G310 2006703-1•BVwG G310 2006703-1
G310 2006703-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2014
Altersteilzeitgeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zeugenbeweis
G310 2006703-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz, vom 15.11.2011,
Zl. LGSStmk/SAB/ATZ/090251/2011, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem mit 18.10.2004 datierten und am 25.10.2005 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antrag beantragte der Dienstgeber XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) für die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: ATZ-Dienstnehmerin) die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.10.2007 und unter Herabsetzung der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden auf 50 %. Diesem Antrag wurde entsprochen und der beschwerdeführenden Partei in der Folge Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin ausgezahlt.
2. Infolge einer Großbetriebsprüfung der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesministerium für Finanzen - Großbetriebsprüfung Standort XXXX, wurde dem AMS Steiermark mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.10.2011 mitgeteilt, dass die ATZ-Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei ihre tatsächliche Arbeitszeit nicht reduziert habe, und das AMS daher zu Unrecht Zahlungen bezüglich des Altersteilzeitgeldes an die beschwerdeführende Partei geleistet habe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2011 an die ATZ-Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei wurde der Bezug des Altersteilzeitgeldes gemäß
§ 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.10.2007 widerrufen und wurde die ATZ-Dienstnehmerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in der Höhe von EUR 55.887,78 verpflichtet, da diese im Auszahlungszeitraum ihre Arbeitszeit nicht verringert habe und daher kein Altersteilzeitgeld zugestanden habe.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011,
Zl. LGSStmk/SAB/ATZ/090251/2011, gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) aufgehoben, da das Altersteilzeitgeld dem Dienstgeber zustehe und Leistungen im gegenständlichen Fall auch ausschließlich diesem ausgezahlt worden seien. Die Rückzahlungsforderung habe sich daher gegen den Dienstgeber zu richten und nicht gegen die ATZ-Dienstnehmerin. Da der ATZ-Dienstnehmerin aus dem behobenen Bescheid kein Recht erwachsen sei, habe dieser aufgehoben werden können.
4. Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011,
Zl.: LGSStmk/SAB/ATZ/090251/2011/ wurde gemäß § 27 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.10.2007 widerrufen und die beschwerdeführende Partei zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 55.887,78 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 27 Abs. 8 AlVG die Altersteilzeit einzustellen sei, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfalle; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, sei es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren würden.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die beschwerdeführende Partei die Leistungen aus der Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogen habe, da die ATZ-Dienstnehmerin die Arbeitszeit nicht verringert habe und daher kein Altersteilzeitgeld zugestanden habe.
5. Gegen den unter Punkt I.4. dargestellten Bescheid wurde fristgerecht die mit 28.11.2011 datierte und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark am 05.12.2011 eingelangte Berufung erhoben und zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Gemäß § 60 AVG seien im Bescheid in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Begründung müsse in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die bescheiderlassende Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte (VwGH 12.03.1999, 98/19/0027, VwGH 15.10.1999, 97/19/1139). Im angefochtenen Bescheid sei lediglich festgehalten worden, dass die beschwerdeführende Partei die Leistungen aus der Altersteilzeit zu Unrecht bezogen habe, da die ATZ-Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit nicht verringert habe. Dabei handle es sich lediglich um eine Schlussfolgerung, der keine Tatsachenfeststellung zugrunde liege. Der angefochtene Bescheid führe weder an, in welchen Zeiträumen die Dienstnehmerin wieviel gearbeitet habe, noch auf welchen Beweismitteln und Erwägungen die Feststellung beruhe, die Arbeitszeit wäre nicht verringert worden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Weder die beschwerdeführende Partei noch die ATZ-Dienstnehmerin seien zum Sachverhalt befragt worden oder hätten zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abgeben können. Das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Partei sei daher verletzt worden. Tatsächlich habe ein Ermittlungsverfahren gar nicht stattgefunden, sodass die Behörde ihre Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verletzt habe. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass die ATZ-Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit tatsächlich verringert habe und daher sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die ATZ-Dienstnehmerin die Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß dem Antrag vom 18.10.2004 eingehalten hätten. Die angeführten Mängel würden eine ordnungsgemäße inhaltliche Überprüfung des Bescheides hindern und seien daher relevant. Ohne diese Mängel wäre es zu einem umfangreicheren Ermittlungsverfahren gekommen, deren Ergebnisse zu einer für den Berufungswerber günstigeren Entscheidung geführt hätten.
Die beschwerdeführende Partei habe eine freiwillige Leistung in Form der Weiterzahlung des vollen Bezuges gewährt. Der Bezug des Altersteilzeitgeldes schließe die Gewährung einer freiwilligen Leistung für verdiente Mitarbeiter nicht aus, wenn die Voraussetzungen der Altersteilzeit eingehalten würden. § 27 AlVG fordere für die Gewährung von Altersteilzeitgeld neben Alter, Beschäftigungsdauer und Lohnausgleich nur die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung des Entgeltes stelle keine in § 27 AlVG angeführte Voraussetzung für den Bezug des Altersteilzeitgeldes dar. In § 27 Abs. 2 Z 3 AlVG sei nur ein Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelts und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt vorgesehen. Ein höherer Lohnausgleich sei nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen. Dies müsse umso mehr gelten, als gerade bei Sachbezügen eine Verringerung des Bezuges im Verhältnis der Verringerung der Arbeitszeit gar nicht möglich sei (Dienstwohnung, Firmenauto) und der Bezieher einer Geldleistung gegenüber einem Sachbezieher benachteiligt wäre. Auch mit diesem Umstand habe sich der angefochtene Bescheid nicht auseinandergesetzt. Der Widerruf sei zu Unrecht erfolgt.
Die beschwerdeführende Partei habe seinen Betrieb mit allen Rechten und Pflichten per 31.12.2007 in die XXXX eingebracht. Die GmbH beschäftige nach wie vor die Ersatzarbeitskraft für die ATZ-Dienstnehmerin. Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung treffe daher die XXXX. Auch dies hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren ergeben.
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die
1. Instanz zurückzuverweisen, sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark vom 17.01.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gewährt. Die beschwerdeführende Partei wurde des Weiteren ersucht, innerhalb der angegebenen Frist zusätzlich Urkunden vorzulegen und die im Schreiben gestellten Fragen zu beantworten.
Bezüglich dieser Stellungnahme wurde in der Folge eine Fristerstreckung gewährt.
7. Mit Urkundenvorlage vom 15.02.2012 legte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei in Entsprechung des Ersuchens des AMS vom 17.01.2012 folgende Unterlagen vor:
und gab ergänzend bekannt, dass die ATZ-Dienstnehmerin den Betrieb als "Chefin" wesentlich mitaufgebaut habe. Seit dem Jahr 1974 sei der Betrieb von 4 Mitarbeitern auf ca. 140 Mitarbeiter im Jahr 2004 gewachsen. Die von der ATZ-Dienstnehmerin ausgeführten Tätigkeiten seien aus der Stellenbeschreibung ersichtlich, auf welche inhaltlich verwiesen werde. Sonstige Aufzeichnungen der ATZ-Dienstnehmerin würden nicht vorliegen. Sie sei als "Chefin" für maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich zuständig und unterliege daher nicht dem Arbeitszeitgesetz. Es habe somit keine Pflicht bestanden, Arbeitsaufzeichnungen zu führen (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG). Zum Antritt der Altersteilzeit hätte der Tischlereibetrieb der beschwerdeführenden Partei 135 Mitarbeiter gehabt. Zudem seien im Betrieb der beschwerdeführenden Partei auch Aufgaben für das verbundene Unternehmen XXXX mit ca. 50 Mitarbeitern mitgemacht worden. Aufgrund der Altersteilzeit der ATZ-Dienstnehmerin hätten innerhalb der kaufmännischen Belegschaft Umstrukturierungen stattgefunden. Im Hinblick auf die Altersteilzeit sei XXXX in den Betrieb aufgenommen worden, deren Aufgabe darin bestanden habe, andere Mitarbeiter zu entlasten, die nun Aufgaben der ATZ-Dienstnehmerin zu übernehmen hatten. Für Überwachungsaufgaben, Endentscheidungen sowie Einstellungen und Entlassungen sei die ATZ-Dienstnehmerin jedoch nach wie vor zuständig gewesen, obwohl die Arbeitszeit im Umfang der Altersteilzeitvereinbarung reduziert worden sei.
Es werde auch ein Lokalaugenschein im Betrieb der beschwerdeführenden Partei angeregt. Das Finanzamt habe überhaupt keine Ermittlungen zur Arbeitszeitverringerung der Dienstnehmerin vor der Meldung an das AMS unternommen. Auch das AMS habe in erster Instanz keine Sachverhaltsermittlungen vorgenommen, sondern ungeprüft auf die Mitteilung des Finanzamtes vertraut. Der beschwerdeführenden Partei sei nunmehr erstmals die Gelegenheit für das Parteiengehör eingeräumt worden und diese biete nunmehr umfangreiche Beweismittel an, die beweisen würden, dass die Arbeitszeit der Dienstnehmerin tatsächlich verringert worden sei.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge die notwendige Ergänzung des Verfahrens durch Parteienvernehmung und Einvernahme der angeführten Zeugen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines vornehmen.
8. Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 20.03.2012 wurde um Nachreichung des Dienstvertrages sowie des entsprechenden Kollektivvertrages der ATZ-Dienstnehmerin ersucht, sowie nochmals Parteiengehör gewährt.
9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2012 wurde in Entsprechung des in Punkt I.8. geschilderten Auftrages der Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe vorgelegt. Ein schriftlicher Dienstvertrag für die ATZ-Dienstnehmerin liege jedoch nicht vor, da diese - wie bei Familienbetrieben vielerorts üblich - im Jahr 1973 angemeldet worden sei, ohne dass ein schriftlicher Dienstvertrag ausgestellt worden sei.
10. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark gab der Berufung mit Bescheid vom 24.04.2012 nicht statt und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2011. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass seitens der beschwerdeführenden Partei zwar dargelegt worden sei, welche Personen teilweise Tätigkeitsbereiche der ATZ-Dienstnehmerin übernommen hätten, ein konkreter Nachweis dafür, dass, wie ja im Antrag auf Altersteilzeit und der ATZ-Vereinbarung ausgeführt, die Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden reduziert worden sei, habe nicht erbracht werden können. Aus diesem Grund sei die beschwerdeführende Partei nochmals aufgefordert worden, einen Nachweis darüber zu erbringen bzw. den Dienstvertrag sowie den entsprechenden Kollektivvertrag der ATZ-Dienstnehmerin vorzulegen. Es wurde jedoch nur auf den Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe verwiesen. Ein schriftlicher Dienstvertrag mit der ATZ-Dienstnehmerin liege hingegen nicht vor. Nach den ganzen Ausführungen sei eine Stundenreduktion keineswegs nachvollziehbar bzw. habe kein exakter Nachweis für eine Stundenreduktion von 40 Stunden pro Woche auf 20 Stunden pro Woche erbracht werden können. Die beschwerdeführende Partei und zugleich Vertragspartner des AMS hinsichtlich der ATZ-Vereinbarung hätte ab dem Zeitpunkt der ATZ-Vereinbarung die Verpflichtung gehabt, entsprechende Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen, um den Nachweis erbringen zu können, dass das Altersteilzeitgeld in der Gesamthöhe von EUR 55.887,78 tatsächlich rechtmäßig zustehe. Wenn man als Betrieb Gelder der öffentlichen Hand in derartigem Ausmaß erhalte, sei ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab durchaus angemessen. Im vorliegenden Fall sei dem AMS von Anbeginn des Bezuges von Altersteilzeitgeld verschwiegen worden, dass die ATZ-Dienstnehmerin einerseits denselben Gehalt wie vor Beginn der Altersteilzeit weitererhalte, sowie, dass die als "Chefin" vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sei und keinen Dienstvertrag habe. Es sei der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen, ohne entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen den Nachweis über eine exakte Reduktion der Stundenzahl zu erbringen, welche natürlich als Basis für die konkrete Berechnung des Altersteilzeitgeldes herangezogen werde. Der Widerruf und die Rückforderung seien daher zu Recht erfolgt. Es bleibe der beschwerdeführenden Partei zwar unbenommen, der ATZ-Dienstnehmerin weiterhin den vollen Lohn auszuzahlen, jedoch habe es im Betrieb offenbar außer der ATZ-Dienstnehmerin, die zugleich "Chefin" war, keine verdienten Mitarbeiter gegeben, die eine derartige freiwillige Leistung erhalten haben. Angaben darüber, in welcher Form bzw. in welchem Umfang diese freiwilligen Leistungen erfolgt seien oder ob sie als Betriebsausgabe geltend gemacht worden seien, seien nicht erfolgt. Dass die beschwerdeführende Partei selbst nicht mehr Inhaber des Betriebes sei, welcher das Altersteilzeitgeld bezogen habe, sondern diesen Betreib mit allen Rechten und Pflichten am 31.12.2007 in die Josef GÖBEL GmbH eingebracht habe, sei für den gegenständlichen Fall irrelevant, da die Rückforderung den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.10.2007 betreffe und in diesem Zeitraum der Beschäftigungsbetrieb von der beschwerdeführenden Partei geführt worden sei.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 24.04.2012, Zl. LGS600/SAB/0566/2012/Mag.Ed, betreffend Widerruf und Rückzahlung von Altersteilzeitgeld wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte der VwGH im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Beschwerdevorbringen, dass aufgrund eines Betriebsübergangenes an die XXXX und des Umstandes, dass das Altersteilzeitgeld "in der betrieblichen Struktur" verblieben wäre, würde nicht die beschwerdeführende Partei (welche das Altersteilzeitgeld unbestritten in Empfang genommen habe), sondern die XXXX haften, sei entgegenzuhalten, dass sich der Rückforderungsanspruch iSd. § 227 Abs. 8 AlVG jedenfalls gegen den Empfänger des Altersteilzeitgeldes richte. Eine Gesamtrechtsnachfolge liege nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0310 und vom 12.08.2002, Zl. 2001/17/0208).
Des Weiteren bringe die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe offensichtlich erkannt, dass eine "Überzahlung des gesetzlichen Mindestmaßes kein Indiz für die Nichtverringerung der Arbeitszeit" sein könne. Um sich jedoch "eine Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Urkunden und angebotenen Beweismitteln für die Verringerung der Arbeitszeit zu ersparen", nehme die belangte Behörde ohne jegliche gesetzliche Grundlage eine Verpflichtung des Arbeitgebers an, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Dienstnehmerin zu führen. Beim Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom 18.10.2004 habe sich die beschwerdeführende Partei der Formulare des AMS bedient. In diesen Formularen sei auf keinerlei Aufzeichnungspflicht hingewiesen worden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, aus dem Antrag eine Aufzeichnungspflicht abzuleiten. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugen wären ein taugliches Beweismittel gewesen, um den Nachweis für die Verringerung der Arbeitszeit zu erbringen. Sämtliche Zeugen säßen seit Beginn der Altersteilzeit der ATZ-Dienstnehmerin mit dieser im gleichen Büro und hätten deren Arbeitszeiten täglich wahrgenommen. Die belangte Behörde habe jedoch - wie schon die Erstinstanz - jegliche Ermittlungstätigkeit zur Verringerung der Arbeitszeit unterlassen. Im Hinblick auf § 28 AlVG, wonach bei der Leistung von Mehrarbeit über die Teilzeitarbeit hinaus nur für den Zeitraum der Mehrarbeit kein Altersteilzeitgeld gebühre, hätte die belangte Behörde außerdem die Arbeitszeit für konkrete Zeiträume feststellen müssen. Bereits in der Berufung und in der Stellungnahme vom 15.02.2012 habe die beschwerdeführende Partei ein umfassendes Vorbringen erstattet und ausreichende Beweismittel für ihren Standpunkt angeboten. Hätte die belangte Behörde die benannten Zeugen zur Verringerung der Arbeitszeit befragt, hätte sie festgestellt, dass es tatsächlich zu einer Verringerung der Arbeitszeit gekommen sei.
Dieses Vorbringen habe die Beschwerde zum Erfolg geführt: Die Unterlassung der Reduzierung der Arbeitszeit könne im Hinblick auf den Bezug von Altersteilzeitgeld in zweifacher Hinsicht relevant sein: Zum Einen könne darauf geschlossen werden, dass die zwischen der ATZ-Dienstnehmerin und der beschwerdeführenden Partei getroffene Altersteilzeitvereinbarung von den Parteien dahingehend abgeändert worden sei, dass die Beschäftigung im bisherigen Ausmaß aufrecht bleiben solle. In diesem Fall entspräche die Vereinbarung nicht mehr den Vorgaben des § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG, was eine (rückwirkende) Einstellung des Altersteilzeitgeldbezuges mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Bezugszeitraum rechtfertigen würde. Zum Anderen könnte darauf geschlossen werden, dass die ATZ-Dienstnehmerin über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit geleistet habe, die üblicherweise zu einem Einkommen führe, welches die Geringfügigkeitsgrenze gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG überschreite. Gemäß § 28 AlVG gebühre aber dann, wenn die ATZ-Dienstnehmerin über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit (in einem Ausmaß, dass üblicherweise zu einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen führe) leiste, - lediglich - für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0143).
Die beschwerdeführende Partei wende sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Normalarbeitszeit der ATZ-Dienstnehmerin von 40 Wochenstunden nicht reduziert worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen einerseits auf die Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und andererseits leidglich darauf gestützt, dass die beschwerdeführende Partei keine Arbeitsaufzeichnungen geführt habe. Mit den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Partei habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Die grundsätzliche Eignung der beantragten Zeugen, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Daran ändere der Umstand des Unterlassens des Führens von Arbeitsaufzeichnungen nichts. Dem stillschweigenden Übergehen der beantragten Beweise durch die belangte Behörde liege die gleiche Wertung zu Grunde, wie sich auch bei einer unzulässigen vorwegnehmenden Beweiswürdigung vorliege. Die begründungslose Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0143). Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen.
11. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Verwaltungsgerichtshof am 07.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 15.11.2011 enthält keinerlei begründete Feststellungen, die darauf schließen lassen, dass die ATZ-Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit reduziert bzw. nicht reduziert hat, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung weiterer Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH, 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlageantrag] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
§ 27 AlVG normiert die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld. Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Eines der Kernelemente des § 27 AlVG ist dabei die in dieser Bestimmung geregelte Verringerung der Arbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass das AMS als Behörde das AVG grundsätzlich voll anzuwenden hat. Somit ist das AMS gemäß § 60 AVG daher nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG ist unter anderem die Verringerung der Arbeitszeit im geforderten Ausmaß durch den Dienstnehmer in Altersteilzeit. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz als nunmehr belangte Behörde geht gegenständlich aufgrund einer Anzeige durch das Bundesministerium für Finanzen, Großbetriebsprüfung Graz, davon aus, dass die ATZ-Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit nicht verringert habe, deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und die beschwerdeführende Partei daher das bezogene Altersteilzeitgeld zurückzuzahlen habe. Statt - wie in der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei beantragt - den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen bzw. weitere sinnvolle Ermittlungen anzustellen, hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark als zum damaligen Zeitpunkt für die Beschwerde zuständige Rechtsmittelinstanz lediglich die Vorlage von Urkunden verlangt und der beschwerdeführenden Partei zweimal Parteiengehör gewährt. Die Aufnahme der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugenbeweise, welche zur Untermauerung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich tatsächlicher Arbeitszeitreduzierung der ATZ-Dienstnehmerin angeboten wurden, hat nicht stattgefunden. Aus diesen Gründen hat der VwGH den zweitinstanzlichen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark auch aufgehoben.
Die belangte Behörde hat es im nunmehr noch aufrechten und angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen es anstellte, um zu seinen Feststellungen zu gelangen:
Seitens der belangten Behörde wurden keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. Der Bescheid erging lediglich aufgrund der Anzeige des Bundesministeriums für Finanzen. Die nachfolgenden Ermittlungen in Bezug auf das Ersuchen, Verträge und Aufzeichnungen vorzulegen, hat durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark stattgefunden. Es wurde nicht festgestellt, ob und in welchem Ausmaß die ATZ-Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit verringert hatte, sowie ob und in welchem Zeitraum sie Mehrdienstleistungen erbracht hatte, die zu einer zeitweisen Unterbrechung des Anspruches auf Altersteilzeitgeld der beschwerdeführenden Partei geführt hätte.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, ausgeführt hat, hat sich die die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark wie auch die Erstinstanz nicht mit den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt, welche schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Einvernahme von Zeugen beantragt hatte. Die grundsätzliche Eignung der beantragten Zeugen, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, könne laut VwGH nicht in Zweifel gezogen werden. Dem stillschweigenden Übergehen der beantragten Beweise liege die gleiche Wertung zu Grund, wie sich auch bei einer unzulässigen vorwegnehmenden Beweiswürdigung vorliege.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde das Recht auf Parteiengehör der beschwerdeführenden Partei verletzt, da diese erst im Berufungsverfahren vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Der beschwerdeführenden Partei wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung des Falles feststeht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde wird also jene Ermittlungstätigkeiten zu setzen haben, die für eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 AlVG notwendig sind. Insbesondere werden dazu die beantragten Zeugen (auch jene, welche in der Bescheidbeschwerde beim VwGH angeführt wurden) zu vernehmen sein, um - mangels Vorliegens von Arbeitszeitaufzeichnungen für die ATZ-Dienstnehmerin - feststellen zu können, ob tatsächlich eine Reduzierung der Arbeitszeit stattgefunden hat oder nicht, und ob die ATZ-Dienstnehmerin gegebenenfalls Mehrdienstleistungen geleistet hat, in welchem Zeitraum und Umfang diese stattgefunden haben und ob für diese Zeiträume dann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die beschwerdeführende Partei geruht hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Wesentliche Punkte des Sachverhaltes wurden überhaupt nicht ermittelt, sondern vielmehr Mutmaßungen angestellt, für die keine Beweise erhoben wurden.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Weiz zurückzuverweisen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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