W110 2002468-1•BVwG W110 2002468-1
W110 2002468-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2014
Aussetzung, Austro Control, Beweise, Gesamtverhalten<br/>AntragstellerIn, Strafanzeige, strafrechtliche Verfolgung, Straftat,<br/>Strafverfahren, Verfahrensökonomie, Verlässlichkeit, Vorfrage
W110 2002468-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, beschlossen:
A) Das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 03.11.2010, XXXX, wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg über den Strafantrag zu XXXX vom 07.11.2011 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid vom 03.11.2010, XXXX, widerrief die Austro Control GmbH die Examinerberechtigung des Beschwerdeführers "gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 Anlage 1, JAR-FCL 1.030 iVm § 4 Abs 1 Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006, BGBl II 205/2006 idgF) iVm § 32 Luftfahrtgesetz iVm § 43 Luftfahrtgesetz" Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus (Spruchpunkt II.).
1. Ihre Entscheidung im Spruchpunkt I. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer als Examiner die Durchführung eines Prüfungsfluges am 09.06.2008 beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe. Nach beweiswürdigenden Ausführungen zur Begründung dieser Feststellungen folgerte die belangte Behörde daraus, dass die festgestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers einen schweren Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen darstelle, weshalb die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer nicht mehr gegeben und die Examinerberechtigung daher gemäß § 43 Abs. 1 Luftfahrtgesetz zu widerrufen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte (und gemäß der damaligen Rechtslage als Berufung bezeichnete und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie als Berufungsbehörde übermittelte) Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze angefochten, mit näherer Begründung die Unrichtigkeit, Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Beweiswürdigung, Verfahrensfehler und die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung gerügt wurden.
3. Mit Schreiben vom 01.07.2011 teilte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, angesichts des gegen ihn bei der Bezirksanwaltschaft Salzburg eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 232 StGB das vorliegende Berufungsverfahren auszusetzen, da die Berufungsbehörde für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Straftat tatsächlich begangen hat, die für die gegenständliche Examiner-Berechtigung erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliege und das Strafverfahren somit für die Berufungsentscheidung präjudiziell sei. Mit Schriftsatz vom 26.07.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er nochmals die Begehung des ihm zur Last gelegten Delikts bestritt, und in welchem er sein gesamtes Vorbringen aufrecht hielt. Gegen die Intention der Berufungsbehörde, das Berufungsverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Examiner-Berechtigung gemäß § 38 AVG auszusetzen, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich keinen Einwand.
4. Am 20.01.2014 legte die auf Grund der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2002 nunmehr unzuständig gewordene Berufungsbehörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender (über den Verfahrensgang hinausgehender) Sachverhalt steht fest:
Mit Strafantrag vom 07.11.2011, XXXX, beantragt die Staatsanwaltschaft Salzburg beim Bezirksgericht Salzburg wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12, 293 Abs. 2 StGB die Bestrafung des Beschwerdeführers (sowie einer weiteren näher genannten Person). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit einer zweiten Person zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Vorlage eines falschen Flight Technical Log (Bordbuch), Sequence XXXX für den Flug mit dem Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX von Salzburg nach XXXX am XXXX, bei dem die Namen der Piloten, welche den Flug durchgeführt haben sollen, falsch eingetragen worden seien und der Flug zudem als Prüfungsflug deklariert worden sei, mithin ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich bei der Austro Control GmbH zur Erlangung der Musterberechtigungsprüfung für das Muster Cessna 500/550/560 für die zweite Person gebraucht zu haben.
Aufgrund der Angaben seines Verteidigers, wonach sich der Beschwerdeführer bis 01.10.2015 in Vietnam aufhalte, wurde das Strafverfahren vorläufig unterbrochen und eine Vormerkung per 05.10.2015 vorgenommen.
2. Diese Feststellungen konnten nach Einholung entsprechender Auskünfte beim Bezirksgericht Salzburg und nach Einsicht in den Strafantrag aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Verfahren widerrief die belangte Behörde die Examinerberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung des Fehlens der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, was sich daraus ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens einen Prüfungsflug beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe.
Gemäß § 43 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 27/2006 (im Folgenden: LFG), ist die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im zivilen Luftfahrtbereich iSd § 25 LFG zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist. Gemäß der JAR-FCL 1.030 ist Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer u. a. dessen Zuverlässigkeit. Als verlässlich ist nach § 32 LFG eine Person anzusehen, bei welcher aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl. II 205/2006 idgF, ist ein Bewerber insbesondere dann nicht als verlässlich anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verlässlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung um eine Charaktereigenschaft, die von der Behörde auf Grund von konkreten Feststellungen zum Verhalten des Betreffenden zu beurteilen ist (vgl z. B. VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069). Von Relevanz sei dabei jedes Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, dass der Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Die Behörde habe dabei vom Gesamtverhalten des Betroffenen auszugehen und von diesem darauf zu schließen, ob zu erwarten sei, dass er die sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen einhalten werde (VwGH 04.05.2006, 2004/03/0207).
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten Schlüsse auf seine Verlässlichkeit iSd § 32 LFG zulässt. Dass die Bestätigung einer nicht stattgefundenen Prüfung in letzter Konsequenz zur Teilnahme von fachlich nicht ausreichend befähigten Personen am Luftverkehr führen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Angesichts der hohen Bedeutung der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Piloten für die Sicherheit der Zivilluftfahrt kann im derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Beschwerdeführer angelastete gravierende Verstoß gegen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nicht zur Beurteilung als unzuverlässig führen würde (woran auch nichts ändert, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt haben sollte [vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0017]).
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gegen den Beschwerdeführer ist beim Bezirksgericht Salzburg ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten zur Last gelegt wird. Im Falle einer Verurteilung wäre die Behörde an eine rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Die im - bereits anhängigen - Strafverfahren zu entscheidende Frage ist - wie oben dargestellt - präjudiziell für die im Beschwerdefall zu beurteilende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Bei der - ins Ermessen der Behörde gestellten - Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH).
Diese Aspekte sprechen im Beschwerdefall für eine Aussetzung des Verfahrens, sodass gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies konnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung der im gegenständlichen Beschluss gewählten Vorgangsweise der Aussetzung des Verfahrens herangezogen werden (siehe VwGH 04.05.2006, 2004/03/0207).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
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