W173 1432890-1•BVwG W173 1432890-1
W173 1432890-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit
W173 1432890-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zahl: 12 13.256-BAE, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Am 23.09.2012 stellte der Beschwerdeführer, der als XXXX bezeichnet wurde (in der Folge BF), einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) unvertreten, in Anwesenheit eines Dolmetschers am 24.09.2012 an, als Hazare am XXXX im Dorf XXXX in Afghanistan geboren zu sein und als Muslime der schiitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe zuletzt in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e-Sharif gewohnt und sei als Kfz-Mechaniker tätig gewesen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern). Er sei vor etwa einer Woche schlepperunterstützt von Mazar-e-Sharif in Afghanistan über Moskau nach Österreich geflüchtet. Er habe in Afghanistan wirtschaftliche Probleme. Seine Familie werde von seinem ältesten Bruder versorgt. Zur Finanzierung seiner Ausreise habe die Familie ihr Auto verkaufen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat erwarte ihn die gleiche schlechte Situation, vor welcher er geflohen sei. Er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren, die Sprache lernen und hier arbeiten.
2. Bei der Ersteinvernahme des BF in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 28.9.2012 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und gab weiter an, dass sein Vater verstorben sei. Von seiner in Mazar-e-Sharif lebenden Mutter wisse er, dass er 15 Jahre alt sei. Die Tazkira könne er sich schicken lassen. Auf Aufforderung schrieb der BF seinen Namen und sein Geburtsdatum (15 Jahre) auf ein Blatt Papier, welches als Anlage zum Akt genommen wurde.
Das Bundesasylamt teilte dem BF mit, dass er einer der Altersschätzung dienenden Untersuchung zugeführt werde, da sein Alter auf Grund seiner Angaben und seines äußeren Erscheinungsbildes vorerst als nicht feststehend angenommen werden könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass es in Afghanistan Krieg gebe und er dort umgebracht werde. Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
3. Am 3.10.2012 wurde ein Röntgen der linken Hand des BF durchgeführt.
4. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 25.10.2012 bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und legte die Kopie seiner Tazkira, auf welcher das Ausstellungsdatum Jahr XXXX, im XXXX Monat und am XXXX Tag (umgerechnet XXXX), ersichtlich ist, vor. In dieser ist festgehalten, dass der BF am Tag der Ausstellung wie 15 Jahre aussehe. Auf Vorhalt, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe und das Bild mit seinem jetzigen Aussehen nicht übereinstimme, führte er aus, dass er nach seinem zweiten Interview seine Mutter angerufen und gesagt habe, dass er eine Tazkira brauche. Daraufhin sei ihm dann diese Tazkira per Mail geschickt worden, über deren Ausstellungsort und -zeitpunkt er keine Kenntnis habe. Über den Vorhalt, dass Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit bestünden, wofür auch das am 03.10.2012 erfolgte Röntgen der linken Hand (Greulich und Pyle: Stadium 32; Schmerling: Stadium 4) spreche, brachte der BF vor, dazu nichts sagen zu können. Außer seiner Tazkira könne der BF keine Beweismittel vorlegen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Ergebnis der Röntgenuntersuchung der linken Hand darauf hinweise, dass der BF volljährig sei. Da er zu seinem tatsächlichen Alter bisher kein geeignetes Beweismittel vorgelegt habe, seien weitere Untersuchungen zur Altersfeststellung vorgesehen. Der BF stimmte diesen zu.
Außerdem brachte der BF vor, in Österreich über keine Nahebeziehungen zu verfügen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
5. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 12.12.2012, das sich auf die Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung des BF, auf die Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion des BF, sowie ein Panoramaröntgen des Gebisses in Verbindung mit einer zahnärztlichen Untersuchung des BF stützt, wurde für den BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Alter von 18 Jahre festgestellt. Das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (23.11.2012) von 19 Jahren.
6. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 4.01.2013 wurde dem BF das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.12.2012 vorgehalten, wonach der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren gehabt habe und von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Diesem trat der BF nicht entgegen. Vor der weiteren Beistellung eines gesetzlichen Vertreters wurde abgesehen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
7. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch das Bundesasylamt am 24.01.2013 bestätigte der BF, der mit Vornamen als XXXX alias XXXX und mit Nachnamen XXXX auch XXXX benannt wurde, seine bisherigen Angaben und gab an, zuletzt gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder) in Mazar-e-Sharif im Haus der Familie in der Provinz Balkh gelebt zu haben, von wo aus er geflüchtet sei. Er sei Hazare und gehöre als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung an. Dem vorgehaltenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.12.2012 trat der BF nicht entgegen. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits vor
acht Jahren verstorben. Zum letzten Mal sei er etwa einen Monat vor seiner Einreise in Österreich in seinem Elternhaus aufhältig gewesen. In den letzten beiden Jahren habe der BF in Mazar-e-Sharif vormittags als Automechaniker gearbeitet und nachmittags die Schule besucht. Sein älterer Bruder habe bis zu seiner Ausreise als selbstständiger Taxilenker die Familie versorgt. Zur Finanzierung der Ausreise des BF habe sein Bruder das Taxi verkauft. Der BF wisse nicht, wie seine Familie derzeit für den Lebensunterhalt sorge. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass etwa drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan vier unbekannte Fahrgäste versucht hätten, seinem Bruder das Taxi zu stehlen. Sein Bruder habe dies jedoch abwenden können, indem er den Schlüssel weggeworfen habe. Als sein Bruder daraufhin geschlagen worden sei, sei die Polizei von Passanten auf Grund der entstandenen lautstarken Auseinandersetzung gerufen worden, welche die vier Täter festgenommen habe. In weiterer Folge sei sein Bruder von den vier Personen bedroht worden, im Fall seiner Aussage die gesamte Familie des BF "auszurotten". Der BF selbst habe diese Personen nie gesehen und kenne auch deren Namen nicht. Nach Aussage seines Bruders handle es sich um Paschtunen. Nach dem Überfall habe sein Bruder keinen Kontakt zu den Tätern mehr gehabt. Was mit den Tätern nach deren Festnahme durch die Polizei weiter passiert sei, sei dem BF unbekannt. Trotz Aufforderung der Täter habe sein Bruder seine Anzeige nicht zurückgezogen.
Etwa einen Monat nach dem genannten Überfall sei versucht worden, seine sich auf dem Schulweg befindende Schwester XXXX zu entführen. Auf Grund ihrer Schreie sei das Auto der vermeintlichen Entführer weitergefahren.
Des Weiteren sei der BF etwa acht Monate vor seiner Ausreise von dem Bruder eines Mädchens, welches er bei einem Englischkurs kennengelernt habe, bedroht worden. Dieser habe ihn geschlagen, nachdem er die beiden zusammen gesehen habe. Daraufhin habe der BF den Kontakt zu diesem Mädchen abgebrochen. Er sei von dessen Bruder in der Folge nicht weiter belästigt worden.
In der Schule sei der BF von Mitschülern (Tadschiken und Paschtunen) auf Grund seiner Volkszugehörigkeit wegen seines Dialektes gehänselt worden. Auch Witze seien gemacht worden.
Auf die Frage, warum der BF im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich seine wirtschaftliche Lage als ausreisekausal genannt habe und im Fall der Rückkehr keine Angst gehabt habe, brachte der BF vor, dass man ihn angehalten habe, sich kurz zu halten. Außerdem sei er damals sehr müde gewesen.
Befragt nach den Gründen, warum gerade der BF seine Heimat verlassen habe, wenn doch seine ganze Familie bedroht worden sei und sein älterer Bruder auf Grund einer möglichen Aussage gegen die Täter die am meisten gefährdete Person sei, führte der BF aus, dass zwei seiner Brüder noch klein bzw. jünger als er seien, sich sein ältester Bruder um die Familie kümmern müsse und seine Schwestern seit dem Entführungsversuch kaum mehr alleine das Haus verlassen würden.
In Österreich besuche der BF einen Deutschkurs. Er habe keine Verwandten oder Bekannte in Österreich. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass die vier Täter ihre Drohung in die Tat umsetzen könnten. Diese hätten seinem Bruder noch am Tatort mit der Tötung seiner Familie gedroht. Außerdem habe seine Familie viel Geld in seine Ausreise, um ihm eine bessere Zukunft zu ermöglichen, investiert. Nach einer möglichen Niederlassung in Kabul befragt, führte der BF aus, dass seine Familie in Mazar-e-Sharif lebe und er sich auch um diese kümmern müsste, wenn er in Kabul Arbeit fände. Außerdem sei die Sicherheitslage in Kabul nach wie vor instabil.
Nach dem Verzicht auf Einsichtnahme in die Länderfeststellungen durch den BF und Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
8. Am 31.01.2013 erteilte der BF drei namentlich genannten Personen der Caritas XXXX die Vollmacht zur Vertretung in seinem Asylverfahren. Am selben Tag nahm einer der genannten Vertreter Akteneinsicht in gegenständlichen Asylakt.
9. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.02.2013, 12 13.256-BAE, hinterlegt am 05.02.2013, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Hazare der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei des BF volljährig gewesen. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat seien unglaubwürdig. Er sei in Afghanistan weder einer Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, noch hätte er eine solche zu befürchten gehabt. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar. Keine stichhaltigen Gründe bestünden für die Annahme, dass er im Fall der Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Er sei gesund sowie arbeits- bzw. erwerbsfähig. Der BF verfüge über keine familiären oder sonstigen schützenswerten privaten bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, besuche jedoch einen Deutschkurs.
Durch die als bedenklich einzustufende Kopie seiner "Geburtsurkunde", die nach der Einreise des BF in Österreich ausgestellt worden sei, könne das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.12.2012 nicht in Zweifel gezogen werden, wonach der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig gewesen sei.
Der BF habe anlässlich seiner Erstbefragung ausgeführt, seine Heimat auf Grund wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben. Zu Beginn jeder Befragung habe er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben bestätigt. Erst im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.01.2013 habe der BF vorgebracht, seine Heimat auf Grund der Verfolgung seiner Familie durch vier Paschtunen, die beim Versuch, das Taxi seines Bruders zu stehlen, festgenommen worden seien und den Bruder bedroht hätten, seine Familie im Falle einer Aussage "auszurotten", verlassen zu haben. Dabei handle es sich um ein massiv gesteigertes Vorbringen des BF, welcher die behauptete Verfolgung bereits im Rahmen der Erstbefragung oder den darauffolgenden Einvernahmen hätte vorbringen können, würde sie der Wahrheit entsprechen. Dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit der vom BF vorgebrachten Verfolgungsgefahr. Sein diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, bei der Erstbefragung sehr müde gewesen und aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten, sei nicht geeignet, diese Ansicht der Behörde zu widerlegen. Dem BF wäre es jedenfalls möglich gewesen, seinen Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung zumindest mit einem Satz anzuführen.
Der BF habe sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt, da er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, dass seine persönliche, wirtschaftliche Situation sein Asylgrund sei und er keine Angst habe, nach Afghanistan zurückzukehren. Eine konkrete Verfolgung sei erst in der Einvernahme am 24.01.2013 vorgebracht worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise befragt habe der BF bei der Erstbefragung angegeben, seine Heimat etwa eine Woche vor der Asylantragstellung verlassen zu haben. In der Folge wiederum habe der BF dazu von 2 Wochen gesprochen und schließlich anderslautend vorgebracht, aus Afghanistan bereits einen Monat vor der Antragstellung ausgereist zu sein.
Eine Verfolgungsgefahr des BF sei auch deshalb nicht glaubhaft, da seine Angaben zu oberflächlich und nicht plausibel gewesen seien. Darüber hinaus würde eine Bedrohung der Familie des BF durch vier unbekannte Männer eine rein private Verfolgung darstellen, gegen die der BF jederzeit Schutz bei staatlichen Stellen suchen und finden hätte können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre auch möglich gewesen.
Des Weiteren könne auf Grund der Tatsache, dass der BF nicht einmal gewillt gewesen sei, wahre Angaben zu seinem Alter zu machen und somit nicht davor zurückschrecke, österreichische Behörden zu täuschen, nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Angaben des BF, die lediglich der Asylerlangung in Österreich dienen würden, unwahr seien.
Bei der vom BF ins Treffen geführten Verfolgung durch den Bruder einer Freundin und beim "Hänseln" durch seine Mitschüler fehle es am zeitlichen Konnex zur Ausreise des BF. Dies wäre außerdem dem privaten Umfeld zuzuordnen.
Der BF sei auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner aktuellen Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt. Der BF sei ein junger, volljähriger, gebildeter, mobiler, arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten, der auch über eine Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker und familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfüge. Ihm müsste es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten. Im Fall der Rückkehr des BF nach Afghanistan würde es an einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK fehlen. Es fehle auch an einem schützenswerten Privatleben des BF in Österreich, sodass auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall seiner Ausweisung vorliege.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2013 wurde dem BF zugleich der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt. Mit der mit 11.2.2013 datierten Vollmacht bevollmächtigte der BF namentlich genannte Vertreter der Caritas Diözese XXXX, ihn in seinem Asylverfahren in rechtlichen Belangen zu vertreten. Eine Zustellvollmacht wurde ausgeschlossen.
11. Gegen den am 05.02.2013 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 11.02.2013 Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde vorgebracht, dass der relevante Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, die Befragung ungenau und die Beweiswürdigung grob mangelhaft seien und offensichtliche innere Widersprüchlichkeiten vorliegen würden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG eine amtswegige Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt hätte stattfinden müssen. Es sei verabsäumt worden, das Vorbringen des BF umfassend und ganzheitlich zu würdigen. Fehlende Feststellungen hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Der BF sei bei der Erstbefragung übermüdet gewesen und aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Von einer Steigerung des Vorbringens des BF hätte die belangte Behörde daher nicht ausgehen dürfen.
Das Argument des BF zu seiner wirtschaftlichen Situation als Hauptgrund für seine Ausreise sei darauf zurückzuführen, dass sein Bruder das die Existenzgrundlage der Familie bildende Taxi habe verkaufen müssen. Hätte die Behörde dem BF daher eine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Umstand eingeräumt, dass nur er das Land verlassen habe, hätte er vorbringen können, dass die ganze Familie Afghanistan verlassen müsse, das Geld jedoch zunächst nur für die Flucht des BF gereicht habe. Seit dem Entführungsversuch seiner Schwester halte sich nämlich die ganze Familie versteckt und werde versucht, das Land so bald wie möglich zu verlassen.
Außerdem habe die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazaren einer Diskriminierung ausgesetzt sei.
Unter Hinweis auf aktuelle Länderberichte wurde ausgeführt, dass die Verfolgung gegen Hazaren in den letzten Jahren erneut zugenommen habe. Zum Beweis werde die Parteieneinvernahme in einer mündlichen Verhandlung beantragt, welche jedenfalls durchzuführen sei. Dazu werde auf Verbrechen der Taliban gegen Hazaren in Mazar-e-Sharif hingewiesen.
Der BF habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil sich sein Bruder die Feindschaft einer offensichtlich mächtigen kriminellen Bande zugezogen habe, die zwar zunächst verhaftet aber sogleich wieder freigelassen worden sei. Dadurch sei die Familie des BF in das Visier der kriminellen Bande geraten und sei der BF als Mitglied der sozialen Gruppe "Familie" einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung liege auch vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Insgesamt sei es in der rechtlichen Würdigung verabsäumt worden, eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen durchzuführen.
Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland zwingend erforderliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan zu treffen. Vielmehr habe sie lediglich schablonenhaft festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe hätten festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht möglich, da der BF ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.02.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und wurde dem Asylgerichtshof am 20.02.2013 vorgelegt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen (Vgl BVwG 17.7.2014, W173 1422894-1/22E; 22.7.2014, W173 1424093-1/6E).
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des BF kann nicht a priori das übrige Vorbringen des BF als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl VfGH 6.6.2014, U 2012/2013-10).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), Angst vor vier, ihn und seine Familie mit einer Tötungsabsicht verfolgenden Paschtunen zu haben, da sein Bruder diese wegen des Versuches, sein Taxi zu stehlen, angezeigt hätte, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dies führte die belangte Behörde auf sein gesteigertes, widersprüchliches und nicht plausibles Vorbringen sowie auf seine falschen Altersangaben zurück, womit dokumentiert werde, dass der BF nicht davor zurückschrecke, österreichische Behörden zu täuschen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht lassen sich keine genauen Auseinandersetzungen mit den Themen Spannungsverhältnis zwischen Angehörigen der ethnischen Gruppe der Hazara und jener der Paschtunen, insbesondere in der Heimatprovinz des BF und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden dazu gewährten, effektiven Schutz von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 24.01.2013 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände des behaupteten Überfalls auf den Bruder des BF bei der Polizei in Mazar-e-Sharif auf Grundlage der von diesem erstatteten Anzeige gegen die vier paschtunische Täter bzw. deren allfällige weitere strafrechtliche Verfolgung, Verurteilung und Haft zu ermitteln. Zu eruieren wäre gewesen, ob es allfällige weitere behördliche Anzeigen zur Verfolgung der Familie des BF durch die vier betroffenen Attentäter gegeben habe. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen des Überfalls auf seinen ältesten Bruder und die daraus abgeleitete Verfolgung des BF durch die vier Täter zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf das Thema etwaiger Spannungsverhältnisse zwischen der Volksgruppe der Hazara und jener der Paschtunen in der Heimatprovinz des BF sowie auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde den BF lediglich in den Einvernahmen konkret nach seinen Fluchtgründen befragt und sein gesteigertes Vorbringen sowie Widersprüche in seinen Aussagen teilweise in Zusammenhalt mit seinen vorhergehenden Aussagen herausgearbeitet und damit nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Im Länderbericht hat es die belangte Behörde überhaupt unterlassen, sich mit den aufgeworfenen Themen im Fluchtvorbringen des BF in seiner Heimatprovinz und dem dagegen gewährten staatlichen Schutz auseinander zu setzten. Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 18.7.2014, W173 1422894-1/22E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E; 17.7.2014, W173 1422894-1/22E).
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