W170 1419164-1•BVwG W170 1419164-1
W170 1419164-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, politische<br/>Gesinnung, staatenlos, wohlbegründete Furcht
W170 1419164-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2011, Zl. 11 00.748-BAG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Kurden sowie der Konfession der Sunniten angehöre.
Der Beschwerdeführer habe Syrien am 15.1.2011 illegal verlassen, da er als Kurde in Syrien als Fremder bezeichnet werde und keine Rechte habe. Er bekomme auch keine Dokumente und herrsche in Syrien eine Diktatur; Kurden würden diskriminiert werden. In letzter Zeit habe die Regierung ein Gesetz erlassen, nachdem Fremde in Syrien nicht arbeiten dürften, der Beschwerdeführer sei sechs Monate arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch eine Gruppe kennengelernt, die behauptet habe, für die kurdischen Rechte zu kämpfen, jedoch nur von Gewalt gesprochen habe. Daher sei der Beschwerdeführer gegen diese Gruppe gewesen und habe diese - gemeinsam mit anderen Leuten, die er überzeugt habe - verlassen. Danach sei der Beschwerdeführer von dieser Gruppe beschuldigt worden, für das Regime zu arbeiten. Nunmehr gehe von beiden Gruppen (gemeint wohl: das Regime und jene kurdische Gruppe) Gefahr für den Beschwerdeführer aus.
Das Verfahren wurde durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 20.1.2011 zugelassen.
Am 2.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, zur Gruppe der "Anjib" zu gehören und von der (syrischen) Polizei regelmäßig daran gehindert worden zu sein, zu arbeiten.
Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer, dass er in Syrien eine militante-kurdische Gruppe kennengelernt, diese aber, als von Gewalt gesprochen wurde, wieder verlassen habe. Er habe auch zwei Freunde überredet, von dieser Gruppe wieder wegzugehen. Deshalb habe die namentlich genannte Gruppe später das Haus des Beschwerdeführers angegriffen und diesen bedroht. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer geflohen.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Ausweis für Anjib, lautend auf diesen, vor.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2011,
Az.: 11 00.748-BAG, erlassen am 27.4.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Kurde mit früherem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien sei. Er gehöre der syrisch-kurdischen Gruppe der Ajanib an. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, jedoch sei feststellbar, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könne.
Nach den fallbezogenen Feststellungen wurden im Bescheid Feststellungen zu Syrien getroffen, die hinsichtlich der Frage zur Behandlung nach der Rückkehr ausführten:
"Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die ‚grüne Grenze' in Einzelfällen möglich. Minderjährige benötigen für die Ausreise eine Genehmigung des Vaters oder eines anderen sorgeberechtigten männlichen Familienmitglieds. Bei volljährigen muslimischen Frauen wird die Genehmigung des Vaters oder Ehemanns unterstellt, soweit diese keine Ausreisesperre durch ein Scharia-Gericht erwirkt haben.
Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.
In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und ‚im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind'. K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen ‚Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind', vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist
vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt.
Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können von Fall zu Fall nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Alle Geheimdienste operieren unabhängig voneinander, verfügen über ihre eigene Infrastruktur inklusive Gefängnissen. Jeder Geheimdienst hat auch eine eigene Fahndungsliste, die an Grenzposten durch eigene Mitarbeiter elektronisch abgerufen werden kann.
Zurückkehrende Syrer, die im Ausland Asyl gesucht haben, werden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen, gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autor: Aurel Schmid): Syrien:
Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 8.09.2010 )
Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
XXXX, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen.
Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.
Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al-Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltszentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)
Insgesamt liegen Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden.
Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.
(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo): Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.
(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg): Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)
Adschnabi oder als ‚Nicht-Registrierte', sog. Maktumin. Beide Gruppen sind staatenlos und haben keine staatsbürgerlichen Rechte. Sie erhalten keine regulären Reisedokumente und können daher nicht frei reisen.
Registrierte Ausländer [...] erhalten in der Regel keine regulären Einreisedokumente, vereinzelt sind registrierte Ausländer mit Laissez-passer ins Ausland gereist.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Die Ajanib erhalten generell keine Reisedokumente. Ajanib erhalten bei den zuständigen Registrierungsbehörden orangefarbene Identitätspapiere ("Red Cards"). Darauf ist vermerkt, dass sie keine syrische Staatsbürgerschaft haben und dass sie damit nicht reisen dürfen.
Unter besonderen Umständen haben Ajanib die Möglichkeit, Reisedokumente zu beantragen, die ein Jahr gültig sind. Als besondere Umstände können medizinische Versorgung oder Familienbesuche gelten. Doch die Begründung für Reisen werden von den Behörden selten akzeptiert.
Refugee International berichtet, dass Anträge für Reisen zu Beerdigungen, Studienaufenthalten, für medizinische Versorgung meistens abgelehnt werden. Das Rote Kreuz wies darauf hin, dass eine Ausreise mit einer Einladung aus dem Ausland möglich ist. Der Antrag für ein Reisedokument muss von den Sicherheitsdiensten abgesegnet werden.
Auch ein kurdischer Journalist bestätigt, dass Ajanib in Ausnahmefällen Reisedokumente erhalten. Ebenso weist er darauf hin, dass diese nur befristet gültig und dass die Personen dadurch nicht als syrische Bürger anerkannt sind. Er meint, dass vor allem für die Pilgerreise nach Mekka Reisedokumente ausgestellt werden. Er berichtet von einer Ajanib, die zwar ein Reisedokumente erhielt, damit aber trotzdem nicht ausreisen konnte.
Ein der SFH vorliegendes Reisedokument für einen als Ausländer registrierten Kurden ist in Form eines Laissez-Passer ausgestellt. Unter den Kategorien ursprüngliche und aktuelle Nationalität ist vermerkt, dass es sich um einen "Ausländer aus Al Hassaka" handelt.
Das Laissez-Passer ist zwei Jahre gültig, wenn es nicht zwischendurch erneuert wurde. Es steht explizit geschrieben, dass das Dokument nicht die Nationalität des Inhabers beglaubigt.
Ein Experte weist darauf hin, dass gegen hohe Bezahlung auch Pässe für Ajanib ausgestellt werden. Diese sind meistens auf ein Jahr, manchmal auch nur einige Monate befristet. Auch diese geben keine Berechtigung auf syrische Staatsbürgerschaft.
(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg): Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)
Ajanib erhalten rote Ausweise. Diese sagen aus, dass der Inhaber kein syrischer Staatsbürger ist, und dass er nicht berechtigt ist, zu reisen. Um diese Dokumente zu erhalten, bzw. diese zu verlängern, müssen oft hohe Bestechungsgelder (60-100 US-$) gezahlt werden. Bis die Dokumente ausgestellt werden können mitunter sogar Jahre vergehen.
(UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 03.09.2010)
Refugee International berichtet, dass Anträge [von Ajanib] für Reisen zu Beerdigungen, Studienaufenthalten, für medizinische Versorgung meistens abgelehnt werden.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Syrien:
Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Oktober 2009)
Angehörige der Gruppe der "Nicht-Registrierten" [Maktumin] haben keinen rechtlichen Status und damit keinerlei Rechte. Sie erhalten keine staatlichen Dokumente und werden auch in keinem staatlichen Register geführt. Die dürfen zwar in der Regel bis zur 12. Klasse die Schule besuchen, erhalten aber keinerlei Zeugnisse oder schulische Bescheinigungen. Nicht-Registrierte können Identitätsbescheinigungen des Dorfvorstehers ("Mukhtarbescheinigungen") erhalten. Da diese Bescheinigungen gegen entsprechende Geldzahlung mit jedem beliebigen Inhalt erhältlich sind, kommt ihnen kein Beweiswert zu.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)"
Die Abweisung des Hauptantrages wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Soweit Sie angeben, Syrien wegen des dort herrschenden ungerechten und brutalen Regimes und der Benachteiligung der staatenlosen Kurden verlassen zu haben, kann Ihren Angaben gefolgt werden. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird Syrien absolutistisch regiert. Die Ajanib werden vom Regime diskriminiert und unterdrückt.
Nicht glaubhaft stellt sich hingegen Ihre Behauptung dar, Sie seien von irgendwelchen Mitgliedern einer militanten kurdischen Gruppe bedroht worden. Sie konnten kein einziges Mitglied dieser Gruppe beim Namen nennen. Da Sie angaben, alle Mitglieder seien Ajanib gewesen, erscheint es äußerst unwahrscheinliche, dass Sie niemand kannten, vor allem auch deshalb, da Sie auch angegeben haben, Sie seien über Freunde mit dieser Gruppe in Kontakt gekommen und hätten diese Freunde dann auch zum Austritt aus dieser Gruppe bewogen. Dass nun aber jemand seine Freunde nicht beim Namen nennen kann, deutet sehr stark auf eine unwahre Aussage hin. Als Sie nach den Daten Ihrer Freunde gefragt wurden, zogen Sie sich sofort auf die Behauptung zurück, es seien eigentlich keine Freunde, sondern nur Leute vom Markt gewesen. Diese sich anlassbedingt ändernde Aussage ist ebenfalls ein Indiz für eine unwahre Aussage.
Weiters spricht gegen die Glaubhaftigkeit Ihrer Aussage, dass Sie den angeblichen ‚Überfall' durch die Mitglieder dieser kurdischen Gruppe nur äußerst vage. Obwohl Sie aufgefordert worden waren, diesen Überfall im Detail zu schildern, erschöpfte sich Ihre diesbezügliche Aussage in einigen wenigen Worten: ‚Wir saßen im Haus, als es klopfte. Ich öffnete die Tür und erhielt dabei gleich einen Hieb. Ich wurde durch den Schlag beinahe ohnmächtig. Sie gingen in das Haus und zerstörten alles. Meine Geschwister haben sie aber nicht angerührt. Ich nehme an, dass sie alle Mitglieder dieser Organisation waren. Ein oder zwei Leute kannte ich. Von einigen könnte ich noch beschreiben, wie sie aussehen.'
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine ‚leere' Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. ‚mit Leben zu erfüllen'. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer ‚Öffentlichkeitswirksamkeit' oder ‚Drittwirkung' - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche ‚Maßfigur' über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen ‚Lebensgeschichte' vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb ‚fluchtartig' zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie das Heimatland verlassen und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte ‚Fluchtgeschichte' tatsächlich als zu ‚blass', wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren."
Hinsichtlich der Stattgebung des Eventualantrages führt der Bescheid unter "Beweiswürdigung" weiters aus:
"Dem vorhandenen Informationsmaterial ist zu entnehmen, dass Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise alleine schon mit erheblichen Repressionen zu rechnen haben, die in zumindest drei Fällen bereits in Folter mündeten. Dazu kommt, dass die staatenlosen Ajnabi erheblich diskriminiert und an der Ausübung von Arbeit gehindert werden, auch das Gesundheitswesen steht den Ajnabi nicht im vollen Umfang zur Verfügung."
Aus rechtlicher Sicht sei der Hauptantrag abzuweisen, da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dem Eventualantrag sei aber wegen der dargestellten Gefahr stattzugeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
4. Mit Schriftsatz vom 4.5.2011, beim Bundesasylamt am 5.5.2011 eingebracht, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides.
Einleitend wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren".
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde.
Die Behörde habe es als glaubhaft angenommen, dass der Beschwerdeführer wegen des ungerechten und brutalen Regimes und der Benachteiligung staatenloser Kurden Syrien verlassen habe, die Verfolgung durch eine militante kurdische Gruppe sei aber nicht glaubhaft; dies werde von der Behörde mit den aus deren Sicht zu vagen Angaben begründet. Diese Feststellung sei aber tatsachenwidrig, da der Beschwerdeführer sehr lebendig und detailreich geschildert habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer ansonsten eingehender befragt werden müssen, daher sei die Beweiswürdigung verfehlt.
Auch werde das Vorbringen hinsichtlich der Diskriminierungen durch den Staat durch die Behörde fälschlicherweise nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert, obwohl dies auch nach der Judikatur des Asylgerichtshofes asylrelevant wäre. Auch werde auf die Statusrichtlinie verwiesen, welche ausdrücklich die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte als eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5. Die Beschwerde wurde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 9.5.2011 dem (damals zuständigen) Asylgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluss des (nunmehr zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.2014, Gz.: W170 141916-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer beauftragt, alle Beweismittel dem Gericht vorzulegen, diesem allenfalls bestehende neue Fluchtgründe darzutun, allfällige Protokollrügen zu erstatten und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun und diesbezügliche Befunde vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines syrischen Ausweises für Anjib sowie einen Familiennachweis und gab an, keine neuen Fluchtgründe dartun zu können, auch wenn die vor dem Bundesasylamt erwähnten Gründe noch "gegenwärtig" seien. Auch sei der Beschwerdeführer mit einer Überprüfung seiner Daten in Syrien einverstanden und habe keine Protokollrügen zu erstatten, auch wenn seine Situation in der Einvernahme am 4.5.2011 nicht hinreichend erörtert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2014 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung vor. In dieser verwies der Beschwerdeführer abermals auf die Folgen seiner Staatenlosigkeit; die sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Rechte seien asylrelevant und habe sich die Situation seit Beginn des Bürgerkriegs dramatisch verschärft.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.3.2014, Gz.: W170 1419164-1/5Z, wurde die Staatendokumentation aufgefordert, Fragen zur Situation staatenloser Kurden in Syrien zu beantworten.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2014 erstattete die Staatendokumentation eine Stellungnahme aus der sich ergibt, dass die Diskriminierung der staatenlosen und syrischen Kurden in Syrien zugenommen habe. Weiters seien Personen, die sich in von bewaffneten (kurdischen) Gruppen kontrollierten Gebieten aufhielten und in Opposition zu diesen Gruppen stünden nach Ansicht von UNHCR schutzbedürftig. Im Dezember 2011 habe der syrische Staatspräsident erklärt, dass als Ausländer registrierte Kurden um die Staatsbürgerschaft ansuchen könnten und etwa 51.000 von 160.000 staatenlosen Kurden diese auch erhalten hätten. Weitere Ausführungen befassten sich mit der Autonomiebestrebung bewaffneter kurdischer Kräfte, deren Verhältnis zu Angehörigen der arabischen Volksgruppe und zum syrischen Regime. Auch wurden Übergriffe bewaffneter kurdischer Kräfte auf Zivilisten dargestellt.
Weitere Anfragebeantwortungen befassten sich mit der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und der Situation der Kurden in Syrien.
Mit als "Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens" bezeichneten verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2014, Gz. W170 1419164-1/9Z, wurde die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen Frist zugestellt.
Auch gehe das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der ermittelten Informationen vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner erzwungenen Rückkehr nach Syrien, die nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich sei, im Rahmen der Einreiseformalitäten nach Syrien auf Grund seines unerlaubten Aufenthalts im Ausland und auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib einer Anhaltung und in deren Rahmen sicherheitsbehördlichen Verhören zur Feststellung seiner politischen Gesinnung unterworfen sein werde und bei diesen Verhören das reale Risiko von körperlichen Misshandlungen bestehe.
Mittels Schriftsatz vom 14.7.2014 erstattete die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme und führte aus, dass der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Folgen der Rückkehr nicht entgegengetreten werde. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Seitens des Bundesamtes wurde bis dato keine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde. Nicht gerügt wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Diskriminierung von Ajanib und die Feststellungen zur Behandlung von Personen, die nach illegaler Ausreise nach Syrien zurückgeführt werden bzw. nach Syrien rückkehren. Diese sind daher der Entscheidung zu unterstellen. Ebenso sind die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers der Entscheidung zu unterstellen, da diese nicht gerügt wurden.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Bundesasylamtes - dieser ist ein staatenloser Kurde, der seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatte und der syrisch-kurdischen Gruppe der Ajanib angehört - ist auf die diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen.
Der Beschwerdeführer befürchtet subjektiv und objektiv nachvollziehbar, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, im Rahmen der Einreiseformalitäten auf Grund seiner unerlaubten Ausreise, seines unerlaubten Aufenthalts im Ausland und auf Grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib einer Anhaltung und in deren Rahmen sicherheitsbehördlichen Verhörs zur Feststellung seiner politischen Gesinnung unterzogen wird, wobei bei diesen Verhören das reale Risiko von körperlichen Misshandlungen besteht. Diese Verhöre würden auch unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung geführt werden.
Es ist keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden und liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes.
Die Feststellung zur objektiven Nachvollziehbarkeit der subjektiven Rückkehrbefürchtung ergibt sich schon aus den oben wortwörtlich wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Folgen einer Rückkehr nach Syrien, auch wenn sich diese auf die Zeit vor Beginn der Krise fokussieren. Aus den allgemeinen Länderberichten und diesen Feststellungen ergibt sich weiters, dass zwar nicht jedermann, der nach Syrien (auch zwangsweise) zurückgebracht wird, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, jedoch Personen mit besonderen (nicht unbedingt herausragenden) Eigenschaften wohl insbesondere befürchten müssen mit Verhören, in deren Rahmen körperliche Misshandlungen angewandt werden, konfrontiert zu sein. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer rechtswidrig aus Syrien ausgereist, hat trotz der 2011 geschaffenen Möglichkeit nicht um die syrische Staatsangehörigkeit angesucht und ist Mitglied der kurdischen Volksgruppe und der Gruppe der Anjib. Insbesondere letztere Eigenschaften machen den Beschwerdeführer für das Regime interessant bzw. gefährlich, da ein Großteil der exilpolitischen regimekritischen Bewegungen von Syrern von kurdisch-stämmigen Personen getragen wird und es auch in Österreich immer wieder zu antisyrischen Demonstrationen durch kurdische Syrer bzw. Kurden aus Syrien kommt. Daher besteht auf Grund dieser Tatsachen und der dem Parteiengehör unterzogenen Länderberichten zumindest die objektiv nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdeführers, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Syrien auf Grund dieser Tatsachen - die eine Unterstellung einer oppositionell-politischen Gesinnung indizieren - einer Verfolgung in Form von mit Misshandlungen verbundenen Verhören ausgesetzt sein würde.
Weder ist auf Grund dieser Tatsachen eine innerstaatliche Fluchtalternative zu erkennen noch finden sich Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe; dies auch im Lichte einer eingeholten Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.
Zu A)
1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG) war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 27.4.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 5.5.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall befürchtet der Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nachvollziehbar, das ihm bei seiner Rückkehr nach Syrien, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihm diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen. Daher droht dem Beschwerdeführer potentiell eine Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung; somit ist der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt zu geben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schließlich ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da bereits das Bundesasylamt ebenso die Folgen einer Rückkehr als auch die Diskriminierung von Anjib ermittelt und (unwidersprochen) festgestellt hat; das Bundesasylamt hat diese Tatsachen bei seiner rechtlichen Würdigung lediglich übersehen bzw. rechtlich falsch gewürdigt. Daher stand der Sachverhalt fest und konnte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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