W201 1425396-1•BVwG W201 1425396-1
W201 1425396-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunwilligkeit
W201 1425396-1/13E
Im NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 19.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Dari im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der BF komme aus dem Ort XXXX in Afghanistan, sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei verheiratet. Sein letzter ausgeübter Beruf sei Verkäufer für alkoholische Getränke gewesen.
Er habe seine Reise aus dem Ort Ghazni vor ca. 45-50 Tagen angetreten und sei mit einem Pkw schlepperunterstützt bis zur afghanisch-pakistanischen Grenze gefahren. Diese sei zu Fuß überquert worden. Nach 5 Tagen sei er vom Schlepper mit einem Bus zur pakistanisch-iranischen Grenze gebracht worden. Auch diese Grenze sei zu Fuß überquert worden. Danach hätte sich der BF ca. 7 Tage in verschiedenen Schlepperquartieren aufgehalten. Der BF wisse nicht genau, über welche Länder ihn der Schlepper nach Österreich gebracht habe. Mit dem letzten Lkw seien sie ca 24 Stunden unterwegs gewesen. Der LKW-Fahrer habe ihn in einem unbebauten Gebiet aussteigen lassen, wo bereits eine Person auf ihn gewartet habe. Diese Person habe ihm gezeigt, in welche Richtung er gehen solle. Der Fußmarsch von seinem Ankunftsort bis hierher habe ca. 30-60 Minuten gedauert. Die Reise habe der BF selbst organisiert und hierfür $ 9000 bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Leben sei in Afghanistan sowohl durch die afghanische Regierung als auch durch die Taliban in Gefahr. Da sein Beruf als Alkoholhändler dort verboten und unrein sei, sei er öfter von beiden Seiten bedroht und gewarnt und am Ende verfolgt worden. Deswegen habe er flüchten müssen.
1. 3 Bei seiner Einvernahme am 09.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Dari im Wesentlichen an:
Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Islam an. Er sei aber nicht sehr religiös. Er sei seit 2 Jahren verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau wohne in seinem Haus in der Stadt Ghazni im Stadteil XXXX. Dort wohne die Mittelschicht. In diesem Stadtteil lebten lediglich Hazare und Schiiten. Der BF sei im Dorf XXXX, XXXX in Ghazni geboren und habe dort bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in Ghazni gelebt.
Er sei ca. im 5. Monat 1390 von den Taliban festgenommen worden und sei ca. zweieinhalb bis 3 Monate an einem unterirdischen Ort festgehalten worden. Er habe 3 Monate kein Sonnenlicht gesehen. Es sei ihm gelungen, wegzulaufen und er habe sich eine Nacht bei einem Freund versteckt. Am nächsten Abend sei er mit dem Schlepper ausgereist. Er sei versteckt in einem Lkw über die Grenze nach Pakistan ausgereist, und sei so nach Quetta gelangt. Dann sei er 5 Tage in Quetta gewesen und sei sodann vom gleichen Schlepper in den Iran gebracht worden. In Quetta habe er nicht bleiben können, da er keine Dokumente habe. Ohne Dokumente werde man festgenommen und an die afghanische Polizei übergeben.
Befragt zu den Umständen der Festnahme durch die Taliban gab der BF an, er sei mit seinem Partner unterwegs gewesen, sie hätten die Stadt Ghazni verlassen, es habe Polizeikontrollen gegeben. Sie hätten der Polizeikontrolle entgehen wollen, da sie Alkohol im Auto gehabt hätten. Sie seien in der Gegend vom Khaugani von den Taliban festgenommen worden. Sie seien drei Partner namens XXXX und der BF. Jener, der im Auto gewesen sei, heiße XXXX. Sie hätten das Auto stehen lassen müssen und seien zu Fuß unterwegs gewesen als sie von den Taliban gefangen genommen worden seien. Die Polizei sei jetzt in Besitz des Autos. Sie seien die ganze Nacht gegangen und in der früh seien Sie von den Taliban festgenommen worden.
Zu seiner Schulbildung befragt gab der BF an, er sei 3 Jahre zur Schule gegangen, vom 12. bis zum 15. Lebensjahr. Mit 15 habe er in Ghazni in einem Hotel gearbeitet und tagsüber sei er Mechanikergehilfe gewesen. Die letzten 4 Jahre habe er mit alkoholischen Getränken wie Whisky, Wodka und Bier gehandelt.
Befragt nach den konkreten Umständen der Flucht vor den Taliban gab der BF im Wesentlichen an, es sei ein Mullah gekommen und habe gewollt, dass sie in den Jihad ziehen sollten. Sie hätten sich bereit erklärt. Ca. 2-3 Wochen später sollten sie Taliban-Kleider anziehen und in den Jihad ziehen. Mit dem Auto seien sie von Khaugani in Richtung Ortschaft Nani gebracht worden. In der Nähe der Ortschaft Nani seien sie ausgestiegen, dort sei eine asphaltierte Straße gewesen, welche über Khandahar und Kabul führe. Am Anfang dieser Strecke sollten sie eine Mine verlegen. Der BF habe gemeinsam mit seinem Partner eine Kalaschnikow und Handgranaten erhalten und sie sollten nach der Explosion auf die aussteigenden Personen des erwarteten Konvois schießen. Es sei jedoch bereits bei der Installation der Mine zur Explosion gekommen und dabei seien 2 Taliban-Angehörige und der Paschtune ums Leben gekommen. Dann sei ein Hubschrauber der Armee oder der Amerikaner gekommen. Nachdem ein etwas weiter weg stehendes Auto der Taliban auch den Ort verlassen habe, seien sie weggelaufen. Sie seien in Richtung Bauernhäuser gelaufen, dort habe es einen leeren Wasserbehälter gegeben, in dem sich der BF versteckt habe. Der BF sei sodann zur Straße, welche nach Ghazni führe, gelangt. Ein Bus sei vorbeigekommen und er sei mitgefahren. Im Bus habe er seinen Partner XXXX mit einem Handy eines anderen Fahrgastes angerufen und habe bei ihm für eine Nacht Unterschlupf gefunden.
Sein Vater sei Geistlicher. Der BF habe genug Geld für seine Frau zurückgelassen und habe auch seinen Freund XXXX gebeten, auf sie zu schauen.
Der BF könne nicht mehr in Afghanistan leben, da er von den Taliban verfolgt werde und auch die Polizei jetzt Kenntnis davon habe, dass er mit Alkohol Geschäfte gemacht habe. Der BF habe sämtliche Gründe angeführt, warum er seine Heimat verlassen habe müssen. Wenn sein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte er seine Gattin nicht zurückgelassen.
Der BF sei bereits einmal im Heimatland von der Polizei für 2 Tage festgenommen und inhaftiert worden, da er auf einer Hochzeit Alkohol verkauft habe und verraten worden sei. Der BF nehme an, dass gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen.
1. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr. Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurden der Staatsaufbau, Politik, Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage sowie die Sicherheitslage in Teilen des Landes, sowie eine Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan dargelegt. Nach Erörterung der Lage in der Hauptstadt Kabul wird die Situation bezüglich Minderheitenrechte sowie die Volksgruppe der Hazara angeführt. Weitere Ausführungen in den Länderfeststellungen betreffen innerstaatliche Fluchtalternativen im Allgemeinen sowie Kabul im Besonderen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen bezüglich des Fluchtgrundes sei nicht glaubwürdig: es könne nur davon ausgegangen werden, dass der BF die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abgerufen habe, sondern die Fluchtgeschichte zumindest teilweise spontan vor den Behörden konstruiert und weiter entwickelt bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit seiner Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurecht gelegte Fluchtgeschichte zurückgegriffen habe. Der BF habe lediglich eine Rahmengeschichte präsentieren können. Er habe jedoch in keiner Weise überzeugend glaubhaft eine vierjährige Tätigkeit als Alkoholverkäufer bescheinigen können. Der BF habe auch widersprüchlich angegeben, dass er dieser Tätigkeit 3 Jahre (in der 1. Einvernahme) bzw. 4 Jahre (in der Einvernahme vor der belangten Behörde) nachgegangen sei. Völlig unglaubwürdig sei aber, dass der BF als Alkoholhändler, welcher dieser Tätigkeit 4 Jahre nachgegangen sei, nicht einmal im Ansatz detaillierte Angaben über die Namen der verkauften Spirituosen bzw. Alkoholika anzugeben vermocht habe. Es sei dem BF nicht möglich, auch nur eine Whisky, Wodka bzw. Biermarke oder Rotweinmarke zu nennen. Auch speziellen Fragen sei der BF ausgewichen und geradezu als völlig lebensfremd und absurd sei zu werten, dass auch Bier umgefüllt worden sei. Auch wäre hier zu erwarten, dass wenn schon nicht als Händler ein Interesse gegeben gewesen sei, zumindest als Konsument dieser Alkoholika ein Interesse zu erwarten wäre, um welche Marke es sich gehandelt habe. Mangels auch nur im Ansatz hervorgetretener substantiierter Angaben hierzu könne nicht festgestellt werden, dass der BF als Alkoholverkäufer in Ghazni tätig gewesen sei.
Auch in Verbindung zu der Taliban-Bedrohung habe der BF keine widerspruchslose Geschichte darlegen können. Zuerst habe er angegeben, sie hätten eine andere Route fahren müssen, um die Polizeikontrolle zu umgehen, sodann habe der BF angegeben, sie hätten das Auto stehen lassen müssen und seien die ganze Nacht zu Fuß unterwegs gewesen. Wenn eine Person keinen plausiblen Ablauf der Geschehnisse darstellen könne, sei ersichtlich, dass die angegebenen Geschehnisabläufe nicht erlebt worden seien, sondern deute dies vielmehr darauf hin, dass es sich um eine vorgegebene bisher erfundene Fluchtgeschichte handle.
Bezüglich der vorgetragenen Verhaftung durch die Taliban werde ausgeführt, dass diese unglaubhaft sei, zumal es als völlig unwahrscheinlich erscheine, dass dem BF als Gefangenen eine solche Aufgabe zuteil wurde, zumal nicht ausgeschlossen werden können, dass der BF diese Mittel (Sturmgewehr und Handgranaten) zur Flucht bzw. gegen die Taliban einsetzen hätte können. Angemerkt werde auch, dass der BF nicht im entferntesten den genauen Umgang der Bedienung der Handgranate angeben habe können, was wiederum nur aufzeige, dass es dem BF letztlich nicht widerfahren und unglaubwürdig sei, zumal auch der Kausalzusammenhang zur Polizeikontrolle bereits widersprüchlich gewesen sei.
Somit drohe dem BF auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgefahr, auch aufgrund der Länderfeststellungen würden keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylbewerbern vorliegen. Es handle sich bei dem BF um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der bei der Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten seinen Unterhalt bestreiten könne, zumal der BF bereits vor seiner Ausreise einen längeren Zeitraum als Mechanikergehilfe gearbeitet habe und ein Haus in einer Gegend besitze, wo sich die Mittelschicht aufhalte und wo jetzt auch seine Ehefrau wohne. Es sei davon auszugehen, dass bei der Rückkehr des BF dieser auch wenn nur vorübergehend von dem hinterlassenen Vermögen und seinen Verwandten bzw Freunden Unterstützung finden könne. Auch wäre es dem BF möglich, sein Haus zu verkaufen und aus dem Erlös einen Neustart zu beginnen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen des BF zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zum Spruchpunkt II wurde ausgeführt, im Fall des BF sei die Behörde von keiner realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan lasse sich in Verbindung mit dem Vorbringen des BF keine seine Person betreffende Gefahr im Sinne der Konvention ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituationen geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre. Darüber hinaus könne der BF auf die Unterstützung der Familie zählen aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF habe sich keine Gefährdung ergeben.
Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung verletze ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass der Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
1. 5 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 14.03.2012 Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe angegeben, dass er in seiner Heimat Alkohol verkauft habe um damit seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Da dies in Afghanistan jedoch verboten sei und streng bestraft werde, befinde er sich, nachdem seine Tätigkeit ans Licht gekommen sei, in Lebensgefahr. Die Behörde habe die Verpflichtung, sich mit den Gegebenheiten seines Landes auseinanderzusetzen und von Amts wegen zu prüfen, welche Konsequenzen der BF im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Diese seien keinesfalls mit den Gepflogenheiten in Österreich zu vergleichen. Ebenso werde der BF dort wegen einer - im Zufluchtstaat legalen - Handlung verfolgt, was ebenso zu seinem Schutz gereichen sollte. Ebenso entspreche die Verfolgung durch die Taliban der Wahrheit, was der Behörde bekannt sein sollte. Da der BF in Österreich Zuflucht gesucht habe, habe er sein Leben bei seiner Flucht in große Gefahr gebracht und er sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in enormer Gefahr.
Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen.
1. 6 Mit Schreiben vom 01.08.2013 wurde seitens des BF eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingebracht. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde bezeichne das Vorbringen des BF als unglaubhaft ohne den Sachverhalt ausreichend geklärt bzw. sich überhaupt ordentlich mit dem Fluchtgründen auseinandergesetzt zu haben. Es sei unterlassen worden, Ermittlungen durchzuführen bzw. sich mit der Gefährdungslage jener Personen auseinanderzusetzen, die Alkohol verkaufen bzw. Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Taliban gewesen seien.
Weiters wurden in der Beschwerdeergänzung ACCORD-Berichte zu diesem Thema vom 15.02.2013 angeführt. Verwiesen werde auch auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, C7 424618-1/2012/8E, welche auch hiermit im Zusammenhang stehe.
Wenn die Behörde die vom BF gemachten Angaben für nicht ausreichend halte, so hätte sie nach mehreren Details fragen müssen, und nicht ohne jede weitere Befragung diesen Mangel negativ in die Beweiswürdigung einfließen lassen dürfen. Die Behörden haben jedenfalls im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylbewerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Diesen sich aus § 18 AsylG ergebenden Pflichten sei die Behörde nicht nachgekommen, vielmehr habe sie das Verfahren mit groben Mängeln belastet.
Zu der Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Sicherheit in Afghanistan werden sodann ein weiteres Erkenntnis des Asylgerichtshofes, C5 414 524-1/2010/7E, sowie Berichte der ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) aus Juli 2012 und April 2013 angeführt.
Eine genauere Betrachtung der individuellen Situation des BF sei dringend erforderlich. Zu den Ermittlungspflichten hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zitiert der BF sodann aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, C7423820-1/2012/2E.
Im angefochtenen Bescheid werde behauptet, dass sich der BF problemlos wieder in seiner Herkunftsprovinz Ghazni ansiedeln könne. Die konstant dramatische Sicherheitslage in Ghazni sei vom Bundesasylamt mit keinem Wort bedacht worden und sei folglich auch nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. In Zusammenschau mit der folglich zitierten Judikatur des Asylgerichtshofes würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage wie auch seinen persönlichen Umständen in eine Art 2,3 EMRK widerstreitende Lage geraten und ihm sei zumindest der Status als subsidiärer Schutzberechtigter zuzuerkennen.
1. 7 Mit Eingabe vom 21.10.2013 wurde eine Bestätigung von Frau XXXX, einer Deutschkursleiterin bei Ute Bock im Amerlinghaus, über die Integrationsbemühungen des BF, weiters über den Besuch eines Deutschkurses Art 2 sowie eine Bestätigung des XXXX XXXX, Leiter der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, vorgelegt. Demnach besuche der BF seit Mai 2013 manchmal (da er nicht in Wien wohne) die wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde. Der BF bekenne sich öffentlich zum Christentum und bezeuge gerne seinen Glauben an Jesus Christus. Er habe seinen Wunsch geäußert, sich taufen zu lassen. Er besuche regelmäßig einen 7-teiligen Glaubenskurs, der als Vorbereitung für die Taufe gelte. Nach dem Abschluss eines Taufunterrichtes werde er in der Gemeinde getauft werden.
1. 8 Mit Schreiben vom 05.03.2014 wurde eine Kopie des Taufzeugnisses über die am 25.02.2014 in der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX, durchgeführte Taufe des BF vorgelegt.
1. 9 Mit Schreiben vom 15.07.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen betreffend die Ausübung des christlichen Glaubens durch den BF an XXXX XXXX von der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in XXXX.
1. 10 Mit Eingabe vom 30.07.2014 wurden diese Fragen vom XXXX beantwortet und ausgeführt, der BF nehme seit Mai 2013 an den verschiedenen Veranstaltungen der Gemeinde teil. Er habe einen 7-teiligen Glaubenskurs besucht. Die Teilnahme am Glaubenskurs sei die Voraussetzung für den Besuch des Taufunterrichtes gewesen. Nach Abschluss des Taufunterrichtes sei der BF am 25.02.2014 in der Gemeinde getauft worden. Der Glaubenskurs habe 7 Wochen und der Taufunterricht mehr als 3 Monate gedauert. Die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen sei erwünscht. Der BF habe an beiden Veranstaltungen regelmäßig teilgenommen.
Der BF bekenne sich öffentlich zum Christentum. Er sei ein treues Mitglied der Gemeinde und versuche an den meisten wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde teilzunehmen, obwohl er in Graz wohne. Der BF bezeuge gerne seinen Glauben an Jesus Christus, wo immer dies möglich sei. Er sei nicht als offizieller Mitarbeiter und Beauftragter der Gemeinde außerhalb der Gottesdienste tätig. Aber die iranische christliche Gemeinde als eine evangelikale Freikirche erwarte von ihren Mitgliedern die Bereitschaft über ihren Glauben offen in der Gesellschaft zu reden und zu evangelisieren.
Aus dem Engagement, der Begeisterung und Beteiligung des BF am Gemeindeleben sei eine deutliche Hinwendung zum Christentum erkennbar. Er sei interessiert als Christ zu leben und bemühe sich in dieser Richtung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und gehörte zum Zeitpunkt seiner Einreise der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF begann sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich für den christlichen Glauben zu interessieren, besuchte seit Mai 2013 regelmäßig den Glaubensunterricht in der iranischen christlichen Gemeinde der Evangeliumsgemeinde in Wien. Er zeigte Interesse am Christentum und äußerte den Wunsch sich taufen zu lassen. Am 25.02.2014 wurde der BF in der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, XXXX, getauft.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.05.2014 Bericht über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom Februar 2014:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für
alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia
als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe
wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Aus dem Annual Religious Freedom Report 2014 der United States Commission on International Religious Freedom - USCIRF:
Die Bedingungen für eine Religionsfreiheit sind weiterhin außerordentlich schwer für religiöse Minderheiten wie Schiiten, Hindus, Sikhs, Christen und Bahai.
Die afghanische Verfassung trägt ausdrücklich nicht zum Schutz der individuellen Rechte auf Freiheit der Religion oder der Weltanschauung bei und es wurden andere Gesetze in einer Art angewendet, welche gegen die internationalen Menschenrechtsstandards verstößt. Die Taliban haben weiterhin Tätigkeiten der "Nicht-Islamisten" im Auge und die afghanische Regierung ist noch nicht in der Lage, die Menschen vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen. Hin und wieder ergreifen afghanische Regierungsbehörden Maßnahmen gegen feindliche Aktivitäten dieser Art.
Die Einschränkungen der Religionsfreiheit haben in der afghanischen Verfassung ihren Ursprung, die das Recht auf Schutz der Freiheit der Religion oder der Weltanschauung nicht ermöglicht und es der einfachen Gesetzgebung ermöglicht, andere Grundrechte zu ersetzen. Die Unvereinbarkeits-Klausel, wonach kein Gesetz im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen darf, wird von der Regierung in einer Weise interpretiert, welche den garantierten Menschenrechten widerspricht. Das Strafgesetzbuch erlaubt es den Gerichten, gemäß dem Scharia-Gesetz in Angelegenheiten zu urteilen, in welchen weder das Strafrecht noch die Verfassung explizit anzuwenden sind - wie beispielsweise Apostasie (Glaubensabfall) oder Konversion. Die Folge hiervon sind Anklagen, welche mit einer Verhängung der Todesstrafe verbunden sind.
Staatlich unterstützte religiöse Führer und die Justiz sind befugt, die islamischen Prinzipien und das Scharia-Gesetz willkürlich zu interpretieren und anzuwenden, was zur missbräuchlichen Auslegung der religiösen Orthodoxie führt.
Da die nicht definierbaren Begriffe des islamischen Rechts in der Verfassung bereits missbräuchlich interpretiert wurden, um Menschenrechte sowie das Recht auf Religionsfreiheit und Frauenrechte zu untergraben, ist der Ruf des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar nach einer Regierung basierend auf islamischen Prinzipien beunruhigend.
Jedes Friedensabkommen mit den Taliban, dessen Folge eine noch engere Auslegung des Religionsgesetzes wäre, würde zu weiteren Verletzungen der Menschenrechte und der Religionsfreiheit führen.
Bedingungen einer Religionsfreiheit 2013-2014/Offizielle Durchsetzung von religiösen Normen
Im oben erörterten rechtlichen Kontext wird eine restriktive Auslegung des islamischen Rechts über Menschenrechte gestellt und führt zum Missbrauch. Während des Berichtszeitraums hat das Vereinigte Königreich einem Atheisten aus Afghanistan Asyl gewährt, da er bei Rückkehr wegen Apostasie angeklagt wäre und mit einem Todesurteil konfrontiert sein könnte.
Afghanistans "Ulama-Rat", eine Gruppe von muslimischen Geistlichen, von Präsident Karzai ernannt, verlangte, er möge Maßnahmen gegen "unmoralische" Fernsehstationen setzen. Bald darauf hat Karzais Ministerrat ein Dekret erlassen, mit welchem dem Ministerium für Information und Kultur aufgetragen wurde, eine Ausstrahlung von Programmen, die "unislamisch und gegen die gesellschaftliche Moral" sind, zu verbieten.
Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten
Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.
Afghanische Christen wurden gezwungen, ihren Glauben zu verbergen und können nicht öffentlich beten. Während der Berichtsperiode gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, aber viele haben Afghanistan verlassen und sind Berichten zu Folge nach Indien geflüchtet. Die einzige bekannte Kirche des Landes ist weiterhin auf dem Territorium der italienischen Botschaft tätig. Afghanistans kleine Bahá'í-Gemeinde führt eine verdeckte Existenz, insbesondere seit Mai 2007, als die Bahá'í-Religion für blasphemisch und die Baha'i-Konvertiten als Abtrünnige (durch Fatwa) erklärt wurden. Die afghanische jüdische Gemeinde hat überhaupt nur ein Mitglied.
Der BF hat in seinen Verfahren weitgehend gleich lautende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gemacht. Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere das Empfehlungsschreiben und die durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderte weitere Stellungnahme des XXXX sowie das Taufzeugnis vom 25.02.2014 belegen, dass der BF zum Christentum konvertiert ist und auch ein Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens zeigt.
Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die Teilnahme des BF am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der BF ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme des Leiters der Gemeinde, welcher den Besuch kirchlicher Veranstaltungen und der Taufvorbereitung durch den Bf belegt, obwohl der BF hierzu sogar aus Graz anreisen muss. Aufgrund der Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zum Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit der in Österreich am 25.02.2014 erfolgten Taufe des BF, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist, und - wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 2 AsylG 2005 vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
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