W120 2006358-1•BVwG W120 2006358-1
W120 2006358-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
Beschwerdelegimitation, Gutachten, Handlungsfähigkeit,<br/>Mängelbehebung, Missbrauch, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Prozessfähigkeit, psychische Behinderung, psychische Störung,<br/>psychologischer Befund, Sachverständigenbestellung,<br/>Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Verschulden, Vollmacht
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter in der Rechtssache der XXXX, XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 29. Jänner 2014, Zl. BMVIT-636.540/0502-III/FBG/2013, beschlossen:
A)
Gemäß § 31 Abs 1 iVm §§ 17 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, und § 52 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, wird Univ.-Prof. Dr. Georg Pakesch zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bis zum 11. Dezember 2014 zum Sachverständigen bestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2014, GZ BMVIT-636.540/0502-III/FBG/2013, zugestellt am 30. Jänner 2014, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 78 Abs 1 Z 2 TKG 2003 eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet hat, indem sie XXXX seit dem Jahr 2012 wiederholt, insbesondere am 5. November 2013 sechs Mal in der Zeit zwischen 14:05 und 17:52 Uhr und am 8. November 2013 drei Mal in der Zeit zwischen 03:14 und 03:26 Uhr angerufen und ihr gegenüber fallweise Beschimpfungen ausgesprochen sowie insbesondere am 15. November 2013 um 22:51 Uhr, am 17. November 2013 um 23:57 Uhr und am 18. November 2013 um 01:14 Uhr SMS-Nachrichten mit belästigendem Inhalt zugesendet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch andere Benützer grob belästigt und dadurch eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet.
Wegen Verstoßes gegen § 78 Abs 1 Z 2 iVm § 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie vom paranoiden Typ, leide und sich wiederholt, derzeit seit 27. Dezember 2013, in stationärer Behandlung befinde. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die subjektive Tatseite der im Straferkenntnis angeführten Delikte zu erfüllen und könne daher nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Bewusstseinsstörung sei im verwaltungsrechtlich vorgeworfenen Tatzeitraum kausal dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihrer Tat nicht einsehen oder dieser Einsicht gemäß habe handeln können. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattzugeben und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerde beigelegt war ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. Dezember 2007 betreffend die Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie vom paranoiden Typ leide.
Mit Beschwerdevorlage vom 3. April 2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg. Mängelbehebungsauftrag vom 1. August 2014 wurde XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages konkret darzulegen, ob eine Vollmacht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestehe.
Mit hg. fristgerecht am 21. August 2014 eingelangtem Schreiben übermittelte XXXX eine mit 16. August 2014 datierte Vollmacht, in welcher die Beschwerdeführerin XXXX als Vertreter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Beschwerdeerhebung, bevollmächtigte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Ab. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde aber auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. Juni 2005, Zl 2002/03/0076). Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die amtswegige Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs 2 AVG), die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig.
Nach § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Dem Bundesverwaltungsgericht stehen weder Amtssachverständige in der für das Gutachten erforderlichen Fachrichtung zur Verfügung noch kann es auf solche zurückgreifen. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist aber auch in der Besonderheit des konkreten Falles begründet. Im vorliegenden Fall sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse beim bestellten Sachverständigen vorhanden. Ablehnungsgründe sind nicht gegeben.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Dem Sachverständigen wird nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:
Leidet die Beschwerdeführerin an einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche (vgl. § 3 Abs 1 VStG)?
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: War die Beschwerdeführerin ob des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der Geistesschwäche zu den Tatzeitpunkten
am 5. November 2013 in der Zeit zwischen 14:05 und 17:52 Uhr,
am 8. November 2013 in der Zeit zwischen 03:14 und 03:26 Uhr,
am 15. November 2013 um 22:51 Uhr,
am 17. November 2013 um 23:57 Uhr und
am 18. November 2013 um 01:14 Uhr
fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (= Zurechnungsfähigkeit)?
Ist die Beschwerdeführerin in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (= Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit)?
Lässt sich sagen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Straferkenntnisses am 30. Jänner 2014 und zum Zeitpunkt der Vornahme der Vollmachterteilung in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten?
Es wird gebeten, hierbei insbesondere folgende Dokumente zu berücksichtigen:
Das Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. Dezember 2007.
Das Straferkenntnis vom 29. Jänner 2014 des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten.
Die Beschwerde vom 21. Februar 2014.
Die Aufenthaltsbestätigung der Steiermärkischen Krankenanstalt GmbH vom 18. März 2014.
Die fachärztliche Stellungnahme der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz vom 28. März 2014.
Zwecks besserer Beurteilbarkeit wird der gesamte Beschwerdeakt in Kopie mitübermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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