W208 1424207-1•BVwG W208 1424207-1
W208 1424207-1Bundesverwaltungsgericht04.09.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W208 1424207-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMTES 16.01.2012, Zl. 11 09.213-BAG vom 11.07.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von AFGHANISTAN, stellte nach illegaler Einreise am 20.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN am 21.08.2011 gab er an, er sei am XXXX in XXXX, AFGHANISTAN, geboren, ledig, Schiit und Hazare. Er verfüge über keine Schul- und Berufsausbildung, spräche Dari und Farsi. Zum Reiseweg gab er an, er sei vor 25 Tagen von TEHERAN Richtung ISTANBUL und über ATHEN auf der Ladefläche eines Lkws bzw. in einem Kastenwagen nach ÖSTERREICH eingereist. In GRIECHENLAND seien seine Fingerabdrücke genommen worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Die Kosten für die Schleppung vom IRAN bis nach GRIECHENLAND hätten 2,5 Millionen Toman betragen und von GRIECHENLAND bis ÖSTERREICH € 1.200,--.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an:
"Im IRAN konnte ich keine Schule besuchen. Für Afghanen gab es keine Sicherheit. Ich war dort illegal aufhältig und mir drohte die Gefahr der Abschiebung. Ich durfte nicht arbeiten. Ich kann nicht nach AFGHANISTAN zurück, dort habe ich nichts, im IRAN kann ich auch nicht leben, sie schieben mich nach AFGHANISTAN ab."
3. Am 31.08.2011 fand im Beisein des Rechtsberaters, als gesetzlichen Vertreter, eine Einvernahme durch das BAA statt, in der der BF angab, er sei als kleines Kind mit seinen Eltern in den IRAN geflüchtet, er habe dort 13 Jahre gelebt. Sie seien aus dem IRAN ausgewiesen worden, jedoch wieder in den IRAN eingereist. Seine Angehörigen würden im IRAN leben, außerhalb habe er keine Angehörigen. Er habe auch keine Dokumente. Er habe im IRAN in VARAMIN - TEHERAN gelebt. Sein Vater sei krank, seine Mutter habe Kleidung genäht, sie seien in der Gegend herum gezogen und hätten Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Neben seinen Eltern würden noch seine Schwestern im IRAN leben. Er habe, außer im IRAN, keine Probleme mit der Polizei gehabt, diese hätten ihn dort aufgegriffen, weil er illegal aufhältig gewesen wäre, er habe bezahlen müssen und dann wieder gehen dürfen. Er sei weder politisch aktiv gewesen, noch jemals in Haft, es gäbe auch keine Strafverfahren und es würde nicht nach ihm gefahndet. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, sie seien illegal im IRAN aufhältig gewesen, er habe keine Schule besuchen und auch nicht arbeiten dürfen. Er habe immer Angst gehabt, dass er abgeschoben werde, sonst hätte er keine Probleme gehabt.
4. Am 15.12.2011 legte der BF eine Vollmacht vor, wonach die Stadt GRAZ als Amt für Jungend und Familie als Jugendwohlfahrtsträger, drei Mitarbeiter der CARITAS mit der Vertretung des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen bevollmächtigte.
5. Am 04.01.2012 fand eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein des gesetzlichen Vertreters statt, bei der der BF angab, er sei 2 Jahre alt gewesen, als seine Familie AFGHANISTAN verlassen habe. Es gehe ihm gut, er nehme keine Medikamente, er sei gesund. Er habe gehört, dass es in ÖSTERREICH gut sei und deswegen habe er hierher kommen wollen. In AFGHANISTAN habe er im Ort XXXX, in der Provinz PARWAN, gelebt. Sie seien von dort in den IRAN gegangen aber bald wieder zurückgeschickt worden. Nach einigen Monaten seien sie dann jedoch wieder in den IRAN gegangen und dort durchgehend bis zur Flucht im Juni/Juli 2011 geblieben. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern, die alle im IRAN geboren seien, gelebt. Sie hätten in TEHERAN, im Bezirk VARAMIN, XXXX gelebt. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme und sei seit etwa acht Jahren keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Seine Mutter habe hauptsächlich Näharbeiten gemacht und er habe Gelegenheitsarbeiten angenommen, so seien sie über die Runden gekommen.
Im IRAN hätten sie weiße Zettel gehabt, die immer wieder verlängert worden wären aber immer, wenn sie auf der Straße kontrolliert worden seien, hätten sie trotzdem bezahlen müssen, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Befragt, ob er Verwandte in AFGHANISTAN habe, gab er an, sein Vater habe keine Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester seiner Mutter würden in AFGHANISTAN leben, es gäbe aber kaum Kontakt. Seine Familie würde noch heute im IRAN an derselben Adresse leben. Befragt, warum er den IRAN nach so vielen Jahren verlassen habe, gab er an, er habe im IRAN keine Zukunft gesehen. Er habe keine Schule besuchen dürfen, habe keine Chance auf eine richtige Arbeit gehabt und sein Aufenthalt sei unsicher gewesen. Seine Eltern hätten daraufhin gemeint, es wäre besser für ihn nach Europa zu gehen, um hier etwas zu lernen. Er stehe in Kontakt mit seinen Eltern, er telefoniere ganz selten mit ihnen. In der Folge wurden dem BF Fotos vorgelegt die Sehenswürdigkeiten in TEHERAN zeigen. Zwei dieser Fotos konnte der BF bezeichnen, eines mit AZADI und eines als BORDJ MILAD. Befragt, ob es in TEHERAN Flughäfen gäbe, antwortete er, ja aber er wisse nicht, wie diese heißen. Befragt, ob er wisse, wie das größte Fußballstadion in TEHERAN heiße, gab er an, dass wisse er nicht, er kenne nur die Nationalmannschaft. Befragt, wann der Nationalfeiertag im IRAN sei, gab er an, dass sei der Tag der islamischen Revolution, das Datum kenne er nicht. Befragt woher er das Geld für seine Schleppung habe, gab er an, er habe es sich erspart und seine Mutter habe ihren Schmuck verkauft. Befragt wie es ihm möglich sei, als ungelernter illegaler Taglöhner so viel Geld zu sparen bzw. warum die Mutter den Ertrag ihres Schmuckes nicht für das Leben in der Familie aufgewendet habe, wenn der Vater seit Jahren nicht mehr in der Lage sei etwas zum Familieneinkommen beizutragen, gab er an, er sage die Wahrheit. Befragt, ob er nicht daran gedacht habe, nach AFGHANISTAN zurück zu kehren, gab er an, dort sei Krieg, er habe dort niemanden, sie hätten dort auch kein Grundstück oder sonstigen Besitz.
Dazu aufgefordert, Nachbarstraßen seiner angegebenen Adresse im IRAN zu benennen, gab er an, es gäbe dort alte und neue Häuser, der Rest sei unbebaut. Die nächste Straße heiße XXXX, ein Nachbarviertel heiße BAGHERABAD und etwas weiter, etwa drei Stationen mit dem Bus, diese heiße PISHVA, dann kenne er noch das Viertel KHEYRABAD. Gefragt, ob er mit dem Bus gefahren sei, gab er an, ja. Befragt ob er die Stationen zwischen PISHVA und KHEYRABAD nennen könnte, gab er an, er habe das nur als Entfernungsangabe gemeint. Die gesetzliche Vertreterin merkte dazu an, dass sie darauf hinweisen wolle, dass die Minderjährigkeit des BF und das völlige Fehlen eines sozialen Netzes zu berücksichtigen sein werde.
6. Mit Bescheid vom 16.01.2012 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN aus.
Festgestellt wurde, dass die Identität des BF nicht feststehe, die Herkunft, der behauptete Name und das angegebene Geburtsdatum lediglich als Verfahrensidentität gelte.
Die familiären Verhältnisse/sozialen Bindungen in AFGHANISTAN habe der BF ebenfalls nicht unzweifelhaft darstellen können.
Von der Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat sei aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Konstitution, die das Bild eines gesunden Jugendlichen wiedergeben würden, sowie aufgrund der Tatsache, dass er in der Lage gewesen wäre, tausende Euro für seine Schleppung nach Europa zu bezahlen, auszugehen.
Es seien keine schwerwiegenden Krankheiten aktenkundig und der BF habe keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiäre Beziehungen in Österreich.
Er habe keine Verfolgung, weder durch den Herkunftsstaat, noch durch Drittpersonen geltend machen können. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Eine gegen den BF gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor.
Den Feststellungen zum Herkunftsstaat (Stand August 2011) ist unter anderem zu entnehmen, dass Rückkehrer, sie über eine Berufsausbildung verfügen, gute Chancen haben, einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Hinsichtlich des sozialen Netzes wird ausgeführt, dass es dieses praktisch nicht gäbe, die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liege. Eine Ansiedelung in KABUL, MAZAR-E SHARIF, JALALABAD, oder HERAT sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Für mittellose Männer, ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen, als Rückkehrer, die in ihre Familienverbände geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Afghanen, die in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbetrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei der Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt seien.
Beweiswürdigend wurde angeführt, dass aufgrund der Undokumentiertheit auch die Angaben des BF zu seinem persönlichen Lebensumfeld mit einem Glaubwürdigkeitsmangel behaftet seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der BF vor der erkennenden Behörde seine tatsächliche soziale familiäre Situation bewusst verzerrt dargestellt habe, um seinem Asylbegehren mehr Nachdruck zu verleihen. Zum Individualvorbringen werde ausgeführt, dass der BF keinerlei Bedrohung, sei es durch den Herkunftsstaat oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat, geltend gemacht habe. Eine derartige Bedrohung sei im dargestellten Szenario auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da der BF im zweiten Lebensjahr seinen Herkunftsstaat verlassen habe und sich seitdem durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Es lägen daher keine Umstände vor, die das Vorlegen einer Verfolgung im Sinne der GFK auch nur ansatzweise erkennen ließen.
Darüber hinaus habe der BF auch nicht ausreichend glaubhaft machen können, dass er mit seiner Familie tatsächlich seit dem zweiten Lebensjahr im IRAN aufhältig gewesen sei. Sein Wissen zum Aufenthaltsort im IRAN beziehungsweise zu anderen Umständen in seinem Leben, während seines vierzehnjährigen Aufenthaltes im IRAN, erscheine zu rudimentär, um dies glaubhaft zu machen. So sei er nur ansatzweise in der Lage gewesen, die vorgelegten Bilder zu berühmten Bauten in TEHERAN/VARAMIN zu erkennen (2 von 6 Bilder), auch Fragen zu Themenkreisen die üblicherweise bei heranwachsenden in der ganzen Welt Thema sind (Name des größten Fußballstadions, Namen von Fußballvereinen) habe er nicht beantworten können. Schließlich erscheine auch die Detailkenntnis der näheren Umgebung ihres Aufenthaltsortes als zu wenig fundiert, um nicht Zweifel über den behaupteten Wohnort aufkommen zu lassen. Es lasse sich auch der vom BF behauptete Wohnort VARAMIN, den er als Bezirk TEHERANS bezeichnet habe, lediglich als eigenständige Stadt, etwa 42 km südliche von TEHERAN liegend, fassen.
Befragt nach etwaigen Aufenthaltsberechtigungen im IRAN habe der BF lediglich von weißen Zettelchen gesprochen, die immer wieder verlängert worden seien, mit dem Verweis, dass sich darum aber immer der Vater des BF gekümmert hätte. Da der BF andererseits auch angegeben habe, dass sein Vater aufgrund gesundheitlicher Probleme bereits seit Jahren erwerbsunfähig wäre, sei durchaus davon auszugehen, dass er als einziger Mann in der Familie über derart wichtige Dinge informiert gewesen sein müsste und somit auch in der Lage sein hätte sollen, darüber exaktere Auskunft zu geben. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie sie unter den behaupteten Lebensumständen (erwerbsunfähiger Vater, Mutter von fünf minderjährigen Kindern) in der Lage gewesen seien, den großen Geldbetrag für die Schleppung nach Europa aufzutreiben.
Die erkennende Behörde gehe daher in weiterer Folge nicht davon aus, dass er und seine Familie tatsächlich im IRAN gelebt hätten und ihren Herkunftsstaat AFGHANISTAN aus asylfremden Gründen verlassen haben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit, genährt durch die Information über die relativ problemlose Zuerkennung asylrechtlichen (subsidiären Schutzes) für minderjährige Afghanen ohne ausreichende familiäre Bindungen und der daraus entstehenden Möglichkeit des legalen Familiennachzuges.
Hiezu sei nennenswert, dass der BF seinen Vater als Einzelkind dargestellt habe und für die Mutter lediglich drei Geschwister angeführt habe. Einerseits sei die behauptete Entfremdung zu den Geschwistern der Mutter angesichts der notorischen Bindungen innerhalb afghanischer Familien/Sippen nicht wirklich nachvollziehbar bzw. sei die Geschwisteranzahl der Eltern angesichts einer durchschnittlichen Geburtenrate von mehr als fünf Kindern pro Frau zumindest auffallend. Auch hier stehe daher die Möglichkeit einer bewusst verzerrten Darstellung der sozial-familiären Einbettung zum Zweck einer erfolgversprechenden Asylgewährung im Raum.
Betreffend der Lage im Herkunftsstaat würden die Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA basieren, es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen (Anmerkung des BVwG: Nähere Ausführung dazu erfolgt nicht?!).
Zu Spruchpunkt 1 wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF keine konkrete individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt 2 wurde angeführt, im Wesentlichen, unter Verweis auf Spruchpunkt 1, dass der BF nicht fähig gewesen wäre eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, die Person des BF gelegenes Merkmal, aus welchen die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Nach der Rückkehr sei es ihm jedenfalls zumutbar durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter Seite (Familie, Verwandte, Freunde) erforderlichenfalls unter Anbietung der Arbeitskraft als Gegenleistung das für seinen Lebensunterhalt notwendige zu erlangen und somit eine Existenzsicherung, wenn auch möglicherweise auf landesüblich niedrigerem Niveau zu gewährleisten. Zu zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten und Ausbildungen erfordern würden.
Zu Spruchpunkt 3 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen würden.
7. Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 brachte der gesetzliche Vertreter im Namen des BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Angefochten wurden alle drei Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der BF erfülle die Voraussetzungen ihm Asyl zu gewähren und bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren hätte die Behörde auch zu einem positiven Ergebnis kommen müssen. Inhaltlich wurde dargelegt, dass die angeführten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinem persönlichen Lebensumfeld nicht ausreichend dargelegt worden seien.
Zum angeblichen Widerspruch bezüglich der Stadt VARAMIN wird in der Beschwerde ausgeführt, dass VARAMIN nicht Teil der Stadt TEHERAN, sehr wohl jedoch der Provinz TEHERAN sei. Der BF sei im Zuge der Einvernahme lediglich gefragt worden, ob VARAMIN ein Teil von TEHERAN sei, dies hätte er wahrheitsgemäß bejaht. Insofern sei der diesbezügliche Vorwurf nicht nachvollziehbar und hätte durch Nachfragen der Behörde jederzeit geklärt werden können. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch im Hinblick darauf, dass es sich um einen Minderjährigen gehandelt habe, nicht entsprechend nachgekommen und hätte auf geeignete Weise auf Konkretisierung der Angaben drängen müssen.
Die Qualifizierung der Unglaubwürdigkeit der Darstellung, dass der Vater ein Einzelkind sei wurde mit dem bloßen Hinweis auf die durchschnittliche Geburtenrate von fünf Kindern pro Frau abgetan. Diese Begründung sei in keiner Weise rechtlich oder sachlich adäquat und es sei nicht auf die individuelle Situation des BF eingegangen worden.
Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Behörde, dass der BF bei einer Rückkehr keinerlei Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Bei richtiger Würdigung der angeführten Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr seine existentiellen Bedürfnisse befriedigen könnte. Der Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor der Verfolgung der Taliban sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Daher sei er Flüchtling im Sinne des Art. 1a der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzung kinderspezifischer Rechte.
Es sei auch nicht gewürdigt und beachtet worden, dass der BF bei einer Rückkehr nicht auf ein bestehendes familiäres Netzwerk zurückgreifen könne und daher als eine besonders vulnerable Person anzusehen sei. Das Kindeswohl sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Die rechtliche Argumentation zu Spruchpunkt 2 stütze sich im Wesentlichen darauf, dass bereits unter Spruchpunkt 1 keine asylrelevante Verfolgung begründet habe werden können und daher auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 glaubhaft gemacht werden habe können. Dies sei nicht nachvollziehbar, da hier keineswegs idente Prüfungsmaßstäbe anzuwenden seien. Die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt 2 sei äußerst mangelhaft und insgesamt festzustellen, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in AFGHANISTAN getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach AFGHANISTAN dem BF einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt hätte.
Der BF ersuche um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine Fluchtgeschichte ausführlich noch einmal vorbringen und glaubhaft machen zu können. Es werde daher beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung ersatzlos aufzuheben oder den Bescheid zurückzuverweisen.
8. Die Beschwerde wurde am 31.01.2012 dem Asylgerichtshof vorgelegt. In der Folge legte der BF mehrere Bestätigungen zur Absolvierung von Deutschkursen, Englischkursen und Mathematikkursen vor. Weiters eine Bestätigung, dass er seit 24.04.2013 eine fünfjährige Kochlehre absolviere.
9. Bei der am 02.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, hat der BF im Wesentlichen das Folgende angegeben, wobei er viele Fragen - auf eigenen Wunsch in Deutsch beantwortete und nur zwischendurch bei Verständnisproblemen auf die Dolmetscherin für die Sprache Dari (seine Muttersprache) zurückgreifen musste:
Er könne in seiner Muttersprache nicht lesen und schreiben und habe weder in Afghanistan, dass er im Alter von 2 Jahren gemeinsam mit seiner Familie, aufgrund des Krieges mit den Taliban verlassen habe, noch im IRAN eine Schul- oder Berufsausbildung erhalten. Diese habe er erst in Österreich erhalten, er mache dzt. eine Kochlehre (Anmerkung BVwG: Sein Lehrherr war ebenso wie seine Berufsausbildungsassistentin als Vertrauensperson anwesend!) und lerne Deutsch, Englisch und Mathematik für die Berufschule. Im IRAN habe es als Hilfsarbeiter auf Baustellen und bei Mechanikern gearbeitet. Dies sein in BAGHRABAD (10 Minuten zu Fuß von VARMIN entfernt) gewesen, in KHAIRABAD habe er auch Arbeit - allerdings erfolglos - gesucht.
Er habe im IRAN vor seiner Ausreise in der Stadt VARAMIN in einem gemieteten Haus mit Hof, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Schwestern (18, 13, 10, 4 Jahre) gewohnt. Niemand hätte ihn die Schule gehen können, weil die Iraner afghanische Flüchtlinge wie Faschisten behandeln würden. Den Lebensunterhalt hätten sie durch die Einnahmen seines Vaters (krank, an Asthma leidend), der auf dem Bazar Sachen gekauft und wieder verkauft habe, durch die Arbeit seiner Mutter (Schneiderei und Putzfrau) sowie durch seine Arbeit bestritten. Die Schwestern hätten im Haushalt geholfen.
Gefragt, wie alt er gewesen sei, als er seinen Heimatort Richtung IRAN verlassen habe, antwortete er überraschend, er sei 16 Jahre alt gewesen. Auf die nächste Frage von wann bis wann er im IRAN gelebt habe, gab er allerdings - seiner bisherigen Fluchtgeschichte entsprechend - wieder an, er hätte dort als Kind er glaube von 2 Jahren an, gelebt.
Er könne zum Beweis für den Aufenthalt der Familie im IRAN Kopien der Ausweise der Eltern und der Schwestern, die diese erst 2014 vom Büro für Beziehungen für Flüchtlinge und Ausländer erhalten hätten, vorlegen. Er habe diese vor drei Monaten über einen Freund der in den IRAN gefahren wäre besorgt. Die Kopie des Ausweises seiner Mutter unterscheide sich deshalb von den anderen Ausweisen, weil diese ihren Ausweis beim Besuch des Freundes - obwohl telefonisch vorangekündigt - nicht habe finden können und ihn daher später gefaxt habe. Der Ausweis seiner jüngsten Schwester, der sich ebenfalls von den anderen unterschied und kein Foto aufweist, sei vielleicht deshalb anders weil diese erst 4 Jahre alt sei, er wisse es nicht. Er habe die Ausweise im Original nicht gesehen. Die Ausweise würden gegen Geld ausgestellt und immer wieder verlängert. (Anmerkung BVwG: Die Ausweise haben bis auf jenen der jüngsten Schwester Scheckkartenformat, tragen die Geburtsdaten und den Gültigkeitszeitraum und wurden als Beilage zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen).
Davor hätten sie alle nur weiße Zettel gehabt, die von der Polizei ausgestellt worden seien und immer wieder verlängert worden seien, trotz Vorweis dieser Zettel bei Kontrollen hätten sie Geld bezahlen müssen, wenn sie auf der Straße aufgehalten worden seien. Er hätte auch einen weißen Zettel gehabt, der sei ihm aber von der Polizei abgenommen worden.
Nach der genauen Adresse im IRAN und nach Sehenswertem dort befragt, gab er an: XXXX. Dies sei ein Stadtteil von VARAMIN, ein ländliches Gebiet mit mehreren Dörfern, es gäbe dort nicht viel Sehenswertes, es sei ein kleines Dorf. Es sei umgeben von Wüste. Es gäbe nur eine iranische Moschee, namens XXXX, die nur ältere Afghanen hätten besuchen dürfen. Er sei nur in den Ortschaften gewesen wo er gewohnt (XXXX), gearbeitet (BAGHRABAD) oder nach Arbeit gesucht habe
(KHAIRABAD).
Dazu aufgefordert, er möge die Nachbarviertel seines Wohnortes im IRAN angeben, wiederholte der BF BAGHRABAD, KHAIRABAD und ergänzte PISHWA, das habe er auch vor dem BAA angegeben. Er sei dort mit dem Bus hingefahren, es gäbe aber keine Bushaltestellen und öffentliche Verkehrsmittel. Die Autos würden Privatpersonen gehören, man würde die Straße entlang gehen und diese anhalten und mitfahren.
Auf Vorhalt, dass er beim BAA angegeben habe, VARAMIN sei ein Stadtteil von TEHERAN, gab er an VARAMIN liege zwar außerhalb der Stadt TEHERAN gehöre aber zur Stadt, das sei möglicherweise ein Missverständnis gewesen.
Befragt zu seinen Verwandten gab er an, väterlicherseits gäbe es keine Verwandten, sein Vater sei ein Einzelkind gewesen, wieso wisse er nicht, vielleicht habe dessen Mutter keine weiteren Kinder bekommen können und mütterlicherseits habe seine Mutter zwei Brüder und eine Schwester gehabt. Er wisse von Erzählungen seiner Mutter nur, dass diese bei ihrer Flucht in Afghanistan geblieben seien, seine Familie habe keinen Kontakt mehr zu ihnen und sei auch nie von ihnen besucht worden. Besuche habe es nur von vier Familien aus der Nachbarschaft im IRAN gegeben. Zu seiner Familie im IRAN habe er etwa zweimal im Monat Kontakt. Die Familie besitze in Afghanistan nichts mehr, die Taliban hätten alles mitgenommen.
Gefragt, ob der BF dem Richter Einsicht in sein Mobiltelefon gewähre, zeigte dieser die dort gespeichert Telefonnummer seiner Mutter mit iranischer Vorwahl (98) her und wäre auch bereit gewesen, die Mutter an Ort und Stelle anzurufen.
Neben den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, wurden dem BF untenstehende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF durch das BVwG näher gebracht und dieser zur Stellungnahme aufgefordert.
"Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden.
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Daraus geht im hier relevanten Zusammenhang hervor, dass in der Provinz PARWAN die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen haben und massiv von den Regierungstruppen bekämpft werden."
Der BF gab dazu an, dass er keine Informationen über die Lage in Afghanistan und seiner Heimatprovinz PARWAN habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus der Provinz PARWAN, XXXX und ist mittlerweile volljährig. Er gehört der Volksgruppe der HAZARA an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari, Persisch, Deutsch und etwas Englisch. In Österreich hat er eine Kochlehre begonnen. Der BF kann relativ gut Deutsch, nur in dieser Sprache kann er auch lesen und schreiben.
Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie (Eltern und vier Schwestern) die im IRAN aufhältig ist. Ob seine weiteren Verwandten (2 Brüder und eine Schwester seiner Mutter) noch in AFGHANISTAN sind oder nicht, konnte mangels Kontakt nicht festgestellt werden.
Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte bzw. hat keine asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat AFGHANISTAN.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen (siehe Verfahrensgang I.9.) werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen, die Provinz PARWAN und der Heimatdistrikt des BF sind nach wie vor geprägt von einer hohen Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte und schwer umkämpft.
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Die oa. Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF tatsächlich im Alter von 2 Jahren - also 1997 - aufgrund der Kriegswirren und der allgemeinen Bedrohung durch die Taliban sein Heimatland verlassen hat und in den IRAN gezogen ist konnte dieser nicht glaubhaft machen. Das BVwG geht vielmehr davon aus, dass er sich nur kurz in VARAMIN befunden hat und dort dzt. seine Familie noch aufhältig ist.
Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre, die Lage der Hazara in Afghanistan hat sich nach den Länderfeststellungen erheblich verbessert, wenngleich sie vereinzelt noch Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation - fehlendes familiäres Netzwerk in Afghanistan und seiner mangelhaften wirtschaftlicher und persönlichen Ressourcen - im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion PARWAN ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 21.08.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 31.08.2011 und 04.02.2012, sowie der Beschwerde vom 27.01.2012.
Einsicht in die aktuellen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.09.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend die Integration des BF und der Identität- bzw. dem Aufenthaltsort seiner Familie im IRAN.
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat zu seinem Namen und seinem Alter im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Ausführungen des BF über die Dauer seines letzten Aufenthalts im IRAN sind wie auch schon das BAA ausgeführt hat nicht glaubhaft, weil der BF - obwohl er 15 Jahre in VARAMIN aufhältig gewesen sein will - keine detaillierten bzw. plausiblen Angaben machen konnte. So ist VARAMIN (lt. Wikipedia) ein Großstadt mit über 200.000 Einwohnern die in einer fruchtbaren Ebene liegt, die aus den Höhenzügen des Alborz bewässert wird und keinesfalls - wie der BF in der Verhandlung ausgeführt hat - ein Dorf das von Wüste umgeben ist. Es gibt dort mehrere Sehenswürdigkeiten zum Beispiel Moscheen aus dem 14. Jahrhundert, Grabmale und eine Universität. Die vom BF angeführte Moschee XXXX konnte dort nicht festgestellt werden, einen Platz mit diesem Namen bzw. eine Metrostation gibt es hingegen in TEHERAN und die dort in der Nähe befindliche Moschee nennt sich ARK.
Der Ort BAGHRABAD wo der BF gearbeitet haben will, liegt zwar nördlich von VARAMIN, ist aber von dort aus keinesfalls in einem zehnminütigen Fußmarsch, wie vom BF in der Verhandlung angegeben, erreichbar. Nördlich dazwischen liegt KHAIRABAD und im Süden von VARAMIN, in ebenfalls größerer Entfernung, liegt PISHWA. Alle Orte sind mit Sammeltaxis und Minibussen erreichbar. Im Kern fällt auf, dass sich der BF lediglich an die von ihm angeführten Ortsnamen erinnern konnte aber an keine Details, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass er zwar dort war, aber nicht längere Zeit dort verbracht hat.
Dass sich seine Familie im IRAN befindet wird aufgrund der Ausweise und der vorgezeigten iranischen Telefonnummer seiner Mutter für glaubhaft gehalten. Allerdings hat der BF im Laufe der Verhandlung einmal selbst angeführt er habe mit 16 Jahren sein Heimatdorf in Richtung IRAN verlassen, was auf eine Ausreisedatum aus Afghanistan der ganzen Familie erst im Jahr 2011 hindeutet. Die Korrektur in Richtung seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte, er sei bereits mit 2 Jahren ausgereist - erfolgte erst auf Nachfrage.
Als fluchtauslösendes Ereignis führte der BF in allen Einvernahmen die mangelhafte Sicherheit in Afghanistan bzw. die Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan und die mangelhafte Möglichkeit dort eine Schulbildung zu erhalten bzw. zu arbeiten an. Dass der BF keine Schulbildung genossen hat ist zweifelhaft, da er binnen kürzester Zeit gut Deutsch gelernt hat, nebenbei Mathematik und Englisch lernt, um in die Berufschule gehen zu können. Gearbeitet hat er nach eigenen Angaben im Iran, wobei die Ausführungen zu konrket ausgeübten Tätigkeiten in der Verhandlung sehr detailarm geblieben sind, sodass davon auszugehen ist, dass er tatsächlich nicht gearbeitet hat.
Festzuhalten ist, dass der BF in der Verhandlung keine konkreten asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht hat und die Angaben zu seinen Lebensverhältnissen während seines Aufenthaltes im Iran nicht belegt hat. Die vorgelegten Ausweiskopien sind - sofern den Kopien überhaupt ein gewisser Beweiswert zuerkannt wird, weil diese leicht gefälscht werden können - diesbezüglich wenig aussagekräftig, weil der BF selbst angab, dass diese erst im Jahr 2014 ausgestellt worden seien und ausschließlich seine Familienangehörigen betreffen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. So hätte der BF bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens die von ihm mehrfach angeführten "weißen Zettel" der afghanischen Polizei, seine Familie betreffend, in Kopie beschaffen können und müssen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus den oa. Gründen konnte eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass zwischen den beiden wesentlichen Einvernahmen durch das BAA vier Monate vergangen sind und bis zur Verhandlung vor dem BVwG sogar mehr als zwei Jahre, sodass nicht nachvollziebar ist, warum der BF erst vor drei Monaten Schritte gesetzt hat, seinen bzw. den Aufenthalt seiner Familie im Iran zu belegen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF - trotz seiner 2011 bzw. 2012 noch vorliegenden Minderjährigkeit - grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich korrekte Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirken bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schilderte persönlich Erlebtes näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Zusammengefasst ist der Kern des Vorbringens zwar gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nur teilweise geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. So ist der BF zweifellos im Recht, wenn er anführt, dass die allgemeine Geburtenrate nicht als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass die Angaben, dass sein Vater ein Einzelkind sei bzw. seine Mutter nur drei Geschwister habe, falsch seien. Er ist auch im Recht, wenn er ausführt, dass bezüglich VARAMIN möglicherweise ein Missverständnis vorlag, weil sich diese Stadt in der Provinz TEHERAN befindet. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Seine Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch die Taliban hat er in der Beschwerde in keinster Weise konkretisiert. Der BF ist auch nicht mehr minderjährig, daher gegen die diesbezüglichen Argumente ins Leere.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF bzw. seine Familie dazu getrieben haben, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - nicht oder widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland bzw. im Iran Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine vorgelegten Unterlagen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen - zumindest im Zweifel - als glaubhaft erachtet werden. Zumindest seine Herkunft aus der Provinz PARWAN erscheint glaubhaft, mögen auch die von ihm dargelegten Lebensumstände und Familienverhältnisse (etwa die mangelnde familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und die mangelhafte Schulbildung) nicht abschließend bewiesen worden sein. Somit liegt derzeit eine bedrohliche Situation in der Herkunftsregion vor die nicht zuletzt aufgrund der laufenden Kämpfe auch nicht sicher erreichbar ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.01.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 31.01.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan bzw. dem Iran und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).
Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.
Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden, weil sich die objektive Sicherheitslage in der Heimatprovinz verschlechtert und sein Vorbringen über seine individuelle Situation zumindest im Zweifel als glaubhaft anzusehen war.
3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private (hier Taliban) thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, eine diesbezügliche konkrete Verfolgung seiner Person hat er aber nicht behauptet.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso verhält es sich mit der nicht als adäquat erachteten Schulbildung.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unten in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im der Herkunftsprovinz des BF betrifft, ist festzuhalten, dass dort die regierungsfeindlichen Gruppierungen (insb. die Taliban) massiv ihre Aktivitäten verstärkte haben und ebenso massiv von den afghanischen Sicherheitskräften - mit immer geringer werdender internationaler Beteiligung - bekämpft werden. Zivilisten geraten immer wieder in die Kampfhandlungen. Es ist aufgrund der sich verstärkenden Aktivitäten der Taliban wahrscheinlich, dass er als Hazara wieder ins Visier der Taliban gerät.
Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, wenngleich er nach seinen Angaben ohne Schulbildung ist, in der Landessprache nicht lesen und schreiben kann und erst in Österreich eine Berufsausbildung begonnen hat. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz PARWAN geboren (und nach Ansicht des BVwG auch aufgewachsen ist) und derzeit weder dort noch sonst wo in Afghanistan über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, dass ihn unterstützen könnte. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Verwandten mütterlicherseits noch in der Heimatort bzw. in der Heimatprovinz aufhältig sind, muss festgestellt werden, dass er diesen - aufgrund der Sicherheitslage - nicht ohne Gefährdung seines Lebens erreichen könnte. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt KABUL zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.