W142 1431349-1•BVwG W142 1431349-1
W142 1431349-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, ethnische<br/>Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W142 1431349-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl: 11 13.173-BAL, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX, Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und habe ca. seit 2002 bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, moslemischer Schiit und ledig. Er spreche Dari und Farsi. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor 5 Jahren mit der Absicht, sein Geschäft, welches das einzige Vermögen der Familie gewesen sei, zu verkaufen nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nach dem Verkauf habe der Cousin väterlicherseits, XXXX, wohnhaft in Afghanistan, ihm das Geld mit Gewalt wegnehmen wollen. Der Vater habe sich gewehrt und sei dabei ums Leben gekommen. Deshalb sei das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr. Er habe Angst vor dem Cousin. In Pakistan sei sein Leben ebenfalls in Gefahr, da er Hazare und moslemischer Schiit sei. Die Familie habe sich immer verstecken müssen und habe sich nicht frei bewegen können. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Befragt zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2002 mit seiner Familie illegal nach Pakistan gereist sei. Dort habe er sich bis vor ca. 4 Monaten aufgehalten. Von dort sei er schlepperunterstützt vom Iran bis nach Italien gereist. Auf der Zugfahrt nach Österreich sei er an der Grenze von der Polizei kontrolliert worden. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, sei danach aber wieder frei gelassen worden. In Wien angekommen sei er dann zum "Camp" gefahren.
3. Am 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden BAL) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Sein Geburtsdatum sei der XXXX; nach dem Sonnenkalender könne er sein Geburtsdatum nicht angeben. Sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum gesagt. Er spreche Dari, Farsi, Englisch, Urdu und auch ein wenig Deutsch. Er habe einen Deutschkurs gehabt. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen; er habe überhaupt keine Dokumente. In Pakistan habe er keinen Flüchtlingsausweis bekommen, da er keinen Erwachsenen gehabt habe, der so einen Ausweis für ihn beantragen hätte können. Der Beschwerdeführer sei in XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, wo er auch bis 2002 gelebt habe. Er habe keine Schule besucht. Dann sei er nach Pakistan, Stadt Quetta gekommen. Dort habe er von 2006-2009 Englisch gelernt. Ab 2009 bis zu seiner Ausreise vor ca. 9 Monaten habe er in einem Bekleidungsgeschäft - auch als Schweißer - gearbeitet. Seit 2002 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan gewesen. In Afghanistan würden noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits in XXXX, XXXX leben. Die Verwandten mütterlicherseits seien bereits verstorben. Alle Großeltern seien ebenfalls bereits verstorben. In Pakistan würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben. Die Mutter würde arbeiten. Er habe schon in Afghanistan Probleme aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie seien bei der Religionsausübung von den Taliban geschlagen worden. Ansonsten habe es noch Probleme mit dem Cousin gegeben. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer hierher geschickt, weil die Familie sonst niemanden habe. In Pakistan sei das Leben sehr schwer; viele seien schon getötet worden. Die Mutter habe ihn weggeschickt, damit er in Sicherheit sei und etwas für die Geschwister tun könne, also die Familie finanziell unterstützen könne. Hazare seien in Pakistan getötet worden. Entweder durch die Taliban oder die Lashkari Jangawi, eine Gruppierung wie die Taliban. Seit 2003 bis jetzt würden Hazare in Quetta getötet werden. In sein Heimatdorf könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurück wegen dem Cousin väterlicherseits. Vor 5 Jahren sei der Vater von Pakistan nach Afghanistan zurückgegangen und habe sein Geschäft, ein Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf, verkauft. Der Cousin habe die Hälfte des Erlöses eingefordert, weil er der Meinung gewesen sei, dass das Geschäft dem Großvater gehört habe und es somit sein Erbanteil sein würde. Der Vater habe sich aber geweigert; er habe das Geschäft alleine betrieben und es habe ihm auch alleine gehört. Deshalb sei der Vater vom Cousin getötet worden. In der Zeit von 2002-2005, als sich die Familie in Pakistan aufgehalten habe, sei das Geschäft an einen anderen Dorfbewohner verpachtet gewesen. Seither lebe die Familie des Onkels väterlicherseits in Feindschaft zur Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und seine Mutter würden nun befürchten, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche wie dem Vater passieren könne. Er habe in Afghanistan sonst niemanden mehr. Es gäbe auch keinen, der sich um ihn kümmern könnte. Was genau mit seinem Vater passiert sei könne er nicht sagen, da er in Pakistan gewesen sei. Dass der Cousin den Vater getötet habe, habe die Familie von der Familie des Onkels mütterlicherseits erfahren. Polizei sei nicht eingeschalten worden, da sie nicht da gewesen sei und der Cousin auch geflohen wäre. Er selbst sei nicht von der Familie des Onkels väterlicherseits bedroht worden. Zurzeit besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs.
4. In der Einvernahme vor dem BAL am 17.09.2012 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, dass er wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter habe. Das letzte Mal habe er von ihr letzte Woche gehört. Der Beschwerdeführer sei ca. 7 Jahre alt gewesen als er XXXX verlassen habe. In Pakistan habe er dann von 2006-2009 einen Englischkurs besucht. Da sei er ca. 10 Jahre alt gewesen. Der Vater sei 2006 verstorben, als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Geschwister des Vaters, ein Bruder und eine Schwester würden noch in XXXX, XXXX leben. Die Mutter habe noch einen Bruder, der ebenfalls in diesem Dorf leben würde. Der Cousin, der den Vater getötet habe, sei der Cousin des Beschwerdeführers, also der Sohn des Bruders seines Vaters. Der Onkel heiße XXXX, sein Alter kenne er aber nicht. Der Vater und sein Brüder hätten sich oft gestritten; damals hätten alle gemeinsam in einem Haus zusammen gelebt. Das Haus habe dem Großvater gehört. Darum habe es oft Streit gegeben. Der Onkel sei der Ältere der beiden gewesen. Der Cousin heiße XXXX. Im Jahr 2006 sei er ca. 29-30 Jahre alt gewesen. Das Lebensmittelgeschäft des Vaters habe sich ca. 150 Meter vom Wohnhaus entfernt befunden. Das Grundstück, auf dem das Geschäft gestanden hat, habe dem Vater gehört. Der Großvater habe seinen Söhnen nur das Haus hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe seinen Großvater nicht gekannt, da er schon verstorben war. Als die Familie 2002 nach Pakistan gegangen sei, sei die Situation in Afghanistan allgemein sehr schlecht gewesen. Außerdem habe es ja noch die Probleme mit dem Onkel gegeben. Von 2009 bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in einem Kleidungsgeschäft gearbeitet. In Kabul kenne er niemanden und er habe auch nicht das Geld um sich eine Wohnung zu mieten. Vorgelegt, und als Beilage zum Akt genommen, wurden eine Bestätigung über den Besuch der polytechnischen Schule XXXX im Schuljahr 2012/2013, eine Anmeldebestätigung beim BFI XXXX für den 21.09.2012, ein Teilnehmerzertifikat des IOM am XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Aufbaukurs, eine Kursbestätigung über einen Deutschkurs - Anfänger Schritte 1 und eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs für AnfängerInnen und Zusatzförderkurs.
Am 09.11.2012 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Strafverfolgung von Straftätern in Afghanistan sowie der Möglichkeit der Dorfgemeinschaft am Land schwere Delikte zu behandeln bzw. zu sanktionieren vorgelegt. Als Ergebnis könne festgestellt werden, dass das formelle Justizsystem vor allem in urbanen Zentren relativ stark sei, in ländlichen Gebieten hingegen schwächer. Landesweit gebe es nur selten voll funktionstüchtige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse. In ländlichen Gebieten gebe es oft kein formelles Rechtssystem; Älteste und Shuras (beratende Versammlungen) würden sowohl straf- als auch zivilrechtliche Angelegenheiten entscheiden.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2012, Zahl: 11 13.173-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2013 (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 161): "Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihr Vater in Afghanistan von seinem Cousin umgebracht wurde und Sie deshalb einer Verfolgung unterliegen. [...] Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht ausreichend eine Lebenssicherheit besteht." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Behörde führte bezüglich der behaupteten Fluchtgründe aus, dass diesen deshalb kein Glauben geschenkt werden könne, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht irgendwie nachvollziehbar und völlig vage gewesen wären. Es ist nicht erkennbar, ob die Verwandten nun wirklich den Streit und die Tötung des Vaters gesehen oder dies doch nur gehört hätten. Es handle sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nur um eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte, da er keine Details vor allem im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen des Todes des Vaters, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Selbst bei Wahrunterstellung bezüglich des Todes des Vaters sei nicht annähernd nachvollziehbar, worin sich die Furcht des Beschwerdeführers gründe. Umstände oder Ereignisse, die diese Verfolgung untermauern könnten, würden völlig fehlen. Der Beschwerdeführer stütze sich nur auf Erzählungen Dritter, in diesem Fall auf die Erzählungen der Mutter. Außerdem befinde sich der Onkel des Beschwerdeführers offensichtlich auf der Flucht, wodurch es ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Gefahr sei. Es konnte keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden. Zur Situation im Falle der Rückkehr führte die Behörde aus, dass keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werde, sodass auch bei einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen sei. Auch wenn in diesem Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliege und auch die Sicherheitslage kein Rückkehrhindernis darstelle, so habe die Behörde befunden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines minderjährigen Alters derzeit seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen könne.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit dem am 13.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Magistrat XXXX; Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Spruchpunkt des Bescheids dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Fluchtvorbringen ohne gravierende Widersprüche dargelegt habe. Bei den von der Behörde genannten Widersprüchen handle es sich lediglich um geringe Abweichungen, die jedenfalls nicht dazu geeignet seien, dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Außerdem sei der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen, als sich die Ereignisse zugetragen haben. Der Tod des Vaters habe natürlich sein Leben und das Leben seiner Familie beeinflusst. Trotzdem könne er keine genauen Angaben dazu machen, da er selbst nicht dabei gewesen sei. Weiters habe die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführer, dass er aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe - er sei bei der Religionsausübung geschlagen worden - nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.
Am 18.11.2013 wurden dem Asylgerichtshof ein Sprachzertifikat Deutsch A2, ein Zeugnis der polytechnischen Schule XXXX und ein Lehrvertrag der Firma XXXX vorgelegt.
Am 17.04.2014 langte ein Schreiben des BFA ein, in dem die Nichtteilnahme an der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.
9. Am 30.04.2014 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte einen Lehrvertrag vom XXXX für die Ausbildung zum Metalltechniker - Metallbau - Blechtechnik, zwei Bestätigungen des XXXX, zwei Teilnahmebestätigungen eines Deutsch-Aufbaukurses und weitere Deutschkursbestätigungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2012 erklärte der Beschwerdeführer aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. seiner hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Er sei bei der Religionsausübung von den Taliban geschlagen worden. Dazu führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die Lage wesentlich geändert habe und eine Verfolgung in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazare keinesfalls erkennbar sei. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt nicht für erforderlich erachtet, sich über die aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara und Angehörige des schiitischen Glaubensbekenntnisses im Herkunftsland des Beschwerdeführers in einem ausreichenden und aktuellen Maße zu informieren, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, veraltete Berichte hauptsächlich über die Situation im Jahr 2010 für seine Entscheidung heranzuziehen. Um die Situation des Antragstellers korrekt zu beurteilen, müssen detaillierte Feststellungen über die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ausschließen zu können.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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