BVwG W200 1430138-1

W200 1430138-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 1430138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1430138.1.00

Spruch

W200 1430138-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 05.931-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, reiste am 08.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 15. Mai 2012 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrunde Probleme mit seinem größeren Bruder. Dieser hätte ihn wegen jeder Kleinigkeit täglich geschlagen. Seine Mutter hätte nichts dagegen sagen dürfen, nach dem Tod des Vaters sei der Bruder nunmehr das Familienoberhaupt und könne zuhause machen, was er wolle.

Weiters hätte der Mann seiner Schwester vor ca. fünf Jahren diese umgebracht. Diese hätten wegen Geld gestritten und der Schwager sei danach ins Gefängnis gekommen und er glaube, dass er sich dort noch immer befinde. Der Schwager hätte gesagt, dass er die ganze Familie umbringen werde, wenn er wegen seiner Ehefrau ins Gefängnis komme.

Er gehörte in Afghanistan der Minderheit der Hazara und der Schiiten an. Auch deswegen hätten sie Probleme. Es sei egal, in welche Stadt sie gingen, sie würden erkannt und in Afghanistan unterdrückt werden. Er hätte auch Angst vor den Taliban.

Im Fall einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er hätte Angst, dass ihm seine Familie etwas antun wolle, er hätte Angst vor den Taliban - diese würden keine Hazara mögen und er wolle auch nicht mehr zurückkehren. Es gebe keine Sicherheit.

Im Rahmen der Einvernahme am 18.07.2012 führte er aus, dass seine Eltern gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei. Auf den Hinweis, dass die am 20.06.2012 durchgeführte Bestimmung des Knochenalters als Ergebnis GP31 ergeben hätte, somit konkrete Indizien für seine Volljährigkeit vorliegen würden, führte er aus, dass er dies akzeptiere.

Im Rahmen der Einvernahme am 10.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Kontakt mehr nach Hause haben wolle. Er sei einfach "angefressen" auf seine Familie. In dem Dorf, in dem er gelebt hätte, hätten nur Hazara gewohnt. Das Dorf sei Teil des Bezirks XXXX in der Provinz XXXX gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, Probleme mit seinem Bruder gehabt zu haben, der ihn immer wieder geschlagen hätte. Er selbst hätte den Islam nicht akzeptiert, da diese Lehre für Gewalt und Ungerechtigkeit stehe. Deswegen hätte er nicht gebetet, während des Ramadans nichts gefastet und sei nicht zur Moschee gegangen. Deshalb hätte ihn sein Bruder immer wieder geschlagen und hätte ihn zum Ausüben der Religion zwingen wollen. Er hätte es nicht getan, weshalb es immer zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen gekommen wäre. Aus diesem Grund hätte er, weil er "einfach die Schnauze voll gehabt hätte", Afghanistan verlassen. Sein Bruder sei auch "angefressen" und sehr schlechter Stimmung gewesen.

Befragt, ob es noch sonstige Probleme gebe, antwortete er, dass es noch einen anderen Vorfall gebe - konkret hätte der Mann seiner Schwester diese umgebracht, da er geglaubt hätte, dass sie ihm Geld gestohlen hätte. Dieser sei deshalb ins Gefängnis gekommen und hätte jedoch vor dem Haftantritt gedroht, dass er alle umbringe, wenn er entlassen werde. Warum, wisse er nicht. Soweit er wisse, befinde sich dieser noch im Gefängnis.

Auf den Hinweis, dass er bei einer früheren Einvernahme ausgesagt hätte, dass Hazara immer Probleme hätten und befragt, wie er das meine, antwortete er, dass dies ein allgemeines Problem sei. Es gehe um die inakzeptable Religion des Islam. Hazara seien Schiiten, Paschtunen seien Sunniten und es werde immer wieder Gewalt ausgeübt, die Leute im Namen der Religion umgebracht - egal ob Sunniten oder Schiiten. Jeder bringe den anderen im Namen der Religion um. Ihm selbst sei bis heute nichts passiert, aber in einem nicht weit entfernten Dorf sei ein Hazara von einem Paschtunen umgebracht worden, die Hazara hätten daraufhin fünf Paschtunen umgebracht, die Paschtunen seien zurückgekehrt und hätten Rache genommen und hätten die Verbindungsstraße belagert.

Befragt, ob er nicht anderswo in Afghanistan Aufenthalt nehmen hätte können - möglicherweise in Kabul - antwortete er, dass ihn sein Bruder jedenfalls wieder gefunden hätte. Weitere Fluchtgründe könne er keine vorbringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Es wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu vergegenwärtigen hätte und auch keine Umstände amtsbekannt seien, die zu einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK führen würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er geltend gemacht hätte, mit seiner Familie kein gutes Einvernehmen zu haben (älterer Bruder, Schwager). Diese Vorbringen würden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Andere Fluchtgründe hätte er nicht vorgebracht. Zur Problematik zwischen Schiiten und Sunniten wurde ausgeführt, dass sich das Verhältnis zwar schwierig gestalte, es aber in Afghanistan zu keiner gezielten oder willentlichen Verfolgung/Bedrohung von Schiiten komme. Die schiitische Glaubensgruppe sei staatlich anerkannt und seien islamische Rechtsgelehrte ganz wesentlich und mit nachhaltigem Erfolg bemüht, bei Streitigkeiten deeskalierend einzugreifen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe fallen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insofern nicht gefährdet sei als eine elementare Grundversorgung jedenfalls anzunehmen sei. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und seine Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen sei sein Lebensunterhalt jedenfalls gewährleistet.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte er aus, dass er stets die Wahrheit - zum Fluchtweg, zur Identität, zu seinen Fluchtgründen - gesagt hätte. Er hätte keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Die Einvernahme sei jedoch äußerst knapp gewesen, weshalb keine Rückschlüsse auf die fehlende Asylrelevanz gezogen werden könnten. In der Beweiswürdigung sei nicht auf die Probleme als Hazara eingegangen worden. Es wurden Feststellungen getroffen, diese hätten jedoch in der Beweiswürdigung keine Erwähnung gefunden. Weiters würde das Justizsystem in Afghanistan nicht funktionieren. Der Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.

Die menschenrechtliche Lage in Afghanistan sei problematisch, sodass nicht nachvollziehbar erscheine, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zum Ergebnis gelange, dass er im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Am 10.04.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in einer von ihm namentlich genannten christlichen Gemeinde getauft worden wäre. Er nehme regelmäßig mit großer Freude an den Gottesdiensten und Bibelstunden dieser christlichen Gemeinde teil.

Folgende von zwei Personen (Leiter der christlichen Gemeinde XXXX, Mitglied der christlichen Gemeinde XXXX) unterfertigte Erklärung war der Mitteilung angeschlossen:

"Herr XXXX, (...) hat den christlichen Glauben angenommen. Herr XXXX wurde am Sonntag den XXXX auf den Namen des Herrn Jesus getauft. Herr XXXX bekennt sich zum christlichen Glauben.

Seit seinem Umzug nach Salzburg im Herbst 2013 nimmt Herr XXXX regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelstunden der christlichen Gemeinde XXXX teil. Er engagiert sich für seine Mitmenschen und hat sich mit den Grundlagen des Glaubens aus der Heiligen Schrift vertraut gemacht.

Vor seinem Umzug nach Salzburg hat Herr XXXX am Gemeindeleben der christlichen Gemeinde in (...) XXXX teilgenommen.

Als Mitarbeiter der christlichen Gemeinde XXXX bestätigen wir die obigen Angaben und stellen diese Erklärung zur Vorlage beim Amt und im Asylverfahren aus."

Im Rahmen der am 01.09.2014 durchgeführte öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach cirka sechs oder sieben Monaten in XXXX dort zur christlichen Gemeinde gegangen sei - ursprünglich wegen eines Deutschkurses. Dort biete die Kirche einen Deutschkurs an. Drei alte Damen hätten Deutsch unterrichtet. Er hätte dort gesehen, dass die Leute dort gebetet hätten. Er hätte die Kirche in dieser Form nicht gekannt. Eine Iranerin hätte ihn dorthin geladen und gemeint, dass er dorthin kommen könne und dass dort gebetet werde. Derzeit sei er in Österreich Mitglied der christlichen Gemeinde XXXX.

Jeden Sonntag besuche er die Kirche. Der Gottesdienst dauere etwa drei Stunden. Das Singen dauere zirka eine Stunde. Dann gebe es eine Pause. Dann werde in der Bibel gelesen, danach gegessen, getrunken und geplaudert. Es gebe zwei Gottesdienste. Einen am Vormittag und einen am Nachmittag. Er gehe am Nachmittag hin. Mittwochs hätten sie einen Bibelkreis und würden die Bibel lesen. Es werde dann auch erklärt bzw. Fragen gestellt, wie etwas gemeint sei. Es gebe am Freitag auch eine Jugendstunde, die er früher besucht hätte. Wo er wohne, werde zu einer bestimmten Zeit das Haus zugesperrt und er müsse rechtzeitig zuhause sein. Es gebe einmal pro Jahr für drei oder vier Tage einen Aufenthalt in einem Hotel. Die Leute würden herumgehen und dabei singen und auch dort die Bibel lesen.

Im Rahmen des Taufritus sei er mit dem Betreuer von XXXX zu einem Fluss gegangen. Dieser hätte ihn gefragt, ob ich an Jesus Christus als Gott glaube. Danach hätte er mich ins Wasser eingetaucht und es sei vollzogen gewesen. Jesus sei Sohn Gottes, Gott und Rettender.

Er hätte die Bibel, das heilige Buch gelesen, das alte und das neue Testament gelesen.

Im Zuge der Verhandlung wurde mit einem der Leiter der christlichen Gemeinde telefonisch Kontakt aufgenommen, der angab, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Mittwoch die Bibelstunde und am Sonntag den Gottesdienst besuche. Auch am Vortag (Sonntag) hätte er den Gottesdienst besucht. Er selbst sei einer von drei Leitern der Gemeinde und würde eine entsprechende Bestätigung über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers übermitteln.

Im Email vom 02.09.2014 führte dieser aus, dass er den Beschwerdeführer vor einem Jahr im September kennen gelernt hätte. Freunde aus der christlichen Gemeinde XXXX, hätten sie bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer hätte dort schon regelmäßig für einige Monate Gottesdienste am Sonntag und die Jugendstunde am Samstag besucht. Seit Mitte September 2013 nehme er am Gemeindeleben der christlichen Gemeinde in XXXX teil. Er komme fast immer am Sonntag zum Gottesdienst und fast immer am Mittwoch zu einer Bibelstunde. Er engagiere sich für seinen christlichen Glauben. Er sei am Sonntag, XXXX diesen Jahres auf eigenen Wunsch getauft worden. Bis heute nehme er am Gemeindeleben teil und besuche die Gottesdienste und Bibelstunden.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, gehörte zum Zeitpunkt der Einreise der muslimischen Religionsgemeinschaft an, reiste am 08.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, kam zu Beginn des Jahres 2013 durch die Freikirche XXXX in Kontakt mit dem christlichen Glauben und ist nunmehr aktives Mitglied der christlichen Gemeinde XXXX. Der Beschwerdeführer besucht dort regelmäßig die Gottesdienste und Bibelrunden und konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der Beschwerdeführer ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Afghanistan:

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös intoleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.

Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherungen eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.

Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.

Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.

Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.

(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islams. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Christen

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)

III. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahren weitgehend gleichlautende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gemacht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:

Die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Gemeinde XXXX stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung, auf das Telefonat im Rahmen der Verhandlung am 01.09.2014 sowie das in weiterer Folge ergangene Email des Leiters der christlichen Gemeinde XXXX sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung durch das erkennende Gericht am 01.09.2014.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum insgesamt glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

IV. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich als nunmehriges Mitglied einer christlichen Freikirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren erstattete und von ihm im gegenständlichen Verfahren weiter aufrechterhaltene Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung

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