BVwG G302 2003625-1

G302 2003625-1Bundesverwaltungsgericht02.09.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermessen, Ermessensausübung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gesamtbetrachtung, Kontrolle,<br/>Mehraufwand, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche<br/>Verhandlung, Pauschalierung, Pflichtversicherung, Prüfungsumfang,<br/>Ratenzahlung, Rechtzeitigkeit, Risikotragung, Säumnis,<br/>Sozialversicherung, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2003625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2003625.1.00

Spruch

G302 2003625-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.07.2013, Zl. MVB/VPN/3552177/Kv, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) Herr

XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldung der beschäftigten und betretenen Personen XXXX, VSNR:XXXX, XXXX, VSNR: XXXX, sowie XXXX, VSNR: XXXX, einen Beitragszuschlag von 2.300,00 Euro zu entrichten.

Begründend führte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse an, dass es der BF verabsäumt hätte, die verfahrensgegenständlichen Personen vor deren Arbeitsbeginn am 04.05.2013 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.

Am 04.05.2013, um 23:30 Uhr, hätte im Lokal "XXXX" im XXXX in XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz stattgefunden. Dabei wäre festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Personen, welche für den BF seit 04.05.2013 als Wachorgane tätig gewesen seien, nicht vor deren Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden wären.

Die verfahrensgegenständlichen Personen seien vom Dienstgeber XXXX unmittelbar nach der Kontrolle, somit jedoch verspätet, am 05.05.2013, 00:30 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) per Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden. Die vollständige Anmeldung (Meldung fallweise Beschäftigte) sei am 03.06.2013 erfolgt.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet werde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeiträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der der Kasse übermittelten Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 28.05.2013 sowie aufgrund der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, wonach die verfahrensgegenständlichen Personen als Wachorgane für den BF tätig, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht gesetzeskonform zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, stehe zweifelsfrei fest, dass gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden sei.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 01.08.2013 einen nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Wahrheit entspreche, dass der BF am 04.05.2013 für drei seiner Mitarbeiter die gesetzliche Anmeldefrist versäumte habe.

Der Einspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF es nicht geplant gehabt hätte, die gesetzliche Anmeldefrist - vor Arbeitsbeginn - für die drei nachträglich angemeldeten Personen zu versäumen. Er wäre bis zum Kontrollzeitpunkt (04.05.2013) durch die Finanzbehörden der Meinung gewesen, dass fallweise Anmeldungen auch im Nachhinein erfolgen könnten. Da der Kontrolltag (04.05.2013) sein erster Auftragstag im Lokal "XXXX" gewesen wäre, hätte er Schwierigkeiten gehabt, qualifiziertes Personal für diesen Auftrag anzuwerben. Der BF hätte aufgrund der Kurzfristigkeit des Auftrages einen enormen Zeitdruck gehabt und im Zuge dessen vergessen, die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Der BF hätte beide Arbeitstage (04.05.2013 sowie 05.05.2013) bei der nachträglichen Anmeldung berücksichtigt und auch die Sozialversicherungsbeiträge würden von ihm pünktlich bezahlt. Er hätte zu keiner Zeit die Absicht gehabt, seine Dienstnehmer nicht anzumelden. Seiner Meinung nach seien die Folgen der Ordnungswidrigkeit als "unbedenklich" zu betrachten, vor allem deswegen, weil es sich "nur" um drei Dienstnehmer gehandelt hätte, die er nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet hätte. Er würde hauptberuflich studieren und befände sich deswegen in einer prekären wirtschaftlichen Lebenslage. Daher ersuche er, den zu zahlenden Betrag so gering wie nur möglich zu gestalten.

3. Mit Stellungnahme vom 02.09.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Landeshauptmann der Steiermark vor und ergänzte zusammenfassend, dass am 04.05.2013 Organe des Finanzamtes XXXX im Zuge einer Kontrolle gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz um 23:30 Uhr im Lokal "XXXX" im XXXX Herr XXXX, Herr XXXX sowie Herr XXXX, welche für den BF am 04.05.2013 als Wachorgane tätig gewesen seien, angetroffen worden seien, ohne zuvor zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

XXXX, XXXX sowie XXXX seien vom Dienstgeber (BF) unmittelbar nach der Kontrolle, somit jedoch verspätet, am 05.05.2013, 00:30 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) per Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden. Die vollständige Anmeldung (Meldung fallweise Beschäftigte) sei am 03.06.2013 erfolgt.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 10 Abs. 1 ASVG beginne die Pflichtversicherung der Dienstnehmer - unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung - mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (ex-lege-Versicherung), somit auch ohne Wissen und Willen der beteiligten Personen.

Deshalb sei als Tag des Beginnes der Beschäftigung im Sinne der vorhin genannten Bestimmung in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung maßgebend.

Die Dienstgeber hätten jede von ihnen beschäftige, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 Abs. 1 ASVG).

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG könne der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben- Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen werde, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt werde, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt (§ 471a Abs. 2 ASVG).

Unter fallweise beschäftige Personen seien Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (§ 471b ASVG).

Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung könne aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonat beginnt (§ 471d ASVG).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei, wer ein Gewerbe betreibe, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es bestehe für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften - somit unter anderem auch mit jenen der Gewerbeordnung wie auch des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - laufend vertraut zu machen.

Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann sei der Unternehmer verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde (zB bei der Wirtschaftskammer für Steiermark bzw. der Gewerbehörde wie auch der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) Auskünfte einzuholen. Unterlasse er dies, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien.

Die Kasse sei dem Ersuchen des Dienstgebers auf Behebung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht nachgekommen, da eine gesetzliche Ermäßigung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorgesehen sei (§ 113 Abs. 2 ASVG).

Liege einer dieser objektiven gesetzlichen Tatbestände nicht vor, so fehle die gesetzliche Voraussetzung für eine Herabsetzung, da beide objektiven Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in seiner ständigen Rechtsprechung die Rechtsmeinung, dass bei einer Nichtanmeldung von drei Dienstnehmern vor Arbeitsantritt keine unbedeutenden Folgen vorliegen. Somit liege im Anlassfall (3 Dienstnehmer) diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung nicht vor, weshalb eine Herabsetzung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.

Der Terminus "unbedeutende Folgen" sei nach engen Kriterien zu beurteilen. Mit der gesetzlichen Anmeldepflicht vor Arbeitsantritt verfolge der Gesetzgeber folgende Ziele:

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit,

Durch die Anmeldung vor Arbeitsantritt solle sichergestellt werden, dass alle Personen ordnungsgemäß angemeldet werden und die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch eine Nichtanmeldung erschwert werde.

Die Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung führe in den Systemen der sozialen Sicherheit, vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden sowie zu einer Wettbewerbsverzerrung.

Der Schutzzweck des § 33 ASVG bestehe darin, sicherzustellen, dass die Versicherungsträger laufend den aktuellen Stand der Versicherungsverhältnisse der der Pflichtversicherung unterliegenden Personen haben.

Der Beitragszuschlag sei keine "Verwaltungsstrafe". Beitragszuschläge sollen als Ordnungsmaßnahme die Einhaltung der Meldevorschriften für die Zukunft sicherstellen und die Dienstgeber veranlassen, künftig die Meldungen innerhalb der im ASVG vorgesehenen bzw. der mit ihnen vereinbarten Fristen vorzulegen.

Beitragszuschläge gegen säumige Dienstgeber seien außerdem wegen des durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwandes der Verwaltung berechtigt.

Die verspätete Anmeldung könne keine Sanierung der Meldevergehen bewirken. Somit sei der im Bescheid vom 23.07.2013 ausgewiesene Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 nach Rechtsansicht der Kasse zu Recht erfolgt.

Aus den dargelegten Gründen sei dem Einspruch keine Folge zu geben und der Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Die Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde dem BF mit Schreiben vom 10.09.2013 und mit der Aufforderung einer Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

5. Einlangend mit 09.10.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine mit selbigem Datum versehene Stellungnahme übermittelt.

Wie die Kasse in ihrem Vorlagebericht zutreffend ausführe, sehe § 113 Abs. 2 ASVG vor, dass der Beitragszuschlag bzw. dessen Komponenten bei erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen entweder gänzlich zu entfallen haben oder zumindest entsprechend herabzusetzen seien.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, handle es sich bei dem in Rede stehenden Meldevergehen um eine erstmalig verspätete Anmeldung sowie um die erste Beanstandung durch die Kasse.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit seiner Meldeverpflichtung entsprochen und sämtliche Dienstnehmer umgehend angemeldet habe. Bei dieser Anmeldung seien der 04.05, wie auch der 05.05. berücksichtigt worden, sodass das Meldevergehen keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Die Folgen des Meldeverstoßes seien daher nicht lediglich unbedeutend, sondern es würden nachteilige Folgen überhaupt nicht vorliegen.

Ferner habe der BF bereits in seinem Einspruch auf die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände des Einzelfalles gem. § 113 Abs. 2 hingewiesen. Insbesondere habe er auf den sehr kurzfristigen Auftrag ehestmöglich mit der Rekrutierung von Dienstnehmern reagieren müssen und habe ferner versehentlich darauf vertraut, dass eine prompte Anmeldung am nächsten Werktag jedenfalls ausreichen würde.

Sämtliche Versicherungsbeiträge seien pünktlich vom BF bezahlt worden. Er habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, jemanden nicht anzumelden. Ein allfälliges Versäumnis sei daher als entschuldbare Fehlleistung anzusehen.

Wie der BF in seinem Einspruch ausgeführt habe, verfüge er über nur ein sehr geringes Einkommen, weil er nach wie vor studiere. Der verhängte Beitragszuschlag erweise sich geradezu als existenzbedrohend. Es dürfe auch angeführt werden, dass der Beitragszuschlag in keinerlei Relation zu dem der Kassa aufgrund des Meldevergehens entstandenen (Mehr)Aufwand stehe. Der Beitragszuschlag erweise sich in Wahrheit als drakonische Strafe, die neben die Verwaltungsstrafe trete.

Daher werde ersucht, die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung je Dienstnehmer zu streichen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen) des Einzelfalles ebenfalls zu streichen, in eventu auf € 400,00 herabzusetzen.

6. Einlangend mit 16.10.2013 übermittelte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse eine ergänzende Stellungnahme.

Für die Einhaltung der Meldevorschriften des §§ 33 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), insbesondere für das rechtzeitige und ordnungsgemäße Einlangen der Meldungen beim zuständigen Träger der Krankenversicherung, sei - ausgenommen im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG - grundsätzlich der Dienstgeber verantwortlich. Er hafte auch gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung für ein Fehlverhalten.

Da gemäß § 113 Abs. 2, 4. und 5. Satz ASVG für eine Reduzierung des Beitragszuschlages ein kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen, nämlich eine erstmalige verspätete Anmeldung und unbedeutende Folgen, gegeben sein müsse und bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern (vgl. hiezu VwGH-Erkenntnis vom 13.05.2009, ZI. 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer -, vom 18.11.2009, ZI. 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und vom 19.01.2011, ZI. 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne, sei die Kasse in ihrer freien Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass eine Reduzierung des gegenständlichen Beitragszuschlages im Anlassfall nicht gerechtfertigt erscheine.

Dass es sich bei der von der Kontrollbehörde aufgedeckten Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung von drei Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn durch den BF am 04.05.2013 um eine zumindest erstmalige Ordnungswidrigkeit handle, sei unbestritten, jedoch für sich allein nicht ausreichend, da § 113 Abs. 2, 3. Satz ASVG kumulativ auch "unbedeutende Folgen" fordere, die jedoch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei drei Personen nicht vorliegen würden.

Die Kasse könne deshalb dem Rechtsverständnis des bevollmächtigten Vertreters des Einspruchswerbers, dass das Meldevergehen von drei Personen überhaupt keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, nicht nachvollziehen, weil die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben zitiert - eindeutig sowie unzweifelhaft das Gegenteil judiziere.

Dass der Einspruchswerber versehentlich darauf vertraut habe, dass eine prompte Anmeldung am nächsten Werktag jedenfalls ausreichen würde, könne die Kasse ebenso nicht nachvollziehen, da die gesetzlichen Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bereits seit dem Jahr 2008 gelte und somit bereits seit beinahe sechs Jahren in Österreich in Kraft sei und damit auch dem Einspruchswerber bekannt sein hätte müssen, zumal es nicht sein erster Auftrag als Dienstgeber und Verantwortlicher eines Sicherheitsunternehmens gewesen sei.

Darüber hinaus verweise die Kasse in diesem Zusammenhang auf § 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), wonach sich niemand damit entschuldigen könne, dass ihm die gesetzliche Bestimmung nicht bekannt geworden sei, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden sei.

Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließe die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus. Es komme vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 26.01.2005, ZI. 2004/08/0141 sowie vom 20.11.2002, ZI. 2000/08/0186).

Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, dass am 04.05.2013 ein Prüfeinsatz der Finanzorgane des Finanzamtes XXXX erfolgt sei und dabei drei - zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldete - Dienstnehmer für den BF bei der Arbeit angetroffen worden wären, womit der Tatbestand gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt sei. Davon ausgehend sei auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgangsweise eines Arbeitgebers indiziert.

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes werde in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der mitbeteiligten Partei erübrigen würden.

Der allgemein gehaltene Hinweis auf sein "geringes Einkommen" aufgrund seines "Studiums" stelle für die Kasse keine ausreichende Konkretisierung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar, weil der Einspruchswerber keinen Jahresabschluss oder sonstige Gewinn- und Verlustrechnung seines Sicherheitsunternehmens für das Jahr 2012 vorgelegt habe und somit die Kasse keinen Einblick in die finanzielle Gebarung des Unternehmens des Einspruchswerbers habe.

Darüber hinaus hätte der Einspruchswerber die Möglichkeit, den Beitragszuschlagsbetrag in Raten zu begleichen. Aus diesen Gründen habe die Kasse einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 5 ASVG auch nicht prüfen können.

Mit der Stellungnahme der Steiermärkischen GKK wurde der Antrag verbunden, dem Einspruch keine Folge zu geben und die Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlagsbescheides vom 23.07.2013 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu bestätigen.

7. Einlangend mit 22.11.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine mit 21.11.2013 datierte Stellungnahme bzw. "Äußerung" übermittelt.

Darin wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund einer geringfügigen Anstellung bei Dr. XXXX monatlich € XXXX erhalte. Aus seiner selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens "XXXX" ergebe sich aufgrund einer vorläufigen Einnahmen und Ausgabenrechnung zum heutigen Tage ein Gewinn in der Höhe von €

XXXX, sodass sich für das Jahr 2013 ein monatlicher Gewinn von rund € XXXX bis € XXXX ableiten lasse. Der BF sei nach wie vor überwiegend Student (XXXX).

Ferner erlaube sich der BF ausschließlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden Beschäftigten XXXX und XXXX lediglich um geringfügig Beschäftigte und somit nur Pflichtversicherte in der Unfallversicherung gehandelt habe, sämtliche Dienstnehmer ehestmöglich angemeldet worden seien und der BF unmissverständlich klargestellt habe, dass es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt habe, weshalb von unbedeutenden Folgen auszugehen sei. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, dass im Anlassfall das Verschulden als äußerst gering anzusehen sei und es sich um einen erstmaligen Verstoß handle in Verbindung mit den besonders berücksichtigungswürdigenden Umständen des Einzelfalles (äußerst geringes Einkommen) iSd. § 113 Abs. 2 ASVG werde ersucht, die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung je Dienstnehmer zu streichen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen) des Einzelfalls ebenfalls zu streichen, in eventu auf € 400,00 herabzusetzen.

Als Beweismittel wurden unter einem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung (GuV - Periode 04.2013-12.2013) sowie Lohnzettel (Oktober 2013) vorgelegt.

8. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Überprüfung am 04.05.2013, um 23:30 Uhr, im Lokal "XXXX" im XXXX durch Prüforgane der Finanzpolizei wurden Herr XXXX, Herr XXXX sowie Herr XXXX als Wachorgane des Dienstgebers XXXX (BF) arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zuvor zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Prüforgane der Finanzpolizei unmittelbar festgestellt.

Das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse dieser Personen ist unstreitig.

XXXX, XXXX sowie XXXX wurden vom BF am 05.05.2013, um 00:30 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) per Mindestangaben-Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Die vollständige Anmeldung (Meldung fallweise Beschäftigte) erfolgte am 03.06.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes. Es besteht kein Grund die Feststellungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.

Dass XXXX, XXXX sowie XXXX zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, blieb im Verfahren unbestritten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen im Einspruch, die sich auf eine Streichung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages bezogen.

Es wurde in der Beschwerde (Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Der gegenständliche Einspruch gegen den ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde an den Landeshauptmann der Steiermark gerichtet.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Zu A)

3.2. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; VwGH 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; VwGH 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021; VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Der BF hat als Dienstgeber am 04.05.2013 die betretenen Personen, welche gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 471b ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse dieser Personen ist unstreitig.

3.3.2. Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist auszuführen, dass es sich um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat und dass von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung auszugehen ist. Der BF bestreitet grundsätzlich nicht, die angeführten Dienstnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Soweit der BF bzw. die rechtsfreundliche Vertretung des BF einwenden, dass er aufgrund des Zeitdrucks vergessen habe, die drei verfahrensgegenständlichen Personen vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden bzw. versehentlich darauf vertraut habe, dass eine prompte Anmeldung am nächsten Werktag jedenfalls ausreichen würde, ist entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Darüber hinaus ist zu erwidern, dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218), sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (VwGH 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).

Die Folgen des Meldeverstoßes können nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat (vgl. VwGH vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0151).

3.3.3. Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161; VwGH 08.09.2010 Zl. 2010/08/0151).

Gemäß der Judikatur des VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154 liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, gegenständlich nicht vor, da die beschwerdeführende Partei (auch in der Beschwerde) nicht aufzeigte, welche Vorkehrungen von ihr getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch neue Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (vgl. VwGH vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN). Die für die Meldung erforderlichen Daten hätte der BF sich von seinen Dienstnehmern zeitgerecht beschaffen müssen.

Das Vorbringen, der BF habe aufgrund des Zeitdrucks vergessen, die drei verfahrensgegenständlichen Personen vor Tätigkeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden bzw. versehentlich darauf vertraut, dass eine prompte Anmeldung am nächsten Werktag jedenfalls ausreichen würde, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen (vgl. VwGH vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0077; vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Die beschwerdeführende Partei vermochte angesichts der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Die beschwerdeführende Partei brachte nicht vor, welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um der Meldeverpflichtung auch in Fällen gebotener Schnelligkeit fristgerecht nachzukommen (VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).

Schafft ein Dienstgeber eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

3.4. Zum Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, dass der Beitragszuschlag in keinerlei Relation zu dem der Kassa aufgrund des Meldevergehens entstandenen (Mehr) Aufwand stehe, ist auszuführen, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249).

Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Dem Einwand des BF bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung, der BF befände sich als Student in einer prekären wirtschaftlichen Lebenslage, ist zu entgegnen, dass für den BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages besteht.

3.5. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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