BVwG W121 1427263-1

W121 1427263-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2014

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, Ladungen, Misshandlung, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung, Widerstandskämpfer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1427263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1427263.1.00

Spruch

W121 1427263-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 12 03.897-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste zusammen mit seiner Cousine und deren Kind (Zlen. 12 03.898 und 12 03.899-BAI) illegal nach Österreich und stellte am 01.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung brachte er seinen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 01.04.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wegen seines Cousins, der den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer führe, ab dem Jahr 2008 zahlreiche Male von unbekannten Männern mitgenommen worden sei. Diese seien stets maskiert gewesen und hätten Russisch gesprochen. Er sei so oft abgeholt worden, dass er nicht mehr sagen könne, wie oft das gewesen sei. Die Mitnahme habe zwischen drei Stunden und drei Tagen gedauert. Dabei habe man von ihm wissen wollen, wo sich sein Cousin befinde, dies habe sich von 2009 bis 2012 ereignet. In dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer auch zwei Ladungen von der Staatsanwaltschaft in XXXX XXXX bekommen, eine Ladung sei für den 15.03.2012 ausgestellt gewesen. 2011 sei der Beschwerdeführer zum selben Amt geladen worden, er habe der Ladung jedoch keine Folge geleistet. Er hätte als Zeuge wegen seines Cousins aussagen sollen. Mit seinem Cousin sei er aufgrund der Namensgleichheit verwechselt worden. 2010 sei der Beschwerdeführer bei einer Ladung verwechselt worden, dabei sei er als Beschuldigter geladen worden. 2008 und 2009 sei der Beschwerdeführer als Zeuge seinen Cousin betreffend geladen worden. 2011 sei der Beschwerdeführer dann auch einmal geschlagen worden, und man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass man ihn töten würde, deshalb hätte er von dort weg wollen. Danach sei der Beschwerdeführer zu keinen Verhören mehr gegangen. Er hätte von dieser Zeit an nicht mehr zuhause gelebt und sich bei Freunden versteckt. Zuvor habe er sich von 2008 bis 2009 fallweise in Inguschetien versteckt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 10.05.2012 einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein, ich bin gesund.

Frage: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung, oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

Antwort: Als ich geschlagen wurde, wurde meine Niere verletzt. Ich war deshalb in einem Krankenhaus in Österreich, ich habe aber noch keinen Befund.

Frage: Wann und wo waren Sie im Krankenhaus?

Antwort: Ich war in Kufstein im Krankenhaus, das Datum weiß ich nicht mehr.

Frage: Haben Sie irgendwelche medizinischen Unterlagen?

Antwort: Nein, ich warte noch darauf.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche ärztlichen Unterlagen und Befunde dem Bundesasylamt umgehend vorzulegen.

Frage: Was hat der Arzt in Kufstein gesagt? Was hat man im Krankenhaus gemacht?

Antwort: Man hat mich geröntgt. Der Arzt hat gesagt, dass es ein Problem mit der Niere gibt.

Frage: Wissen Sie den Namen des Arztes?

Antwort: Nein.

Frage: Wann bekommen Sie die Röntgenbefunde?

Antwort: Das kann man nicht sagen.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde Informationen über Ihren Gesundheitszustand einholt, entbinden Sie die Ärzte von der Schweigepflicht?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Personaldokumente habe ich keine mehr, ich habe aber eine Ladung. Vermerk: Der Antragsteller bringt eine Ladung seine Person betreffend und zwei Ladungen seinen Cousin betreffend in Vorlage, werden im Original zum Akt genommen. Feststellung: Sie wurden bereits am 01.04.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja, ich habe praktisch alles gesagt, ich habe auch die Wahrheit gesagt.

Frage: Wurden Ihre Angaben vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert?

Antwort: Ja, es war alles in Ordnung.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Frage: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: Ich bin in XXXX XXXX geboren und habe dort im Dorf XXXX gelebt. Ich habe meinen Vater nie kennengelernt, meine Mutter lebt allein in Inguschetien. Sie lebt dort seit 2008. Geschwister habe ich keine. Ich habe elf Schuljahre absolviert, 2007 bin ich ins staatliche College in Grosny eingetreten, dort habe ich Wirtschaft und Buchhaltung studiert. Ich habe dieses Studium 2009 abgeschlossen, gearbeitet habe ich nicht. Ich habe von dem Geld gelebt, das meine Mutter mir gegeben hat. Meine Mutter hat gearbeitet, was sie gemacht hat, weiß ich aber nicht. Bis 2009 habe ich in XXXX mit meiner Mutter im Haus meines Onkels gewohnt. Ich habe aber nicht permanent dort gewohnt, ich habe manchmal bei meiner Mutter gelebt, manchmal habe ich bei einem Freund in Inguschetien gewohnt. Ab 2010 habe ich bei einem anderen Freund in XXXX gelebt, das ist das Nachbardorf von XXXX. XXXX liegt ungefähr acht bis zehn Kilometer von XXXX entfernt. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. Der Freund, bei dem ich in XXXX in seinem Eigentumshaus gelebt habe, heißt Mohammed. Ich bin ledig, habe keine Kinder, ich bin Tschetschene und Moslem.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Meine Cousine hat das entschieden.

Frage: Wollten Sie die Heimat gar nicht verlassen?

Antwort: Doch, ich hatte aber keine Möglichkeiten. Meine Cousine hat mir dann am 25. März 2012 gesagt, dass ich kommen soll, und dann sind wir ausgereist.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der PI Traiskirchen EAST gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja, ich erinnere mich daran.

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe dazu alles gesagt.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: 2.000,-- Euro, meine Cousine hat 3.000,-- Euro bezahlt.

Frage: Wie brachten Sie diese Summe auf?

Antwort: Meine Mutter hat ein Grundstück verkauft.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Mit meinem Inlandspass.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Nein.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Weil hier mein Cousin ist.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Man hat mich wegen meines Cousins belästigt, weil er die Rebellen unterstützt hat und sie mit seinem Auto gefahren hat. Sie haben mich belästigt, weil wir den gleichen Namen haben, er heißt auch XXXX. Bei uns zuhause sind dann in der Nacht auch Spezialeinheiten eingedrungen, ich wurde oft mitgenommen und drei Stunden bis drei Tage festgehalten. Sie haben verlangt, dass ich ihnen sage, wo mein Cousin ist, andernfalls würde ich für ihn haften. Sie wollten, dass ich ein Geständnis unterschreibe, dass ich die Rebellen unterstützt habe. Das ist ein paar Jahre lang so gegangen, ich konnte zuhause nicht mehr leben. Ich war praktisch immer auf der Flucht. Sie haben mich dann als Verdächtigen verfolgt. Man hat mir eine erste offizielle Ladung geschickt. 2008 bis 2009 war ich nur Zeuge, und man wollte von mir wissen, wo mein Cousin ist. Ich habe ihn seit 2000 aber nicht mehr gesehen, weil er seither auf der Flucht war. Er ist dann nach Moskau geflohen. 2008 und 2009 bin ich mehrmals vor die Staatsanwaltschaft geladen und über seinen Aufenthaltsort gefragt worden. Ich habe keine Angaben machen können, dann wurde mir gesagt, dass Ergebnisse notwendig sind, und dass ich anstelle meines Cousins ins Gefängnis gebracht oder umgebracht werde. Ab 2010 habe ich dann selbst als Verdächtigter gegolten. Sie haben gesagt, dass sie Ergebnisse brauchen, und wenn er nicht gefunden wird, dann werde ich an seine Stelle treten. Das ist mein Fluchtgrund.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Frage: Wo lebt Ihr Cousin derzeit?

Antwort: In Österreich.

Frage: Wo genau?

Antwort: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihm, nur meine Cousine hat Kontakt zu ihm.

Frage: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Cousin in Österreich ist?

Antwort: Er hat meine Cousine angerufen und gesagt, dass wir herkommen sollten.

Frage: Was wissen Sie darüber, dass Ihr Cousin die Rebellen unterstützt hat?

Antwort: Ich selbst habe davon nichts beobachtet, das war 2000, da war ich noch klein.

Frage: Woher wissen Sie dann, dass er die Rebellen unterstützt hat?

Antwort: Das weiß jeder, meine Familie, die Staatsanwaltschaft und die Spezialeinheiten.

Frage: Was genau hat Ihr Cousin jetzt für die Rebellen gemacht?

Antwort: Er hat sie gefahren, er hat ihnen Medikamente, Waffen und Essen geliefert.

Frage: Wann haben Sie Ihren Cousin zum letzten Mal gesehen?

Antwort: Ich habe ihn seit 2000 nicht mehr gesehen, er war dann auf der Flucht.

Frage: Wissen Sie, ob man Ihren Cousin jemals verhaftet hat?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Was wissen Sie darüber, wie man Ihren Cousin verfolgt hat? Warum ist Ihr Cousin geflohen?

Antwort: Wenn sie ihn gefasst hätten, hätten sie ihn sofort umgebracht.

Frage: Hat man Ihren Cousin jemals erwischt?

Antwort: Nein, darüber weiß ich nichts.

Frage: Haben Sie mit Ihrem Cousin jemals darüber gesprochen, was er gemacht hat?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Ihrem Cousin jemals gesagt, welche Probleme Sie wegen ihm haben?

Antwort: Ich selbst habe ihm das nicht gesagt, er weiß es aber.

Frage: Woher weiß er das dann?

Antwort: Über Bekannte hat er es erfahren.

Frage: Wissen Sie Genaueres darüber, wie oder von wem er es erfahren hat?

Antwort: Nein, genau weiß ich das nicht.

Frage: Wissen Sie, seit wann Ihr Cousin in Österreich ist?

Antwort: Er ist in diesem Jahr gekommen.

Frage: Sie selbst haben also nie mit Ihrem Cousin über Ihre Probleme gesprochen?

Antwort: Das ist richtig, ich habe mit ihm nie darüber geredet.

Frage: Was genau wollte man von Ihrem Cousin?

Antwort: Sie wollten ihn umbringen, sie haben ein Ergebnis gebraucht.

Frage: Was meinen Sie damit, dass man ein Ergebnis gebraucht hat?

Antwort: Es gibt ja Listen mit Namen von Personen, denen man vorwirft, dass sie die Rebellen unterstützt haben, diese Personen sollen ausgeschaltet werden.

Frage: Wie oft sind Sie insgesamt vorgeladen worden?

Antwort: Oft.

Frage: Konkretisieren Sie das!

Antwort: Alle zwei drei Monate von 2008 bis 2012.

Frage: Wohin hat man Sie vorgeladen?

Antwort: Zum Ermittlungsausschuss unseres XXXX XXXX XXXX.

Frage: Wurden Sie immer zum gleichen Ort vorgeladen?

Antwort: Ja. Ich wurde immer in einen Keller gebracht mit einem Sack auf dem Kopf.

Frage: Was war das für ein Ort, wo man Sie hingebracht hat, wo befindet er sich genau?

Antwort: Ich habe das nicht gesehen, weil ich einen Sack über dem Kopf hatte.

Frage: Heißt das, dass Sie im Laufe von vier Jahren nie sehen konnten, wo man Sie hingebracht hat?

Antwort: Ja, das ist richtig, es war ein geheimer Platz.

Frage: Was befindet sich in der Nähe des Gebäudes, wo man Sie festgehalten hat?

Antwort: Ich habe das Gebäude nie gesehen.

Frage: Können Sie sich an irgendetwas erinnern, was dieses Gebäude anbelangt?

Antwort: Nein.

Frage: Hat man Ihnen während der Befragungen den Sack abgenommen?

Antwort: Ja.

Frage: Was haben Sie dann gesehen, als man Ihnen den Sack abgenommen hat?

Antwort: Drei Männer in Masken und Tarnuniform.

Frage: Wer waren diese Männer, welcher Gruppierung haben sie angehört?

Antwort: Das war der Geheimdienst.

Frage: Wie haben die Uniformen ausgesehen?

Antwort: Es waren ganz schwarze Tarnanzüge.

Frage: Waren das immer die gleichen drei Personen?

Antwort: Ja.

Frage: Was haben diese Personen zu Ihnen gesagt?

Antwort: Sie haben gesagt, wenn ich meinen Cousin nicht verrate, muss ich ein Geständnis unterschreiben, dass ich die Rebellen unterstützt habe.

Frage: Was genau hat man Sie gefragt?

Antwort: Sie haben gesagt, dass ich unterschreiben muss, und dass sie mich sonst umbringen. Meinen Cousin würden sie sowieso finden. Sie haben gesagt, dass es besser sei zu unterschreiben und 20 Jahre ins Gefängnis zu gehen als umgebracht zu werden.

Frage: Haben Sie gewusst, wo Ihr Cousin ist?

Antwort: Nein, ich wusste nur, dass er in Moskau wohnt, aber nicht wo genau. Sie haben gesagt, dass sie wissen, dass er in Moskau ist, und dass sie ihn finden werden.

Frage: Hat man Ihren Cousin in Moskau aufgespürt?

Antwort: Nein.

Frage: Was haben Sie dann auf die Fragen geantwortet?

Antwort: Ich habe gesagt, dass ich nicht unterschreiben werde.

Frage: Was können Sie sonst noch über diese Verhöre sagen?

Antwort: Es ging nur darum, dass sie ein Ergebnis brauchen: entweder ich oder mein Cousin.

Frage: Wie lange haben diese Verhöre gedauert?

Antwort: Zwischen drei Stunden und drei Tagen.

Frage: Was hat man Ihnen zu essen gegeben, als Sie länger da waren?

Antwort: Nichts.

Frage: Wo haben Sie dann geschlafen, als Sie mehrere Tage da waren?

Antwort: Auf dem Boden.

Frage: Wie groß war der Raum, in dem Sie sich befunden haben?

Antwort: Es war ein großes Zimmer.

Frage: Gab es Fenster?

Vermerk: Der Antragsteller zögert.

Antwort: Ja, auf der linken Seite oben.

Frage: Wie groß war dieses Fenster?

Antwort: Ein kleines Fenster.

Frage: Was hat man durch dieses Fenster gesehen?

Antwort: Ich habe nichts gesehen, es war zu weit weg.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass man Sie im Laufe von vier Jahren immer wieder freigelassen hat, obwohl man das gewünschte Ergebnis nicht erzielt hat?

Antwort: Weil ich der einzige Sohn meiner Mutter bin.

Frage: Wollen Sie sagen, dass Sie über vier Jahre weder eine Unterschrift leisteten, noch Auskunft über den Verbleib Ihres Cousins geben konnten, und trotzdem hat man Sie immer nur verhört, weil Sie der einzige Sohn Ihrer Mutter sind?

Antwort: Ja, ich verstehe selbst nicht, warum es dabei geblieben ist.

Frage: Haben Sie jemals versucht, Ihren Cousin zu finden?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Wozu?

Frage: Sie hatten doch enorme Probleme wegen ihm, dann wäre es logisch, dass Sie ihn gesucht hätten!

Antwort: Ich war ja selbst auf der Flucht.

Frage: Aber Sie wussten ja, dass er in Moskau ist?

Antwort: Was sollte ich machen, nach ihm hat man ja auch gesucht.

Frage: Warum sind Sie nicht auch nach Moskau gegangen?

Antwort: Ich konnte das nicht.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Sie suchen mich ja, die Polizei hat meine Fotos, und man hätte mich nicht aus Tschetschenien ausreisen lassen.

Frage: Wie konnten Sie dann anlässlich der Flucht nach Moskau gelangen?

Antwort: Ich bin mit dem Bus aus Grosny nach Moskau gefahren, am Bahnhof haben wir zwei Stunden gewartet. Nach zwei Stunden ist mein Onkel gekommen, wir sind in einen Hyundai eingestiegen.

Frage: Warum hätten Sie dann nicht schon vorher nach Moskau fliehen können?

Antwort: Weil ich vorher kein Geld gehabt habe.

Frage: Seit wann hat Ihre Cousine wieder Kontakt zu ihrem Bruder, also Ihrem Cousin?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wusste Ihre Cousine, wo Ihr Cousin sich in Moskau aufhält?

Antwort: Nein.

Frage: Wusste irgendjemand, wo in Moskau er lebt?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie oft haben Sie so eine offizielle Vorladung bekommen?

Antwort: Oft.

Frage: Was heißt das genau?

Antwort: Eben oft, 2008 bis 2012, ich habe die Ladungen nicht gezählt.

Frage: Wie oft ist es dann dazu gekommen, dass man Sie wirklich verhaftet hat?

Antwort: Oft, wie oft genau kann ich nicht sagen. Sie sind immer in der Nacht gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben mich auch mitgenommen, als ich beim Ermittlungsausschuss war.

Frage: Was ist der Ermittlungsausschuss?

Antwort: Sie machen Einvernahmen, das ist ein Organ der Staatsanwaltschaft.

Frage: Wie oft wurden Sie von dem Ermittlungsausschuss einvernommen?

Antwort: Sehr oft, ich kann nicht sagen wie oft, es ging über fünf Jahre.

Frage: Waren es diese Einvernahmen vor dem Ermittlungsausschuss, als Sie den Sack über dem Kopf hatten?

Antwort: Nein, vom Ermittlungsausschuss hat man mich in den Keller gebracht, dort wurde ich weiter verhört.

Frage: War dieser Keller im gleichen Gebäude, wo Sie vom Ermittlungsausschuss einvernommen wurden?

Antwort: Nein, sie haben mich in ein Auto gesetzt und gesagt, der Chef will mit mir sprechen. Sie haben mir einen Sack über den Kopf gestülpt und sind losgefahren.

Frage: Wo waren diese Einvernahmen vor dem Ermittlungsausschuss?

Antwort: In einem Büro.

Frage: An welcher Adresse, in welchem Gebäude?

Antwort: Es war ein zweistöckiges Gebäude, es war in Urus XXXX.

Frage: Wurden Sie auch geschlagen oder auf andere Weise körperlich misshandelt?

Antwort: Ja, im Keller.

Frage: Wie genau hat man Sie geschlagen?

Antwort: Man hat mich mit Füßen getreten und mich mit Gewehrkolben geschlagen.

Frage: Wie oft ist es zu Misshandlungen gekommen?

Antwort: 2010 haben Sie mich ein wenig geschlagen, ab 2011 stärker.

Frage: Ich wiederhole die Frage: Wie oft ist es zu Misshandlungen gekommen?

Antwort: Oft, ich habe es nicht gezählt.

Frage: Welche Verletzungen hatten Sie?

Antwort: Meine Niere wurde verletzt.

Frage: Welches Leiden haben Sie mit der Niere?

Antwort: Bei Wetterwechsel schmerzt sie, ich kann keine schweren Gegenstände heben.

Frage: Waren Sie in Tschetschenien bei einem Arzt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Weil mich der Arzt gefragt hätte, woher das kommt, ich hätte über mein Problem reden müssen.

Frage: Hat man Sie auch gefunden, als Sie sich bei einem Freund im Nachbardorf versteckt haben?

Antwort: Ja.

Frage: Hat man Ihnen selbst irgendetwas angelastet, oder sollten Sie sagen, wo Ihr Cousin ist?

Antwort: Sie wollten wissen, wo mein Cousin ist.

Frage: Hat man Sie selbst auch verdächtigt, dass Sie Widerstandskämpfern geholfen haben?

Antwort: Ab 2010 war ich auch verdächtig.

Frage: Warum, auf welcher Grundlage hätten Sie selbst in Verdacht geraten sollen?

Antwort: Der Vorwurf war, dass ich mit meinem Cousin in Kontakt bin und den Rebellen helfe.

Frage: Hatten Sie selbst jemals Kontakt zu Rebellen?

Antwort: Nein, natürlich nicht.

Frage: Hatten Sie Kontakt zum Cousin?

Antwort: Nein.

Frage: Wie konnte man dann davon ausgehen, welche Grundlage hat es für diese Anschuldigung gegeben?

Antwort: Sie wollten mich einfach nur einschüchtern, damit ich unterschreibe.

Frage: Wissen Sie, ob sonst noch jemand verdächtigt wurde, oder ob man sonst noch jemanden nach dem Verbleib Ihres Cousins gefragt hat?

Antwort: Nein, davon weiß ich nichts.

Frage: Warum hat man gerade Sie so wegen Ihres Cousins unter Druck gesetzt?

Antwort: Weil ich den gleichen Name habe, weil ich ähnlich wie er ausschaue, seinen Vater haben sie auch einvernommen.

Frage: Aber man wusste ja bzw. musste klar sein, dass sie nicht der gesuchte XXXX sind!

Antwort: Das ist Tschetschenien, nicht Österreich. Man muss Ergebnisse erzielen, dann bekommt man ein paar Sterne mehr.

Frage: Hat man den Vater von XXXX auch geschlagen?

Antwort: Ja, aber nicht so stark. Er ist ein alter Mann.

Frage: Wo ist er jetzt?

Antwort: In Moskau.

Frage: Warum ist er nicht auch ausgereist?

Antwort: Er hat keine Möglichkeit dazu, wenn er die Möglichkeit bekommt, wird er sicher auch kommen.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Der Geheimdienst sucht mich.

Frage: Wo sind die restlichen Ladungen?

Antwort: Zuhause.

Frage: Warum haben Sie die nicht mitgenommen?

Antwort: Ich habe nur die letzte Ladung mitgenommen, ich konnte nicht alles mitnehmen.

Frage: Wie sind Sie in den Besitz der Ladungen gekommen, die Ihren Cousin betreffen?

Antwort: Ich habe bei meiner Mutter gewohnt, mein Cousin war auch da gemeldet.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein, aber diese maskierten Spezialeinheiten haben mich mitgenommen. Sie haben aber nicht gesagt, wer sie sind.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Die, die ich heute geschildert habe, ansonsten hatte ich keine Probleme.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein, nur wegen meines Cousins wurde ich verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, ansonsten ist nichts passiert.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Dass ich sofort umgebracht werde.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Weil der Geheimdienst alles weiß, sie würden mich finden.

Frage: Wie ist es dann zu erklären, dass man Ihren Cousin in Moskau nie gefunden hat?

Antwort: Man kann sich ja verstecken.

Frage: Warum haben Sie sich dann nicht etwa in Moskau oder Petersburg versteckt?

Antwort: Das wollte ich nicht.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und in Tschetschenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich kenne die Situation in meiner Heimat, ich verzichte darauf, dass mir die Feststellungen zur Kenntnis gebracht werden, ich möchte keine Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit dem 01.04.2012.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich stehe in der Grundversorgung.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich bin erst auf der Warteliste für einen Deutschkurs in meinem Flüchtingsheim, ich bin in keinem Verein Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein, ich mache nur Aufräumarbeiten für die Stadt Fieberbrunn im Rahmen der Grundversorgung. Dafür bekomme ich ungefähr 4 Euro in der Stunde.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Meine Cousine und ihr Kind leben in Österreich, sie leben im gleichen Flüchtlingsheim wie ich.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Außer meiner Cousine und Ihrem Kind nicht.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Cousin?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten in der Heimat?

Antwort: In XXXX lebt noch ein weiterer Onkel von mir, er hat dort ein Eigentumshaus. Der Vater von XXXX lebt in Moskau. Meine Mutter lebt in Inguschetien, sie hat dort bei Bekannten.

Frage: Haben Sie momentan Kontakt zu Ihren Verwandten in der Heimat?

Antwort: Nein.

Frage: Wer lebt jetzt in dem Haus Ihrer Familie in XXXX?

Antwort: Niemand.

Frage: Steht das Haus noch?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Freunden in der Heimat?

Antwort: Momentan nicht.

Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war...

Vermerk: Die Cousine des Antragstellers (Zl. 12 03.898 - BAI) bringt eine Geburtsurkunde den Antragsteller betreffend in Vorlage, wird in Kopie zum Akt genommen, das Original wird dem Antragsteller ausgefolgt."

Aus der Übersetzung der vorgelegten Geburtsurkunde ergibt sich als voller Name des Beschwerdeführer "XXXX".

Aus den Übersetzungen der vorgelegten Ladungen ergibt sich, dass es sich um Ladungen zur Einvernahme als Zeugen zur bezirksübergreifenden Ermittlungsabteilung XXXX der Untersuchungsverwaltung des Ermittlungsausschusses bei der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Tschetschenien handelt. Eine Ladung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers (XXXX), datiert mit 15.02.2012 und zwei Ladungen betreffend seinen Cousin (XXXX), datiert mit 08.11.2010 und 18.04.2011, für Termine jeweils einen Monat später, im Original in Vorlage gebracht.

Vom Bundesasylamt wurden zur Entscheidungsfindung insbesondere auch die GVS-Auszüge betreffend den Cousin XXXX vormals XXXX, von dessen Lebensgefährtin XXXX und von einer Cousine des Beschwerdeführers herangezogen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 12 03.897-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. Seine Angaben zur Verfolgungssituation hätten nicht glaubhaft nachvollzogen werden können. Es habe nicht festgestellt werde können, dass der Grund für die zwischen 2008 bis 2012 erfolgten Vorladungen, Befragungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers sein Cousin XXXX XXXX (vormals XXXX) gewesen sei, den man verdächtigt hätte, tschetschenische Rebellen zu unterstützen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer immer wieder als Zeuge gegen seinen Cousin hätte aussagen müssen, und der Beschwerdeführer schließlich selbst beschuldigt worden wäre, tschetschenische Rebellen unterstützt zu haben. Verwiesen wurde darauf, dass die Verfahren betreffen die mit dem Beschwerdeführer eingereiste Cousine und deren Kind noch in erster Instanz anhängig seien. Weiters sei das Verfahren des (nahezu gleichnamigen) Cousins des Beschwerdeführers in erster Instanz negativ entschieden worden und derzeit im Stande der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof anhängig, ebenso wie die Verfahren betreffen die Lebensgefährtin und die Kinder des Cousins.

Das Bundesasylamt kam zu der Einschätzung, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert gewesen seien, weil diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden wären. Es hätten sich die diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen des Beschwerdeführers lediglich als vage Angaben und Vermutungen seinerseits herausgestellt und habe der Beschwerdeführer damit den Eindruck vermittelt, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Überdies sei das Fluchtvorbringen in maßgeblichen Passagen unplausibel und wenig realistisch, was die Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht gerückt habe.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere darauf, dass es weder bei der ersten, noch bei der zweiten Einvernahme Widersprüche in seinem Vorbringen gegeben habe. Er habe immer konkrete Angaben getätigt und auch erklärt, dass er aufgrund der hohen Anzahl an Ladungen nicht genau angeben hätte können, wie oft er geladen worden sei. Dafür habe er mehrere Ladungen vorgelegt, die zur Beurteilung und Stützung seines Vorbringens herangezogen hätten werden müssen. So sei auch nicht denkunmöglich, dass jemand, dem man einen Sack über den Kopf zieht keine Wahrnehmungen über sein Umfeld habe. Er habe keinen inneren Kompass, der ihn auch bei geschlossenen Augen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahrnehmen lasse, in welche Himmelsrichtung er gefahren werde. Es komme in einer derartigen Situation eine gewisse Aufregung hinzu, welche die allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit zudem noch einschränke. Darüber hinaus würden die Personen, die ihn entführt und in das Versteckt gebracht hätten, wohl nicht immer denselben Weg fahren, würden sie doch bei überdurchschnittlich aufmerksamen und begabten Personen Gefahr laufen, dass das Versteck enttarnt werden könnte. Überdies verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich bei der Angabe des Krankenhauses, welches seine Nierenprobleme untersucht habe, geirrt habe. Er verwies neuerlich darauf, dass er von 2008 bis 2012 vielfach Ladungen erhalten habe, die im Zusammenhang mit seinem Cousin, der den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer, gestanden wären. Der Name des Cousins würde sich lediglich im Nachnamen väterlicherseits unterscheiden. Ursprünglich hätten sie im selben Dorf in Häusern mit demselben Innenhof gelebt, jedoch hätten diese Häuser verschiedene Adressen gehabt. Seinen Cousin habe er seit 2000 nicht mehr gesehen, damals sei der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen. Seinem Cousin sei vorgeworfen worden, die Rebellen unterstützt zu haben, ob dies wirklich stimme, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn seiner Mutter und er sei ihr einziger Verwandter, weshalb er auch so lange gebraucht habe, um sich zur Flucht zu entschließen. Er habe immer mit ihr zusammengelebt. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2008 das erste Mal eine Ladung erhalten habe, sei er dieser nachgekommen und habe sich an Ort und Stelle eingefunden. In der Folge sei er vom zuständigen Beamten aufgefordert worden in ein Auto mit verdunkelten Scheiben zu steigen, wo dem Beschwerdeführer ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Den Behörden in Tschetschenien sei es sehr wichtig, eine möglichst hohe Aufklärungsrate in Bezug auf tschetschenische Rebellen vorzuweisen. Es sei ihnen dabei egal, wen sie zur Rechenschaft ziehen. Dazu komme, dass es in Tschetschenien die Sippenhaftung gebe, weshalb innerhalb einer Familie auch Cousins für vermeintliche Taten anderer Familienmitglieder zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Nachdem sein Cousin zu diesem Zeitpunkt bereits länger untergetaucht gewesen sei, hätten sie diesen über den Beschwerdeführer finden wollen. Es sei in Tschetschenien Ehrensache, dass man niemanden, insbesondere keinen Verwandten, ausliefere, daher wäre der Beschwerdeführer nie auf die Idee gekommen, den Aufenthaltsort seines Cousins auszuforschen. Es wäre auch im Kulturkreis des Beschwerdeführers ein Vergehen gegen den Stolz der Familie und eine Schande, einen Verwandten zu verraten. Sein Cousin sei inzwischen nach Österreich geflüchtet und werde hoffentlich Asyl erhalten. Über die Vorgehensweise der Behörden könne der Beschwerdeführer dem Cousin seine Zeugenschaft anbieten. Der Beschwerdeführer habe von 2008 bis 2012 alle zwei bis drei Monate Ladungen erhalten. Er habe zwar gewusst, was auf ihn zukomme, wenn er den Ladungen Folge leiste, die Auswirkungen einer Nichtbefolgung wären allerdings noch viel schlimmer gewesen. Hätte er den Ladungen keine Folge geleistet, wären Razzien zu Hause erfolgt und hätten ihn und möglicherweise seine Mutter noch einmal schlimmer "behandelt" und vieles zerstört. Aus Angst habe er über Jahre nicht mehr wirklich schlafen können. Er habe sich erst in Österreich wieder beruhigt. Als er im Auto mit einem Sack über seinem Kopf gesessen sei, sei er an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden. Wegen der Aufregung und dem Sack hätte er keine Wahrnehmungen machen können. Der Beschwerdeführer sei nackt auf einen Metallstuhl gesetzt worden und drei mit schwarzen Masken vermumte Leute - offensichtlich von einem Sonderkommando - hätten den Beschwerdeführer mit den Gewehrgriffen gegen das Schienbein geschlagen. Eine Beschreibung aller ihrer Foltermethoden in allen Einzelheiten sei in Hinblick auf seinen kulturellen Hintergrund und die Art und Weise der Eingriffe nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei zudem an den Armen an der Decke aufgehängt worden. Weil er sehr kräftig sei, habe es sehr in seinen Schultern gezogen, dort sei er einige Male mehrere Stunden gehangen. Vom Beschwerdeführer hätten sie verlangt, dass er den Aufenthaltsort seines Cousins preisgebe oder selbst ein Geständnis unterzeichne. Beinahe hätten die Folterungen auch den gewünschten Erfolgt gebracht. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bewusst gewesen, dass sie für den Fall, dass sie einmal ein Geständnis von jemandem erhalten, wäre er nicht der erste, den sie einen Kampfanzug angezogen hätten, ihn in der Folge erschossen hätten, um damit vortäuschen, sie hätten großen Erfolg in der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erzielt. Manchmal hätten sie auch eine geladene Pistole an seine Schläfe gesetzt und ihn gewarnt, dass sie abdrücken. Bei der letzten Mitnahmen hätte ihn einer der Männer gewarnt, dass dies die letzte Mitnahme sei und bei einer nächsten Mitnahme die Mutter des Beschwerdeführers diesen nicht mehr zu Gesicht bekommen würde. In der Folge habe er sich bei Freunden versteckt und den letzten drei Ladungen keine Folge geleistet. Zudem habe er mit seiner Mutter seine Flucht beschlossen. Für seine Ausreise habe die Mutter Baugrundstücke am Rande des Dorfes verkauft. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, dass er alle seine Erlebnisse derart detailliert hätte schildern sollen. Er habe in der Einvernahme auch immer genau auf die gestellten Fragen geantwortet. Hätte er gewusst, dass eine detaillierte Wiedergabe derart wichtig sei, hätte er darauf bestanden, dass er alles genau erörtere. Die offiziellen Ladungen würden dazu dienen, ein rechtsstaatliches Vorgehen vorzutäuschen. Im Fall des Beschwerdeführers hätten sie einen aus der Familie des Verdächtigen haben wollen, weil er ein junger Mann sei, der ihnen in Zukunft aus ihrer Sicht Probleme machen könnte. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Fall einer qualifizierten staatlichen Verfolgung vor. Seine Furcht vor einer weiteren Verfolgung sei vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in seinem Heimatland aus Sicht des Beschwerdeführers allgemein verständlich und wohl begründet.

Am 09.01.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 betreffend den Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX XXXX, GZ: W146 1424507-2/8E, sowie betreffend dessen Lebensgefährtin XXXX und hinsichtlich deren vier minderjährigen Kinder wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte (alle drei Spruchpunkte negativ erledigende) Bescheid vom 28.02.2013, Zahl 11 14.759-BAS, betreffend den Cousin (sowie hinsichtlich seiner Familienangehörigen) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Erkenntnis wurde ua - wie bereits zuvor im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.07.2012, in dem die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes bereits gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen wurden) bemängelt, dass im Bescheid betreffend den Cousin eine Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen des Cousins fehlt, insbesondere auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Cousins sowie des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 22.07.2014 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Ich bin gesund. Es geht mir gut!

VR: Haben Sie die Befunde vom Krankenhaus XXXX (AS 441 Beschwerde) mit?

BF: Die Befunde wurden mir nicht übermittelt.

VR: Warum gab es überhaupt Probleme mit der Niere?

BF: Als ich vorletztes Mal festgenommen wurde, wurde ich in einem Keller eingesperrt und mit einem Gewehrkolben zusammengeschlagen. Diese Nierenverletzung stammt von diesem Vorfall.

VR befragt die/den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

VR eröffnet das Beweisverfahren:

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben.

Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertet werden.

VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen

1. von sich aus und

2. möglichst präzise zu tätigen.

Der BF wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn der BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält.

Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich möchte noch hinzufügen, dass meine Mutter mir berichtet, dass zweimal in der Woche maskierte Leute zu uns ins Haus kommen und nach mir fragen.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Ich kommuniziere mit meiner Mutter zweimal in der Woche per Skipe oder Viber.

VR: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF: Meine Mutter ist eine betagte Frau. Sie ist 54 Jahre alt. Sie kommen ins Haus und fragen nach mir und gehen dann wieder. Es sind immer verschiedene Leute. Sie kommen mit irgendwelchen schwarzen Autos, fragen nach mir und fahren dann weg. Sie haben auch nach meinem Cousin gefragt.

VR: Wie heißt Ihr Cousin konkret, wegen dem Sie Schwierigkeiten hatten/haben? Wo lebt er? Haben Sie Kontakt zu ihm? Hat Ihr Cousin die Rebellen unterstützt?

BF: Er heißt XXXX. Er ist 41 Jahre alt.

VR: Wer ist XXXX XXXX?

BF: Das ist mein Cousin XXXX, der seinen Familiennamen gewechselt hat, weil er gesucht wurde, und nunmehr XXXX XXXX heißt.

VR: Ist das der Cousin, nach dem Sie immer gefragt wurden?

BF: Ja.

VR: Warum wird dieser Cousin verfolgt?

BF: Er hat die Rebellen unterstützt. Er gehört eigentlich zu den Rebellen. Ich kann nur sagen, ich war noch klein und habe damals noch nicht gewusst, was mein Cousin macht und womit er sich beschäftigt.

VR: Was wissen Sie jetzt von ihm?

BF: Meine Mutter hat mir auch gesagt, dass gerade nach meinem Cousin mehr gesucht wird. Wenn sie ihn nicht finden, versuchen sie mich zu finden, damit ich für ihn büße.

VR: Haben Sie irgendwann einmal mit Ihrem Cousin über die Vorfälle von damals gesprochen?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu diesem Cousin in Tschetschenien gehabt, dadurch dass mein Cousin im Jahre 2000 Grosny verlassen hat. Ich habe mit meinem Cousin hier in Österreich über das, was passiert ist, gesprochen. Ich habe ihm vorgeworfen, dass ich wegen ihm Probleme habe. Er hat sich dafür entschuldigt. Er hat mir sehr kurz geantwortet, ja, ich habe gekämpft, ich habe auch die Rebellen unterstützt mit Medikamenten. Ich besaß auch Waffen und Geld, aber das ist alles vorbei. Ich habe es so verstanden, dass er darüber nicht reden will. Als mein Cousin gekämpft hat, war ich noch ein kleines Kind. Aber ich kann nichts dafür.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.

BF: Ich bin XXXX, geboren am XXXX im Dorf XXXX. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Momentan lebe ich alleine, zuvor habe ich über ein Jahr mit meiner Cousine zusammen gelebt. XXXX. Sie ist nach Innsbruck gezogen.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe nur meine Mutter. Ich habe keine Geschwister. Ich habe auch keine Onkel und Tanten. Mein Vater ist verstorben.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: In Österreich lebt mein Cousin XXXX XXXX. Er lebt mit seiner Familie in St. Georgen. Er hat fünf Kinder. Meine Cousine XXXX lebt in Innsbruck. Sie lebt zusammen mit ihrem Sohn. Wir sind nur zu dritt in Europa.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Die Russische Staatsbürgerschaft.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Tschetschene.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Ich bin XXXX.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe ein staatliches College (ein Jahr und 10 Monate) absolviert. Ich bin Buchhalter. Er legt ein Diplom vom 16. Juni 2009 vor, worin bestätigt wird, dass er das Fachgebiet Ökonomie und Buchhaltung absolviert hat.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Dann hatte ich immer wieder Probleme mit den Behörden bekommen, deshalb bin ich ausgereist.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert?

BF: Nein. Ich wurde nicht einberufen. Ich bin dann zur Musterung gekommen, wurde untersucht, aber dann nicht einberufen.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich wurde im Dorf XXXXgeboren. Dort habe ich auch die Schule absolviert. Seit dem Jahr 2008, als ich schon Probleme mit den Behörden gehabt hatte, habe ich an verschiedenen Wohnorten gelebt. Ich habe in Inguschetien, in XXXX gemeinsam mit meiner Mutter von 2008 bis 2009 gelebt. Ich habe von 2009 bis 2010 bei einem Freund in Samaschki und Grosny gelebt. Es ist sehr schwer zu sagen. In der Zeit von 2010 bis zur Ausreise habe ich gelebt in Inguschetien in XXXX, drei Tage in XXXX, in Samaschki.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein, ich besitze nichts. Auch meine Mutter besitzt nichts.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Ich habe zwei Tage in Rostov in der Russischen Föderation gelebt.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF:. Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja. In XXXX wurde ich festgenommen. Ich wurde mehrmals festgenommen und dort aufgehalten von drei Stunden bis zu drei Tagen. Circa drei Ladungen habe ich jeden Monat bekommen und bin ihnen auch gefolgt. Auch in XXXX wurde ich von der Staatsanwaltschaft geladen.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein. Ich wurde nur wegen meines Cousins verfolgt.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)

BF: Ich wurde bedroht. Ich kenne diese maskierten Leute persönlich nicht. Sie haben sich auch nicht ausgewiesen.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Nein.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Diese Leute haben mir gesagt, entweder muss ich für 20 Jahre ins Gefängnis oder ich verrate meinen Cousin. Ich nehme an, entweder bringen sie mich hinter Gitter oder bringen mich um.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich arbeite jetzt am Gemeindeamt XXXX. Ich mähe den Rasen, neue Zäune machen (der BF legt Bestätigungen der Gemeinde XXXX XXXX betreffend durchgeführte Tätigkeiten (Aushilfskraft im Bauhof, Gemeinnützige Tätigkeiten im Forstdienst) vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen. Weiters wird ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 08. Jänner 2013 vom Flüchtlingsheim XXXXXXXX vorgelegt und ein weiteres Empfehlungsschreiben vom Frau XXXX(Heimleiterin) des Flüchtlingsheimes XXXX XXXX vom 23. Dezember 2013. Des Weiteren wird eine Bestätigung der Landhauptschule XXXX vom 18. Dezember 2013 vorgelegt (Beschäftigt als Reinigungskraft). Eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX XXXX vom 23.Dezember 2013 über die Durchführung von Renovierungsarbeiten der Fassade, sowie der Balkone, Fenster und Balkontüren im Ausmaß von 261 Stunden freiwilliger Hilfsdienst. Die Arbeiten wurden fachmännisch und immer zur größten Zufriedenheit erledigt. Ein Arbeitsvertrag vom 01.April 2013 als Hausmeister im Flüchtlingsheim XXXX XXXX. Ein Empfehlungsschreiben vom 19.Juli 2014 von XXXX aus XXXX XXXX (Erledigung von Arbeiten wie mähen, Zaunbau und andere Holzarbeiten. Alle 8 Schriftstücke werden als Beilage 1 zum Akt genommen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Mein monatliches Einkommen sind ca. € 480,00, bei der Gemeinde verdiene ich für zwei Wochen € 240,00 und Sozialgeld bekomme ich im Monate auch € 240,00.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Ich lebe im Flüchtlingsheim, das wird auch vom Staat bezahlt. Ich teile mit einem afghanischen Flüchtling ein Zimmer. Es ist ein kleines Zimmer zweieinhalb Meter mal dreieinhalb Meter.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ich kann jede Arbeit übernehmen.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein. Ich würde gerne etwas lernen, aber mit dem Geld das ich besitze, ist es schwierig.

VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?

BF: Um 7.00 Uhr stehe ich auf, dann gehe ich joggen. In meiner freien Zeit lese ich ein Buch mit Deutsch-Russischer Übersetzung. Im Zweiwochenrhythmus arbeite ich auf der Gemeinde. Ich teile mir mit einem anderen Flüchtling diesen Arbeitsplatz. Jeder kann abwechselnd zwei Wochen arbeiten.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Der BF legt eine Bestätigung des BFI XXXX, Innsbruck vom 27.Juni 2013 über die Absolvierung des 60ig stündigen Deutschkurses A1.1 Deutsch Grundstufe 1, absolviert vom 16.April 2013 bis 27.Juni 2013 vor. Weiters wird ein Diplom über die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 am Prüfungszentrum A-GUS Sprachinstitut KG in Wien vom 18.Dezember 2013 mit "Bestanden" vorgelegt.

Diese 2 Schriftstücke werden als Beilage 2 zum Akt genommen.

Ich würde gerne noch einen Deutschkurs machen, aber dieser kostet €

300,00 beim BFI und ist für mich zu teuer. Bei den Deutschkursen, die kostenlos sind, lernt man nicht viel.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ja.

VR stellt fest, dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ehrlich gesagt, darüber weiß ich nicht viel. Ich weiß nur, dass es in Österreich Gesetze gibt und dass man sich an die Gesetze hält. In Innsbruck gibt es eine schöne Altstadt mit dem "Goldenen Dachl". In XXXX in XXXX gibt es einen schönen Wald, wo man sich erholen kann. Ich arbeite dort auch im Wald. Es gibt ein Freibad und ein Hallenbad, in das ich auch schwimmen gehe. Ich trainiere dort auch. Es kommen Sportler aus Russland dorthin.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich bin befreundet mit der Tochter unserer Chefin, sie heißt XXXX. Ich habe auch ein paar österreichische Freunde, wir gehen auch in die Disco.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

Dies wird verneint.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden hat.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird verneint, von BF"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 01.04.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und die Entscheidung betreffend den in Österreich aufhältigen Cousin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W146 1424507) und dessen Familie, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die XXXX des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants of the North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (XXXX- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 XXXX- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk XXXX) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)

(...)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

(...)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von zahlreichen Mitnahmen, Befragungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch dem Kadyrow-Regime zuzurechnen sind.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seinem Cousin unterstellt wird, den Widerstand zu unterstützen, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt mitgenommen, befragt und misshandelt wurde und der Beschwerdeführer wiederholt von maskierten Soldaten bedroht wurde, ein Geständnis zu unterzeichnen, jedenfalls auch in das Blickfeld der russischen bzw tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vom Bundesasylamt festgestellte Unstimmigkeiten in seinen Angaben und insbesondere die im angefochtenen Bescheid monierte Detailarmut in seinem Vorbringen durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, nachvollziehbar aufzuklären.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien zu vage, zu wenig konkret und darüber hinaus in wesentlichen Punkten als unplausibel, als dass er dadurch imstande gewesen wäre, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zu wenige Details und zu vage Angaben hinsichtlich seiner wiederholten Mitnahmen angegeben hatte. Bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift wurden nachvollziehbar die im angefochtenen Bescheid festgestellten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgeklärt und insbesondere die mehrmaligen Mitnahmen des Beschwerdeführers überaus ausführlich und detailreich geschildert. Wie bereits in der Beschwerde hervorgehoben, stellt auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers - auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung - keine auffallenden Widersprüche feststellbar sind. Überdies hatte der Beschwerdeführer Vorladungen der Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat zu Einvernahmen in Vorlage gebracht, welche das Interesse an seiner Person und an seinem (vor dessen Namensänderung nahezu) gleichnamigen Cousin darlegen. Im Zuge des gesamten Verfahrens hatte der Beschwerdeführer behauptet, von 2008 bis 2012 alle zwei bis drei Monate Ladungen erhalten zu haben und nach seinem (jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt) nahezu gleichnamigen Cousin gefragt worden zu sein, dem die Unterstützung des Widerstandes zumindest unterstellt worden ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise steht dabei nicht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat. Auch stehen die Angaben zu der in Tschetschenien bestehenden Sippenhaftung, aufgrund derer innerhalb einer Familie auch Cousins für vermeintliche Taten anderer Familienmitglieder zur Rechenschaft gezogen werden können. Nachdem der Cousin des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit untergetaucht gewesen war, hätten die Behörden diesen über den Beschwerdeführer finden wollen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Einschätzung im angefochtenen Bescheid nicht, dass es unnachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Cousin, nach welchem er wiederholt befragt worden war, niemals versucht auszuforschen. Zunächst würde die Preisgabe des Aufenthaltsort des Cousins zweifellos der in Tschetschenien sehr hoch angesehenen Familienehre widersprechen, außerdem schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, ihm sei die Gefahr bewusst gewesen, dass die Personen, die ihn entführt hätten, für den Fall, dass sie einmal ein Geständnis von jemandem erhalten, diesen einen Kampfanzug anziehen, erschießen und damit vortäuschen, sie hätten großen Erfolg in der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung.

Seine Bereitschaft seiner Mitwirkungspflicht am Asylverfahren nachzukommen zeigte der Beschwerdeführer neben der Vorlage der Ladungen insbesondere auch dadurch, dass er sich als Zeuge für das Verfahren seines (vor seiner Namensänderungen nahezu gleichnamigen) Cousins (Beschwerdeführer zu W146 1424507) anbietet. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 betreffend den Cousin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer Zu W146 1424507-2/8E) sowie betreffend dessen Lebensgefährtin und hinsichtlich deren vier minderjährigen Kinder in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte (alle drei Spruchpunkte negativ erledigende) Bescheid vom 28.02.2013, Zahl 11 14.759-BAS, betreffend den Cousin (sowie hinsichtlich seiner Familienangehörigen) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Im Erkenntnis wurde insbesondere bemängelt, dass im Bescheid betreffend den Cousin eine Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen des Cousins fehlt, insbesondere auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Cousins sowie des nunmehrigen Beschwerdeführers. Der Cousin und dessen Lebensgefährtin hatten im Rahmen ihrer Asylverfahrens keine den Ausführungen des Beschwerdeführers eklatant widersprechenden Angaben getätigt, sondern in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers behauptet, der Cousin habe im Jahre 2000 Widerstandskämpfer unterstützt und er habe seinen Namen, der ehemals nahezu ähnlich wie der Name des Beschwerdeführers gelautet habe, aufgrund der Verfolgungen im Herkunftsstaat auch geändert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen gleichbleibend, widersprechen den Ausführungen des Cousins nicht in wesentlichen Punkten und stehen zudem im Einklang mit den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.

Insgesamt vermochte daher der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung wie bereits zuvor in der Beschwerde und gleichlautend mit seinen Schilderungen vor dem Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Umstandes, dass dem Cousin des Beschwerdeführers unterstellt wird, Rebellen zu unterstützen, der Beschwerdeführer wiederholt von Sicherheitskräften des Herkunftsstaates aufgesucht, mitgenommen und angehalten sowie bedroht wurde. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von pro-russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen überaus detaillierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass dem Cousin des Beschwerdeführers unterstellt wird, Rebellen zu unterstützen, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt von Sicherheitskräften des Herkunftsstaates aufgesucht, mitgenommen und angehalten sowie bedroht wurde und somit in das Blickfeld der russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von pro-russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der ihm unterstellten Unterstützung der Widerstandstätigkeit Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung beziehungsweise der ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.