W227 2010686-1•BVwG W227 2010686-1
W227 2010686-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
allgemeine Pflichtschule, Erziehung, Externistenprüfung,<br/>Gleichwertigkeit, häuslicher Unterricht, Schulpflicht, soziale<br/>Kompetenz, soziales Lernen, Unterricht, Untersagungsgrund
W227 2010686-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Spittal a. d.
Drau vom 9. Juli 2014, Zl. HU-26/2014, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 die Volksschule XXXX.
2. Am 16. Juni 2014 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 beim Bezirksschulrat an.
3. In Folge rieten die Klassenlehrerin und die Beratungslehrerin vom häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführerin ab und führten dazu im Wesentlichen aus, diese habe Defizite im "sozial-emotionalen" Bereich und könne nur durch einen regelmäßigen Schulbesuch soziale Verhaltensweisen, wie partnerschaftlichen Umgang mit Kindern, Toleranz, Rücksichtnahme und eine positive Konfliktbewältigung erlernen (vgl. den pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin und die Stellungnahme der Beratungslehrerin vom 2. "Juni" [gemeint: Juli] 2014).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Bezirksschulrat gemäß § 11 "Abs. 4" [gemeint wohl: Abs. 3] SchPflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und sprach weiters aus, dass sie die allgemeine Schulpflicht an der laut Schulsprengelverordnung vorgesehenen Schule zu erfüllen habe. In der Begründung wird - ohne Feststellungen - nur ausgeführt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die laut § 11 "Abs. 1, 2 und 3" leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei. Demnach sei der häusliche Unterricht zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zugestellt.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltet: Ihre Tochter habe seit der Einschulung Schwierigkeiten mit ihren sozialen Kompetenzen im Klassenverband mit 23 anderen Kindern, weshalb ihr eine Beratungslehrerin zugeteilt worden sei, die sie einmal pro Woche einzeln unterrichtet bzw. gefördert habe. Laut der Klassenlehrerin habe sich ihre Tochter insofern verbessert, dass man sie "80% nicht mehr spür[e]". Die Klassenlehrerin werde sie ab nächstem Schuljahr nicht mehr unterrichten; zusätzlich werde die Begleitlehrerin abgesetzt. Die Direktorin habe der Beschwerdeführerin geraten, ihre Tochter in eine andere Schule einzuschulen. Die Beschwerdeführerin werde ihre Tochter (nun) zu Hause in einer kleineren Gruppe mit 3 bis 4 Kindern unterrichten. Damit könnten die noch fehlenden sozialen Kompetenzen ihrer Tochter entwickelt werden. Um während des Schuljahres "auf dem Laufenden zu bleiben, für Tipps und ein bisschen zur Kontrolle", werde alle drei Wochen eine Lehrerin bei ihnen zu Hause vorbeikommen. Zusätzlich sei eine Nachbarin Volksschullehrerin, die ihr angeboten habe, sie zu unterstützen. Da der Leistungsstand regelmäßig kontrolliert werde, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihre Tochter an ihren bisher guten und sehr guten schulischen Leistungen festhalte. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin mit Unterstützung von Therapeuten und kompetenten Fachkräften an der sozialen Entwicklung ihrer Tochter arbeiten. Das Ergebnis werde ein gruppenfähigeres Verhalten bei gleichbleibenden Leistungen sein.
6. Die Pflichtschulinspektorin führte in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2014 an den Landesschulrat für Kärnten im Wesentlichen Folgendes aus: Seit Schuleintritt der Tochter der Beschwerdeführerin fänden regelmäßig Gespräche zwischen der Schule und der Schulaufsicht statt, welche die Problematik des sozialen Verhaltens der Tochter der Beschwerdeführerin "im Fokus" hätten. Die von der Klassenlehrerin und der Beratungslehrerin eingeholten Berichte (siehe oben Punkt 3) würden "einen guten Weg und eine Besserung in kleinen Schritten" beschreiben, welche es möglich machten, die Tochter der Beschwerdeführerin im Klassenverband zu führen. Dabei habe die Klassenlehrerin der Tochter der Beschwerdeführerin viele Möglichkeiten geboten, ihren "Freiheitsdrang" auszuleben. Da "im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichts nach § 11 SchPflG nicht gegeben sein" könne, und die Tochter der Beschwerdeführerin "gerade in diesem Bereich besonderes Lernpotenzial" habe, sei somit ein Unterricht im Klassenverband "in jedem Fall zu bevorzugen".
7. Der Landesschulrat für Kärnten sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 19. August 2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.F. BGBl. Nr. 512/1993, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 5a B-VG).
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, regelt dieses Bundesgesetz zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
Nach § 17 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen.
§ 47 Abs. 1 erster Satz leg. cit. regelt, dass im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 SchOG) der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden hat, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule, mittleren oder höheren Schule (vgl. § 5 leg. cit.) mindestens gleichwertig ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 leg. cit. genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. zu erfüllen hat.
Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
2.2. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142/1867, garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).
Die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes wird angenommen, solange der Bezirksschulrat (nun: Landesschulrat) nicht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG oder aufgrund einer Prüfung nach Abs. 4 leg. cit. das Gegenteil feststellt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 504] zu § 11 Abs. 2 SchPflG).
Der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 4 SchPflG muss in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule jährlich vor Schulschluss vorliegen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 [S 505] zu § 11 Abs. 4 SchPflG; vgl. weiters VwGH 29.5.1995, 94/10/0187).
2.3. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig den häuslichen Unterricht ihrer Tochter nach § 11 Abs. 3 SchPflG dem (damals noch zuständigen) Bezirksschulrat angezeigt hat.
Weiters geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde hervor, dass der häusliche Unterricht nur deswegen untersagt wurde, weil die Tochter der Beschwerdeführerin soziale Defizite hat bzw. die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes "im Bereich des sozialen Lernens" nicht gegeben ist.
Die Annahme, dass ein solcher Untersagungsgrund gesetzlich vorgesehen ist, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden:
Aus § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG i.V.m. § 2 Abs. 1 erster Satz SchUG i. V.m. § 17 Abs. 1 erster Satz SchUG ergibt sich, dass die Aufgabenbereiche der österreichischen Schule in die Aufgabenbereiche "Unterricht" und "Erziehung" getrennt werden und diese Aufgabenbereiche unterschiedlich zu behandeln sind. Das vorrangige Erziehungsrecht kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 214] zu § 2 Abs. 1 SchOG, wonach durch das Wort "mitwirken" im § 2 Abs. 1 erster Satz SchOG das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck kommt).
Vor diesem Hintergrund ist aus § 11 Abs. 2 und 3 SchPflG ableitbar, dass beim häuslichen Unterricht die Gleichwertigkeit des Unterrichtes und nicht die der Erziehung gefordert ist.
Weiters wird der Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung durch § 11 Abs. 4 SchPflG abgegrenzt, weil bei der Externistenprüfung (nur) jene Gegenstände beurteilt werden, die einer solchen Prüfung zugänglich sind. (Eine Ausnahme bildet die Vorschulstufe, weil es dort keine zu beurteilenden Unterrichtsgegenstände gibt [vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 4 [S 504f] zu § 11 Abs. 2 SchPflG].) Damit wird der Umfang der ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG von der ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG eingegrenzt, weshalb nicht überprüfbare Gegenstände auch keinen Untersagungsgrund nach § 11 Abs. 3 SchPflG bilden können.
"Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden.
Damit fehlt es einerseits an einer gesetzlichen Grundlage, den häuslichen Unterricht der Tochter der Beschwerdeführer für die 3. Klasse Volksschule nur deswegen zu untersagen, weil sie soziale Defizite hat bzw. weil im Bereich des sozialen Lernens die Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. Andererseits würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste.
Da im vorliegenden Fall auch kein sonstiger Untersagungsgrund ersichtlich ist, war der bekämpfte Bescheid zu beheben.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, ob die ex ante Prüfung nach § 11 Abs. 3 SchPflG über die ex post Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG hinausgehen kann, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
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