W110 2002468-1•BVwG W110 2002468-1
W110 2002468-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2014
aufschiebende Wirkung, Austro Control, Gefahr im Verzug,<br/>Gesamtverhalten AntragstellerIn, gravierender Nachteil,<br/>Interessensabwägung, Nachteil, öffentliches Interesse,<br/>Provisorialverfahren, Strafanzeige, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Straftat, Strafverfahren, Verlässlichkeit, Zukunftsprognose
W110 2002468-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des
angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Mit Bescheid vom 03.11.2010, LSA 094-2/75-10, widerrief die Austro Control GmbH die Examinerberechtigungen des Beschwerdeführers "gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 Anlage 1, JAR-FCL 1.030 iVm § 4 Abs 1 Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006, BGBl II 205/2006 idgF) iVm § 32 Luftfahrtgesetz iVm § 43 Luftfahrtgesetz" Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus (Spruchpunkt II.).
Ihre Entscheidung im Spruchpunkt I. begründete die Austro Control GmbH - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer als Examiner die Durchführung eines Prüfungsfluges am XXXX beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe. Nach beweiswürdigenden Ausführungen zur Begründung dieser Feststellungen folgerte die belangte Behörde daraus, dass die festgestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers einen schweren Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen darstelle, weshalb die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer nicht mehr gegeben und die Examinerberechtigung daher gemäß § 43 Abs. 1 Luftfahrtgesetz zu widerrufen sei.
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung begründete die belangte Behörde damit, dass die Bestätigung der Abnahme einer Prüfung, die nicht stattgefunden hat, dazu führe, dass Piloten, die unter Umständen nicht über entsprechende Kenntnisse zu Fertigkeiten verfügen, im Flugverkehr nicht nur ein Risiko für sich selbst, sondern auch für die Sicherheit der Luftfahrt bedeuten, weshalb ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl gegeben sei. Daher sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte (und gemäß der damaligen Rechtslage als Berufung bezeichnete) Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze angefochten, mit näherer Begründung die Unrichtigkeit, Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Beweiswürdigung, Verfahrensfehler und die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung gerügt wurden. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung dieses Ausspruchs. Begründend führte er dazu aus, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, dass der Kandidat, dessen Fähigkeiten Gegenstand des in Rede stehenden Überprüfungsfluges getestet wurden, über die erforderlichen Fähigkeiten für den Flugverkehr nicht verfüge. Die Annahme, dass er, der Beschwerdeführer, trotz des anhängigen Verfahrens möglicher Weise weitere Prüfungsflüge zu Unrecht (wie die Behörde annehme) bestätigen würde, sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG würden daher nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
1.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung - gemäß der im Bescheiderlassungszeitpunkt bestehenden Rechtslage - gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Diese Bestimmung, der auch die aktuell geltende Regelung des § 13 Abs. 2 VwGVG entspricht, normiert, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ähnlich normiert auch
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hatte im gegenständlichen Fall eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K9ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
1.2. Im vorliegenden Verfahren widerrief die belangte Behörde die Examinerberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung des Fehlens der Voraussetzung der Zuverlässigkeit, was sich daraus ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens einen Prüfungsflug beurkundet habe, welcher tatsächlich nicht stattgefunden habe.
Gemäß § 43 Luftfahrtgesetz, BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 27/2006 (im Folgenden: LFG), ist die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im zivilen Luftfahrtbereich iSd § 25 LFG zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist. Gemäß der JAR-FCL 1.030 ist Voraussetzung für die Ernennung als Prüfer u. a. dessen Zuverlässigkeit. Als verlässlich ist nach § 32 LFG eine Person anzusehen, bei welcher aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl. II 205/2006 idgF, ist ein Bewerber insbesondere dann nicht als verlässlich anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verlässlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung um eine Charaktereigenschaft, die von der Behörde auf Grund von konkreten Feststellungen zum Verhalten des Betreffenden zu beurteilen ist (vgl z. B. VwGH 25.06.2003, 2002/03/0069). Von Relevanz sei dabei jedes Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, dass der Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Die Behörde habe dabei vom Gesamtverhalten des Betroffenen auszugehen und von diesem darauf zu schließen, ob zu erwarten sei, dass er die sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen einhalten werde (VwGH 04.05.2006, 2004/03/0207).
1.3. Der gegenständliche Sachverhalt, der von der belangten Behörde als solcher festgestellt wurde, ist Gegenstand strafbehördlicher Ermittlungen: Gemäß dem Verwaltungsakt ist bei der Bezirksanwaltschaft Salzburg ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verstoß gegen § 223 StGB anhängig. Laut Auskunft des Bezirksgerichts Salzburg wurde das Strafverfahren wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers unterbrochen und eine Fortsetzung für 05.10.2015 vorgemerkt.
1.4. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als von vornherein unschlüssig zu erkennen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Interessenabwägung in Fällen, in denen die Erlaubnis zur Zivilluftfahrttätigkeit auf Grund von Verfehlungen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer im Straßenverkehr widerrufen wurde, das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Luftverkehr betont und in dieser Konstellation zwingende öffentliche Interessen angenommen, welche einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (siehe VwGH 17.10.2005, AW 2005/03/0027). Unter Hinweis auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und das Ausmaß der durch ein Luftfahrtunglück entstehenden Gefahren für Dritte in Verbindung mit der erhöhten Komplexität des Betriebs von Luftfahrzeugen hob der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall den Vorrang der Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschluss eines nicht verlässlichen Piloten von der Tätigkeit in der Zivilluftfahrt gegenüber dessen privaten Interessen an der Berufsausübung hervor (VwGH 28.03.2006, 2005/03/0209). Diese Wertung lässt sich auch einer Reihe weiterer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fallkonstellationen im Bereich des Luftverkehrs oder auch Straßenverkehrs entnehmen (siehe auch VwGH 28.02.2005, 2001/03/0104; 04.05.2006, 2004/03/0207; 27.11.2008; 2006/03/0144; 28.11.2013, 2013/03/0070).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur vermag das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie angesichts des von ihr als solches im Verfahren festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers, dessentwegen sie die Examinerberechtigung des Beschwerdeführers widerrufen hat, auch die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen hat. Angesichts der bereits vom Verwaltungsgerichtshof hervor gehobenen drastischen Auswirkungen, die Verhaltensfehler unqualifizierter Verkehrsteilnehmer im Luftverkehr nach sich ziehen können, kann auch nicht gesagt werden, dass der sofortige Vollzog nicht dringend geboten wäre.
Der (im Zusammenhang mit dem Ausschluss auf aufschiebende Wirkung erhobene) Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Annahme, wonach er weitere zu Unrecht beurkundete Prüfungsflüge während des anhängigen Verfahrens durchführen werde, nicht entsprechend begründet, erweist sich als nicht zielführend. Das von der belangten Behörde angenommene Fehlen der Zuverlässigkeit iSd § 32 LFG setzt gerade eine Bezugnahme auf das Gesamtverhalten des Betroffenen und eine Zukunftsprognose hinsichtlich künftigen Fehlverhaltens voraus (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070). Daher geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere, die belangte Behörde habe die faktische Qualifikation des Prüfungskandidaten, dessen Überprüfungsflug Gegenstand des Widerrufsverfahrens ist, nicht ausreichend gewürdigt. In Anbetracht der erheblichen Risiken und des massiven Gefährdungspotenzials im Luftverkehr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den von der belangten Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig erscheinen lassen könnten.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. u. a. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) sowie zu maßgeblichen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (siehe die oben unter 1.4. zitierte Judikatur) herangezogen werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
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