W220 1433738-1•BVwG W220 1433738-1
W220 1433738-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W220 1433738-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 12 11.438-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er am XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er gehöre der Religionsgruppe der Sikh und der Volksgruppe der Inder an. Zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor 20 Tagen illegal in den Iran und von dort weiter in die Türkei gereist, wo er sich sechs Tage in einer Schlepperunterkunft aufgehalten habe. Von dort sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in seiner Heimatstadt habe ein wohlhabender Mann seine Schwester "zwangsverheiraten" wollen. Dieser habe auch gewollt, dass sie den Glauben wechsle. Sein Vater wäre dagegen gewesen. Sie hätten gemeinsam als Familie ihr Heimatland verlassen, da sein Vater Angst um ihrer aller Leben gehabt habe. Seine Angehörigen (Vater, Mutter, Schwester) wären in der Türkei geblieben. In seiner Heimatstadt würden nur noch 18 indische Familien leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben
3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, bei der polizeilichen Einvernahme sei fälschlich aufgenommen worden, dass in seinem Heimatort noch 18 Sikh-Familien leben würden, er habe acht bis zehn Sikh-Familien gemeint. Er sei in dem Dorf XXXX aufgewachsen und habe eine Schwester. Er habe keine Schule besucht und habe Gewürze an einem Stand verkauft. Seine Eltern würden ein Haus besitzen, wegen wirtschaftlicher Probleme sei es ihnen nicht gut gegangen. Sein Vater habe entschieden, dass die ganze Familie die Heimat verlasse, dazu habe er sich im Jahr 2012 entschlossen. Man hätte sie vor die Wahl gestellt, entweder die Heimat zu verlassen oder die Schwester "herzugeben". Sie hätten Probleme wegen seiner Schwester gehabt. Ein Mann hätte diese mit Gewalt "haben" wollen, aber sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie wären Sikh und der Mann sei Moslem gewesen. Der Mann habe aber sein Ziel mit Gewalt erreichen wollen. Er hätte den Beschwerdeführer einmal mit einem Messer angegriffen. Passanten hätten ihn von diesem Mann befreit, sonst wäre er jetzt nicht mehr am Leben. Sein Vater sei von dem Mann aufgefordert worden, ihm seine Tochter zu geben, andernfalls der Beschwerdeführer getötet würde. Sie wären zweimal zur Polizei gegangen und hätten um Hilfe gebeten, diese habe ihnen aber nicht weiterhelfen können. Als sie im Tempel gewesen wären, hätten sie erfahren, dass ihr Haus in Brand gesetzt worden sei. Auch davor wären sie (Anm.: die Gegner) vor ihrem Haus gewesen und hätten die Haustür kaputtgemacht. Sie hätten auch Steine in das Haus geworfen und versucht, Druck auf seinen Vater auszuüben. Sie hätten ihr Geschäft mit Schmutz beworfen und sie so unter Druck gesetzt. Auch wären sie vor ihren Tempel gekommen und wären handgreiflich geworden. Der Mann habe ihnen schließlich ein Ultimatum gestellt und ihnen eine Frist von einem Monat eingeräumt. Man hätte zu seinem Vater gesagt, dass er die Schwester des Beschwerdeführers überlassen solle, andernfalls der Beschwerdeführer getötet würde. Aus diesem Grund habe sein Vater entschieden, dass die Familie die Heimat verlassen müsse. Der Beschwerdeführer nannte den Namen des Mannes und dessen Begleiters. Der Mann wäre vor ca. zwei Jahren zu seinem Vater gekommen. Er wisse nicht, weshalb dieser seine Schwester unbedingt "haben" hätte wollen. Er könne nicht sagen, ob er seine Schwester für "falsche Zwecke" haben hätte wollen. Der Angriff mit dem Messer sei im März oder April 2011 gewesen. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, die Anzeige sei auch aufgenommen worden. Jedoch hätten sie bis zu ihrer Ausreise nichts von den Ermittlungen gehört. Insgesamt hätten sie zwei Mal Anzeige erstattet - einmal bei dem Angriff mit dem Messer und einmal beim Brandanschlag auf das Haus, der im Mai 2012 stattgefunden hätte. Nach dem Brand hätten sie ihr Haus wiederhergestellt und bis zur Ausreise im Juli dort gewohnt. Im Juni 2012 habe der Mann seinem Vater das Ultimatum gestellt, dass er ihm 1 1/2 Monate zur Übergabe seiner Tochter Zeit gebe. Sie hätten dies der Polizei nicht gemeldet, da sie sich gedacht hätten, dass diese ihnen in besagter Angelegenheit nicht helfen könne. Außer dem Messerangriff sei niemand an den Beschwerdeführer persönlich herangetreten. Gefragt, weshalb sie nicht in einen anderen Landesteil übersiedelt wären, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es für Sikhs nicht einfach sei, in einer anderen Stadt oder einem anderen Landesteil von Afghanistan zu leben. Zur Nachfrage hinsichtlich seiner Befürchtungen bei der Rückkehr gab er an, er könne sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen. Es gehe um religiöse Freiheit. Damit meine er die Benachteiligung in der Gesellschaft, wo sie nicht akzeptiert worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 12 11.438-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer geglaubt würde, dass er seine Heimat wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer die Drohungen des Mannes zweimal zur Anzeige gebracht habe. Eine gezielte Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sikh wäre nicht anzunehmen. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Asylgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "diesen Mann bei der Polizei zur Anzeige gebracht" habe und die Anzeige ordnungsgemäß aufgenommen worden sei. Es sei in Afghanistan sowohl möglich, sich der Bedrohung durch Dritte (private) Personen im Falle von gesellschaftlichen Diskriminierungen oder bei ethnischen oder religiösen Konflikten zu entziehen, indem man sich in einem anderen Ort, wie z.B. XXXX, niederlassen könne, sodass die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar wären. Dies vor allem auch deshalb, weil er sich seit 2009 in seiner Heimat ohne Schwierigkeiten aufgehalten habe, nie jemand an ihn persönlich herangetreten sei, es zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei oder sonst Misshandlungen gesetzt worden wären, sodass seine Befürchtungen als haltlos anzusehen wären. Er habe im Verfahren keine anderen Gefährdungspotentiale hervorgebracht als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Solche hätten auch amtswegig für den Fall seiner Rückkehr nicht festgestellt werden können. Besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er in Afghanistan Verfolgungen ausgesetzt wäre, habe er nicht glaubhaft gemacht. Auch ohne Vorliegen eines sozialen Netzes in XXXX gehe die belangte Behörde davon aus, dass ohne Anknüpfungspunkte und finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in XXXX möglich wäre, da der Beschwerdeführer erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei und keine Sorgepflichten habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, sei die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, da seinem Fluchtvorbringen die "gesamte Glaubwürdigkeit" abgesprochen werden habe müssen. Wenig glaubhaft wären seine Angaben, wonach der Mann den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan verfolgen würde. Diese Befürchtungen könnten nur als unsubstantiierte Behauptungen gewertet werden, welche keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr bilden würden. Dass Privatpersonen ihn ausfindig machen könnten, sei eine subjektive Angstempfindung, mit der er nicht in der Lage gewesen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen. Rechtlich kam das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen würden keine Flüchtlingseigenschaft begründen können. Verfolgung iSd Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen; er habe erklärt, dass die Polizei die Anzeige ordnungsgemäß aufgenommen habe. Bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung könne dahingestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde. Seinem Vorbringen könne eindeutig entnommen werden, dass der Mann aus einem rein privaten Motiv heraus seine Schwester heiraten habe wollen und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der GFK zu subsumieren gewesen wäre. Zudem scheine die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans nicht ausgeschlossen. Er habe vor der belangten Behörde nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Stellen nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, ihm auch außerhalb seines Heimatortes angemessenen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer habe nicht dartun können, dass eine Schutzgewährung seitens der Sicherheitsbehörden aus einem asylrelevanten Grund verwehrt würde. Die vom Beschwerdeführer genannten Probleme mit dem Mann würden in keinem zeitlichen Bezug zu seiner mehr als zwei Jahre späteren Ausreise stehen. An der Voraussetzung, dass die wohlbegründete Furcht bis zur Ausreise andauere, mangle es in seinem Fall. Es hätten hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu den Sikh keine Umstände festgestellt werden können, die auf eine konkrete Verfolgung seiner Person hindeuten würden, zumal sich die Situation ethnischer Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert habe. Die Diskriminierungen, mit denen Minderheiten wie die Sikhs konfrontiert würden, würden im Regelfall kein asylrelevantes Ausmaß erreichen, eine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu den Sikh sei nicht anzunehmen. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ein asylrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er einer konkret gegen ihn aufgrund von in seiner Person gelegenen Merkmalen ausgesetzt wäre, weshalb eine Bedrohungssituation nicht festgestellt werden habe können. Weder aus seinen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ersichtlich, dass jene nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die eine Außerlandesschaffung in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lasse. In Afghanistan stehe zudem jedermann im Falle von Gefährdung durch nicht-staatliche Individuen eine Möglichkeit offen, sich durch einen Ortswechsel in Sicherheit zu bringen. Die Sicherheitslage in XXXX könne als vergleichsweise sicher angesehen werden. XXXX sei auch vom Ausland aus erreichbar und habe sich die Grundversorgungssituation verbessert, sodass kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK zu erkennen sei. In Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in XXXX könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
XXXX möglich und zumutbar sei. Auch wenn kein bestehendes soziales Netz in XXXX vorhanden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Anknüpfungspunkte und finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in XXXX möglich wäre, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei. Er könne sich auch an in XXXX ansässige, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen wenden, wenngleich nicht verkannt würde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsmöglichkeiten nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden könnten. Eine lebensbedrohende Krankheit oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand habe er nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer drohe weder eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat, noch laufe er Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem realen Risiko der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu begegnen. Es bestehe auch kein Risiko, dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder der Todesstrafe unterworfen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich unter Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
5. Gegen diese am 13.03.2013 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig mit Schreiben vom 19.03.2013 Beschwerde wegen "inhaltlicher Fehler" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Aufhebung der Ausweisung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Male von dem Mann und seinen Leuten attackiert und auch mit dem Tode bedroht worden sei. Auch sein Vater sei bedroht und verfolgt worden. Schlussendlich wäre ihr Haus in Brand gesetzt worden. Auf die Problematik, als Angehöriger der Minderheit der Sikh in Afghanistan zu leben, sei gar nicht eingegangen worden. Die Sikh würden unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung und Ausgrenzung leiden. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien würden im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken bestehen. Das Hauptproblem sei, dass die Regierung keinen Schutz gegen die Verfolgung und Diskriminierung der Sikh biete. Die Angriffe gegen den Beschwerdeführer wären religiös motoviert. Die belangte Behörde hätte seine Angaben vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen würdigen müssen und wäre so zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens gelangt. Er habe gleichlautende und schlüssige Angaben gemacht. Sie wären immer wieder wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sikhs diskriminiert und auch an der Religionsausübung gehindert worden. Sie würden nicht akzeptiert, hätten Probleme mit den Moslems und würden Opfer von Gewalt. Sikh-Frauen würden immer wieder entehrt und sogar entführt. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, da der Staat ihn nicht vor den Übergriffen schütze bzw. schützen könne. Die Bedrohung würde in ganz Afghanistan bestehen, weshalb es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 19.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 28.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
" (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im Letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall bringt der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer vor, ein muslimischer Mann hätte die Schwester des Beschwerdeführers, die wie er der Religionsgruppe der Sikh angehöre, gegen deren Willen und jenen seines Vaters heiraten wollen und auch gewollt, dass diese den Glauben wechsle. Mangels Einwilligung sei es zu Bedrohungen und einer Messerattacke gekommen, zudem sei das Haus der Familie in Brand gesetzt worden.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Insbesondere mangelt es an Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten, von einem muslimischen Mann beabsichtigten Zwangsverheiratung samt Zwangskonvertierung seiner Schwester und einem möglichen Zusammenhang mit deren Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Sikh. Entsprechende Feststellungen, welche die allfällige Betroffenheit von Sikh-Frauen von einer solchen Praxis (Zwangsheirat und -konversion) sowie Auswirkungen auf den Familienverband bei Verweigerung (!) beleuchten würden, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Zur Situation von Sikhs in Afghanistan stellte die belangte Behörde nachfolgend fest:
"Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.
Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht des Auswärtigen Amtes plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.
Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich.
Es gibt noch drei aktive Gurdwaras (Sikh Tempel) in Kabul und zehn in anderen Orten in Afghanistan (...).
Es gibt Schulen für Sikh Kinder in Ghazni und Helmland und eine in Kabul. Einige wenige Sikh Kinder gehen auf private internationale Schulen. (...)
Wie in den vergangenen Jahren gab es Probleme bei der traditionellen Feuerbestattung aufgrund von Beschwerden der Nachbarn. Die Regierung schützt das Recht, Feuerbestattungen durchzuführen, nicht.
Obwohl ein Hindu als wichtiger Wirtschaftsberater des Präsidenten fungiert und ein Sikh weiterhin als Mitglied des Oberhauses arbeitet, gelang es den Hindu und Sikh Gemeinschaften nicht, einen eigenen Sitz im Parlament für je einen Repräsentanten der beiden Religionsgemeinschaften zu erhalten."
Die zitierten Feststellungen, welche das Bundesasylamt seiner Beurteilung zugrunde legte, sind allgemein gehalten und treffen keinerlei Aussage zu dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich einer allfällig drohenden Zwangsverheiratung seiner Schwester mit einem muslimischen Mann und einer damit verbundenen Zwangskonversion (zum Islam), wodurch aufgrund der ablehnenden Haltung der Familie des Beschwerdeführers die gesamte Familie von Bedrohungen und Übergriffen betroffen sei. Das Bundesasylamt lässt eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (insb. im Hinblick auf die nur allgemeinen Länderfeststellungen) vermissen.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen und sich weder über die konkrete diesbezügliche Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers informiert noch sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhalts gar nicht möglich war.
Es ist auch nicht ersichtlich, worauf das Bundesasylamt, ohne das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund tauglicher (fallspezifischer) Länderfeststellungen zu überprüfen, die Feststellung, eine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh sei nicht anzunehmen (Akt Seite 102), stützt. Vielmehr hat die belangte Behörde die Reflexion eines allfälligen Zusammenhanges des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts (Zwangshochzeit und -konversion) mit Konventionsgründen verabsäumt. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde nicht Asylgründe, die der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 17.01.1994, 94/19/0886), sie wäre aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes verpflichtet gewesen, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers, der sein Vorbringen durchwegs mit starkem Konnex zu der Zugehörigkeit seiner Familie zu der Religionsgruppe der Sikh schilderte, zu dringen (vgl. AsylGH 21.10.2008, E 11 303.323-1/2008).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich ist und keine fallspezifischen Länderfeststellungen getroffen wurden.
Mangels Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts finden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinsichtlich einer "Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht", keinen Halt.
Festzuhalten ist auch, dass der angefochtene Bescheid "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Heimatstaates" eine auf das konkrete Fluchtvorbringen bezugnehmende Beweiswürdigung vermissen lässt. Es wird lediglich sein Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer geglaubt würde, dass er "diesen Mann bei der Polizei zur Anzeige gebracht" habe und die "Anzeige seitens der Behörde ordnungsgemäß aufgenommen" worden sei (Akt Seite 161). Soweit aber wenig später festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gefährdungspotentiale als jene vorgebracht hätte, die für nicht glaubwürdig erachtet worden seien (bzw., dass sein Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu werten sei, AS 177), mangelt es an einer diesbezüglich zugrunde zu legenden Beweiswürdigung. Hinzu kommt, dass aufgrund dieser Divergenz (Anzeigeerstattung glaubwürdig, vorgebrachte Gefährdungspotentiale unglaubwürdig) nicht nachvollzogen werden kann, ob die belangte Behörde nun von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht.
Soweit die belangte Behörde (sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II.) vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht, fehlt es auch diesbezüglich an diese Annahme tragenden Feststellungen, die auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (va: Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, kein Familienanschluss bzw. soziales Netz, keine finanziellen Mittel) abstellen würden, weshalb auch diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen worden sind.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter größten Schwierigkeiten möglich." Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus XXXX stammt und auch nicht über finanzielle Mittel verfügt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Soweit die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid sohin das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX bejaht, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt und sich aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ergibt, dass eine Ansiedlung in XXXX für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. dazu unmissverständlich VfGH 07.06.2013, U2436/2012 und 13.03.2013, U2185/12).
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus XXXX stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge laut seinen Angaben zumindest über eine Grundschulausbildung und habe Berufserfahrung als Textilverkäufer (Akt Seite 164), mit seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe keine Schule besucht und Gewürze an einem Stand verkauft (Akt Seite 63) nicht vereinbar ist und sich sohin als aktenwidrig erweist.
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Weiters fällt auf, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lediglich auf die innerstaatliche Fluchtalternative XXXX bezog, eine Auseinandersetzung mit der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. §8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen ist. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12).
Die belangte Behörde unterlässt jedoch jede Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation, der der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat (seiner Herkunftsprovinz) ausgesetzt wäre. Zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers werden lediglich folgende Feststellungen getroffen:
"Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)
Auf den Süden und Südosten Afghanistans entfiel fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013).
(...)
In der zweitern Jahreshälfte 2011 wurden in der Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011).
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsanforderungen, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für Grenzgebiete zu Pakistan.
(UNHCR- UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection Cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010/2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 23.8.2012)."
Das Bundesasylamt hat sie sich weder mit der konkreten Sicherheitslage in dieser Provinz noch mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinander gesetzt. Aus den zitierten Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine umfassenden Länderfeststellungen getroffen hat, zumal es sich hiebei lediglich um allgemeine Ausführungen zur Situation im Süden und Südosten Afghanistans handelt. Da bei der Gefahrenprognose hinsichtlich der Prüfung für die Gewährung subsidiären Schutzes primär auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers (nämlich seine Heimatprovinz XXXX) abzustellen ist (nochmals: VfGH 12.3.2013, U1674/12), hätte sie sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation auseinandersetzen müssen (vgl VfGH 07.06.2013, U2436/2012 und 11.12.2013, U 2643/2012). Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, nach XXXX zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012). Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012).
Hinsichtlich des subsidiär heranzuziehenden Verweises auf eine andere Region des Landes sei auf die obenstehenden Ausführungen zur Annahme der belangten Behörde einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
Zusammenschauend ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde weder zur innerstaatlichen Fluchtalternative (bzw. "örtlichen Lebensalternative") XXXX noch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers ausreichend konkreten Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen hat (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Die belangte Behörde hat damit die in einem entscheidungswesentlichen Punkt notwendige Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unterlassen und so Willkür geübt (VfGH 12.06.2013, U2087/2012).
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (der Situation von Sikh; der Frage des Vorkommens von Zwangsehen zwischen Sikh-Frauen und Muslimen; Auswirkungen auf Familienangehörige; insbesondere auch Schutzfähigkeit des Staates bei Verfolgung durch Private etc.) auseinanderzusetzen haben. Es sind auch auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Feststellungen hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Rückkehrmöglichkeit in seine Heimatprovinz, einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Situation im Falle einer Rückkehr zu treffen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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