BVwG W220 1423013-1

W220 1423013-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1423013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1423013.1.00

Spruch

W220 1423013-1/46E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 07.665-BAE, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 22.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei verheiratet, gehöre der Religionsgruppe der Sunniten und der Volksgruppe der Paschtunen an. Zuletzt habe er als Büroangestellter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Militärakademie als Bürofachangestellter gearbeitet und in XXXX gewohnt. Dort gebe es auch Taliban, welche ihn im Jahr 2009 aufgefordert hätten, seiner Arbeit nicht mehr nachzugehen. Er habe viele Anrufe von ihnen erhalten, dass er sie unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten solle. Die Taliban hätten ihn telefonisch aufgefordert, er solle Munition in die Militärakademie hineinschmuggeln, da Mitarbeiter dieser Akademie nicht kontrolliert würden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ein Selbstmordattentat verüben solle und hätten auch seinen Sohn entführt. Sie hätten ihm Angst einjagen wollen, dass sie auch zu diesen Schritten bereit wären, wenn er ihren Aufforderungen nicht nachkomme. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Er sei auch vom Dienst suspendiert worden, weil seine Arbeitgeber ihn verdächtigt hätten, dass er gegen sie sei und mit den Taliban zusammenarbeite. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, da er sowohl bei den Taliban als auch bei der Regierung in Verruf geraten sei. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2009 seine Heimat in Richtung Iran mit einem PKW verlassen. Er habe acht Monate im Iran zugebracht, sei dann schlepperunterstützt in die Türkei gereist und habe dort 1 1/2 Jahre gelebt. Danach sei er mit Autobussen, teils zu Fuß und mit Taxis bis ins österreichische Bundesgebiet gelangt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe aus Afghanistan per Fax Dokumente erhalten. Es handle sich dabei um seine Tazkira, und jene seiner namentlich genannten Söhne, seiner namentlich genannten Tochter sowie Ehefrau. Weiters lege er ein "Certificate of Training" (Computerkurs), Schulzeugnisse (11. und 12. Klasse) sowie das Abschlusszeugnis der Schule vor; außerdem ein Antragsformular für Mitarbeiter der Behörde (Verteidigungsministerium) und die Kopie einer Kontokarte (ausgestellt vom Verteidigungsministerium), einen Ausweis von der afghanischen Nationalarmee, eine Karte für die Militärakademie (ausgestellt vom Geheimdienst) sowie eine Karte der Afghan National Unity and Freedom Movement. Desweiteren lege er einen Dienstausweis für die Militärakademie und einen Gesundenausweis des Verteidigungsministeriums vor. Er habe von 1982 bis 1994 in XXXX die Grundschule besucht und im Anschluss an seine Schulausbildung als Büroangestellter bei der afghanischen Nationalarmee in XXXX gearbeitet; dies bis zum 06.05.2009. Nach der Art seiner Tätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe Anträge angenommen und bearbeitet. Es sei um Auszahlung von Löhnen an die Mitarbeiter des Geheimdienstes gegangen; zudem seien Anträge auf Sicherheitsüberprüfungen gestellt worden. Er selbst habe gekündigt - er habe einen Antrag auf Krankenurlaub gestellt und sei anschließend nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er hätte gesagt, dass er seinen namentlich genannten Bruder zu einer Behandlung bringen müsse. Die Militärakademie habe am 03.05.2009 oder 04.05.2009 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, davon habe ihm ein bei der Direktion des Geheimdienstes tätiger Freund erzählt. Am 05.05.2009 sei er noch im Dienst gewesen, danach habe er sich 20 Tage Pflegeurlaub genommen und vorgegeben, dass sein Bruder ihn brauchen würde. Dieser habe tatsächlich an Krebs gelitten. Nach der Adresse der Militärakademie befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese habe sich in XXXX, XXXX, Abteilung für Bearbeitung) befunden. Sein Bruder sei XXXX gewesen, dieser sei jedoch verstorben, als der Beschwerdeführer sich in der Türkei aufgehalten habe. Insgesamt habe er sieben Brüder und vier Schwestern, in weiterer Folge führte er deren Namen und Berufe (bzw. jene der Ehegatten) aus. Der Grund für die Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn sei gewesen, dass ihm Zusammenarbeit mit den Taliban vorgeworfen worden sei. Aufgrund dessen sei er am 07.05.2009 in den Iran gereist. Die Fragen, ob er je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen, wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätte, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er sei nicht politisch aktiv und nie in Haft gewesen, auch habe es kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Gegen ihn sei jedoch ein Haftbefehl erlassen worden, er habe Probleme mit dem Geheimdienst. Er sei erstmals Ende Februar 2009 und zuletzt am 01.05.2009 von den Taliban telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, er solle Attentate durchführen. Er habe sich immer geweigert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er habe seinem Dienstgeber nicht davon erzählt, da er Angst um seine Familie gehabt hätte. Sein Bruder, der XXXX, der ihn auch eingestellt hätte, habe ihm davon abgeraten. Der Beschwerdeführer führte aus, der Geheimdienst sei seinem Bruder nicht unterstanden, dieser sei für verschiedene Abteilungen, wie etwa den Unterricht für Offiziere, zuständig gewesen. Der Freund, der ihm vom Haftbefehl berichtet hätte, habe ihm geraten, sich nicht an seinen Bruder zu wenden, sondern einfach von der Arbeit zu verschwinden. Gefragt, wann mit der Entführung seines Sohnes gedroht worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dies sei bei dem zweiten oder dritten Telefonat, zwei Wochen nach dem ersten Anruf gewesen. Er sei aufgefordert worden, eine Bombe in die Militärakademie zu schmuggeln, er habe geantwortet, dass er das nicht machen könne, da er durchsucht würde. Sein Kind sei sogar einmal für eine Nacht entführt worden, glaublich am 15.02.2009. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und neuerdings auch vor den Leuten der Regierung, da sie ihn des Verrats verdächtigen würden. Die Frage, ob er mit der Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen und mit der Durchführung von Erhebungen seitens des Bundesasylamtes in seinem Heimatland einverstanden sei, bejahte der Beschwerdeführer, unter einem stimmte er einer allfälligen Länderrecherche in seinem Herkunftsstaat zu.

Zum Akt genommen wurden eine Kursbestätigung (AS 35, original), ein Bewerbungsschreiben (AS 37, Kopie), ein Maturazeugnis (AS 39, original), ein Schulzeugnis (AS 41, original), ein weiteres Schulzeugnis (AS 43, original), die Geburtsurkunde der Tochter (AS 45, original) sowie die Geburtsurkunden der Söhne, (AS 47 und 49, original).

4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2011 abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, es stimme nicht, dass - wie bei der Erstbefragung am 22.07.2011 festgehalten - er vom Dienst suspendiert worden wäre, sondern habe er selbst gekündigt. Die Taliban, von denen er bedroht worden sei, wären ihm persönlich nicht bekannt, er habe nur telefonischen Kontakt gehabt. Er habe die Bedrohung nicht gemeldet, da er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden wäre, falls er dies täte. Deswegen sei auch sein Sohn entführt worden - sie hätten ihm damit zeigen wollen, dass sie zu allem fähig wären. Er habe keine Forderung der Taliban erfüllt. Er habe im Zeitraum von drei Monaten vier bis fünf Drohanrufe bekommen. Er habe es geschafft, sie mit Versprechungen hinzuhalten. Er hätte Sprengstoff in die Akademie schmuggeln und zur Explosion bringen sollen. Dort würde sich ein Stützpunkt der internationalen Schutztruppen befinden, bei einer Explosion wären viele ausländische Soldaten gestorben. Der Haftbefehl sei erlassen worden, weil vermutet worden wäre, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Gefragt, wie dies sein könne, obwohl er von den Drohungen nie berichtet hätte, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Wachmann gebeten, ihn jeden Tag zu durchsuchen, da er von den Taliban aufgefordert worden wäre, Sprengstoff mitzunehmen. Er habe diesen auch gebeten, mit den Vorgesetzten zu sprechen - ein Vorgesetzter sei Offizier gewesen und habe von der Sache erfahren. Es habe sich herumgesprochen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite, deshalb sei der Haftbefehl erlassen worden. Sein Bruder, der einen guten Ruf gehabt hätte und auch in der Militärakademie arbeite, habe für ihn gebürgt. Der Haftbefehl sei noch nicht vom General unterschrieben worden - bevor es dazu gekommen sei, wäre er schon von seinem Freund informiert worden. Diese Leute hätten (Anm.: vor einer Verhaftung) abwarten wollen, ob er tatsächlich für die Taliban arbeite. Die Frage, ob er die Länderinformation zu Afghanistan ausgefolgt erhalten wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Er führte aus, dass die Taliban jeden Tag Leute wie ihn zur Verübung von Sprengstoffanschlägen benutzen würden.

Zum Akt genommen wurden jeweils Ablichtungen einer Arbeitsbestätigung der Militärakademie (AS 63, Kopie), eines den Bruder des Beschwerdeführers zeigenden Lichtbildes (AS 65), einer Bestätigung über die Anstellung beim Verteidigungsministerium (AS 67-69, original), der Geburtsurkunde seiner Ehegattin (AS 71, original), einer Bestätigung über ein Girokonto (AS 89, original), einer Krankenversicherungskarte (AS 91, original), eines Dienstausweises (AS 95, original), einer Eintrittsberechtigungskarte (AS 99, original), eines Parteiausweises (AS 103, original) sowie einer weiteren Eintrittsberechtigungskarte (AS 107, original).

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 07.665-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde hielt im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von radikalen Taliban-Angehörigen gezwungen worden sei, in der Militärakademie Sprengstoff zur Explosion zu bringen. Es stehe nicht fest, dass vorgesetzte Offiziere gegen ihn einen Haftbefehl wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den Taliban erlassen hätten. Es hätten keine stichhältigen, gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechenden Gründe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden habe können. Er habe Behauptungen nur in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er habe nicht überzeugend vorbringen können, weshalb sich die Taliban die Mühe machen hätten sollen, Unbekannte zur Mitarbeit zu drängen. Bombenanschläge könnten nicht nur "von innen" ausgeführt werden. Die Vorgehensweise der Taliban (Telefonnummer herausfinden, aber kein Stellen einer "finalen Forderung") erscheine übertrieben, auch das lange Hinhalten-lassen würde den Wahrheitsgehalt der Darstellung nicht stützen. Dass er keine Meldung an seine Vorgesetzten erstattet habe, erscheine unplausibel; umso mehr, als sein Bruder ein einflussreicher Bediensteter gewesen sein solle. Die Darstellung der Erlassung eines Haftbefehls wäre unglaubhaft, und hätten sich diesbezüglich auch Ungereimtheiten (Kenntnis/Unkenntnis des Bruders von den Vorfällen mit den Taliban) ergeben. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Rechtlich kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus den in der GFK aufgezählten Gründen glaubhaft machen habe können, weshalb der von ihm vorgebracht Sachverhalt keine Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts (oder eines solchen, der zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde) ergeben.

6. Gegen diese am 21.11.2011 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2011 fristgerecht und zulässig Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen konkret beantwortet hätte und unaufgefordert Zeitangaben, Personennamen und Zusammenhänge genannt habe. In die inneren Beweggründe der Taliban habe er keinen Einblick, diese wären davon ausgegangen, dass er als Mitarbeiter unkontrolliert Sprengstoff in das Gebäude schmuggeln könne. Die Taliban hätten Druck ausgeübt (Entführung des Sohnes), damit er sie nicht verrate. Er habe seinen Bruder informiert, welcher ihm von einer Meldung abgeraten hätte. Dieser habe davon gewusst, dass der Beschwerdeführer von den Taliban unter Druck gesetzt würde, hätte aber keine Kenntnis von dem Haftbefehl gehabt. Das Handeln der Behörde hinsichtlich des Haftbefehls sei nachvollziehbar, da dieser aufgrund von laufenden Ermittlungen noch nicht unterschrieben gewesen sei. Eine Festnahme sei noch nicht erfolgt, weil die Vorwürfe geprüft hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer beantrage diesbezüglich die Heranziehung eines Sachverständigen zum afghanischen Behördenwesen. Hinsichtlich der von der Behörde konstatierten Ungereimtheiten wurde ausgeführt, dass sein Bruder von den Vorfällen mit den Taliban (in welchem Zusammenhang er auch gebürgt hätte), jedoch nicht von der Vorbereitung eines Haftbefehls gewusst hätte. Die Behörde habe hier lediglich die Angaben falsch in Zusammenhang gesetzt. Gegen ihn würden Verfolgungshandlungen politischer Natur gesetzt. Es wäre ein Haftbefehl gegen ihn in Vorbereitung gewesen, der mangels Tathandlung seinerseits nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Auch die Handlungen der Taliban wären als Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung zu verstehen, da er deren Vorstellungen nichts abgewinnen könne. Der Haftbefehl sei direkt dem Staat zuzurechnen, die Handlungen der Taliban ebenso. Die Polizei in Afghanistan wäre nicht in der Lage, die Menschen zu schützen. Die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, die Voraussetzungen dafür hätten im konkreten Fall geprüft werden müssen. Unter Zitierung zahlreicher Judikaturbeispiele wurde ausgeführt, dass ihm aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen solle, dazu wurde auch auf auszugsweise zitierte aktuelle Berichte zur Sicherheitslage verwiesen.

7. Mit Schreiben vom 21.12.2011 wurden seitens des Beschwerdeführers sowohl jene Dokumente, die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigebracht wurden, sowie die Kopie eines alten Ausweises des Beschwerdeführers und eine Kursbestätigung zur Vorbereitung zum Nachholen eines Hauptschulabschlusses vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 24.02.2012 wurde eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in XXXX (Embassy Permanent mission Islamic Republic of Afghanistan Vienna), in Kopie vorgelegt.

9. Mit Schreiben, eingelangt am 28.03.2012, wurde ein Arztbrief vom 26.03.2012 sowie ein ärztliches Schreiben vom14.02.2012 betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.

10. Mit Schreiben, eingelangt am 23.04.2012, wurde ein Bescheid des AMS betreffend die Erteilung einer befristete Beschäftigungsbewilligung (23.04.2012 bis 22.07.2012) vorgelegt.

11. Mit Schreiben, eingelangt am 08.05.2012, wurde ein vom Beschwerdeführer mit einem landwirtschaftlichen Gutsbetrieb abgeschlossener Dienstvertrag vorgelegt.

12. In einer am 31.05.2012 eingelangten "ergänzenden Stellungnahme und Beweismittelvorlage" wurde nach zusammengefasster Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde stütze ihre rechtliche Würdigung auf unrichtige bzw. mangelhafte Feststellungen, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führe. Das Bundesasylamt habe vage Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und keinerlei entscheidungsrelevante Feststellungen zu dessen Fluchtgründen, seiner Identität und der Situation im Falle einer Rückkehr getroffen. Dies sei erstaunlich, da er zahlreiche Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe. Auf diese sei zwar hingewiesen , danach wäre aber festgehalten worden, dass zur Identität des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Feststellungen getroffen hätten werden können. Daraus folge, dass die vorgelegten Unterlagen keiner Würdigung unterzogen worden seien, was einen massiven Ermittlungsfehler darstelle. Es sei notorisch, dass insbesondere das Verteidigungsministerium bzw. die Militärakademie strategisch eines der Hauptangriffsziele der Taliban darstelle, die Verübung eines Selbstmordanschlages dort wäre ein großer Erfolg für die Taliban. Somit zeige sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK gehabt habe, eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte er nicht gehabt. Entsprechende Feststellungen würden weder aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen noch aus den integrierten Länderfeststellungen hervorgehen, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe. Das Bundesasylamt führe im Bescheid aus, die wahre Identität des Beschwerdeführers könne aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden, dazu sei auf die zahlreichen vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liege in der mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts und würde in der Ungenauigkeit der Befragung, der grob mangelhaften Beweiswürdigung, der fehlenden Würdigung vorgelegter Unterlagen sowie der Widersprüchlichkeit der Begründung deutlich. Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Unter einem wurden abermals die Geburtsurkunde, Beschäftigungsbewilligung, Dienstvertrag, Schulbesuchsbestätigung, Teilnahmebestätigung Deutschkurs sowie ein Arztbrief vorgelegt.

13. Mit Schreiben, eingelangt am 25.07.2012, brachte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (23.07.2012 bis 22.10.2012) in Vorlage.

14. Am 27.10.2012 langte ein den Beschwerdeführer betreffendes Unterstützungsschreiben ein.

15. Am 13.11.2012 wurde ein Schreiben eines Angehörigen der Zeugen Jehovas übermittelt, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei einem Bibelkurs (Bibelstudium) der Zeugen Jehovas teilgenommen hätte. Er würde in der betreffenden Christenversammlung sehr geschätzt und würde sich für die Bibel und christliche Werte interessieren.

16. Am 09.11.2011 wurden wiederum Unterlagen vorgelegt. Zusätzlich zu den bereits im Akt befindlichen Dokumenten/Schreiben wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers, ein Arbeitszeugnis, ein Schreiben seines Unterkunftgebers, eine Teilnahmebestätigung (Deutschkurs) der VHS sowie ein Familienfoto übermittelt.

17. Am 12.12.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine "ärztliche Bestätigung" (Zusammenführung der Familie aus medizinischer Sicht angebracht) sowie ein ärztliches Schreiben.

18. Mit Schreiben, eingelangt am 19.04.2012, brachte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (10.04.2013 bis 09.07.2013) in Vorlage.

19. Am 10.07.2013 legte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (10.07.2013 bis 09.10.2013) vor.

20. In einer Stellungnahme vom 09.12.2013 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 bei einem namentlich genannten Gutsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Er sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und spreche schon gut Deutsch. Er habe regelmäßigen Kontakt zu den Zeugen Jehovas und interessiere sich für diese Religionsgemeinschaft. Er habe bereits in Afghanistan eine kritische Einstellung zum Islam entwickelt und wolle eine "neue religiöse Ausrichtung".

21. Am 11.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, aus welchem hervorgeht, dass er beginnend am 21.11.2013 als "Merchandising Executive" eingestellt würde, sowie eine Lohn- Gehaltsabrechnung vom November 2013.

22. Am 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Lohn- Gehaltsabrechnungen.

23. Am 28.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag (verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe) ein, welcher mit Beschluss (Zl. W188 1423013-1/36Z) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

24. Mit Vorlageantrag vom 31.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer, den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

25. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2014, Zl. Fr 2014/20/0009-4 wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 05.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 09.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im Letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im vorliegenden Fall bringt der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten aufgrund seiner Tätigkeit bei der Militärakademie versucht, ihn zum Hineinschmuggeln von Sprengstoff bzw. zur Verübung eines Sprengstoffanschlages zu nötigen; außerdem würde er der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt. Der Beschwerdeführer legte bereits im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zahlreiche, seine Person sowie seine Familie betreffende Unterlagen vor (vgl. die Aufzählung in den Punkten 3. Und 5.). Obwohl es sich bei einem Großteil der von ihm beigebrachten Dokumente um solche handelt, die im direkten Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Tätigkeit in einer Militärakademie und somit auch in direktem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen, hat das Bundesasylamt es unterlassen, eine Übersetzung und Überprüfung der Unterlagen zu veranlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Ermittlungstätigkeit in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumenten aufgenommen hätte. Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nach den Aktenvermerken auf den in Kopie im Verfahrensakt einliegenden Dokumenten den Großteil der Unterlagen im Original beibrachte, und diese sohin einer Echtheitsüberprüfung zuführbar sind. Hinsichtlich der vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt lediglich abstrakt und ohne fallbezogene Beweiswürdigung aus, dass sich daraus die Daten des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei ableiten ließen, da es für die Ausstellung einer solchen lediglich einer schriftlichen Bestätigung des Dorfältesten bedürfe, eine staatliche Kontrolle nicht stattfinde und "das Ausstellen gefälschter Tazkiras ein Problem darstelle". Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre jedoch die belangte Behörde - gerade vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und Feststellungen - verpflichtet gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen, zumal es nicht zulässig ist, entscheidungswesentliche Elemente trotz angebotener Beweismittel auf reine Mutmaßungen zu stützen. Auch wenn die belangte Behörde offenbar die Echtheit der Tazkira anzweifelte, hätten jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit angestellt werden müssen - die lapidare Feststellung, dass in Afghanistan generell Probleme aufgrund des Ausstellens gefälschter Dokumente herrschen würden, reicht jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Dokument die Echtheit zu versagen (vgl. AsylGH 09.08.2010, A5 407.583-1/2009). Es ist aus dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit den zahlreichen anderen, vom Beschwerdeführer beigebrachten Urkunden (welche hauptsächlich die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffen) ersichtlich - die Gründe für das Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit hinsichtlich dieser bleibt gänzlich im Dunklen. Gerade aufgrund der engen Verstrickung des Fluchtvorbringens mit der dargetanen Tätigkeit in einer Militärakademie handelt es sich aber dabei in Hinblick auf die notwendige Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers um entscheidungswesentliche Aspekte. Dennoch hat sich das Bundesasylamt jedoch nicht einmal ansatzweise damit auseinandergesetzt. Die beigebrachten Unterlagen werden zwar in einer abstrakten Aufzählung der von ihm beigebrachten Beweismittel aufgelistet, darüber hinaus finden sie jedoch im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass weder eine Übersetzung noch eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumente angestrebt wurde, obwohl diese in maßgeblichem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, der behauptete, gerade wegen seiner Tätigkeit in einer Militärakademie in den Focus der Taliban geraten zu sein, stehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass das Bundesasylamt trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel keinerlei Ermittlungstätigkeit aufgenommen hat und sämtliche vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen ungeprüft ignorierte.

Es fällt weiters auf, dass, obwohl noch in der Einvernahme vom 27.07.2011 die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen und Durchführung von Erhebungen in seinem Heimatland, mit der sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte, angekündigt wurde, eine solche ebenfalls nicht stattgefunden hat. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde von der offenbar anfangs als notwendig befundenen, da ja auch in Aussicht gestellten, Vor-Ort-Recherche Abstand genommen hat.

Festzuhalten ist auch, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Länderfeststellungen nicht mit der Situation von Personen in der beruflichen Position des Beschwerdeführers und einer allfälligen besonderen Gefährdung (diesfalls etwa: Anwerben durch aufständische Gruppierungen) dieser Personen auseinandersetze. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund das Bundesasylamt zu der Annahme gelangte, dass es nicht überzeugend sei, dass sich Angehörige der Taliban die Mühe machen sollten, einen Unbekannten zur Mitarbeit zu drängen, obwohl sie Gefahr laufen würden, verraten zu werden. Ob eine solche Praxis tatsächlich plausibel erscheint, kann nur durch länderkundliche, sachverständige Untersuchungen erforscht werden, wohingegen sich diese Annahme ohne sie tragende Länderfeststellungen als spekulativ erweist.

Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen insbesondere detaillierte Feststellungen (allenfalls nach Anfrage an die Staatendokumentation) zur konkreten Situation hinsichtlich Rekrutierungen von im Staatsdienst tätigen Personen getroffen werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden ebenso wie die Ergebnisse der Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Insgesamt ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Ein besonderer Augenmerk wird dabei auf die vom Beschwerdeführer dargetane Zuwendung zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehova zu legen sein.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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