G308 2003913-1•BVwG G308 2003913-1
G308 2003913-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2014
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G308 2003913-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX
in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2011, Zl. BE/XXXX/Mag.Sa/Sm, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 04.07.2006 bis 25.05.2007 selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer die nunmehr gelöschte XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit 20.20.2008 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Landesgerichtes
XXXX als zuständiges Insolvenzgericht vom XXXX, rechtskräftig am 12.08.2010, zu GZ: XXXXnach Schlussverteilung mit einer Quote von 2,75 % aufgehoben wurde.
2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2011,
Zl. BE/XXXX/Mag.Sa/Sm, hat diese festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der nunmehr gelöschten Gesellschaft der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG einen Betrag der Höhe von EUR 13.843,26 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,38 % p. a. ab 11.04.2011 aus dem Betrage von EUR 13.843,26 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 63.073,27 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz schulde. Die Einsichtnahme in das Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN XXXX habe ergeben, dass der BF die Gesellschaft als Geschäftsführer vertreten habe. Er sei somit auch für die ordnungsgemäße Meldung und in weiterer Folge für die rechtzeitige Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Am 20.02.2008 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden, welches mit Beschluss vom 14.07.2010 mit Verteilung einer 2,75%igen Quote aufgehoben worden sei. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei daher bei der Primärschuldnerin als uneinbringlich anzusehen. Zur Haftung des BF wird ausgeführt, dass auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahrens bei der Primärschuldnerin eine Beitragsprüfung durchgeführt worden sei, die ein Nachverrechnungsergebnis von EUR 50.138,53 ergeben habe. Im Rahmen dieser Prüfung habe auch festgestellt werden müssen, dass der Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 12.04.2006 bis 01.08.2007 nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und somit ein Meldeverstoß gemäß § 111 ASVG vorliege. Die auf diesen Dienstnehmer entfallende Nachverrechnung betrage EUR 14.234,71, sodass sich der Haftungsbetrag unter Anrechnung der Quote aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin mit EUR 13.843,26 errechne. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und § 18 GmbH-Gesetz hafte der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen seiner, Dritten gegenüber unbeschränkten, Vertretungsmacht aufgrund derer er jedenfalls verhalten ist, die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeigen Meldung bzw. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen, jedenfalls insoweit, als diese Beträge aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet bzw. bei Fälligkeit entrichtet werden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Pflichtverletzung im Sinne des § 111 ASVG - sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal sei - zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Auch wenn die Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, hafte hierfür, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.02.1981,
Zl. 1729/80, ausführe, der Geschäftsführer für diese Abgabeverbindlichkeiten. Da es sich um Abgaben handle, die fällig geworden seien, während die Geschäftsführerfunktion aufrecht gewesen sei, habe der Vertreter einzustehen. Dies gelte auch dann, wenn die Festsetzung der nicht einbekannten Beiträge zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden oder wegen Konkurseröffnung oder Niederlegung der Geschäftsaktivitäten der Geschäftsführer nicht mehr über die Mittel der Gesellschaft disponieren könne. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Auch wenn bestimmte abgabenrechtliche (Melde)Verpflichtungen an Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, übertragen würden, bleibe die Verantwortung für die Richtigkeit der Meldungen beim Geschäftsführer, da dieser sich seiner Aufsichts- bzw. Kontrollpflicht nicht entziehen könne. Dem BF sei mit Schriftsatz vom 23.11.2010 die Gelegenheit geboten worden, den Haftungsbetrag zu begleichen bzw. zum Vorhalt Stellung zu nehmen und alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen dessen Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Da es der BF aus eigenem Verschulden offenkundig unterlassen habe, den ihm auferlegten Pflichten zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gesetzeskonform nachzukommen, sei gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen.
3. Mit Schriftsatz vom 20.04.2011 brachte der BF über seinen Steuerberater den Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Der BF mache die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Rahmen einer Beitragsprüfung während des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin sei festgestellt worden, dass XXXX im Zeitraum von 12.04.2006 bis 01.08.2007 bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden war. Die daraus resultierende Nachverrechnung betrage EUR 14.234,71. Mit dem angefochtenen Bescheid werde der BF zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in der Höhe von EUR 13.843,26 herangezogen. Dazu werde ausgeführt, dass gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2011, Zl. MVB/14/11, mit welchem die belangte Behörde die Ausstellung eines Bescheides in der oben angeführten Angelegenheit abgelehnt habe, gesondert Rechtsmittel erhoben worden seien. Auch dem Grunde nach sei die Haftungsinanspruchnahme des BF rechtswidrig. Dieser sei bereits vor Konkurseröffnung als Geschäftsführer aus der Primärschuldnerin ausgeschieden. Der Masseverwalter im Konkursverfahren habe die Feststellungen im Rahmen der Beitragsprüfung nicht bekämpft. Dieser Umstand könne daher nicht dem BF angelastet werden. Dennoch wolle die belangte Behörde den BF infolge dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Ausmaß von EUR 13.843,26 zur Haftung heranziehen, obwohl der BF weder am Konkursverfahren noch am bisherigen Verfahren mit der belangten Behörde beteiligt gewesen sei. Eine Forderungsfeststellung durch das Konkursgericht habe für den BF daher keine Bindungswirkung. Der BF sei von der belangten Behörde so zu stellen, dass ihm die Verfolgung seiner Interessen als Partei im Haftungsverfahren überhaupt möglich sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht von einer entschiedenen Vorfrage betreffend die Versicherungspflicht von XXXX ausgehen dürfe. Die wesentliche grundsätzliche Frage, ob XXXX tatsächlich Dienstnehmer gewesen sei, sei im Haftungsverfahren mit dem BF zu klären. Jede andere Ansicht würde unter Betrachtung der Umstände des Falles zu einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien führen. Das rechtliche Interesse des BF sei evident überhaupt zu erfahren, welche Umstände zur Annahme eines haftungsbegründenden schuldhaften Verhaltens des BF durch die Behörde geführt haben. Die Bekanntgabe eines angeforderten Bescheides wurde dem BF aber verweigert. Schon diese Weigerung mache den hier bekämpften Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. XXXX sei der Primärschuldnerin gegenüber stets als unabhängiger Unternehmer mit eigenem Gewerbeschein, eigener UID-Nummer und eigenem Werkzeug aufgetreten. Die Primärschuldnerin habe keinerlei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, XXXX sei nicht eingegliedert und nicht an fixe Arbeitszeiten oder Weisungen gebunden gewesen. Die Abrechnung sei nur projektbezogen erfolgt. Folglich habe ein Meldeverstoß und damit ein schuldhaftes Verhalten durch den BF schon begrifflich nicht vorliegen können. Es sei unklar, wie die belangte Behörde daher überhaupt zu der Behauptung gekommen sei, XXXX wäre zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Genauso bleibe unklar, worin (von der formellen Geschäftsführerfunktion abgesehen) den BF ein Verschulden an dem behaupteten Meldeverstoß treffen solle. Zudem sei der Bescheid auch der Höhe nach rechtswidrig. Die belangte Behörde verkenne, dass der von ihr inkriminierte Zeitraum der Beschäftigung von XXXX (Zeitraum 12.04.2006 bis 01.08.2007) sich jedenfalls nicht mit dem Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin decke. Der BF sei nur vom 04.07.2006 bis 25.05.2007 Geschäftsführer gewesen und daher mehr als zwei Monate vor Ende des Zeitraumes der angeblichen Beschäftigung von XXXX aus der Funktion als Geschäftsführer ausgeschieden. Dessen ungeachtet könne dem BF kein Meldeverstoß angelastet werden.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde ausgeführt, dass die Entrichtung des Gesamtbetrages infolge offensichtlicher Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der angespannten wirtschaftlichen Lage des BF eine besondere Härte wäre und das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
Als Beweis wurden ein Auszug aus der Ediktsdatei, ein Firmenbuchauszug, der dem Einspruch (Beschwerde) beiliegende Umlaufgesellschafterbeschluss gemäß § 34 GmbH-Gesetz vom 25.05.2007), Parteienvernehmung und Akteneinsicht in den Akt betreffend die Beitragsprüfung angeboten.
4. Am 15.06.2011 langte der mit 06.06.2011 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann für Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seinem Einspruch (nunmehr Beschwerde) aus, dass der Haftungsbescheid vom 21.03.2011 auf dem vom zuständigen Prüforgan im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldeverstößen. Das Ergebnis der Beitragsprüfung sei vom Masseverwalter als gesetzlichem Vertreter der Primärschuldnerin anerkannt und die entsprechende Forderung der belangten Behörde festgestellt worden, weshalb das Prüfergebnis als entschiedene Vorfrage dem Bescheid zu Grunde zu legen gewesen sei. Der BF habe über das Ergebnis der Beitragsprüfung einen Bescheid der belangten Behörde verlangt und gegen den die Ausstellung eines Bescheides ablehnenden Bescheid gesondert das Rechtsmittel des Einspruches erhoben. Auf die Stellungnahme, MVB/14/11/Mag.HS-21, vom 26.05.2011 werde aus Gründen der inhaltlichen Straffung zur Gänze verwiesen. Dem Bescheid vom 21.03.2011 wurden folgende Feststellungen des Prüforgans der belangten Behörde zu Grunde gelegt:
Feststellungszeitraum Beiträge
1 12.04.2006 bis 31.12.2006 EUR 9.418,42
2 01.01.2007 bis 01.07.2007 EUR 2.407,01
3 12.05.2006 bis 31.12.2006 EUR 327,76
4 02.07.2007 bis 01.08.2007 EUR 16,83
5 01.01.2007 bis 01.07.2007 EUR 92,30
6 01.12.2006 bis 31.12.2006 EUR 1.510,73
7 01.06.2007 bis 30.06.2007 EUR 386,09
8 01.12.2006 bis 31.12.2006 EUR 60,19
9 01.06.2007 bis 30.06.2007 EUR 15,38
SUMME Beiträge EUR 14.234,71
Unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin in der Höhe von 2,75 % errechne sich somit ein Haftungsbetrag von EUR 13.843,26 (Kapital). Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des BF, die Quote habe 3,285 % betragen. Im Schlussverteilungsentwurf sei eine Quote von 2,9 % prognostiziert worden, welche letztlich 2,750389 % betragen habe. Zum Haftungsumfang des BF sei festzuhalten, dass dieser jedenfalls die in den Zeilen 1, 3, 6 und 8 der Aufstellung genannten Zeiträume mit einem Gesamtbetrag von EUR 11.317,10 (Kapital) umfasse. Die belangte Behörde sei auf Grund des Firmenbuchauszuges davon ausgegangen, dass die Geschäftsführerfunktion des BF erst mit 06.06.2007 gelöscht worden sei. Der tatsächliche Umlaufbeschluss vom 25.05.2007, womit der BF mit sofortiger Wirkung seiner Funktion enthoben wurde, sei erst zusammen mit dem Einspruch (Beschwerde) vorgelegt worden. In Würdigung dieses Umstandes entfiele die Zurechnung der Haftung für die Zeiträume ab Juni 2007, sodass sich bei Aliquotierung der festgestellten Beitragsdifferenzen aus den Zeilen 2 und 5 ein Haftungsbetrag in der Höhe von EUR 2.082,76 (Kapital) anstelle von EUR 2.499,31 errechne. Die Feststellungzeiträume der Zeilen 4, 7 und 9 der Aufstellung mit einem Gesamtbetrag von EUR 418,30 (Kapital) hätten unter diesen Umständen nicht in die Berechnung der Haftungssumme aufgenommen werden dürfen, da diese Beschäftigungszeiträume jedenfalls außerhalb der Geschäftsführerfunktion gelegen seien. Es ergebe sich daher eine Reduktion des Haftungsbetrages auf EUR 13.031,36. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch des BF hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Grunde nach nicht stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde in der Form zu bestätigen, dass der BF schuldig ist EUR 13.031,36 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von 8,38 % p.a. ab 11.04.2011 aus dem Betrag von EUR 13.031,36 zu bezahlen.
5. Dieser Vorlagebericht wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.06.2011 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.06.2011, Zl. FA11A-A6126m318/2011-3, wurde dem Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 21.03.2011 enthält keinerlei begründete Feststellungen über die Einbeziehung in die Versicherungspflicht des XXXX, worin das Verschulden des BF an den angeblichen Meldeverstößen liegt, dass überhaupt Meldeverstöße vorgelegen sind und woraus sich der Haftungsbetrag ergibt, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 21.03.2011 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß
§ 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
§ 58 AVG lautet zudem:
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen
und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Abs. 3).
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte.
Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu § 360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren Bescheid unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Die belangte Behörde hat im Rahmen des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Konkursverfahrens eine Beitragsprüfung durchgeführt. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem der BF schon längst aus der Primärschuldnerin ausgeschieden war. Der BF hatte somit weder im Rahmen des Konkursverfahrens noch sonst die Möglichkeit, die Feststellung der belangten Behörde, XXXXunterliege der Pflichtversicherung nach ASVG und der BF habe während seiner Zeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin schuldhaft und kausal seine Pflichten zur Meldung des Dienstnehmers und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt, zu entkräften. Im gesamten gegenständlichen Bescheid finden sich keine Ausführungen, warum XXXX Dienstnehmer ist. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich in ihrem Vorlagebericht auf ein anderes Verfahren vor der belangten Behörde und das Konkursverfahren, deren Inhalt sich weder aus dem vorliegenden Akt, dem Bescheid noch dem Vorlagebericht ergibt. Es wird lediglich lapidar festgehalten, dass die Dienstnehmereigenschaft des XXXX durch das Konkursgericht mangels Anfechtung durch den Masseverwalter festgestellt worden und daher für den BF bindend sei. Dies kann aber als Begründung für die Haftung des BF wohl kaum als ausreichend erachtet werden. Des Weiteren geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor, worin genau das schuldhafte Verhalten des BF als Geschäftsführer bei der Primärschuldnerin gelegen haben soll. Schließlich wurde die Dienstnehmereigenschaft des XXXX erst nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung des BF festgestellt. Es wird nicht etwa aufgezeigt, dass der BF sich schuldhaft über eine etwaige Versicherungspflicht des XXXX nicht informiert hätte und diesen daher absichtlich nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe. Ob es in dieser Hinsicht daher überhaupt zu einem Meldeverstoß gekommen ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid zum Verschulden des BF ausführt, dass dieser mit Schriftsatz vom 23.11.2010 auf seine Haftung aufmerksam gemacht worden sei und dass er den Haftungsbetrag begleichen könne oder alle Tatsachen vorbringen könne, welche seiner Ansicht nach gegen seine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden, und der BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich auch dieses Schreiben vom 23.11.2010 nicht im gegenständlichen Akt befindet. Schlussendlich wurde auch der etwaige Haftungsbetrag nicht für die richtigen Zeiträume errechnet.
Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar.
Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, muss die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen und kann ein Begründungsmangel weder dadurch beseitigt werden, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann (was gegenständlich nicht möglich ist, da der Akt kein einziges Beweismittel enthält, welches für oder gegen die Feststellungen der belangten Behörde sprechen würde), noch kann ein solcher Mangel durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift (hier Vorlagebericht) behoben werden. Zudem bleibt noch anzumerken, dass im Vorlagebericht zwar viele Feststellungen präzisiert wurden, jedoch immer noch keine Nachweise für diese erbracht wurden. Es wird lediglich auf die Stellungnahme zu MVB/14/11/Mag.Hs-21 vom 26.05.2011 verwiesen, welche sich auf ein anderes Verfahren bezieht und ebenfalls nicht Akteninhalt ist.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat.
Erst nach der Beschwerde der BF gegen den gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde sich überhaupt mit dem Vorbringen der BF befasst. Die in der Beschwerde angebotenen Beweise, insbesondere die Parteieneinvernahme und Akteneinsicht in den Beitragsprüfungsakt hat offensichtlich nicht stattgefunden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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