BVwG W185 2008909-1

W185 2008909-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, medizinische Versorgung,<br/>Mitgliedstaat, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2008909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2008909.1.01

Spruch

besChluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX und 4) XXXX, sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2014, Zl. 1) IFA: 1017421608, VZ:

14579319; 2) IFA: 1017421804 VZ: 14579335; 3) IFA: 1017421706 VZ:

14579343 und 4) IFA: 1017421902 VZ: 14579327, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige Syriens, brachten am 03.05.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Es liegen EURODAC-Treffer für Bulgarien vom 15.06.2013 (Kategorie "2") sowie vom 24.06.2013 (Kategorie "1") vor.

Anlässlich der Erstbefragung am 03.05.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST gab die Erstbeschwerdeführerin, Mutter der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, nicht schwanger zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Im Herkunftsstaat verfüge sie über eine Mehrzahl familiärer Anknüpfungspunkte. In Österreich seien auch ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX sowie ihre erwachsene Tochter XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen hätten in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten. Die genannten Personen seien im Juni 2013 von ihrer Heimat aus legal mit einem Flugzeug nach Beirut gereist. Vom Libanon aus seien die Beschwerdeführerinnen über die Türkei illegal nach Bulgarien eingereist. In Bulgarien hätten um Asyl angesucht. Den Beschwerdeführerinnen sei in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden. Am 21.04.2014 seinen die Beschwerdeführerinnen schließlich mit einem Reisebus nach Griechenland gefahren. Gestern seien sie dann legal nach Wien weitergeflogen. In Wien hätten sie bei Bekannten übernachtet und dann einen Asylantrag gestellt. In Bulgarien hätten sich die Beschwerdeführerinnen ca zehn Monate lang aufgehalten. Nach Bulgarien wollten die Beschwerdeführerinnen nicht zurückkehren. In Bulgarien wären sie mehrmals von einer rassistischen Gruppe Namens ATAKA bedroht worden. Auch hätten sie vom bulgarischen Staat keinerlei Unterstützung erhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten Syrien aufgrund der Kriegsereignisse verlassen. Bei einer Rückkehr hätte die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben sowie um das Leben ihrer Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ihren Syrischen Reisepass, NR:

XXXX, vor. Eine polizeiliche Überprüfung ergab keine Hinweise auf Verfälschungen oder eine missbräuchliche Verwendung.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2014 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Schutz im EWR-Staat Bulgarien gegeben sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung einen "Passport of Subsidary Protection", ausgestellt von der Republik Bulgarien, gültig von 18.02.2014 bis 04.12.2016, vor.

Anlässlich der Erstbefragung am 03.05.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST gab die Zweitbeschwerdeführerin an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, keine Medikamente einzunehmen und nicht schwanger zu sein. Darüber hinaus erstattete die Zweitbeschwerdeführerin zum Reiseweg und den Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Angaben wie die Erstbeschwerdeführerin. In Bulgarien seien die Beschwerdeführerinnen nicht gut behandelt worden und hätten in Angst gelebt. Nach Bulgarien zurückkehren wolle sie nicht.

Der Drittbeschwerdeführer legte im Zuge der Antragstellung einen "Passport of Subsidary Protection", ausgestellt von der Republik Bulgarien, gültig von 18.02.2014 bis 04.12.2016, vor.

Anlässlich der Erstbefragung am 03.05.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST gab der Drittbeschwerdeführer an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und keine Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus erstattete der Drittbeschwerdeführer zum Reiseweg und den Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Angaben wie die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen. Ergänzend führte dieser aus, in Bulgarien mehrmals von rassistischen Jugendlichen "verfolgt" und geschlagen worden zu sein. Nach Bulgarien zurückkehren wolle er nicht.

Die Viertbeschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung einen "Passport of Subsidary Protection", ausgestellt von der Republik Bulgarien, gültig von 18.02.2014 bis 27.11.2016, vor.

Anlässlich der Erstbefragung am 03.05.2014 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST gab die Viertbeschwerdeführerin an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, keine Medikamente einzunehmen und nicht schwanger zu sein. Darüber hinaus erstattete die Viertbeschwerdeführerin zum Reiseweg und den Fluchtgründen im Wesentlichen dieselben Angaben wie die übrigen Beschwerdeführerinnen. In Bulgarien sei die Viertbeschwerdeführerin aus Angst vor rassistischen Übergriffen stets zu Hause geblieben und nicht nach draußen gegangen. Sie sei total frustriert und von der Lage in Bulgarien enttäuscht gewesen.

Die Viertbeschwerdeführerin legte ihren Syrischen Reisepass, NR:

XXXX, vor. Eine polizeiliche Überprüfung ergab keine Hinweise auf Verfälschungen oder eine missbräuchliche Verwendung.

Der Viertbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2014 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Schutz im EWR-Staat Bulgarien gegeben sei.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Sie habe jedoch Probleme mit den Augen. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Über Befragen, warum die Erstbeschwerdeführerin trotz subsidiären Schutzes in Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab diese an, dass es in Bulgarien "keine Schutz" gäbe. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Auf dem Weg hierher seien die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien aufgegriffen und in ein Anhaltezentrum gebracht worden. Dort seien sie "gedemütigt" worden. Sie hätten die Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Beschwerdeführerinnen hätten zehn Tage in dem Lager verbracht. Danach hätte sie eine Wohnung mieten können. Der Drittbeschwerdeführer sei auf der Straße geschlagen und dabei verletzt worden. Junge bulgarische Rassisten würden auf Araber "losgehen". Die Beschwerdeführerinnen hätten versucht, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Die Anzeige sei jedoch nicht aufgenommen worden. Ein syrischer Arzt habe den Drittbeschwerdeführer schließlich behandelt. Eine medizinische Versorgung für Asylwerber gebe es in Bulgarien nicht. Nach diesem Vorfall hätten sie sich entschieden, Bulgarien zu verlassen. Als sie versucht hätte, Bulgarien zu verlassen, sei sie für drei Tage inhaftiert worden. Sie habe bezahlen müssen, um ausreisen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin benötige die Länderfeststellungen zu Bulgarien nicht, da sie die Lage vor Ort ja kenne. Die Erstbeschwerdeführerin lebe nicht mit einer sonstigen Person in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Bulgarien werde die Erstbeschwerdeführerin nicht zurückgehen; sie wolle mit ihren Kindern in Österreich bleiben. In Bulgarien gebe es keine Menschenrechte.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Über Befragen, warum die Zweitbeschwerdeführerin trotz subsidiären Schutzes in Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab diese an, dass die Bulgaren die Flüchtlinge nicht wollen würden. Es gebe dort keinen Schutz. Als die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Schwester das Haus verlassen hätte, sei sie von einem Mann gestoßen worden und sei in der Folge gestürzt. Der Mann habe jedoch nicht geholfen. In einem Kaufhaus sei sie bespuckt worden, als sie arabisch gesprochen hätte. Sie habe auch die Schule nicht besuchen können. In Syrien sei es ihr besser gegangen als in Bulgarien. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe nicht mit einer sonstigen Person in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Bulgarien wolle sie nicht zurückgehen, es gebe dort weder Sicherheit noch medizinische Versorgung. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien benötige sie nicht. Sie habe alles mit eigenen Augen gesehen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2014 gab der Drittbeschwerdeführer an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er habe nichts mehr hinzuzufügen. Über Befragen, warum der Drittbeschwerdeführer trotz subsidiären Schutzes in Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab dieser an, dass es in Bulgarien in der Praxis keinen Schutz gebe. Er sei drei Mal angegriffen worden. Einmal in der U-Bahn, zweimal in einem Lebensmittelgeschäft. Die Angreifer wären Mitglieder der Gruppe ATAKA gewesen. Man habe versucht, ihn zu töten. Die Polizei habe die Anzeige zwar formal aufgenommen, Ergebnis habe es aber keines gegeben. Auch gebe es in Bulgarien keine medizinische Versorgung. Er habe eine Allergie bekommen, sei jedoch nicht ins Krankenhaus gebracht worden. Derzeit habe der Drittbeschwerdeführer keine allergischen Beschwerden. Die Menschenrechte würden nicht beachtet. Er habe nicht in die Schule gehen dürfen. Der Drittbeschwerdeführer lebe nicht mit einer sonstigen Person in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Bulgarien zurückkehren wolle er nicht. In Bulgarien hätten sie mehr Probleme gehabt als in ihrer Heimat. Er würde lieber nach Syrien zurückkehren als nach Bulgarien. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien benötige er nicht. Er habe alles selbst erlebt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2014 gab die Viertbeschwerdeführerin an, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung, sei nicht schwanger und nehme keine Medikamente ein. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und sie habe nichts mehr hinzuzufügen. Über Befragen, warum die Viertbeschwerdeführerin trotz subsidiären Schutzes in Bulgarien nach Österreich gekommen sei, gab diese an, dass Bulgarien keinen Schutz biete. Die Lage in Bulgarien sei ähnlich wie jene in Syrien. Sie habe in Bulgarien mehr gelitten als in Syrien. Die Viertbeschwerdeführerin lebe nicht mit einer sonstigen Person in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien zurückkehren müssten, bestünde die Möglichkeit, dass eine von ihnen sterben würde. In Bulgarien habe sie aus Angst das Haus nur sehr selten verlassen. Auf der Straße sei sie bespuckt und ihre Schwester gestoßen worden; diese sei dann gestürzt. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien benötige sie nicht. Sie habe alles selbst erlebt.

Mit Bescheiden vom 24.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt würden sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Begründend wurde in den Bescheiden dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen insgesamt keine Hindernisse hätten geltend machen können, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 und Art 8 EMRK nicht erfolgen sollte.

Die Identität der Beschwerdeführerinnen stehe fest. Die Beschwerdeführerinnen würden weder an schweren oder ansteckenden Krankheiten noch lägen schwere psychische Störungen leiden. Die Beschwerdeführerinnen seien in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Ein Eingriff in das Familienleben liege nicht vor, da auch die übrigen Beschwerdeführerinnen im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien.

Zur Begründung der Entscheidung nach §4a wurde ausgeführt, dass gemäß §4a ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin-III-VO sei - im Gegensatz zur Dublin-II-VO - auf Fremde, die internationalen Schutz genließen würden, nicht anwendbar. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und treffe keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiärem Schutz. Daher sei die Dublin-III-VO auf beide der genannten Personengruppen nicht anwendbar.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, am 10.06.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Moniert wurden die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien bereits eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK erlitten hätten. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dahin gehend zu treffen, wie sich die Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter mit drei Kindern - zwei davon minderjährig - in Bulgarien darstelle. Die ersten zehn Tage hätten die Beschwerdeführerinnen unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Anhaltezentrum zugebracht. Die Beschwerdeführerinnen seien von der Polizei misshandelt und geschlagen worden. Der Drittbeschwerdeführer, welcher aufgrund einer Allergie an Asthma leide, habe dort keine medizinische Behandlung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe unter einer schweren Neurodermitis gelitten und habe infolge nicht mehr richtig gehen können. Auch diese habe keine medizinische Behandlung erhalten. Dies weder als Asylwerber noch als Personen mit subsidiärem Schutz. Die Beschwerdeführerinnen hätten alle Behandlungen und Medikamente selbst bezahlen müssen. Ein Schulbesuch der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sei nicht möglich gewesen, da hiefür hätte bezahlt werden müssen. Die Tabletten für den Drittbeschwerdeführer hätten € 50 gekostet. Im Lager sei es schmutzig, die sanitären Verhältnisse katastrophal gewesen. Eine Heizung sei nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten weder Geld noch Kleidung erhalten. Das Essen hätten sie selbst bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerinnen hätten Glück gehabt, dass sie in Bulgarien von der Syrischen Liga, einer Hilfsorganisation, unterstützt worden wären. Diese hätte sie mit Essen und einer Wohnmöglichkeit unterstützt. Eine Versorgung der Beschwerdeführerinnen auf Dauer durch diese Organisation sei jedoch nicht möglich. Für subsidiär Schutzberechtigte gebe es in Bulgarien keine finanzielle staatliche Unterstützung, keine Unterstützung bei der Wohnungssuche und keine Arbeit. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohe Mangel an Versorgung und Unterbringung. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine besonders vulnerable Personengruppe. Bulgarien gewähre keine Sicherheit vor Übergriffen durch andere Araber. Mangels Rechtsberatung hätten die Beschwerdeführerinnen keine Beschwerde gegen die Nichterteilung des Status eines Asylberechtigten erheben können.

Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund der Erlebnisse in Bulgarien und der drohenden Rücküberstellung psychisch sehr angeschlagen. Nach dem Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Wien vom 27.05.2014 leide die Erstbeschwerdeführerin an Depressionen und sei ihr das Medikament Sertralin ACT FTBL 50 mg verordnet worden. Der nächste Kontrolltermin beim Facharzt sei am 26.08.2014. Hiezu wurden die entsprechenden Bestätigungen beigelegt.

In der Folge wurde auf diverse Berichte von NGOs verwiesen, welche die schlechte Situation für Asylwerber-, insbesondere auch vulnerable Personen und Dublin-Rückkehrer, in Bulgarien belegen würden. Auch subsidiär Schutzberechtigten würden in Bulgarien der Lebensunterhalt, die Unterbringung und auch die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen würde jedenfalls zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen. Das Kindeswohl sei in keinster Weise in die Entscheidung miteinbezogen worden. Eine Überstellung nach Bulgarien würde daher auch eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten, da insbesondere die Kinder keine Möglichkeit hätten, eine Ausbildung zu machen und ein menschenwürdiges, kindgerechtes Leben zu führen.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden. Damit gehe die Behörde jedoch rechtlich fehl. Richtigerweise wäre die Dublin-III-VO anzuwenden gewesen, da in § 4a AsylG eindeutig ausgeführt werde, dass diese Bestimmung nur auf Asylwerber anwendbar sei, die in einem EWR-Staat oder der Schweiz den Status eines Asylberechtigten erhalten hätten. Nicht anwendbar sei diese Bestimmung somit auf Asylwerber, die lediglich subsidiären Schutz erhalten hätten. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Darin sei von anerkannten Flüchtlingen die Rede. Der Bescheid gründe sich nach dem Gesagten auf eine falsche Gesetzesgrundlage und sei bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 23.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.06.2014, wurde auf weitere Berichte von NGO-s sowie ein Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2014 verwiesen, nachdem bei Rückstellungen (hier nach Italien) im Sinne des Kindeswohls ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Zu § 4a AsylG wurde auf den Kommentar von Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, verwiesen. § 4a AsylG sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht.

Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

Wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung des "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Den Beschwerdeführerinnen wurde in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (siehe auch oben). In den vorliegenden Fällen ergibt sich aus der Aktenlage jedoch nicht, ob trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Status des Asylberechtigten) - als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit f Verordnung (EU) 604/2013 - weiterhin noch offen ist. Weder hat das Bundesamt die Beschwerdeführerinnen dahingehend detailliert befragt, noch entsprechende Anfragen an Bulgarien gerichtet. Die (Nicht-) Anwendung der Dublin -III-Verordnung auf die Verfahren der Beschwerdeführerinnen kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.

Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:

Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch, wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist; dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.

Sollten die Verfahren auf internationalen Schutz im Sinne des oben Gesagten - insgesamt - abgeschlossen sein, so wäre überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Versorgung und Zugang zu (medizinischen) Leistungen für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid doch auf "Dublin-Rückkehrer". In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern und einer volljährigen Tochter handelt und (zumindest) die Erstbeschwerdeführerin bestätigter Maßen unter psychischen Problemen leidet.

Diesfalls werden oben genannte ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des §4a im gegenständlichen Fall detailliert und unter Nachholung der oben angeführten weiteren Abklärungen vorzunehmen sein, sowie Ergänzungen der Länderfeststellungen einerseits allgemein hinsichtlich der Lage von Personen mit subsidiärem Schutzstatus und andererseits auch konkret hinsichtlich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Betreuung sowie Sicherheitsstandards für vulnerable Personen(gruppen), insbesondere (syrische) Familien mit minderjährigen Kindern und Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen, bei Rücküberstellung nach Bulgarien einzuholen sein.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den genannten Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht sowohl eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage (§ 4a AsylG) als auch eine Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerinnen bei Rückkehr nach Bulgarien (aufgrund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens) nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht hinreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG war sohin gegenständlich nicht einzugehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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