn im Falle seiner Rückkehr umzubringen.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht seinem Vorbringen im Vorverfahren. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt.
Auch im gegenständlichen Verfahren macht der BF nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben, ohne Glaubwürdigkeit erlangen zu können. Sein Vorbringen, er habe durch ein Telefonat erfahren, dass man noch immer nach ihm suche und ihn töten wolle, stellt inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als vage, in Teilen widersprüchlich und somit als gedankliches Konstrukt beurteilt wurde.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 25.07.2012 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des vagen Fluchtvorbringens und in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen.
Die in der Beschwerde eingeforderte Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen konnte unterbleiben, zumal das nunmehrige Vorbringen des BF dem Vorbringen im Vorverfahren entspricht, welches bereits damals als unplausibel, widersprüchlich und somit unglaubwürdig zu bewerten und rechtskräftig entschieden worden war.
Auch kann den Ausführungen in der Beschwerde, das BFA hätte das Vorbringen des BF bezüglich seiner Integration beurteilen müssen, nicht gefolgt werden, zumal der BF angab, weder Deutsch zu sprechen noch zwischenzeitlich sonstige Integrationsschritte gesetzt zu haben.
Bringt der BF vor, dass es seit Abschluss des Erstverfahrens zu gravierenden Veränderungen hinsichtlich der Situation in Indien gekommen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Länderfeststellungen des BFA auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen gründen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Bezüglich der Anträge in der Beschwerde, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung und die Abschiebung unzulässig seien, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesen Anträgen behandelten Rechtsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Anträge gehen somit ins Leere.
Ferner können die Ausführungen, es fehle dem Spruch des Bescheides ein Spruchpunkt II. und es würde sich weder im Spruch selbst noch in der rechtlichen Beurteilung eine Erwähnung einer Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung finden lassen, in Hinblick auf die aktuell geltende Gesetzeslage nicht nachvollzogen werden.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.2.3. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei lediglich sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt, mehrere Anträge zu Rechtsfragen gestellt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, sowie die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen allgemein gehalten und unsubstantiiert blieben. Die vom BF getätigten lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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