BVwG G305 2010014-1

G305 2010014-1Bundesverwaltungsgericht03.09.2014

Regest

Doppelbezug, Meldepflicht, Meldeverstoß, Notstandshilfe, Pension,<br/>Rückzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2010014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2010014.1.00

Spruch

G305 2010014-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, XXXX, vom 02.07.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice vom 16.06.2014, GZ.: AMS Spittal/Drau/2014/05662-084, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2, 38 und 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen

II. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der belangten Behörde die im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.904,00 zu refundieren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.11.2011 sprach der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) wegen der Gewährung von Notstandshilfe vor und überreichte ihm der für ihn zuständige AMS-Berater Antragsformular. Im dafür vorgesehenen Feld wird darauf hingewiesen, dass der Antrag der belangten Behörde bis spätestens 14.12.2011 zu übermitteln ist.

Am 12.12.2011 bestätigte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde den Eingang des Antragsformulars.

Im bezogenen Antragsformular gab der BF an, bereits einmal eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen bzw. beantragt zu haben und begehrte er die Auszahlung der Notstandshilfe auf eine von ihm bekannt gegebene Bankverbindung. Gleichzeitig gab er bekannt, noch keinen Pensionsantrag gestellt zu haben. Weiters gab er an, selbständig erwerbstätig gewesen zu sein und dass er für seine Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt hätte, die er jedoch zurückgelegt habe.

2. Aufgrund seiner Vorsprache übermittelte ihm die belangte Behörde eine zum 30.11.2011 datierte Betreuungsvereinbarung, aus der im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass der BF beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt sei und er eine neue Arbeitsstelle suche. Sein Pensionsantrag sei abgelehnt worden, da noch leichte Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Die belangte Behörde verpflichtete sich, den BF bei seiner Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter an einem, in der Nähe seines Wohnortes gelegenen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Arbeitsort zu unterstützen. Vom BF erwartete sich die belangte Behörde, dass er bei der Arbeitssuche eigeninitiativ (z.B. Aktivbewerbungen) werde und sich darüber hinaus auch auf Stellenangebote bewerbe, die ihm von der belangten Behörde bekannt gegeben werden. Auch habe er die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Unter Hinweis auf den Verlust des Leistungsanspruchs, wurde ihm mit dem 29.05.2012 ein verbindlich einzuhaltender Kontrollmeldetermin bekannt gegeben.

3. Am 19.06.2012 überreichte der BF der Pensionsversicherungsanstalt einen Formularantrag auf Gewährung der Korridorpension.

4. Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte die belangte Behörde der Landesstelle Kärnten der Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der BF ab 01.07.2012 einen Pensionsvorschuss gemäß § 23 Abs. 1 AlVG erhalte und sie daher den Übergang des Anspruchs gemäß § 23 Abs. 5 AlVG geltend mache. Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt darum, ihr den Ausgang des Pensionsverfahrens, und im Fall der Zuerkennung der Pension, ihr die Art, den Beginn und die Höhe der Pension mitzuteilen.

5. Mit Bescheid vom 02.07.2012, AZ.: KLA1/6183200650-1 02, erkannte die Landesstelle Kärnten der Pensionsversicherungsanstalt dem BF mit Wirkung 01.07.2012 eine Pension gemäß den §§ 86, 261 und 292 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 2 und 16 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu. Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde dem BF ein Informationsblatt übermittelt, mit dem er auf seine Meldepflichten hingewiesen und über sein Klagerecht informiert wurde.

6. Auf Grund der Urgenz der belangten Behörde mit ihrem zum 12.04.2013 datierten Schreiben teilte die Landesstelle Kärnten der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2013 mit, dass das Pensionsverfahren erledigt und dem BF eine Korridorpension zuerkannt worden sei.

Auf Grund neuerlicher Urgenz teilte die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde am 15.10.2013 neuerlich mit, dass das Pensionsverfahren erledigt und dem BF eine Pensionsleistung zuerkannt worden sei.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger habe feststellen müssen, dass der BF im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 eine Alterspension und gleichzeitig einen Pensionsvorschuss bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde er ersucht, bis längstens 22.04.2014 persönlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass er nicht reagieren sollte, kündigte die belangte Behörde an, die Angaben des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches heranziehen zu wollen.

8. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde teilte der BF mit, dass er die Beantragung der Pension ordnungsgemäß gemeldet habe und beklage er sich, dass er erst nach zwei Jahren eine Rückmeldung erhalte. Er wurde darüber belehrt, dass gegen ihn ein Rückforderungsbescheid erlassen werde und kündigte er in diesem Zusammenhang eine Beschwerdeerhebung an.

9. Mit ihrem zum 25.04.2014 datierten Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß den §§ 38 und 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung der im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.904,00. In der Begründung, die im Wesentlichen die relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wiedergibt, heißt es, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF im genannten Zeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er seit 01.07.2012 eine Alterspension erhalte.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er im Wesentlichen zusammengefasst mitteilte, dass er am 17.06.2012 bei der Behörde vorgesprochen und seiner Betreuerin mitgeteilt habe, dass seinem Pensionsantrag stattgegeben worden sei und er mit 01.07.2012 seine Pension antreten werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es eine Differenzzahlung vom Pensionsvorschuss auf die Pension geben werde. Auch sei ihm nicht verständlich, dass er 22 Monate später davon informiert werde, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe und jetzt eine Rückzahlung von EUR 4.904,-- von ihm verlangt werde. Da er von einer geringen Pension in Höhe von EUR 1.000,-- pro Monat lebe, sei es ihm nicht möglich, diesen Betrag zurück zu erstatten, weshalb er ersuche, seine sozialen Umstände zu berücksichtigen.

11. Mit ihrem im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erlassenen, zum 16.06.2014 datierten Bescheid, GZ.: AMS Spittal/Drau/2014/05662-084, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 26.05.2014 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid, indem sie die im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 bezogenen Notstandshilfe gemäß den §§ 38 und 24 Abs. 2 AlVG widerrief, da Arbeitslose, die auf Grund des Versicherungsfalles des Alters eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe haben. Zur Rückzahlung sei er verpflichtet, da er erkennen habe müssen, dass der gleichzeitige Bezug von der Alterspension und der Notstandshilfe ab 01.07.2012 nicht rechtens sei.

In der Begründung ging die belangte Behörde inhaltlich davon aus, dass der BF im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,64 täglich bezogen habe. Das seien über 155 Tage gerechnet insgesamt EUR 4,904,-- gewesen. Im Antrag vom 30.11.2011 habe er zur Kenntnis genommen, dass er verpflichtet sei, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle sofort die Aufnahme einer Tätigkeit und jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Am 19.06.2012 habe er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eine Abschrift seines Antrages auf Korridorpension vorgelegt, aus der der 01.07.2012 als Stichtag hervorgehe. Das Beschwerdevorbringen des BF, die Pensionszuerkennung gemeldet zu haben, werde als schlüssig erachtet. Am 22.04.2013 habe die belangte Behörde eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt erhalten, aus der hervorgehe, dass dem BF eine Korridorpension zuerkannt worden sei. Eine daraufhin durchgeführte Hauptverbandsabfrage habe ergeben, dass er seit 01.07.2012 eine Alterspension beziehe. Die belangte Behörde habe von der Pensionsversicherungsanstalt den Zuerkennungsbescheid nicht übermittelt bekommen. Der BF sei daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2014 in Kenntnis gesetzt worden, dass die belangte Behörde auf Grund einer Hauptverbandsabfrage festgestellt habe, dass der BF im oben genannten Zeitraum zeitgleich die Alterspension erhalten und einen Pensionsvorschuss bezogen habe. Auf das Ersuchen der belangten Behörde, den Sachverhalt aufzuklären, habe der BF sich darüber beschwert, erst nach zwei Jahren eine Rückmeldung erhalten zu haben.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aus, dass sie die für den Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 zuerkannte Leistung widerrufen habe müssen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe nicht vorlagen. Unter Hinweis auf die im Bescheid referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Dabei handle es sich um Sachverhalte, bei denen der Überbezug der Leistung durch die Behörde selbst und nicht vom Leistungsbezieher veranlasst wurde; diesfalls sei der Leistungsempfänger - wie auch der BF - von der Rückzahlungsverpflichtung nicht entbunden. Obwohl der BF der belangten Behörde die Zuerkennung der Alterspension meldete, hätte er bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes erkennen müssen, dass der Doppelbezug von Alterspension und Notstandshilfe nicht rechtens sei, da er vor der belangten Behörde ausreichend belehrt worden sei. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der BF bei allfälligen Zahlungsschwierigkeiten ein Ratenzahlungsersuchen stellen könne.

12. Gegen diesen, an den BF am 26.06.2014 zur Absendung gelangten Bescheid richtet sich das zum 02.07.2014 datierte, bei der belangten Behörde am 03.07.2014 eingelangte Schreiben des BF, in dem er ausführte, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 Einspruch erheben zu wollen. In der Begründung heißt es, dass er die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung nützen möchte.

13. Am 23.07.2014 langten die von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage vorgelegte Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zeitgleich setzte die belangte Behörde den BF von diesem Umstand in Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 30.11.2011 wurde dem BF bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über dessen Ersuchen ein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe ausgegeben.

Den Formularantrag brachte der BF am 12.12.2011 bei der belangten Behörde ein.

Im Antrag ist insbesondere der Hinweis enthalten, dass der Antragswerber nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 AlVG den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung bekannt zu geben hat.

1.2. Am 19.06.2012 überreichte der BF der Pensionsversicherungsanstalt einen auf die Gewährung einer Korridorpension gerichteten Formularantrag.

Noch am selben Tag gab der BF bei der belangten Behörde eine Abschrift dieses Antrages ab.

1.3. Mit ihrem zum 21.06.2012 datierten Schreiben teilte die belangte Behörde der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, mit, dass der BF ab 01.07.2012 einen Pensionsvorschuss erhalte, es den Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 5 AlVG geltend mache und erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen, die belangte Behörde über den Ausgang des Pensionsverfahrens zu informieren, und ihr im Fall der Zuerkennung der Pension deren Art, Beginn und Höhe mitzuteilen.

1.4. Mit ihren, zum 12.04.2013 und 11.10.2013 datierten Schreiben urgierte die belangte Behörde eine Auskunft zum Stand des Pensionsverfahrens des BF.

Am 18.04.2013 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass sich das Pensionsverfahren nicht mehr in Bearbeitung befinde und dem BF die Korridorpension zuerkannt worden sei. In Beantwortung des neuerlichen, zum 11.10.2013 datierten Auskunftsbegehrens der belangten Behörde teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass das den BF betreffende Pensionsverfahren durch Zuerkennung beendet worden sei.

1.5. Am 31.03.2014 teilte eine Sachbearbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit, dass der belangten Behörde bei Zuerkennung der Korridorpension kein Bescheid übermittelt werde. Der Zuerkennungsbescheid sei Mitte Juli 2012 an den BF ergangen.

1.6. Mit Schreiben vom 07.04.2014 forderte die belangte Behörde den BF zur Klärung des Sachverhalts auf. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 22.04.2014 gab der BF an, die Pension ordnungsgemäß gemeldet zu haben. Weiters führte er Beschwerde, dass er erst nach zwei Jahren eine Rückmeldung erhält.

1.7. Mit ihrem zum 25.04.2014 datierten Bescheid widerrief die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe und verpflichtete den BF zur Zurückzahlung der im Zeitraum 01.07. und 02.12.2012 empfangenen Notstandshilfe

2. Beweiswürdigung:

Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Aus diesen ist zweifelsfrei die am 19.06.2012 vom BF an die belangte Behörde erfolgte Mitteilung des Pensionsantrittes mit Wirksamkeit 01.07.2012 zu entnehmen und ergibt sich dies aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, der belangten Behörde am 19.06.2012 in Abschrift überreichten Antragsformular an die Pensionsversicherungsanstalt und den eigenen diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde. In der Folge lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte über eine Meldung des Doppelbezuges von Notstandshilfe und Korridorpension ab 01.07.2012 erkennen.

Auch der Umstand, dass der BF vom 01.07.2012 bis 02.12.2012 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 31,64 täglich empfing, ergibt sich schlüssig aus der im Verwaltungsakt einliegenden Spezialansicht des Bezugsverlaufs der belangten Behörde. Schlüssig ist auch die Höhe des von der belangten Behörde geltend gemachten Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 4.904,00. Dieser lässt sich anhand einer Multiplikation des an den BF zur Auszahlung gelangten Taggeldes und der Bezugsdauer von 155 Tagen - das ist der Zeitraum vom 01.07.2012 bis 02.12.2012 - schlüssig nachvollziehen

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 16.06.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 03.07.2014 beim Arbeitsmarktservice ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Im Fall eines Vorlageantrages hat die Behörde dem Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen und allfällig sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. zum Spruchteil A

3.2.1. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen relevant:

"§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. durch Kündigung des Arbeitgebers,

2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4. durch Lösung während der Probezeit,

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde. [...]"

Demnach haben gemäß § 22 AlVG Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung einer Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit; dabei wird der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt. Allerdings besteht vom Grundsatz, dass bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Alterspension der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, eine Ausnahme für die mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004 in § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ab 01.01.2005 eingeführte Korridorpension (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 483 f zu § 22).

Mit der Korridorpension hat der Versicherte gemäß § 4 Abs. 2 APG die Möglichkeit zum Antritt der Alterspension noch vor dem Regelpensionsalter von 65 Lebensjahren, wenn dieser mindestens 480 Versicherungsmonate erworben hat und am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Damit ist ein Wahlrecht verbunden, entweder die Korridorpension anzutreten oder weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen.

Dieses Wahlrecht, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension im Arbeitslosengeldbezug zu verbleiben, ist zeitlich zweifach begrenzt, nämlich dadurch, dass diese Möglichkeit längstens für die Dauer eines Jahres besteht und andererseits durch die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (siehe dazu Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 485 zu § 22).

Im konkreten Fall hat der BF mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt am 19.06.2012 überreichten Antragsformular zwar eine Korridorpension beantragt und diese auch zugesprochen erhalten und ab 01.07.2012 bezogen. Obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt hätte, machte er vom Recht, zwischen dem Bezug der Korridorpension und dem Bezug der Notstandshilfe zu wählen, keinen Gebrauch.

Vielmehr bezog er im Zeitraum 01.07. bis 02.12.2012 entgegen dem sich aus § 22 AlVG ergebenden Zweck, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, unzulässigerweise die Korridorpension und die Notstandshilfe.

3.2.2. Die Zuerkennung einer geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 idgF. zu widerrufen, wenn, die Zuerkennung des Arbeitslosengeld gesetzlich nicht begründet war. Die bezughabende Bestimmung lautet wörtlich wie folgt:

"§ 24 (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

Im gegenständlichen Fall bezog der BF im Zeitraum 01.07.2012 bis zum 02.12.2012 Notstandshilfe. Zeitgleich bezog er beginnend mit 01.07.2012 eine Korridorpension.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2014, mit dem die im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.904,00 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er zur Rückzahlung des unberechtigt aus dem Titel der Notstandshilfe empfangenen Gesamtbetrag von EUR 4.904,00 verpflichtet wurde, richtet sich seine Beschwerde, in der er im Kern ausführt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass es eine Differenzzahlung vom Pensionsvorschuss auf die Pension geben werde und es ihm unverständlich sei, dass er erst 22 Monate später davon informiert wurde, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, vermag er keinen Fehler der Behörde bzw. einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Der Widerruf der Zuerkennung bzw. die Berichtigung können gemeinsam mit der Rückforderung gemäß § 25 AlVG erfolgen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wie im gegenständlichen Fall erfolgt, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611 und vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Aus der sich aus § 50 Abs. 1 AlVG ergebenden Meldepflicht heraus ist der Notstandshilfeempfänger insbesondere zur Meldung des Bezuges einer Korridorpension verpflichtet. Von dieser Verpflichtung ist er nicht enthoben, wenn er, wie im gegenständlichen Fall am 19.06.2012, darauf hingewiesen hat, dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension zu rechnen ist (siehe dazu Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 523 zu § 25 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Entgegen der sich aus § 50 Abs. 1 iVm. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ergebenden Meldeverpflichtung teilte der BF den Umstand des Doppelbezuges von Notstandshilfe und Korridorpension der belangten Behörde nicht mit, obwohl ihm das Zufließen der Pensions- und der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bekannt war.

Die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung setzt bloß das "Erkennen müssen" voraus und statuiert damit eine Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH vom 12.09.1999, Zl. 99/08/0084). Dem BF ist der Umstand, dass er den Doppelbezug aus Notstandshilfe und Leistung aus der Pensionsversicherung erkannt hat, und auch erkannt hat, dass ihm der Bezug beider Leistungen nicht zusteht, auch vorwerfbar.

In Anbetracht des Doppelbezuges hätte er zumindest mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und ihr nach dem 01.07.2012 unverzüglich mitzuteilen gehabt, dass er neben der Korridorpension weiterhin die Notstandshilfe bezieht. Aus den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er die belangte Behörde nach diesem Zeitpunkt vom Doppelbezug in Kenntnis gesetzt hätte. Dadurch nahm er der belangten Behörde die Möglichkeit, die unberechtigte Auszahlung der Notstandshilfe zu korrigieren.

Wenn er nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass ihm von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass es eine Differenzzahlung vom Pensionsvorschuss auf die Pension geben werde, belegt er damit einerseits seine Kenntnis vom Zufließen beider Leistungen, andererseits versucht er mit der Behauptung einer unrichtigen Belehrung, der belangten Behörde ein Verschulden am Doppelbezug zu unterstellen.

Im Hinblick auf den Versuch, der belangten Behörde eine unrichtige Belehrung zu unterstellen, muss sich der BF entgegen halten lassen, dass ein allfälliges Mitverschulden der belangten Behörde am Überbezug bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes unbeachtlich ist und den Rückforderungsanspruch zu Unrecht bezahlter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beseitigt. (VwGH vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0141).

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 01.07.2012 bis 02.12.2012 nicht gebührt hat und diese Leistung daher zu refundieren ist.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unberechtigt und unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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