W168 2009557-1•BVwG W168 2009557-1
W168 2009557-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat
W168 2009557-1/7E
W168 2009558-1/7E
W168 2009559-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von
XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: IRAK, gegen den Bescheid des BFA BAG vom 02.07.2014, Zl. 1001408502 - 14075701
XXXX, geb. XXXX, StA: IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA BAG vom 02.07.2014, Zl. 1001407004 - 14075723
XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: IRAK, gegen den Bescheid des BFA BAG vom 02.07.2014, Zl. 732508305 - 14075680
alle vertreten durch RA Mag. Lorenz, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §61 FPG die Außerlandesbringung nach Bulgarien für zulässig erklärt.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerden langten am 16.7.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: "§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 7 BFA-Verfahrensgesetz: Bundesverwaltungsgericht
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. HS des FPG, 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis ergänzungsbedürftiger Verfahren ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität des Neugeborenen ist es in casu erforderlich, dass die lückenlos und konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung des Kleinkindes und der Familie im betreffenden Mitgliedsstaat bereits im Vorfeld einer allfälligen Überstellung in Form eines erweiterten Konsultationsverfahrens abgeklärt wird. Es wird somit ergänzend zu der bereits erfolgten Zustimmung seitens Bulgariens in diesem Einzelfall im ergänzenden Konsultationsverfahren ein besonderer Hinweis auf diese besondere Situation der Familie vorzunehmen und insbesondere eine Einzelfallzusicherung der Versorgung einer Familie mit Kleinkind einzuholen sein.
Ergänzend werden entsprechende Aktualisierungen der Länderinformationen zu Bulgarien in diesem Einzelfall erforderlich sein. Insbesondere wird abzuklären sein, wie sich die Versorgung von Kleinkindern in Bulgarien, insbesondere wie in diesem Fall bei Dublinrückkehrern, konkret gestaltet, ob diese tatsächlich gesichert ist und faktisch auch zugänglich ist.
Zusätzlich sind entsprechende Abklärungen und Erörterungen erforderlich, die die besondere Beziehung der Familie, insbesondere durch den angeführten jahrelangen Aufenthalt des Kindesvaters, zu Österreich behandeln. Der Familienvater spricht den Angaben der Beschwerdeschrift nach perfekt Deutsch, wäre überaus stark integriert und verfüge weiters über mehrere familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Familienvater weiterhin ein aufrechter subsidiärer Schutz in Österreich zustehen würde. Ausführungen die all diese Punkte abschließend behandeln wurden nicht erstattet.
Letztlich sind in diesem Einzelfall Erwägungen hins. Art. 17 Abs. 2 Dublin III anzustellen und das Ergebnis ist zu begründen.
Erst auf diesem Substrat an Informationen aufbauend können in diesem Einzelfall abschließende Prognosen hinsichtlich etwaiger Gefährdungen getroffen und diese Verfahren als spruchreif angesehen werden.
Das Bundesamt wird somit die diesbezüglichen Abklärungen bzw. Ausführungen nachzuholen haben.
Erst nach einer solcherart umfassenden aktualisierten Abklärung und neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.
2. 2 Die grundsätzliche Konzeption eines Bundesverwaltungsgerichtes definiert dieses als primär Überprüfungs- und nicht als grundlegende Sachermittlungs- oder erste Tatsachenerörterungsinstanz. In dieser Hinsicht erscheint es nicht nur dem Gebot eines fairen Verfahrens, sondern auch der Ökonomie entsprechend, grundlegende Erörterungen aber auch Sachermittlungen -erstmalig- bei der primären Tatsachenerörterungsinstanz durchzuführen. Dieserart Vorgehensweise erscheint in Verfahrenskonstellationen wie in diesem Einzelfall geradezu zwingend erforderlich, zumal es der Konzeption eines 2 stufigen Verwaltungsverfahrens widerspricht, grundlegende Sachverhalte ausschließlich und erstmalig in der Beschwerdeinstanz zu erörtern. Dies auch in Hinblick darauf, um Antragstellern in solcherart Verfahrenskonstellationen nicht eine Ebene einer -grundsätzlichen- Erörterungsmöglichkeit zu beschneiden.
2. 3 Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG iVm entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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