L509 1427436-3•BVwG L509 1427436-3
L509 1427436-3Bundesverwaltungsgericht08.09.2014
Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass Familienfeinde im Jahr 2007 den Großonkel des BF umgebracht hätten. Anfang 2012 hätten die Brüder des BF ein Mitglied dieser Familie so geschlagen, dass es an den Folgen der Verletzungen gestorben sei.
Diese Feindschaft sei weiter gewachsen und hätten sie schließlich auch den BF töten wollen, weswegen seine Eltern entschieden hätten, dass der BF Pakistan verlassen solle.
Dieser erste Asylantrag des BF wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E12 427.436-2/2013/5E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 27.10.2013 persönlich zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.2. Am 26.05.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde er am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04. sowie am 12.06.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass er eine neue Verfahrenskarte gewollt habe, die ihm jedoch verweigert worden sei, weshalb er einen neuen Asylantrag gestellt habe.
Der Bruder des BF habe vor etwa 2,5 Jahren im Heimatdorf einen Mord begangen und fürchte sich der BF vor der Rache der anderen Familie.
Seitdem der BF im Ausland sei, habe er wenig Kontakt mit seiner Familie in Pakistan. Die Probleme hätten sich jedoch nicht geändert. Sehr selten erreiche der BF seine Eltern, aber auch diese könnten sich aufgrund der Probleme nicht zuhause aufhalten.
Die Gegner des BF würden diesen bei einer Rückkehr umbringen.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2014, Zl. 1019774204-14655244 BFA EAST-West, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wird vom BFA ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können und sei das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei.
Zudem stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie auf Beigebung eines Rechtsberaters.
I.5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 wurde dem BF gem. § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF iVm § 52 BFA-VG idgF ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie seiner Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.6. Am 14.08.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, wonach der BF versuchen werde, sich Nachweise für eine reale Gefährdung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit, die eine Abschiebung unzulässig machen, aus Pakistan schicken zu lassen. Da er für die Vorlage der Nachweise aus Pakistan einige Zeit benötige, ersuche der BF daher um Gewährung einer Frist bis Ende Oktober 2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 23.05.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E12 427.436-2/2013/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 27.10.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA damit begründet, dass sich die Probleme, die er schon im ersten Verfahren genannt habe, nicht geändert hätten. Die Gegner des BF würden ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan umbringen. Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil er auch keine neue Verfahrenskarte bekommen habe.
II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E12 427.436-2/2013/5E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).
II.3.3.3. Sofern vom BF in seiner Beschwerde moniert wird, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt habe, ist auszuführen, dass das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BFA hat den BF einvernommen und ihm Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen des Sachverhaltes vorzubringen, was jedoch nicht geschehen ist. Sondern behauptete der BF vielmehr, seine "alten" Gründe seien nach wie vor aufrecht. Inwiefern nunmehr ein (entscheidungsrelevanter) geänderter Sachverhalt vorliegen soll, erschließt sich aus dem Vorbringen des BF nicht.
Aus dem vorliegenden Verfahrensakt konnte jedenfalls keine Verletzung der Ermittlungspflichten durch das BFA erkannt werden.
II.3.3.4. In der Beschwerde bringt der BF weiters vor, dass die Behörde insbesondere die geänderte Situation im arabischen Raum nicht berücksichtigt habe. In umliegenden Ländern wie Afghanistan, Syrien und Irak würden extreme islamistische Kräfte überhand nehmen. Daher habe sich die Sicherheitslage in Pakistan grundlegend verschlechtert und lasse für die Zukunft nichts Gutes erwarten.
Nähere Angaben, wie sich die Sicherheitslage in Pakistan im Detail verschlechtert haben soll, wurden vom BF nicht getätigt.
Bereits der Asylgerichtshof hat betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom 21.10.2013, Zl. E12 427.436-2/2013/5E die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt.
Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.
Überdies ist festzuhalten, dass keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation vorliegen.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.
Hinsichtlich der vom BF behaupteten Schulterschmerzen hat bereits das BFA richtigerweise ausgeführt, dass der BF diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel vorlegte, weswegen auch nicht ersichtlich sei, dass er überhaupt an irgendwelchen (entscheidungserheblichen) Krankheiten leide.
II.3.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.3.5. Sofern der BF in der Eingabe vom 14.08.2014 nunmehr vorbringt, er werde sich Unterlagen aus Pakistan schicken lassen und hierfür eine Frist bis Ende Oktober beantragt, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst auf § 17 Abs. 2 BFA-VG betreffend die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen. Dieser Bestimmung entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (nach Abs. 1 derselben Bestimmung) binnen 8 Wochen zu entscheiden.
Die gegenständliche Beschwerde des BF ist bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.07.2014 eingelangt. Der Bestimmung des § 17 Abs. 2 BFA-VG zufolge bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen 8 Wochen, sohin längstens bis zum 18.09.2014 über die Beschwerde des BF zu entscheiden hat, sodass bereits § 17 Abs. 2 BFA-VG der Gewährung einer Frist bis Ende Oktober entgegensteht.
Weiters ist § 68 AVG zu beachten, wonach, wie bereits oben unter Punkt II.3.1. im Detail ausgeführt, "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Frage ist, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Asylantrag zu Recht gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dabei kann nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen als anderer Sachverhalt angesehen werden. Eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten, welche das Vorliegen einer "anderen Sache" bewirken würde, wurde vom BF, wie bereits oben unter Punkt II.3.3. ausgeführt, nicht (substantiiert) behauptet, weswegen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 68 AVG auch nicht dazu angehalten ist, neue Beweismittel zuzulassen bzw. für deren Vorlage eine bestimmte Frist zu gewähren, sondern lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu überprüfen hat.
Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Zuge seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2012 über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren oder auch die Wichtigkeit der Vorlage von Beweismitteln zu seinem Vorbringen ausführlich belehrt wurde. Insofern erscheint es nicht plausibel, dass der BF erst zum jetzigen Zeitpunkt vorbringt, er werde versuchen, sich Unterlagen aus Pakistan schicken zu lassen, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Fluchtgründe des BF auch im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung, wie bereits ausgeführt, nicht geändert haben.
II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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