W207 2001580-1•BVwG W207 2001580-1
W207 2001580-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Pass Nr. 7574856, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 15.10.2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bzw. als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Nach einem vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie nach der Einschätzungsverordnung vom 08.05.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.05.2013, wurde - nach auf Grundlage der Einräumung von Parteiengehör erfolgten Einwendungen und weiterem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 14.06.2014 - in einem ergänzten Aktengutachten vom 19.08.2013 Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:XXXX
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Hüftgelenksoperation links 02.05.09 30
2 mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 30
3 Wirbelsäulenschaden 02.01.01 20
4 Ohrgeräusch beidseits 12.02.02 20
5 Gleichgewichtsstörung 12.03.01 20
6 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ zwei 09.02.02 30
7 Magensäurerückfluss (Refluxerkrankung) 07.03.05 10
BEGRÜNDUNG: Es besteht eine wesentliche gegenseitig negative Leidensbeeinflußung.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB. :
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2010
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Pos 6 wird aufgrund von Insulinpflichtigkeit erhöht, sonst keine Änderung zu Vorgutachten,der Gesamt-Gdb bleibt unverändert"
Der medizinische Sachverständige ging auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 14.06.2014 in der Folge wie folgt ein:
"Stellungnahme zu Gutachten vom 8.5.2013:
Die mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits bleibt bei 30 %, der Tinnitus ohne psychiatrischer Begutachtung und Diagnose bei 20 %.
Die linke Hüfte zeigt funktionell eine mittelgradige Funktionseinschränkung, der GdB bleibt bei 30 %.
Die chronische Gastritis mit Zustand nach Eradikation erreicht keinen GdB.
Es bestehen "Gallenblasenpolypen", welche üblicherweise keinen Einfluss auf die Verdauung haben, im Gegensatz zu Gallenblasensteinen, daher erreicht dieser Befund keinen GdB.
Der Zwerchfelibruch ist bei der Position 07.03.05 mit beurteilt und bleibt bei 10 %.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung gab die Patientin nicht an Insulin zu spritzen, auch lag kein diesbezüglicher Befund eines insulinpflichtigen Diabetes vor. Unter Berücksichtigung des nun nachgereichten Befundes kann die Position 09.02.01 in die Position 09.02.02 mit einem GdB von 30 % geändert werden.
Der GdB bleibt insgesamt bei 40%, eine Diätverpflegung (D1 und D3) besteht seit 2013."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.10.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. Die Beschwerde beschränkt sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Einstufung des Diabetes mellitus Typ II mit (lediglich) 30%.
Im noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.2013 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2013, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Innerfachärztliches Sachverständigengutachten"
Sachverhalt:
Die Berufungswerberin wurde zuletzt am 19.08.2013 begutachtet, Abl. 86, dazu gibt sie an, dass diese Begutachtung laut Aktenlage erfolgt sei, sie war zu keiner persönlichen Untersuchung.
Verwiesen wird auf weitere Unterlagen und zwar:
Abl. 39, vom 10.07.2013 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: richtig 10.07.2012), damals aktenmäßige Beurteilung, wobei Schenkelhalsplastik, Gleichgewichtsstörung, Ohrgeräusch beidseits, mittelgradige Schwerhörigkeit und Fehlhaltung der Wirbelsäule festgestellt wurden, insgesamt Grad der Behinderung von 40 %.
Die nächste Begutachtung hat am 08.05.2013 laut Abl. 68 in Eisenstadt stattgefunden, damals wurde ein GdB von 40 % festgestellt, wobei Diabetes mellitus Typ II bereits mit 20 % berücksichtigt gewesen ist.
Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen, Abl. 92/1, vom 22.10.2013, wobei auf erhebliche Blutzuckerschwankungen, trotz sorgfältiger Durchführung der Basis-Bolus-Therapie hingewiesen wird.
Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:
Sie verweist noch einmal auf ihr schon im Akt befindliches Schreiben vom 14.06.2013 an Herrn Dr. Bontus, worin sie über ihr Gehörleiden sowie die Gehbehinderung ausführliche Angaben gemacht hat, auch chronische Gastritis, Gallenprobleme sowie Zwerchfellbruch mit Organverdrängung und zeitweiser Atemnot sind erwähnt sowie auch die Zuckerkrankheit, die für die gegenständliche Untersuchung zur Diskussion steht.
Sie gibt dann noch weiter an, dass sie immer wieder Cortisonbehandlungen vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt und auch wegen der Hüfte bekommt, dabei verschlechtert sich der Zucker. Sie misst den Blutzucker 8 -10x täglich, dazu befinden sich auch Auszüge im Akt, das Blatt, das zunächst umdatiert wird, wird nun mit Oktober 2013 beschriftet.
Medikation:
Insulin Levemir 10 - 12 Einheiten 2x täglich, Insulin Novorapid, je nach Blutzuckermessungen, Bedarf pro Broteinheit 1 Einheit, weiters senkt eine Einheit des Blutzucker um etwa 50 mg/dl.
Sonstige Medikamente: Nexium, Cinarix, Mag. Doskar Schwindeltropfen Nr. 31, Buscopan, Vimovo, Seractil, Xefo, Cofran, Ixel, Crestor, Betahistin, lberogast, Trental, Urbason, Tramabene, Mexalen, Paspertintropfen
Die beschriebenen Schmerzmittel variiert sie je nach Schmerzzuständen, um Überdosierungen oder ungünstige Wechselwirkungen zu vermeiden.
Mitgebrachte Befunde: Keine neuen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 160 cm, 67 kg, vor 5 Jahren hat sie etwa 62 kg gehabt, wirklich übergewichtig ist sie nie gewesen
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: fester Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: unauffällig
Leber am Rippenbogen,
Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß
normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Schonhaltung der linken Hüfte beim Sitzen, leichtes Hinken
Gangbild normal
Diagnose(n):
Diabetes mellitus, insulinpflichtig 09.02.02 40 °/%
Oberer Rahmensatz, da auch unter Basis-Bolus-Therapie schwankende Blutzuckerwerte, jedoch guter Allgemeinzustand und kein Hinweis auf Folgeschäden.
Z. n. Hüftgelenks-OP links 02.05.09 30%
Fixer Rahmensatz dieser Position, da eine mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hüfte besteht.
3. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 30 %
Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da eine beidseitige mittelgradige Schwerhörigkeit besteht'
4. Wirbelsäulenschaden 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da eine geringe Funktionseinschränkung mit dementsprechender radiologischer Korrelation der Wirbelsäule besteht.
5. Ohrgeräusch beidseits 12.02.02 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits Ohrgeräusche bestehen.
6. Gleichgewichtsstörung 12.03.01 20 % -
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Schwindelanfälle bestehen.
7. . Magensäurerückfluss (Refluxerkrankung) 07.03.05 10 %
Unterer Rahmensatz, da eine Refluxerkrankung ersten Grades besteht.
Gallenleiden bedingt keinen zusätzlichen GdB.
Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt (nicht nummeriert) gestellten Fragen:
Diagnosen siehe oben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 %, da die orthopädischen Diagnose Position 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den Gesamtgrad der Behi derung um 1 Stufe erhöhen.
Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamt-GdB nicht weiter.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 92/1:
Den Einwendungen konnte gefolgt werden, der Grad der Behinderung betreffend Zuckerkrankheit wurde erhöht, damit auch der Gesamtgrad der Behinderung.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 38 - 40:
Zuckerkrankheit hat damals nicht vorgelegen, konnte daher auch nicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 50 - 61, 65, 76 - 78: • Diese wurden erneut für die Begutachtung berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 92/2 - 3:
Diese Befunde bilden einen wesentlichen Teil der nun geänderten Beurteilung, hingewiesen sei, dass die Angabe Insulatard nicht mehr zutrifft, die Berufungswerberin ist auf Levemir umgestellt worden.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz Abl. 81 - 85:
Zuckerkrankheit wurde nun der klinischen Ausprägung entsprechend höher bewertet, dies bewirkt auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 25.04.2014, dem Bundessozialamt zugestellt ebenfalls am 25.04.2014, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013, das von einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Burgenland, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; im Verfahren sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2013, ergänzt durch das Aktengutachten vom 19.08.2013, sowie insbesondere auf das von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2013, dem im Vergleich zum ergänzten Sachverständigengutachten vom 19.08.2013 mit der neuen Leidensposition 1 (Diabetes mellitus, insulinpflichtig, eingestuft mit einem Grad der Behinderung von 40%) eine entscheidungserhebliche Verschlechterung und Neubeurteilung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die ursprüngliche Leidensposition 6 (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, damals eingestuft mit einem Grad der Behinderung von 30 %) zu Grunde liegt. Begründend wird im Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.2013 - eingehend auf das Beschwerdevorbringen, das ausschließlich auf die Einstufung des Diabetes Mellitus abstellt - ausgeführt, die Zuckerkrankheit sei nun der klinischen Ausprägung entsprechend höher bewertet worden, dies bewirke eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, da die orthopädische Diagnose Leidensposition 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung dagegen nicht weiter erhöhen.
In den eingeholten Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basieren, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten vom 29.11.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und blieb von beiden Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht.
Die Sachverständigengutachten - wobei der Schwerpunkt insbesondere auf dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 29.11.2013 liegt - werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag am 07. März 2013 gestellt wurde und am 01. September 2010 kein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag. Dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten, von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin jedoch - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - 50 v.H, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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