W143 1424413-1•BVwG W143 1424413-1
W143 1424413-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 09.623-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 27.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2011 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er für eine Buchhandlung christliche Bücher (Bibeln) vom Iran nach Afghanistan importiert habe. Als die afghanische Polizei davon erfahren habe, habe sie gedroht, den Beschwerdeführer zu verhaften und zu bestrafen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflohen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er ansonsten lebenslang verhaftet oder erhängt werde.
Mit 29.08.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.
In der Einvernahme vom 01.12.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Ehefrau und sein Sohn würden bei seinen drei Brüdern im Elternhaus in der Provinz Balkh, im Distrikt XXXX leben. Zudem habe der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern. Er habe zuletzt als Maler und Spachtler gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er über einen Freund, mit welchem er unregelmäßig gearbeitet habe, im März/ April 2008 dem Christentum näher gekommen sei und an zwei christlichen Treffen teilgenommen habe. Aufgrund der Teilnahme bei diesen Treffen, habe der Beschwerdeführer den Beschluss gefasst, zum Christentum überzutreten. Ausschlaggebend sei der Besuch des ersten christlichen Treffens gewesen, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass, wenn seine Frau und er zum Christentum wechseln würden, der bis dahin unerfüllte Kinderwusch erfüllt werden würde. Er überzeugte schließlich seine Frau und seinen jüngeren Bruder, Christen zu werden. Seine Frau sei schließlich auch schwanger geworden. Im Zuge des zweiten christlichen Treffens erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, acht christliche Bücher - wie das Alte Testament bzw. das Neue Testament - vom Iran nach Afghanistan zu bringen. Er habe die Bücher in Teheran von einer Kontaktperson namens XXXX, mit welcher er telefonisch einen Treffpunkt vereinbart habe, in einem Koffer verpackt erhalten. Bei seiner Wiedereinreise nach Afghanistan am 23.05.2008 sei er von der Polizei aufgehalten und kontrolliert worden. Da die christlichen Bücher gefunden worden seien, sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden. In weiterer Folge seien zwei Brüder des Beschwerdeführers über die Inhaftierung informiert worden, welche sich über sein Verhalten aufgeregt hätten. Diese zwei Brüder hätten ihn mitnehmen wollen, was ihnen jedoch von der Polizei verwehrt worden sei. Kurze Zeit später sei sein jüngerer Bruder, welchen der Beschwerdeführer vom Christentum überzeugt habe, auf die Polizeidienststelle gekommen und habe die Polizisten unter Bezahlung einer Geldsumme davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer freigelassen werde. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer ausgereist. Ein Weiterverbleib in Afghanistan wäre sein Todesurteil gewesen, da seine älteren Brüder bzw. auch muslimische Nachbarn gegen das Christentum seien. Bis dato sei es noch zu keiner Taufe gekommen, da der Beschwerdeführer noch nicht die Zeit dazu gefunden habe.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan; ferner stellte es die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer beim Import von christlichen Büchern vom Iran nach Afghanistan von der Polizei aufgehalten und festgenommen worden sei bzw. an christlichen Treffen teilgenommen habe. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zuwendung zum christlichen Glauben einer Verfolgung seitens seiner zwei älteren Brüder ausgesetzt sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei möglich und zumutbar. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien und es sich bei seinem Fluchtvorbringen lediglich um ein "asylzweckbezogenes Konstrukt" im Sinne einer "Scheinkonversion" handle, welches auch gesteigert worden sei. Die Angaben hinsichtlich zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen sowie hinsichtlich des Imports bzw. des Schmuggels der christlichen Bücher seien unglaubwürdig. Zudem habe der Beschwerdeführe keinen einzigen Namen jener Personen nennen können, die an den christlichen Treffen teilgenommen hätten. Es sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keines der acht von ihm geschmuggelten Bücher kenne. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch Darlegung von seriösen Motiven glaubhaft zu machen, dass eine ernsthafte, innere und aufrichtige Überzeugung zur Zuwendung zum christlichen Glauben vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie eine Kirche besucht bzw. Kontakt zu einer christlichen Organisation aufgenommen und keine weiteren Schritte gesetzt, um das behauptete Interesse am christlichen Glauben zu vertiefen. In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne sich auch in der Stadt Kabul niederlassen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Schreiben vom 13.01.2012 wurde den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Christ sei, es sich um keine Scheinkonversion handle und dem Beschwerdeführer daher Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention drohe. Unter Verweis auf die Judikatur des Asylgerichtshofes und auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan würde bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK vorliegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.0.2.2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 28.02.2012 erstattet der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes eine Stellungnahme bzw. stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden, sondern seine Unterkunftsgeberin habe ihm den Brief am 18.01.2012 übergeben. Da der Bescheid entgegen §21 ZustG an den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig - nämlich zu eigenen Handen, sondern der Unterkunftsgeberin- zugestellt worden sei, sei dieser Zustellmangel nach § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen, also am 18.01.2012, geheilt. Die am 01.02.2012 eingelangte Beschwerde sei daher binnen offener Frist eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 29.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ein Schreiben der Unterkunftsgeberin, in dem diese die Übergabe des Poststückes an den Beschwerdeführer am 18.01.2012 bestätige.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2013 bzw. vom 13.08.2014 wurden im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage Bescheide betreffend Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2014, an welcher die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seinem Glaubenswechsel und ein Diakon der römisch- katholischen Diözese XXXX als Zeuge befragt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass dieser in Afghanistan an christlichen Treffen teilgenommen habe. Aufgrund dieser Treffen habe der Beschwerdeführer den Entschluss getroffen, zum Christentum überzutreten. Er habe auch seine Ehefrau und seinen jüngeren Bruder von einer Konversion überzeugen können. Beim zweiten Treffen sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer christliche Bücher vom Iran nach Afghanistan bringen solle. Bei dem Import der Bücher sei der Beschwerdeführer von der Polizei aufgehalten und festgenommen worden. Als seine zwei älteren Brüder davon erfahren hätten, seien diese sehr aufgebracht gewesen und hätten ihn töten wollen. Daher sei der Beschwerdeführer nach Bezahlung eines Lösegeldes an die Polizei, das sein jüngerer Bruder bereitgestellt habe, geflohen. Zu seinem Glaubenswechsel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und diesen Glauben auch nicht mehr bereit sei, abzulegen. In Österreich gehe er regelmäßig in die Kirche und besuche derzeit einen Taufvorbereitungskurs. Der Diakon der römisch- katholischen Diözese XXXX gab als Zeuge an, dass der Beschwerdeführer jeden Sonntag den Gottesdienst besuche, seit Mai 2014 am Taufvorbereitungskurs teilnehme und voraussichtlich im Jänner 2015 getauft werde.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurück und legte Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, Bescheide hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung, ein Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen für den Taufvorbereitungskurs vor.
In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.01.2014 mit den darin genannten Quellen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 27.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ist rechtzeitig eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Bereits in Afghanistan kam er mit dem christlichen Glauben in Berührung und entschloss sich nach dem Besuch eines christlichen Treffens, zum christlichen Glauben überzutreten. Im Zuge des Imports von christlichen Büchern aus dem Iran nach Afghanistan wurde er von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Aufgrund des versuchten Imports der christlichen Bücher wurde der Beschwerdeführer von seinen zwei älteren Brüdern mit dem Tode bedroht.
In Österreich besucht er derzeit regelmäßig Gottesdienste der römisch- katholischen Kirche und nimmt seit Mai 2014 an einem Taufvorbereitungskurs teil. Er wird voraussichtlich im Jänner 2015 getauft werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Alter ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente (wie der Geburtsurkunde) nicht festgestellt werden.
Was die individuellen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers betrifft war Folgendes zu erwägen:
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der Beschwerdeführer durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck.
Bewiesen ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan christliche Treffen besuchte und christliche Bücher vom Iran nach Afghanistan importierte, wobei er von der Polizei verhaftet und von seinen zwei älteren Brüdern bedroht wurde. Der Beschwerdeführer konnte das Vorbringen zum Fluchtgrund im Zuge der Beschwerdeverhandlung durch die detaillierte und schlüssige Schilderung bekräftigen. Zudem blieben die Angaben zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers bereits im Verlauf des Verfahrens vor der belangten Behörde und des gerichtlichen Verfahrens konstant gleichlautend und widerspruchsfrei. Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl glaubwürdig sind.
Dem Beschwerdeführer ist es zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er bereits in Afghanistan aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Der Beschwerdeführer hat insbesondere sein Interesse für das Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel überzeugend und stimmig darzulegen vermocht (S. 8 und 9 der Verhandlungsniederschrift). Seine aktive Teilnahme am Pfarrleben und seine Vorbereitung auf die Taufe wurden durch die Aussage des Zeugen und die vorgelegten Beweismittel bestätigt (vgl. die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Teilnahnamebestätigungen für die Taufvorbereitungskurse). Im Hinblick auf seine religiöse Praxis sind keine Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Seine Konversion scheint - wie der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergab - auch von innerer Überzeugung getragen zu sein. Für die Annahme einer Scheinkonversion fehlen jegliche fassbare Anhaltspunkte.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum und in Bezug auf den von ihm vorgeberachten Ausreisegrund zu zweifeln.
Die Feststellungen zur speziellen Situation von Konvertiten in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Bei einer Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Hierbei ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion in Afghanistan bereits Bedrohung und Verfolgung von staatlicher sowie von privater Seite ausgesetzt war, sodass körperliche Übergriffe- mit möglichem tödlichen Ausgang- nicht ausgeschlossen werden können.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auszuführen, dass die im Zuge des behördlichen Verfahrens durch die Post vorgenommene Ersatzzustellung des angefochtenen Bescheides an die Unterkunftsgeberin am 17.01.2012 - bei angeordneter eigenhändiger Zustellung - einen relevanten Zustellmangel nach § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF, darstellt. Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 tatsächlich zugekommen ist, gilt der erfolgte Zustellmangel gemäß § 7 ZustG als geheilt und die Zustellung als bewirkt. Die am 01.02.2012 eingebrachte Beschwerde ist daher binnen offener Frist eingelangt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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