W198 2002748-1•BVwG W198 2002748-1
W198 2002748-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2014
Beschwer, Verfahrenseinstellung
W198 2002748-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch Notar XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vom 18.8.2010, Ordnungsbegriff XXXX betreffend Haftung für Beitragsschulden als Betriebsnachfolger gemäß §38 Abs 2 und 33 Abs 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 18.08.2010, Ordnungsbegriff: XXXX wurde der Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren im Gesamtausmaß von EUR 2.998,88 die der Vorgänger Herr XXXX, für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2008 zu bezahlen hat, zur Haftung und damit Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch den öffentlichen Notar XXXX, am 08.09.2010 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Begründend wird ausgeführt: Mit Kaufvertrag vom 19.4.2008 habe die Beschwerdeführerin von Herrn XXXX die Liegenschaften EZZ. 31 und 321 je Grundbuch XXXX im Ausmaß von insgesamt 16,7476 ha gekauft. Da ihr Herr XXXX mit Ausnahme der im Grundbuch ersichtlichen Verbindlichkeiten die Lastenfreiheit zugesichert hätte, vertrete sie die Auffassung, dass es sich infolge der grundbücherlichen Nichtersichtlichmachung der offenen Sozialversicherungsbeiträge um ein Versäumnis der SVB handelt und sie aus diesem Grunde nicht wie im bekämpften Bescheid angeordnet für die vorgeschriebenen Beiträge herangezogen werden könne. Sie ersuche aus dem Grunde um Aufhebung des Bescheides. Es werde weiters beantragt, den Bescheid entsprechend dem vorstehenden Antrag abzuändern.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den als Berufung bezeichneten Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem Landeshauptmann von Niederösterreich, vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, mit Schreiben vom 02.11.2010 zur Entscheidung vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 2 BSVG der Erwerber im Falle der Betriebsübereignung für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbers zurückgerechnet, haftet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit den Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte mit Kaufvertrag vom 19.4.2008 die im Bescheid genannten Liegenschaften von Herrn XXXX erworben. Der bisherige Eigentümer der Grundstücke, Herr XXXX, übte auf diesen Flächen eine land (forst) wirtschaftliche Erwerbstätigkeit aus und unterlag aufgrund der Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Da der Veräußerer der Liegenschaften die ihm vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht eingezahlt hätte, sei im Jahr 2009 eine Fahrnisexekution eingeleitet worden, welche allerdings erfolglos geblieben sei. Durch eine ebenfalls im Jahr 2009 eingeleitete Lohnexekution konnte ein Großteil der ursprünglich aus haftenden Beitragsschuld hereingebracht werden. Insgesamt würden für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2008 allerdings noch Beiträge samt Beitragszuschlägen und Nebengebühren zur Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung sowie Kostenanteile in der Höhe von EUR 2.998,88 aushaften, für welchen nunmehr die Erwerberin (Beschwerdeführerin) gemäß § 38 Abs. 2 BSVG haften würde.
Mit dem Errichter des Kaufvertrages, Herrn Notar XXXX, sei am 07.09.2010 telefonisch vereinbart worden, mit der gerichtlichen Geltendmachung der Haftung noch zuzuwarten, da der Beitragsschuldner beabsichtige, seine Beitragsschuld selbst zu begleichen.
Ergänzend wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass für eine Haftung gemäß § 38 Abs. 2 BSVG ein Verschulden des Übernehmers ohne Belang sei. Der Erwerb eines Betriebes aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger verwirklicht unmittelbar den Haftungstatbestand nach § 38 Abs. 2 BSVG. Der Betriebsnachfolger aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes hat keine Möglichkeit seine Haftung durch den Beweis abzuwenden, dass er die Beitragsschuld nicht kannte bzw. kennen konnte. Auch träfe den Sozialversicherungsträger im Rahmen der Haftungsbestimmung keine Verpflichtung, die offenen Beitragsschulden grundbücherlich sicherzustellen. Es werde somit der Antrag gestellt, den Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge zu geben und den Bescheid vom 18.08.2010 zu bestätigen.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.12.2013, einlangend mit 05.03 2014, mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Der Gerichtsabteilung W198 wurde die gegenständliche Rechtssache am 27.03.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.08.2014, eingelangt am 12.8.2014, wird dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der ursprüngliche Beitragsschuldner zwischenzeitig den Restbetrag der offenen Beitragsforderung, welche dem Haftungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu Grunde gelegen sei, beglichen hat.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2014 (W198 2002748-1/3Z) wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin das voranstehend genannte Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.08.2014 zur Kenntnis gebracht.
Aufgrund der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (belangte Behörde) vom 05.08.2014, eingelangt am 12.8.2014, steht fest dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sind, weil der ursprüngliche Beitragsschuldner zwischenzeitig den Restbetrag der offenen Beitragsforderung bezahlt hat.
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182 Abs. 7 BSVG bestimmt, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass es in Verfahren nach BSVG keine Entscheidungen durch Senate vorgesehen sind und somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung (keine Beschwer) gegeben.
Da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sind, weil der ursprüngliche Beitragsschuldner zwischenzeitig den Restbetrag der offenen Beitragsforderung bezahlt hat, mangelt es der Beschwerdeführerin an jeglicher Beschwer (die Beschwerdeführerin ist klaglos gestellt) und ist daher das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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