W183 1428763-1•BVwG W183 1428763-1
W183 1428763-1Bundesverwaltungsgericht08.09.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W183 1428763-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2012, Zl. 12 09.334-EASt. West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BeschwerdeführerXXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunduz, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Sein Vater sei vor ca. 14 Jahren verstorben. Es leben seine Mutter und zwei Brüder. Er selbst habe keine Ausbildung gemacht.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg sei und das Leben sehr hart sei. Die Situation dort werde immer schlechter, deshalb sei er geflohen. Nach Österreich sei er gekommen, weil hier die Menschenrechte eingehalten werden. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort Probleme habe und um sein Leben fürchte.
2. Am 02.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Er sei Analphabet.
Identitätsdokumente habe er keine mitgenommen. In Afghanistan habe er eine Tazkira. Er habe immer in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, nun bewirtschafte sein Onkel väterlicherseits alles. Sie haben von der Landwirtschaft gelebt. Befragt, wie das Verhältnis zu den Onkeln sei, gab er an, dass sie sich mit dem Onkel mütterlicherseits gut verstehen, mit dem Onkel väterlicherseits nicht so gut. Dies deshalb, weil er auf den Felder habe arbeiten müssen, die Kinder des Onkels aber nicht. Vor ca. 2 Monaten habe er mit dem Onkel väterlicherseits telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er gut angekommen sei. Er sei Paschtune und Sunnit und habe deswegen nie Probleme gehabt. Mit der Polizei habe es keine Probleme gegeben und er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Befragt, wann er den Entschluss zur Ausreise getätigt habe, gab er an, er habe die Entscheidung schon einige Zeit vor der Ausreise getroffen. Das erste Mal vor etwa zwei Jahren. Er wolle nach Europa und möchte sich hier ein ruhiges Leben aufbauen. Das Geld für die Flucht habe der Onkel väterlicherseits bezahlt. Als Grund für das Verlassen der Heimat gab er an, dass er Schwierigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits gehabt habe. In der Heimat bekomme man seine Recht nicht. Befragt, ob er Gründe oder Vorfälle hinzuzufügen habe, antwortete er mit "Nein". Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass ihm der Onkel väterlicherseits etwas antue. Andere Befürchtungen habe er nicht. Der Onkel tue ihm etwas an, weil er der älteste Sohn des Vaters sei und vom Onkel verlangt habe, dass er das Grundstück teile. Er müsse sich unterordnen. Auch wolle der Onkel, dass er ihm diene. Besondere Vorfälle stehen damit nicht in Zusammenhang. Er möchte nichts weiter angeben. Auf Nachfrage, warum er nicht schon früher Afghanistan verlassen habe, gab er an, der Onkel habe wie ein Tyrann über ihn geherrscht. In der Heimat herrsche nur Ungerechtigkeit, beispielsweise habe sein Onkel väterlicherseits alles verwaltet. Befragt, ob ihn die negativen Umstände in Afghanistan mehr betreffen als andere, sagte er, nein, die schlechte Lage betreffe alle. Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der Onkel die Flucht bezahlt habe, der Beschwerdeführer aber angab, der Onkel sei ein Tyrann, antwortete er, dass der Onkel vorgeschlagen habe, ihn am Leben zu lassen, wenn er ihn wegschicke und im Gegenzug ihm die Grundstücke gehören. Auf Vorhalt, dass der geschilderte Sachverhalt nicht geeignet sei, Asyl zu erhalten, sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkönne.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.08.2012) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus der Provinz Kunduz. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Bedrohung zu nennen vermocht. Das Vorbringen sei nicht geeignet, internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz zu begründen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei zumutbar. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Bedrohung durch den Onkel wegen eines Grundstücksstreites keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen sei. Darüber hinaus sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So sei die Fluchtgeschichte zu blass und wenig detailreich. Konkrete Vorfälle haben nicht benannt werden können. Die Behauptung, der Onkel habe die Reise finanziert und er sei ein Tyrann gewesen, stehen in einem Widerspruch zueinander. Es handle sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte. Es sei im Verfahren auch nicht hervor gekommen, dass er durch die negativen Lebensumstände in Afghanistan in höherem Maße gefährdet gewesen wäre. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei und sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte. Auch handle es sich bei ihm nicht um eine "high-profile-person".
4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte seinen Fall konkret betreffend im Wesentlichen vor, dass er nicht nur als ältester Sohn des verstorbenen Vaters vom Onkel unterdrückt worden sei, sondern auch dass ihm und seiner Familie in Afghanistan nicht geholfen werden könne. Die Familie würde das Land für den Lebensunterhalt benötigen. Er habe sich dem Willen des Onkels fügen müssen und daher das Land verlassen, um auch weitere Eskalationen zu vermeiden. Konkrete Fragen seien nicht gestellt worden, auch nicht Fragen in Bezug auf die angegebenen Korruptionsvorfälle. In der Folge wird auf die allgemein schlechte Lage in Afghanistan verwiesen. Es bestehe "real risk", dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation kommen könnte. Art. 3 EMRK wäre daher verletzt.
Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen, in welchem er erklärt, dass er Probleme mit dem Onkel wegen der Grundstücke gehabt habe. Der Onkel sei mit der Grundstückstrennung nicht einverstanden gewesen und habe ihn schikaniert. Er ersuche daher die österreichischen Behörden um Hilfe. Er möchte sich hier eine Existenz aufbauen und die Schwierigkeiten endgültig vergessen können.
6. Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
7. Mit Schriftsatz vom 19.09.2012 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Tazkira vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in der Provinz Kunduz, zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab eine schriftliche Stellungnahme (22.08.2014) ab und hielt darin im Wesentlichen fest, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kunduz massiv verschlechtert habe und nahm Bezug auf weitere Berichte. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Ehevertragsbestätigung sowie Unterstützungserklärungen, ein Sprachzertifikat für die Grundstufe Deutsch A1, eine Kursbestätigung für Deutsch A2 sowie das Diplom über die nicht bestandene Prüfung Deutsch A 2 vor. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 09.07.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
9. Am 29.08.2014 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben korrekt seien. Die im Akt inliegende Tazkira [Ausweis] sei seine und wurde auch von der Dolmetscherin bestätigt, dass sie auf seinen Namen laute. Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er sei mit einer Albanerin verheiratet und habe keine Kinder. Er stamme aus der Provinz Kunduz. Auf Nachfrage nannte der Beschwerdeführer Nachbarprovinzen sowie die Hauptstadt. Er habe sich immer in seinem Heimatort aufgehalten und dort leben auch seine Verwandten. Mit seiner Mutter habe er Kontakt. Er habe auf seinem Grundstück gearbeitet. Seinen konkreten Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer wie folgt:
"Mein Vater setzte sich einmal mit seinem älteren Bruder zusammen und erklärte ihm, dass das Grundstück beide von ihrem Vater geerbt hätten und er seinen Anteil von ihm trennen möchte. Mein Onkel väterlicherseits war damit nicht einverstanden, weil er mehrere Söhne hat und wir nur 3 Brüder sind. Er schlug meinem Vater vor, ein Drittel des Grundstückes meinem Vater zu geben und 2/3 für sich zu behalten. Mein Vater war mit dieser Aufteilung nicht einverstanden. Ca. 1 Monat nach diesem Gespräch wurde mein Vater auf den Feldern, während er sie bewässert hat, getötet. Der Täter war uns unbekannt, ich fragte einmal meinen Onkel väterlicherseits, ob er wissen würde, wer für den Tod meines Vaters verantwortlich sei, mein Onkel sagte, dass er nichts darüber wüsste. So verging eine lange Zeit, bis ich schließlich zu meinem Onkel ging und ihn bat, uns unseren Anteil an dem Grundstück zu geben. Mein Onkel hat sich geweigert und sagte, nachdem mein Vater tot sei, hätten wir kein Recht auf das Grundstück."
An dieser Stelle musste die Verhandlung unterbrochen werden, weil der Beschwerdeführer weinte. Nach einer Pause setzte er wie folgt fort:
"Ich habe anschließend die Dorfältesten versammelt und ihnen das Geschehen dargestellt. Sie sprachen mit meinem Onkel väterlicherseits und erklärten ihm, dass nach dem Tod meines Vaters wir das Recht auf das Grundstück hätten. Mein Onkel hat offen vor den Dorfältesten gesagt, dass er nicht bereit ist, uns unser Grundstück zu übergeben. Die Dorfältesten waren ratlos, sie sagten mir, dass mein Onkel nicht bereit sei, uns unser Grundstück zu geben und dass ich auch keine Möglichkeit hätte, gegen ihn vorzugehen. Mein Vater sei kurz nachdem er seinen Anteil an dem Grundstück eingefordert hätte, von unbekannten Personen getötet worden. Es sei besser, wenn ich das Land verlassen würde. Ich sagte den Dorfältesten, dass ich ohne mein Grundstück dort nicht leben könnte und nahm den Vorschlag an, ins Ausland zu gehen, betonte jedoch, dass ich finanziell nicht in der Lage dazu wäre. Die Dorfältesten sprachen darüber mit meinem Onkel väterlicherseits. Er sagte den Dorfältesten, dass er mit meiner Ausreise einverstanden wäre und auch bereit wäre, diese zu finanzieren. Er organisierte auch einen Schlepper, der mich für 9.000 Dollar nach Österreich brachte. Nach meiner Ausreise hat mein Onkel väterlicherseits meine beiden Brüder und meine Mutter aus dem Haus hinausgeworfen. Sie mussten aber vorher unterschreiben, dass sie mit der Bezahlung von 9.000 Dollar an den Schlepper jegliches Recht an das Grundstück verloren haben."
Befragt, ob es Vorfälle im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Es gab keine weiteren Vorfälle. Ich möchte auch nicht behaupten, dass mein Onkel väterlicherseits für den Tod meines Vaters verantwortlich ist. Mein Vater wurde auf dem Grundstück getötet." Die Frage, ob jemand aus seiner Familie jemanden aus der Familie des Onkels getötet habe, verneinte er und gab weiters an, keine Feindschaften mit der Familie des Onkels oder anderen Familien gehabt zu haben, bis auf das Problem mit der Teilung des Grundstücks. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz habe, antwortete der Beschwerdeführer "in Ordnung". Die Frage, ob es weitere Fluchtgründe gebe, wurde verneint.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz wurde in der Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Lage verschlechtert habe. Dies gehe aus einem aktuellen Bericht vom 24.08.2014 hervor. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angaben.
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 28.08.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise ständig lebte. Seine Verwandten leben alle im Heimatort in der Provinz Kunduz. Die wirtschaftliche Lage des Onkels, bei dem seine Kernfamilie nun lebt, ist relativ schlecht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung und hat in Afghanistan zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er war nicht politisch tätig.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits) sind nicht - wie unter Punkt 3.2. näher ausgeführt werden wird - asylrelevant. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
1.3.2. Herkunftsprovinz Kunduz
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
In den letzten Wochen haben sich die Aktivitäten der Taliban in der Provinz Kunduz verstärkt und gab es seit dem Frühsommer Dutzende Tote sowie hunderte Verletzte bei Kämpfen. Kunduz ist eine strategische Provinz der Taliban.
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Einvernahme machte der Beschwerdeführer durch die Art der Beantwortung von Fragen (siehe dazu näher unten Punkt 2.2.) einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Tazkira, welche vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung als seine bestätigt wurde. Der Name des Beschwerdeführers auf der Tazkira wurde vom Dolmetscher bestätigt (Niederschrift S 4). Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Seine Glaubwürdigkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aufgrund der korrekten Aufzählung von Nachbarprovinzen und der Nennung der Hauptstadt der Provinz Kunduz (Niederschrift S 4).
2.2.1. Die Feststellung, wonach kein asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde, ergibt sich aus der Erstbefragung am 23.07.2012 ("Das Leben ist hart. Die Situation wird immer schlechter.") sowie aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2012, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits als Fluchtgrund angab. Im behördlichen Verfahren wurde mehrfach nachgefragt, doch gab der Beschwerdeführer stets an, keine weiteren Gründe zu haben und keine besonderen Vorfälle benennen zu können (vgl. etwa Einvernahme am 02.08.2012, Niederschrift S 10). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2014 wurde dieses Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Asylrelevanz (zB im Hinblick auf Blutrache) durch Befragung des Beschwerdeführers näher untersucht. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern. Dabei gab dieser lediglich Besitzansprüche des Onkels betreffend ein ihm zustehendes Grundstück an. Das Bundesverwaltungsgericht ist seinen Pflichten gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 insofern nachgekommen, als es den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Sachverhalts ergänzend befragte, ob es irgendwelche Vorfälle im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer verneint und hat dieser in der Folge von sich aus angegeben, dass er nicht behaupten möchte, dass der Onkel väterlicherseits für den Tod seines Vaters verantwortlich sei (Niederschrift S 6). Auch die folgende Frage in der mündlichen Verhandlung, ob jemand aus seiner Familie jemanden aus der Familie des Onkels väterlicherseits umgebracht habe, wurde verneint und wurde vom Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, dass es bis auf das Problem mit der Teilung des Grundstücks keine Feindschaft mit der Familie des Onkels väterlicherseits oder mit anderen Familien gegeben habe (Niederschrift S 6). Auch wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung belehrt, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz habe, was dieser mit "in Ordnung" beantwortete. Weiters gab sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen und verwies dieser auf die ehrlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Vor dem Hintergrund dieser Einvernahme und dem ehrlichen Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser schilderte sehr emotional und ehrlich seine persönlichen und tatsächlichen Beweggründe für das Verlassen seiner Heimat (vgl. Niederschrift S 5). Auch aus den eigeninitiativen Antworten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er keine Steigerung zwecks Konstruktion einer Asylrelevanz vornehmen wollte. Dennoch ist nach intensiver Befragung und Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers rechtlich keine Asylrelevanz seines Vorbringens festzustellen.
2.2.2. Betreffend die Feststellung zur Situation der Paschtunen und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Paschtunen und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Frage, ob es weitere Gründe für das Verlassen Afghanistans gebe, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014, S 6).
2.2.3. Weitere asylrelevante Gründe sind aus den Verwaltungsunterlagen ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunduz, stützen sich auf die mit der Ladung vom 02.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus geht aus dem aktuellen Bericht der Agence France Press vom 24.08.2014, verlesen in der mündlichen Verhandlung, hervor, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz verschlechtert hat und die Taliban an Einfluss zunehmen.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Kunduz stammt, immer dort lebte und dort auch seine Familie aufhältig ist. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung genoss, ist von einem geringen Bildungsniveau auszugehen, welches ihm den Aufbau einer längerfristigen bzw. dauerhaften Existenz in Afghanistan erschweren wird. Insbesondere wird es ihm schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden, zumal seine Familie in einer gefährlichen, von Taliban dominierten Gegend lebt. Auch ist die wirtschaftliche Lage der in Afghanistan lebenden Familienangehörigen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge schlecht. Mangels hinreichender Ausbildung und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie bereits unter Punkt 1.2. festgestellt, liegt im gegenständlichen Fall kein asylrelevantes Vorbringen vor und brachte der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits als Fluchtgrund vor. Andere Fluchtgründe sind - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und hinreichender Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen. Zu dem persönlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine familiäre Auseinandersetzung betreffend ein Grundstück und wollte der Onkel des Beschwerdeführers dieses an sich nehmen. Mit der politischen oder religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem anderen Konventionsgrund steht dies in keinem Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines in der GFK genannten Grundes sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl somit nicht gegeben.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Paschtunen und seinem sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine schlüssigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten ist und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt bzw. glaubhaft gemacht wurden, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Kunduz stammt, seine Familie dort lebt, er keine Ausbildung hat und die wirtschaftliche Lage der Familie schlecht ist. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Kunduz schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt und überdies keine gehobene Ausbildung aufweist, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würde.
Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571, betreffend die mangelnde Asylrelevanz von bloßen Grundstücksstreitigkeiten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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