W103 2009624-1•BVwG W103 2009624-1
W103 2009624-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2014, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zahl XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 gegen die beschwerdeführende Partei erlassen und gem § 52 Abs 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gem § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gemäß § 35 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV.
Am 31.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email der Caritas - Rückkehrhilfe ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 29.07.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Eine Kopie der Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 31.07.2014, in welcher die Ausreise am 29.07.2014 bestätigt wird, liegt im Akt ein (OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aus einer Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 31.07.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29.07.2014 freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation abgereist ist, weshalb gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandlos abzulegen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Im Übrigen trifft § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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