W182 2010108-1•BVwG W182 2010108-1
W182 2010108-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2014
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Befragung, Bescheinigungsmittel,<br/>Beweiswürdigung, Dolmetscher, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Haft, Kassation, Kollaboration, Korruption,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W182 2010108-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2014, Zl. 831849209-1769736, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitischer Muslim, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2013 zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Wegen familiärer Probleme".
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 16.01.2013, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er versucht habe, mit einer jungen Frau, die er geliebt habe, nach Pakistan zu flüchten. Auf dem Weg dorthin seien sie von afghanischen Behörden festgenommen und in XXXX inhaftiert worden. Der BF brachte in einem anderen Zusammenhang auch vor, Dolmetscher bei den Amerikanern gewesen zu sein.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 17.04.2014, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er eine Freundin in Kabul gehabt habe, die ihn, als sie erfahren habe, dass sie am nächsten Tag jemanden anderen heiraten müsse, angerufen und ihm erklärt habe, dass sie sich umbringen werde, wenn sie zu dieser Heirat gezwungen werde. Der BF habe sie abgeholt, um mit ihr nach Pakistan zu fahren und sich dort an UNHCR zu wenden. Auf dem Weg dorthin seien sie von den afghanischen Behörden angehalten, festgenommen, getrennt befragt, zur Staatsanwaltschaft im Distrikt XXXX gebracht und auch in einem Krankenhaus untersucht worden. Als sie wieder zur Staatsanwaltschaft zurückgebracht worden seien, habe dort bereits die Familie des Mädchens und ihres Verlobten mit bewaffneten Männern gewartet. Die junge Frau habe sich geweigert, mit ihrem Vater mitzugehen, da er bereits ihre Mutter umgebracht habe, weil diese dagegen gewesen sei, dass er eine andere Frau heirate. Das Paar sei dann zur Sicherheitskommandantur in XXXX gebracht und dort getrennt worden. Zwei Tage später habe der Staatsanwalt der Mutter des BF geraten, den BF durch Bestechung freizukaufen, da der Vorsteher des Dorfes des Verlobten des Mädchens ein gefährlicher Mann sei und veranlassen würde, dass der BF nach Kabul verlegt werde, um dort dafür zu sorgen, dass er zum Tod durch Steinigung oder Erschießung verurteilt werde. Die Männer des Dorfvorstehers hätten das Haus des BF angegriffen, viele Gegenstände zerstört und geplündert. Nach insgesamt 25 Tagen Haft habe der Schwager des BF dafür gesorgt, dass ein Fahrzeug mit abgedunkelten Scheiben in das Gefängnis eingefahren sei und den BF mitgenommen habe. Dieser habe an zwei Toren mehrmals unterschreiben müssen und einen Stempel auf die Hand bekommen. Sie seien dann zum Flughafen nach Kabul gefahren. Die Freundin des BF sitze noch immer im Gefängnis, er habe telefonischen Kontakt zu ihr. Der gemeinsame Pflichtverteidiger glaube, dass sie nur durch eine Geldzahlung freikommen könne. Der BF gab dem Bundesamt die Telefonnummer des Anwalts. Weiters hätten die Taliban vor vier oder fünf Jahren den Vater des BF getötet, weil dieser bei der Sicherheitsbehörde tätig gewesen sei. Seine Mutter sei, als der BF noch klein gewesen sei, mit Säure angegriffen worden, da sie damals für den Geheimdienst Khad gearbeitet habe. Eine große Gefahr gehe vom (Stief)Onkel des BF, einem Taliban aus, weil dieser den BF vor zwei Jahren in Kabul angerufen und ihn aufgefordert habe, in sein Heimatdorf zurückzukehren und die Taliban zu unterstützen, andernfalls hätte er die Konsequenzen zu tragen. Der Onkel habe deshalb auch immer wieder die Mutter des BF unter Druck gesetzt. Der BF glaube auch, dass er seinen Bruder mitnehme. Der BF sei als Dolmetscher in Afghanistan trainiert worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF seine Stelle als Dolmetscher bei den Amerikanern aufgeben müssen, sei nach Kabul gegangen und habe bei einer Logistikfirma, die Treibstoffe für die Amerikaner geliefert habe, als Sicherheitsmann gearbeitet. Dabei sei es auch zu Gefechten mit den Taliban gekommen, wobei der BF auch auf Taliban geschossen habe. Zuletzt habe er bei einer anderen Firma gearbeitet. In Afghanistan habe er außer seiner Freundin noch seine Mutter (in der Provinz Wardak), sieben Schwestern und einen Bruder. Da sie kein Telefon hätten, würde er über seinen Schwager telefonischen Kontakt halten. Eine der Schwestern lebe in Kabul. Der BF selbst habe elf Jahre in Kabul die Grundschule besucht. In Österreich besuche er einen Deutschkurs.
Das Fluchtvorbringen wurde dem Bundesamt im Wesentlichen bereits zuvor in einer schriftlichen Stellungnahme des BF vom 15.04.2014 zusammengefasst dargetan. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr) sowohl in der Scharia als auch im afghanischen Strafgesetz ein schweres Vergehen sei.
Der BF legte unter anderem vor: eine Tazkira, ein "Experience Certificate" über eine Beschäftigung des BF als Techniker vom Juni 2012 bis Juni 2013, ein Empfehlungsschreiben seiner Nachbarn sowie eine Arztbesuchsbestätigung vom 16.05.2014 samt fachärztlichem Befund vom 20.05.2014, in dem eine Anpassungsstörung und emotionale Instabilität festgestellt wurde. Zusätzlich wurden noch Fotos, die den BF in Uniform zeigen sollen, Bilder seiner Mutter, auf denen eine Narbe aufgrund eines Säureangriffs der Taliban zu sehen sein soll sowie Negative, die von der Verlobungsfeier seiner Geliebten stammen sollen, übermittelt. Weiters legte der BF eine Mitteilung der Sicherheitskommandantur an die Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme seines Fahrzeugs bei seiner Verhaftung wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs sowie einer Schilderung der Festnahme des BF und dessen Freundin, nach der sie zur medizinischen Untersuchung zugewiesen worden seien, vor. Der BF wies von sich aus darauf hin, dass sein Name aus ihm nicht erklärlichen Gründen bei den Dokumenten nicht korrekt angegeben sei. Laut Übersetzungen wird in den Dokumenten ein XXXX genannt, wobei der dabei vermerkte Vatersname mit den Angaben des BF zum Namen seines Vaters übereinstimmt. Ein drittes Schreiben konnte laut Bundesamt aufgrund der schlechten Qualität nicht übersetzt werden. Laut Aussage des BF in der Einvernahme am 17.04.2014 werde in diesem Bericht der Staatsanwaltschaft die Fluchtgeschichte mit dem Mädchen bestätigt. Weiters wurden zwei hautärztliche Befunde vom 27.02.2014 und 13.03.2014, in denen eine Knötchenflechte diagnostiziert wurde, vorgelegt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seiner Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden sei. Er habe nie Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden in Afghanistan gehabt, außer wegen der Verhaftung wegen des Verbrechens des vorehelichen Geschlechtsverkehrs. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, wegen familiärer Probleme das Land verlassen zu haben. Die behördlichen Dokumente aus Afghanistan seien in Kopie vorgelegt worden, der BF habe die Originale nicht beschaffen und sich selbst nicht erklären können, warum dort sein Name falsch geschrieben sei. Auch habe man das dritte Dokument aufgrund mangelnder Qualität nicht übersetzen können. Die Fluchtgeschichte aus dem Gefängnis widerspreche einem allgemeinen Verständnis. Die vorgelegten Fotos würden keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Verfolgung ersehen lassen. Auch habe der BF bei der Erstbefragung angegeben, dass sich sein Vater im Heimatland befinde, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er ausgesagt, dass dieser vor vier bis fünf Jahren von den Taliban umgebracht worden sei. Die Fluchtgründe wegen der Bedrohung durch die Taliban habe der BF nur sehr kurz dargestellt. Bei der Erstbefragung habe er auch angegeben, dass die Schleppung von seinem Onkel organisiert worden sei, später sei dies sein Schwager gewesen. Der BF habe sich trotz Nachfragen bei der Schilderung seiner Fluchtgründe auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt auch nur zu substantiieren. Der BF befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, aber es habe nicht festgestellt werden können, dass er unter einer Erkrankung leide, die im Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde zahlreiche Dokumente des BF nicht gewürdigt habe und eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen unterblieben sei. Das fluchtauslösende Ereignis sei die Festnahme durch die Sicherheitskräfte und die nachfolgende Feststellung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner einem anderen Mann versprochenen Freundin gewesen. Der BF bleibe bei seiner Aussage vor der belangten Behörde, nach der der Staatsanwalt seiner Mutter eine Schmiergeldzahlung empfohlen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass der BF darauf hoffen könne, nicht mehr inhaftiert zu werden. Sowohl der Schwager als auch der Onkel würden zur Familie gehören und seien beide an der Organisation der Flucht beteiligt gewesen. Im vorliegenden Fall werde die (mangelnde) Glaubhaftmachung mit vorgeblichen Widersprüchen begründet. Bezüglich der Fluchtgeschichte aus dem Gefängnis, die laut der belangten Behörde einem allgemeinen Verständnis widerspreche, habe die Behörde eine konkretere Befragung, zu der sie verpflichtet gewesen wäre, unterlassen und die vorgelegten Berichte der Afghanischen Behörden alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um Kopien handle, nicht gewürdigt. Die vorgelegten Lichtbilder würden die weiteren Angaben des BF belegen. Aufgrund des substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vorbringens des BF und der vorgelegten Dokumente hätten weitergehende Ermittlungen durchgeführt werden müssen. So sei es der Behörde durchaus zumutbar gewesen, den Rechtsanwalt des BF, dessen Telefonnummer der BF angegeben habe, zeugenschaftlich zu befragen. Die Länderfeststellungen würden lediglich rudimentäre Informationen zum Delikt "Zina" und deren Auswirkungen enthalten, insbesondere habe die Behörde nicht ermittelt, welche Konsequenzen Männer zu befürchten hätten, wenn sie mit einer (einem anderen) versprochenen Frau eine solche Liebesbeziehung führen würden. Personen, die außerehelichen Geschlechtsverkehr pflegen würden, würden nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt von Seiten der beteiligten Familien und der Taliban (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, S. "49" - gemeint ist wohl S. 47). Durch sein außereheliches Liebesverhältnis werde der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt. Aus dem genannten Bericht gehe auch hervor, dass der BF aufgrund seiner Unterstützung der amerikanischen Truppen asylrelevant verfolgt werde. Zuletzt sei er von seinem Onkel gedrängt worden, die Taliban zu unterstützen, was er aber aufgrund seiner politischen Überzeugung abgelehnt habe. Der BF werde somit auch aufgrund seiner politischen Überzeugung asylrelevant verfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So hat sie keine ausreichenden Ermittlungen darüber angestellt, welche Gefahr dem BF in seiner Heimat tatsächlich droht. Einerseits stellte sie zwar fest, dass der BF "nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden in Afghanistan, außer der Verhaftung wegen des Verbrechens des vorehelichen Geschlechtsverkehrs" gehabt habe (vgl. S. 24 des bekämpften Bescheides), bezeichnete aber an anderer Stelle sein Vorbringen als gänzlich unglaubhaft (vgl. S. 26 des bekämpften Bescheides). Aus den Feststellungen geht nicht klar hervor, was die Behörde konkret für unglaubwürdig erachtet und was nicht. So ist weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung nachvollziehbar zu entnehmen, ob dem Vorbringen des BF, für Amerikaner gedolmetscht bzw. für ein Logisitik-Unternehmen, das die Amerikaner mit Treibstoff versorgt hätte, als Sicherheitsmann tätig und dabei in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban aktiv verwickelt gewesen zu sein, Glauben geschenkt wurde oder nicht.
Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesamt das diesbezügliche Vorbringen des BF völlig ignoriert hat, indem es unterlassen wurde, den BF dazu näher zu befragen. Auch die vorgelegten Fotografien wurden nicht gewürdigt bzw. dahingehend überprüft, ob die darauf erkennbare Militärkleidung eine Zuordnung zulässt. Letztlich wurden aber auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt, ob Personen, die in der behaupteten Weise für die Amerikaner bzw. US-Streitkräfte tätig waren, allgemein einem erhöhten Sicherheitsrisiko im Herkunftsland unterliegen.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz aber bereits ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.
Was nunmehr das Hauptvorbringen des BF im Zusammenhang mit dem vergeblichen Fluchtversuch mit einer Frau, die der zwangsweisen Verheiratung mit einem anderen Mann entgehen hätte wollen, betrifft, ist vorweg festzustellen, dass der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht zu folgen war. Das Argument, wonach das diesbezügliche Vorbringen des BF zu allgemein gehalten und wenig detailreich gewesen wäre, wurde vom Bundesamt in keiner Weise - etwa durch Bezugnahme auf Aussagen des BF - näher erläutert (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275). Aber selbst eine Durchsicht des Protokolls der Einvernahme vom 17.04.2014 lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der BF außerstande gewesen wäre, sein Vorbringen detailliert zu schildern, vielmehr erscheint das Gegenteil der Fall zu sein.
Letzteres erfährt sogar indirekt durch die Argumentation des Bundesamts selbst, nämlich jene, die sich gegen die vom BF behauptete Gefährdung durch seinen Onkel bzw. die Taliban richtet, unerwartet Bestätigung, indem dem BF vorgeworfen wird: "Diese Gründe führten sie jedoch in keinster Weise im Detail aus, sondern konzentrierten sich auf die Bedrohungssituation durch ihre Beziehung zu ihrer Freundin, indem sie diese detailliert ausführten" (vgl. S. 83 bekämpfter Bescheid). Diese Argumentation steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu den zuvor dargelegten Erwägungen des Bundesamtes, sondern zeigt zudem weitere Versäumnisse des Bundesamts auf, das gerade in einer solchen Konstellation selbst verpflichtet gewesen wäre, durch Nachfragen auf den BF einzuwirken, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu vervollständigen.
Die in der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben des BF während der Erstbefragung und berühren lediglich Nebenumstände, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den Fluchtgründen stehen. Zu seinen Fluchtgründen äußerte sich der BF in der Erstbefragung lediglich mit einem Halbsatz, wobei dieser auch nicht erkennbar im Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen stand. Dies deutet aber wiederum auf eine nur oberflächliche Befragung hin, der im konkreten Fall kein entscheidungsrelevantes Gewicht beigemessen werden kann, umso mehr als der BF vom Bundesamt mit den angeblichen Widersprüchen nicht einmal konfrontiert wurde.
Die Plausibilitätsüberlegungen des Bundesamtes hinsichtlich der Flucht des BF erweisen sich - indem sie durch keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse gedeckt sind - als spekulativ. Im konkreten Fall hätte sich das Bundesamt mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob es im Heimatland des BF tatsächlich möglich ist, sich aus der Haft freizukaufen und auf die vom BF geschilderte Weise das Gefängnis zu verlassen. Dafür, dass die Schilderung des BF nicht nur denkmöglich erscheint, sprechen bereits die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Korruption, wonach Afghanistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 zusammen mit Nordkorea und Somalia den letzten Platz belegt hat (vgl. S. 64 bekämpfter Bescheid).
Die vom BF vorgelegten Dokumente wurden zudem keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. So hat es das Bundesamt in diesem Zusammenhang unterlassen, sich gründlich mit dem Inhalt der Dokumente auseinanderzusetzen und den BF anhand dieser Informationen zielgerichtet zu Details zu befragen. Vielmehr hat es mit der Begründung, dass der Name des BF in den Dokumenten falsch geschrieben worden sei, worauf aber letzterer von sich aus bereits mit der Vorlage der Dokumente hingewiesen hat, auf eine tiefergehende Auseinandersetzung verzichtet.
Was die mögliche religiöse Verfolgung des BF aufgrund des außerehelichen Geschlechtsverkehrs betrifft, so fehlen aktuelle Länderfeststellungen darüber, welche Konsequenzen Männer zu befürchten haben, die mit einer einem anderen Mann versprochenen Frau eine solche Beziehung eingehen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
1.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt bzw. Bundesasylamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VwGH wird der BF vom Bundesamt zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher bzw. seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der logistischen Versorgung der Amerikaner samt Verwicklung in Kampfhandlungen mit den Taliban zu befragen und anhand von entsprechenden Erhebungen eine Risikoprofil zu ermitteln sein. Gleiches gilt hinsichtlich seiner behaupteten Probleme mit seinem Onkel bzw. den Taliban. Weiters wird der BF unter inhaltlicher Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Dokumente detailliert zu seinem Hauptfluchtgrund zu befragen sein, wobei - falls möglich - die mit der Beschwerde mitgereichte allenfalls qualitativ bessere Kopie (vgl. As 217) des bislang unübersetzt gebliebenen "Berichts der Staatsanwaltschaft" (vgl. As 53-57) zu übersetzen sein wird. Weiters wird das Bundesamt Ermittlungen zur aktuellen Sicherheitssituation in Kabul und in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zum Thema "Zina" und den Konsequenzen für Männer, die mit einer einem anderen Mann versprochenen Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr vollzogen haben, durchzuführen haben.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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