BVwG W213 1416451-1

W213 1416451-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 1416451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.1416451.1.02

Spruch

W213 1416451-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 05.081-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 12.06.2010 im Bundesgebiet in einem Reisezug einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, konnte sich dabei nicht ausweisen und wurde sodann festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kabul in Afghanistan geboren, sei verheiratet, seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch Dari und Farsi, er bekenne sich zum Islam und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Von 2005 bis 2010 habe er die Koranschule in Peshawar in Pakistan besucht. Zuvor sei er von 1999 bis 2005 Landarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gewesen. Als Wohnsitzadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer Shikhu, Distrikt Deh Sabz, Provinz Kabul.

Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei bereits verstorben. Die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sowie seine Gattin würden nach wie vor in Afghanistan leben.

Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 10.12.2009 von Kabul nach Mashhad im Iran geflogen, von dort mit dem Bus nach Teheran gefahren und anschließend weiter bis zur türkischen Grenze gelangt. In der Türkei im kurdischen Gebiet sei er zwei Monate und 15 Tage in Haft gewesen, bis ihm zur Flucht verholfen worden sei. In der Folge habe er seinen Schlepper angerufen, der in nach Istanbul gebracht habe, wo er drei Monate lang als Tellerwäscher gearbeitet habe. Der Schlepper habe ihm dann das Geld abgenommen und ihn in einem Lkw versteckt bis nach Österreich gebracht. Im Anschluss habe er mit dem Zug nach Wien fahren wollen, sei aber von der Polizei aufgegriffen und festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer sei legal mit einem iranischen Visum ausgereist und habe einen Reisepass verwendet, den ihm der Schlepper anschließend abgenommen habe. Insgesamt habe die Ausreise von 10.12.2009 bis zu seiner Anhaltung im Bundesgebiet am 12.06.2010 gedauert. Sein Onkel mütterlicherseits habe einen Schlepper gekannt, der einen legalen Reisepass und ein iranisches Visum besorgt habe. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 6.600,-- US Dollar bezahlt.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Weil mein Leben in Gefahr ist. Mein Vater wurde von den Taliban getötet und daher ist auch mein Leben in Gefahr. Ich habe mich in Afghanistan nach dem Tod meines Vaters versteckt. Daher bin ich noch am Leben. Da ich mich in Afghanistan nicht mehr öffentlich zeigen konnte und mir auch mein Onkel sagte, dass ich aus dem Land verschwinden soll, habe ich meine Flucht organisiert bzw. organisieren lassen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden. Vom offiziellen Staat befürchte er keine Sanktionen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2010 erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Seine Muttersprache sei zwar Paschtu, aber er habe nichts dagegen, wenn die Einvernahme in Dari durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und fühle sich in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren machen. Er werde im Verfahren nicht vertreten.

Was er bei der Erstbefragung angegeben habe, daran könne er sich zwar nicht so genau erinnern, aber er habe jedenfalls nur die Wahrheit gesagt. Das hier sei sein erster Asylantrag. Auch sonst habe aus seiner Familie noch nie jemand zuvor einen solchen Antrag gestellt. Er habe in Österreich bzw. im Bereich der EU, Norwegen oder Island niemanden, zu dem eine besonders enge Beziehung bestehe. Zu etwaigen Dokumenten erklärte der Beschwerdeführer, er habe bisher nur einen Personalausweis gehabt. Dieser befinde sich noch zu Hause. Zur Heirat gebe es nur eine handgeschriebene Bestätigung seines Mullahs, die ebenfalls noch in Afghanistan bei seiner Gattin sei. Einen eigenen Reisepass habe der Beschwerdeführer noch nie besessen. Nur der Schlepper habe ihm einen gefälschten afghanischen Pass mit einem iranischen Visum besorgt. Er selbst habe sich auch noch nie um ein Visum gekümmert. Dem Beschwerdeführer wurde sodann aufgetragen, sich die eben genannten Dokumente aus der Heimat schicken zu lassen und samt Originalkuvert vorzulegen.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht vorbestraft. Er habe in der Heimat in der Provinz Kabul, Distrikt Deh Sabz, in Shikhu gelebt. An dieser Adresse habe er immer schon gewohnt. Seine Eltern hätten auch immer dort gelebt. In den letzten fünf Jahren sei er aber immer wieder zwischen Pakistan und Afghanistan unterwegs gewesen. In Pakistan sei er auch nur gewesen, um die Koranschule zu besuchen. Am 10.12.2009 habe er seine Heimatadresse letztmalig verlassen. An diesem Tag habe er auch Afghanistan verlassen. Aufgefordert, das Ausreisedatum in afghanischer Zeitrechnung anzugeben, nannte der Beschwerdeführer den 13.05.1389 (umgerechnet laut Dolmetscher: 04.08.2010). Vorgehalten, dass dieses Datum in der Zukunft liege und daher nicht stimmen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, er kenne sich beim Datum nicht so gut aus. Er sei nie zur Schule gegangen, sei eigentlich Analphabet und habe nur die Koranschule besucht. Das Datum 10.12.2009 sei auf seinem Flugticket gestanden, deshalb habe er das angegeben. Ein bisschen lesen und schreiben könne er schon. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise befragt und wiederholte dazu im Wesentlichen die Angaben, die er schon bei der Erstbefragung gemacht hatte.

Nachgefragt, weshalb er Afghanistan verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Als ich die Koranschule in Pakistan besucht habe, wurde dort Werbung dafür gemacht, dass wir als Selbstmordattentäter unsere Feinde umbringen sollten. Ich wollte dies aber nicht machen, da ich der einzige Sohn meiner Familie bin. Einige Male wurde von mir verlangt, dass ich als Selbstmordattentäter weggehen soll. Ich habe mich aber geweigert. Dann wurde mir gesagt, dass ich als Führer, als Wegweiser, dienen soll. Sie haben mich von Peshawar mit zwei Personen nach Kabul geschickt. Als ich in Kabul war, sagte ich zu den beiden Personen, dass sie auf mich warten sollten, da ich Essen holen würde. Ich ging jedoch nach Hause zu meinen Eltern. Mein Vater fragte mich, warum ich gekommen sei und die Schule verlassen hätte. Ich habe meinem Vater alles erzählt und ich habe ihm auch gesagt, was von mir verlangt worden ist. Er hat dann gefragt, wo die beiden anderen Personen sind und ich sagte, dass diese in der Stadt seien. Mein Vater sagte dann, dass ich zu Hause bleiben sollte und nicht mehr weggehen sollte. Einmal in der Nacht klopfte es an unserer Haustür und mein Vater hat geöffnet. Mein Vater hat dann Angehörige der Taliban gesehen, welche Polizeiuniformen trugen. Bei uns zu Hause haben wir einen Stall, in welchem ein paar Kühe stehen. In diesem Stall habe ich mich dann versteckt. Sie durchsuchten unser Haus, jedoch haben sie mich nicht gefunden. Eine dieser Personen hat mit einer Waffe meine Schwester bedroht. Sie sagten, wenn sie mich nicht finden könnten, dann würden sie meine Schwester umbringen. Dann haben sie auf meinen Vater geschossen und dabei meinen Vater getötet. Dann gingen sie weg. Als sie weg waren, ging ich aus dem Stall. Ich habe gesehen, dass mein Vater schwer verletzt, blutig und bewusstlos war. Als ich verstanden habe, dass mein Vater tot ist, wurde ich selbst bewusstlos. Meine Familie brachte mich in ein Krankenhaus und ich war fünf Tage in diesem Krankenhaus. Dann kam mein Onkel, der Bruder meiner Mutter, zu mir. Er sagte, dass mein Vater wegen mir umgekommen ist und es besser wäre, wenn ich das Land verlasse. Ich sagte, dass ich meine Familie nicht alleine lassen könnte. Mein Onkel meinte, dass ich mir keine Sorgen machen müsste, da er sich um meine Familie kümmern würde. Einige Tage blieb ich noch bei meinem Onkel und dann habe ich meine Flucht organisiert."

Weitere Gründe für die Ausreise gebe es nicht. Nachgefragt, wer gewollt habe, dass er Selbstmordattentäter werde, gab der Beschwerdeführer an: "In dieser Schule gab es einige Lehrer, die mit uns dann gesprochen haben und gesagt haben, dass dies unsere Aufgabe sei und wir dies tun sollten." Er sei in der Koranschule Zubeyra in Peshawar in Pakistan gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe gewollt, dass er diese Schule besuche. Der Vater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer etwas lerne. Er habe gemeint, wenn der Beschwerdeführer schon nicht die Schule besucht habe, so solle er wenigstens in die Koranschule gehen. Damals habe es keine Möglichkeit gegeben, die Schule zu besuchen. Es sei Krieg gewesen und daher sei es nicht möglich gewesen, geregelt zur Schule zu gehen.

Befragt, was er zusammen mit den anderen beiden Personen in Kabul machen hätte sollen, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie haben von mir verlangt, dass ich mit diesen beiden Personen nach Kabul zum Außenministerium gehe. Wenn dann höhere Beamte oder höhere Personen kommen würden, so sollten wir diese dann als Selbstmordattentäter umbringen." Wann konkret sein Haus durchsucht worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Es sei aber etwa 15 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen. Befragt, wann konkret er nach Kabul geschickt worden sei, schrieb der Beschwerdeführer den 10.10.2009 nieder. Nachgefragt gab er an, dass er das Datum nicht in afghanischer Zeitrechnung nennen könne. Als Erklärung dafür gab er an, dass er an diesem Tag von Peshawar nach Kabul gefahren sei und auf der Fahrkarte sei das Datum 10.10.2009 gestanden. Zur Frage, wer konkret ihn nach Kabul geschickt habe, antwortete er, es seien die Leute gewesen, von denen er an der Schule unterrichtet worden sei, und zwar Mullah Ghani und Mullah Mussa. Vorgehalten, dass er angeführt habe, sich immer geweigert zu haben, Selbstmordattentäter zu werden, und nachgefragt, weshalb er dann trotzdem nach Kabul geschickt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe deshalb zugestimmt, damit er nach Kabul komme. Er habe sich gedacht, dass er dann dort einfach weglaufen könne.

Nachgefragt, ob er in der Heimat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Die beiden Personen, die mit ihm unterwegs gewesen seien, seien aber dann von der Polizei verhaftet worden. Da habe er Angst bekommen. Befragt, ob er die Ermordung des Vaters zur Anzeige gebracht habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe Angst gehabt, dass er als Beteiligter oder Beschuldigter festgenommen werden könnte.

Der Beschwerdeführer habe in der Heimat weder wegen seiner Religion noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Er sei auch nie politisch tätig gewesen. Betreffend etwaige Probleme mit Privatpersonen führte der Beschwerdeführer an, dass er einmal mit einem Verwandten Streitigkeiten wegen eines Grundstücks gehabt habe. Dieser Streit sei für seine nunmehrige Ausreise aber nicht von Bedeutung gewesen.

Nachgefragt, weshalb er nicht in einem anderen Teil seiner Heimat Schutz vor Verfolgung gesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das nicht möglich gewesen wäre. Die Taliban seien überall. Der sicherste Ort in Afghanistan sei Kabul und dort sei es auch nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat sei sein Leben in Gefahr.

Abschließend nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alle seine Fluchtgründe geschildert habe. Andere Gründe habe er auch nicht. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Angaben zu machen und wolle nichts mehr hinzufügen. Einer etwaigen Recherche im Heimatland stimme er zu. Den Dolmetscher habe er während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden.

Am 02.07.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Zu Beginn bestätigte der Beschwerdeführer, den anwesenden Dolmetscher in der Sprache Dari einwandfrei zu verstehen. Weiters gab er an, er sei völlig gesund und könne Angaben zu seinem Asylverfahren machen. Er habe mittlerweile seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde aus Afghanistan erhalten. Vorgehalten, dass es sich bei der Heiratsurkunde um eine Bestätigung eines Mullahs ohne Datum handle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in einem Dorf geheiratet. Dort sei es üblich, dass der Mullah ein Schreiben ausstelle. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass die vorgelegte Geburtsurkunde auf Echtheit überprüft werde. Weitere Dokumente habe er nicht. Er habe auch nie einen Führerschein besessen. An die Angaben, die er bis jetzt in seinem Verfahren gemacht habe, könne er sich gut erinnern. Sie seien vollständig und er habe die Wahrheit gesagt.

Zu seiner Person und zu den Lebensumständen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: "Ich bin im Dorf Deh Sabz in der Nähe von Kabul geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater war Landwirt. Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe zwei Schwestern. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe die Koranschule in Deh Sabz mit 12 Jahren besucht. Bis zu meinem 18. Lebensjahr besuchte ich dort die Schule. Dann fuhr ich nach Peshawar in Pakistan. Dort war ich in einem Internat namens Sobayra [Zubeyra]. Dort habe ich fünf Jahre eine normale Schule besucht. Bis 10.10.2009 besuchte ich die Schule in Peshawar und dann kehrte ich nach Afghanistan zurück, als ich dort Probleme bekam. Für das Internat haben wir nichts bezahlt. Das war ein freies Internat. Mein Vater hat mir ab und zu Taschengeld mitgeschickt. Ich möchte dazu sagen, dass mein Hauptwohnsitz immer in Peshawar war. Dort habe ich die Schule besucht und auch gewohnt. In den Ferien fuhr ich immer wieder nach Hause zu meinen Eltern. Aber dann kehrte ich wieder nach den Ferien nach Peshawar zurück. Ich habe meine Frau am 22.03.2009 (afghanisches Datum: 02.01.1388) traditionell geheiratet. (Anmerkung: Der Antragsteller legt eine Bestätigung ohne Datum vor. Dazu erklärt er, dass dies eine Bestätigung über die Eheschließung sei.) Meine Frau und ich haben keine Kinder. Als wir geheiratet haben, blieb meine Frau weiterhin bei meinen Eltern. Wir lebten aber niemals im gemeinsamen Haushalt. Meine Frau hält sich zurzeit bei meiner Mutter auf. Ich habe die letzten fünf Jahre nicht gearbeitet. Meine Familie hatte niemals finanzielle Probleme. Wir waren immer eine Durchschnittsfamilie. Mein Vater hat mein Leben finanziert. Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bin islamischen Glaubens."

Die Gattin des Beschwerdeführers heiße Bibi und sei die Tochter des Zaher Khan und der Gull Mina. Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer sie kenne gelernt habe, führte er aus, dass sein Vater die Gattin für ihn ausgesucht habe. Er selbst habe sie davor nicht gekannt. Es sei eine arrangierte Hochzeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am Tag der Hochzeit kennen gelernt. Davor habe er sie nicht gekannt.

Zur Hochzeit schilderte der Beschwerdeführer: "In unseren [Dörfern] ist es so, dass wir als Kinder keine Rechte haben, selbst die Partner auszusuchen. Mein Vater hat für mich meine Frau, die ebenfalls zu unserer Volksgruppe gehört, ausgesucht. Dann hat er in meinem Namen um die Hand angehalten. Dann hat er mich in Pakistan benachrichtig. In meiner Abwesenheit fand die Verlobung statt. Ich selbst war bei meiner eigenen Verlobung nicht dabei. Nach ca. einem Jahr fand unsere Hochzeit statt. Auch während dieser Zeit habe ich meine Frau nicht getroffen. Wie ich schon vorhin gesagt habe, haben wir uns erst am Tag unserer Hochzeit kennen gelernt. Zu dieser Zeit hatten wir Ferien in Pakistan. Ich habe auch zusätzlich um eine Erlaubnis gebeten. Deshalb war ich lediglich zwei Monate in Afghanistan. Dann kehrte ich alleine nach Peshawar zurück. Meine Frau blieb bei meiner Mutter in Afghanistan."

Anschließend wurde der Beschwerdeführer abermals zu seiner Ausreise befragt.

In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, sodass er vorbrachte: "In meinem Internat wurden wir vom Jihad unterrichtet. Hier wurden wir auch dazu ausgebildet und indoktriniert, um Suizid zu begehen. Das wurde immer wieder von den Lehrern wiederholt. Das wollte ich aber nicht. Vor mir sind viele Leute aus der Schule weggegangen, um als Selbstmörder ihre Aufgaben in verschiedenen Regionen in Afghanistan zu erfüllen. Das wollte ich aber nicht. Im Laufe der Jahre haben die Lehrer immer wieder zu mir gesagt, dass ich am Jihad teilnehmen soll, nämlich als Selbstmordattentäter. Das wollte ich aber nicht machen. Eines Tages haben die Lehrer zu mir gesagt, dass ich zumindest als Wegführer den anderen Selbstmordattentätern das Außenministerium zeige. Das habe ich auch gemacht. Ich begleitete diese Leute bis nach Kabul. In Kabul habe ich zu diesen Leuten gesagt, dass sie am Ort stehen sollen, damit ich ihnen etwas zum Essen bringe. Ich nützte die Gelegenheit aus und ging nach Hause nach Deh Sabz. Mein Vater fragte mich, warum ich nicht in der Schule bin. Ich erzählte ihm die ganze Geschichte. Nach ca. einem Monat kamen unbekannte uniformierte Männer zu uns nach Hause. Sie haben an unserer Tür geläutet. Mein Vater machte die Tür auf und diese Leute gaben sich als Polizisten an. Sie kamen herein und durchsuchten das ganze Haus. An diesem Abend habe ich die Arbeit im Stall verrichtet. Ich war nicht im Haus. Ich versteckte mich im Stall. Als diese Männer mich nicht gefunden haben, haben sie zu meinem Vater gesagt, dass sie meine kleine Schwester töten werden, wenn er zu ihnen nicht sagt, wo sich sein Sohn befindet. Mein Vater kam darauf, dass diese Männer keine Polizisten waren. Er wollte die Polizei benachrichtigen. Auf der Stelle wurde er erschossen. Dann sind diese Leute geflüchtet. Als ich ins Haus ging, sah ich das Blutbad. Daraufhin wurde ich ohnmächtig. Als ich zu mir kam, war ich im Krankenhaus. Mein Onkel hat mich dann im Krankenhaus abgeholt und zu sich nach Hause mitgenommen. Er hat dann meine Ausreise organisiert. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet."

Im Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer zu weinen begann. Nachgefragt erklärte er, dass er alles gesagt habe und sonst nichts mehr angeben wolle. Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen gestellt und er führte weiter aus, dass die Lehrer im Jahr 2007 begonnen hätten, ihn für den Jihad zu motivieren. Sie hätten vor der Klasse immer einen Vortrag über den Jihad gehalten. Abermals nachgefragt, wann er persönlich dazu motiviert worden sei, gab er an, die Lehrer seien an einem Tag im siebenten Monat 1388 (Oktober 2009) zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, nach Kabul zu fahren und sich in die Luft zu jagen. Zum ersten Mal hätten die Lehrer im Jahr 2007 begonnen, vor der Klasse Werbung für den Jihad zu machen. Erst 2009 hätten sie den Beschwerdeführer persönlich angesprochen. Zwei Lehrer namens Mussa und Maulawi Ghani seien zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer sei ins Büro der Lehrer gerufen worden; beide seien im Büro gewesen. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er nicht am Jihad teilnehmen und sich nicht in die Luft sprengen wolle. Der Jihad sei der wahre heilige Krieg. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet, warum er unschuldige Menschen töten solle. Nachgefragt, was weiter passiert sei, schilderte er: "Sie sind zornig geworden. Sie haben mir gesagt, dass ich kein Moslem bin. Dann bin ich in mein Zimmer zurückgegangen. Nach ca. drei Tagen wurde ich wieder in ihr Büro bestellt. Sie haben zu mir gesagt, dass ich zumindest zwei Jungen zum Außenministerium in Kabul führen soll, damit diese sich zumindest in die Luft jagen können."

Weiter nachgefragt, was der Beschwerdeführer dann gemacht habe, antwortete er: "Ich habe zu diesen Leuten wieder gesagt, dass ich das nicht machen will. Diese Leute haben dann gesagt, dass sie mich auf der Stelle umbringen werden, wenn ich diese Leute nicht nach Kabul führe. Ich bekam Angst und stimmte zu. Ich dachte mir, dass ich diese Leute nach Kabul mitnehme und sie dann auf dem Weg stehen lasse und flüchte. Das habe ich auch gemacht."

Dazu, wie er mit den beiden nach Kabul gefahren sei, schilderte der Beschwerdeführer: "Nach zwei Tagen um ca. 6 Uhr in der Früh kamen diese Lehrer mit zwei jungen Männern. Sie fuhren uns zur Bushaltestelle. Dort kauften sie für uns die Bustickets nach Kabul. Diese Leute haben zu mir gesagt, dass ich eine Telefonnummer bekomme werde. Wenn wir in Kabul ankamen, sollten wir diese Nummer wählen. Wie würden dann abgeholt werden. Erst in Kabul hätten diese jungen Männer die nötigen Westen mit Zündstoffen bekommen. Wie ich schon vorhin gesagt habe, sind wir nach Kabul gefahren. Als wir dort ankamen, bin ich zu meinem Vater gefahren." Die Selbstmordattentäter seien etwa 18 und 20 Jahre alt gewesen. Einer habe aus der Provinz Helmand gestammt und der andere aus der Provinz Kunar.

Nachgefragt, was der Beschwerdeführer in den letzten beiden Tagen vor der Abfahrt nach Kabul erlebt habe, meinte er: "Nun möchte ich mich berichtigen. Ich wurde nach ca. 15 Tagen wieder ins Büro bestellt. Während dieser zwei Tage habe ich nichts erlebt. Ich besuchte auch nicht die Schule. Ich musste mich vorbereiten. Am ersten Tag sollte ich mich ausruhen. Am zweiten Tag sind diese zwei Lehrer mit den zwei jungen Männern zu mir ins Zimmer gekommen. Sie haben uns erklärt, wie die Westen mit den Zündstoffen funktionieren und wie wir uns zu verhalten haben."

Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er über den Gebrauch von Sprengstoff unterrichtet werden sollte, wenn er am Attentat gar nicht teilnehmen habe sollen, gab der Beschwerdeführer an, die jungen Männer hätten den Weg nicht gekannt. Er sei nur deren Wegweiser gewesen. Der Vorhalt wurde noch einmal wiederholt und der Beschwerdeführer erklärte: "Diese jungen Männer haben auch frei und haben an den Unterrichten nicht teilgenommen. Diese Lehrer sind zu uns gekommen und haben uns gezeigt, wie die Westen zu funktionieren und so weiter."

Weiter vorgehalten, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen seit 2007 gewusst habe, welche Einstellung die Schule vertreten habe, und nachgefragt, was er dagegen unternommen habe, entgegnete er: "Mir war es nicht bewusst, dass diese Leute eines Tages zu mir kommen und mich auffordern würden, als Selbstmordattentäter zu fungieren. Ich dachte, diese Leute machen einfach Werbung. Wer sich als Freiwilliger in die Luft jagen will, soll sich melden, und wer nicht, soll einfach weiter die Schule besuchen."

Vorgehalten, dass es unglaubwürdig sei, dass er bis 2009 in der Schule geblieben sei, obwohl er gewusst habe, dass diese von Terroristen geführt werde und obwohl er deren Einstellung nicht geteilt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe deshalb die Schule nicht verlassen, weil er dort weiterhin Unterrichtseinheiten bekommen habe. Befragt, ob sein Vater über die Sache Bescheid gewusst habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, mein Vater wusste Bescheid, dass Leute freiwillig nach Afghanistan geschickt werden, um sich dort als Attentäter in die Luft jagen. Er hat immer gemeint, dass diese Leute Freiwillige seien und die anderen werden in Ruhe gelassen, wenn sie an solche Aktionen nicht teilnehmen."

Vorgehalten, dass er im Zuge der letzten Einvernahme angegeben habe, eine Koranschule besucht zu haben, während er heute gesagt habe, dass er eine normale Schule besucht habe, die mit einem Internat kombiniert gewesen sei, berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Dolmetscher ein Iraner gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er an der Schule über den Koran gelernt habe. Er habe auch angegeben, dass er nur religiöse Bücher studiert habe.

Weiter vorgehalten, dass er einmal gesagt habe, er habe deshalb kein Selbstmordattentäter sein wollen, weil er der einzige Sohn der Familie sei, und ein andermal erklärt habe, er habe keine unschuldigen Menschen töten wollen, gab der Beschwerdeführer an, die Fragen seien ihm bei der letzten Einvernahme nicht so konkret gestellt worden. Er habe keine unschuldigen Menschen töten wollen. Bei dieser Aussage bleibe er.

Zum Vorhalt, dass er letztens gesagt habe, man habe ihn mehrmals dazu aufgefordert, Selbstmordattentäter zu werden, während er heute gesagt habe, dass er nur ein einziges Mal dazu aufgefordert worden sei, meinte der Beschwerdeführer, er wolle bei seiner heutigen Aussage bleiben. Er habe niemals gesagt, dass man von ihm einige Male verlangt habe, als Selbstmordattentäter zu fungieren.

Zur Anschrift des Außenministeriums in Kabul befragt, gab er an, es liege in Deh Afghanan. Das Finanzamt liege an der linken Seite des Außenministeriums. Er hätte die beiden jungen Männer zum Außenministerium führen sollen.

Vorgehalten, dass sein Vorbringen auch deshalb unglaubwürdig sei, weil jeder wisse, wo das wichtige Gebäude des Außenministeriums stehe, und es auch nicht erklärlich sei, weshalb die Komplizen die jungen Männer nicht selbst abholen hätten können, sodass die Hilfe des Beschwerdeführers nicht nötig gewesen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, die jungen Männer seien nicht aus Kabul gewesen. Außerdem seien die Komplizen wichtige Leute gewesen und hätten es nicht riskieren wollen, gefasst zu werden.

Vorgehalten, dass er mehrmals gesagt habe, die Lehrer hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht als Wegweiser nach Kabul fahren wolle, und, dass auch sein Vater davon gewusst habe, sodass es nicht glaubhaft sei, dass er unter diesen Umständen noch über ein Monat zu Hause geblieben sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass diese Leute zu seiner Familie nach Deh Sabz kommen würden.

Der Beschwerdeführer sei nirgends vorbestraft. Er sei in der Heimat weder von der Polizei noch einer anderen staatlichen Organisation gesucht worden. Er befürchte aber, dass sie ihn als Attentäter vielleicht suchen würden. Ebenso wenig sei er in der Heimat jemals angehalten, festgenommen oder inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe weder Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, noch sei er jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei er in Afghanistan nicht von staatlicher Seite verfolgt worden. Abgesehen von dem bereits Geschilderten habe es nie irgendwelche Übergriffe auf seine Person gegeben und sei auch niemand an ihn herangetreten.

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Diese Leute würden ihn überall suchen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderfeststellung betreffend Afghanistan Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete und erklärte: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben."

Betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er sei am 12.06.2010 in Österreich eingereist, sei seit seiner Einreise hier aufhältig und habe nie einen anderen Aufenthaltstitel als den aus dem Asylverfahren gehabt. Der Beschwerdeführer sei in der Grundversorgung und bekomme Sozialhilfe. Tagsüber mache er nichts. Er habe noch keinen Deutschkurs absolviert. Erst ab kommenden Dezember werde er einen besuchen. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ebenso wenig sei er erwerbstätig. Er habe keine Bindungen zu Österreich und habe hier niemanden, weder Familie oder Verwandte noch Freunde. Seine Familie sei in Afghanistan.

Mit etwaigen Erhebungen vor Ort sei der Beschwerdeführer einverstanden. Er habe nun alles gesagt und habe den Dolmetscher durchgehend einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokoll nahm er folgende Ergänzung vor: "Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Nur möchte ich sagen, dass ich nach drei Tagen wieder im Büro bestellt war und nicht nach 15 Tagen. Das war ein Fehler von mir."

In der Folge veranlasst das Bundesasylamt die Übersetzung der Bescheinigungsmittel und beauftragte das Landeskriminalamt mit einer urkundentechnischen Untersuchung der vorgelegten Geburtsurkunde. Aus dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 03.08.2010 ergibt sich, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine Totalfälschung handelt.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.09.2010 das vorliegende Ermittlungsergebnis betreffend die Geburtsurkunde vorgehalten. Er gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Nein, das stimmt nicht. Ich persönlich habe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung meiner Geburtsurkunde beantragt. Meine Geburtsurkunde habe ich im Jahr 2006 (afghanisches Datum: 1385) erhalten. Bei der Antragstellung habe ich die Geburtsurkunde meines Vaters und ein Foto von mir gehabt. So konnte ich meine Geburtsurkunde bekommen. Mehr kann ich dazu nicht sagen."

Abschließend befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Ich will nur sagen, dass meine Geburtsurkunde nicht gefälscht ist. Sie ist original. Ich habe sie persönlich in Afghanistan erhalten. Ich sage wirklich die Wahrheit. Damals musste ich sogar zu unserem Dorfvorsteher gehen, damit er meine Identität bestätigt."

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.10.2010, Zl. 10 05.081-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel und unglaubwürdig sei.

Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft machen habe können, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsland maßgeblich gewesen seien, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliege, um die Außerlandeschaffung der Person des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Die europäischen Kontrollinstanzen würden bei der Anwendung des Art. 3 EMRK, was die Intensität der Bedrohungssituation angehe, einen sehr strengen Maßstab anlegen. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne ebenfalls nicht die Rede sein.

Jedenfalls könne der Beschwerdeführer sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Diese Ansicht werde auch in der Rechtsprechung vertreten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.04.2003, Az.: 1 Bf 104/01.A; VG Bremen, Urteil vom 28.08.2003,

Az.: 2 K 1809/01.A; VG Minden, Urteil vom 17.02.2003, Az.: 9 K 2481/01.A; VG Leipzig, Urteil vom 05.12.2002, Az.: A 4 K 31015/99VG;

VG Chemnitz, Urteil vom 18.07.2002, Az.: A 4 K 30024/98).

Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage - vor allem mit seiner Berufserfahrung als Landwirt und Bauarbeiter - finden könne. Er gehöre nicht zu den Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien. Zudem habe der Beschwerdeführer weder angegeben, dass er wirtschaftliche oder finanzielle Probleme gehabt habe oder habe.

Der Beschwerdeführer habe vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten. Zudem habe er selbst angegeben, dass er bereits einer Beschäftigung nachgegangen sei. Ihm könne auch im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden, dass er in seiner Heimat eine derartige Beschäftigung annehmen könne und für seinen Unterhalt sorgen könne.

Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er im erstinstanzlichen Verfahren den Grund seiner Flucht bereits dargelegt und ausgeführt habe. Er werde innerhalb der nächsten drei Wochen eine ausführliche Beschwerdeergänzung einbringen, müsse sich zuvor aber noch mit einem Rechtsvertreter und einem Dolmetscher beraten, was bis jetzt aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Jedenfalls stelle er den Antrag auf geeignet erscheinende Recherchen und Ermittlungen zu seinem Vorbringen und den Antrag, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Er ersuche, auch betreffend subsidiären Schutz entsprechende Recherchen durchzuführen.

Mit Schreiben vom 06.12.2010 brachte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Beschwerdeergänzung ein, aus deren Übersetzung sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte wiederholte, wobei er zusammengefasst angab: Er sei im Jahr 2005 nach Pakistan gereist und habe sich bei einer Koranschule angemeldet. In den Ferien sei er immer wieder nach Hause gefahren. In der Koranschule sei er über den Jihad unterrichtet worden. Er habe dem aber keine Bedeutung zugemessen und sei weiterhin zur Schule gegangen. Im Jahr 2007 sei er von einem der größten Lehrer in dessen Büro zitiert worden. Der Lehrer habe ihn dazu aufgefordert, in Kabul den Jihad zu führen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und der Lehrer sei sehr wütend geworden. Drei Tage später habe er den Beschwerdeführer wieder ins Büro zitiert und ihm erklärt, dass er mit zwei Personen nach Kabul fahren müsse, um diesen das Außerministerium zu zeigen. Nachdem der Beschwerdeführer abermals abgelehnt habe, das zu tun, sei ihm gedroht worden, dass man ihn umbringen werde. So habe er den Plan akzeptiert und habe gehofft, dass er in Kabul die Möglichkeit haben werde, zu flüchten. Am 19.07.1388 (11.09.2009) sei er mit den zwei Personen nach Kabul gereist und es sei ihm tatsächlich gelungen, zu flüchten. Sein Vater habe so die ganze Geschichte erfahren und habe ihn davon abgehalten, wieder nach Pakistan zu reisen. Am 24.08.1388 (15.10.2009) seien ein paar bewaffnete und als Polizisten verkleidete Männer nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Er habe sich gerade im Stall bei den Tieren aufgehalten. Der Vater habe erkannt, dass die Männer Taliban gewesen seien und habe die Polizei rufen wollen, woraufhin die Taliban den Vater erschossen hätten und dann geflohen seien. Beim Anblick des toten Vaters sei der Beschwerdeführer in Ohnmacht gefallen, der Onkel habe ihn daraufhin in ein Krankenhaus gebracht. Nach der Beisetzung des Vaters habe sich der Beschwerdeführer mit der ganzen Familie beim Onkel aufgehalten. Am 19.09.1388 (10.12.2009) habe er seine schlepperunterstützte Ausreise angetreten.

Per Fax vom 17.10.2011 wurde vom Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Per Fax vom 05.12.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe und übermittelte für die Zeiträume von 10.12.2010 bis 15.05.2011 und von 09.06.2011 bis 31.10.2011 Arbeitsbescheinigungen. Er sei bei der angeführten Pizzeria auch weiterhin beschäftigt und sei selbsterhaltungsfähig. Zudem wurde eine Meldebestätigung übermittelt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und sich bereits sozial und gesellschaftlich integriert habe. Er könne zwar aufgrund seiner Arbeitszeiten keinen Deutschkurs besuchen, übe die deutsche Sprache aber in der Freizeit mit Bekannten und habe schon große Fortschritte gemacht.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 gab der Beschwerdeführer abermals seine aktuelle Meldeadresse bekannt.

Mit Schreiben vom 09.01.2014 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ihre Bevollmächtigung bekannt, erstattete zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Stellungnahme und legte entsprechende Bescheinigungsmittel vor (Versicherungsdatenauszug vom 19.09.2013, Meldezettel vom 17.09.2013, Sprachdiplom Deutsch Grundstufe A2 vom 31.07.2013). Vorgelegt wurde zudem ein Arztbrief vom 03.09.2013, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei und bei ihm eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert worden sei.

Am 28.01.2014 wurde als neues Bescheinigungsmittel eine Teilnahmebestätigung an einer AMS-Kursmaßnahme ("Deutsch lernen und Arbeit suchen"/"English Basics More") vom 20.01.2014 vorgelegt.

Am 06.03.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Bescheide zu erteilten Beschäftigungsbewilligungen für die Zeiträume von 20.02.2014 bis 19.02.2015 (Tätigkeit als Abwäscher) und von 04.02.2014 bis 04.05.2017 (Tätigkeit als Koch) ein.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG. Der Fristsetzungsantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, Zl. W213 1416451-1/16Z, wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Am 15.04.2014 erstattete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag gemäß § 30 Abs. 1 VwGG.

Am 06.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"(...) VR befragt den BF, ob er den D gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ich habe psychische Probleme, mir geht es nicht gut. Körperlich bin ich gesund und kann der Verhandlung folgen.

VR: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

BF: Ich bin in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente.

Der BFV legt einen Arztbrief von Dr. Johanna SOMMER, Fachärztin für Psychiatrie vom 27.0ß6.2014 vor, welcher als Anlage A zum Akt genommen wird.

(...)

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen bzw. Befragungen immer die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Das werde die auch heute tun. Ich möchte aber angeben, dass ich bei meinen Einvernahmen vor dem BFA und der Polizei nur iranische Dolmetscher hatte. Ich spreche etwas Dari, aber die iranischen Dolmetscher haben Farsi gesprochen. Es gibt Unterschiede in den Sprachen, dadurch entstanden einige Missverständnisse und wurde vieles falsch übersetzt.

VR: Nennen Sie bitte die genauen Fluchtgründe bzw. Beweggründe Ihrer Ausreise aus Afghanistan.

BF Ich musste aufgrund meiner Probleme, die ich in Afghanistan hatte, meine Heimat verlassen. Es war mein Leben in Gefahr und konnte ich dort nicht mehr in Sicherheit leben.

VR: Welche Probleme hatten Sie?

BF: Wir haben in einem Dorf, im Distrikt Deh Sabz, der zur Provinz Kabul gehört, gelebt. Mein Vater hatte in unserem Heimatdorf Grundstücke. Ich habe seit meiner Kindheit meinem Vater auf den Grundstücken geholfen. Ich hatte keine Möglichkeit, die Schule zu besuchen. Wenn ich Zeit hatte, ging ich zur Moschee und habe dort gelernt. Nachdem mein Vater gesehen hatte, dass ich keine Möglichkeit hatte, in Afghanistan eine Schule zu besuchen, hat er mich nach Pakistan geschickt, um dort in einer Madrasa zu lernen. Mein Vater wollte mir eine Ausbildung ermöglichen. Im Jahr 2005 erfolgte meine Reise nach Pakistan, nach Peshawar, und wurde ich in der Madrasa namens Zubaira, welche sich in Jam befindet, aufgenommen. Ich habe auch dort geschlafen. Es war ein Internat. Als ich Ferien hatte, bin ich nach Kabul gefahren.

Bis zum Jahr 2007 wusste ich nicht, um welche Madrasa es sich handelt. Erst nach dem Jahr 2007 wurde mir klar, um welche Madrasa es sich handelt, weil über den Djihad und andere Dinge gesprochen wurde. Sie haben uns aufgefordert, dass wir gegen die ausländischen Truppen und gegen die afghanische Polizei vorgehen und gegen diese kämpfen sollen. Bis 2009 habe ich dies nicht so ernst genommen. Im Jahr 2009 sind sie persönlich an mich herangetreten und haben mit mir darüber gesprochen. Sie forderten mich auf, dass ich auch gegen diese Truppen etwas unternehme, und wurde ich auch aufgefordert, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Ich habe das aber abgelehnt. Sie sind böse auf mich geworden, haben mich beschimpft und forderten mich auf, aus dem Büro zu gehen.

VR: Können Sie die Personen nennen, die Sie konkret aufgefordert haben, einen Selbstmordanschlag zu verüben?

BF: Es waren hochrangige Personen in dieser Madrasa. Einer davon war Ghani, der andere hieß Mousa. Drei Tage später kamen sie wieder zu mir und sagten, dass ich ihre Aufforderung nicht nachgekommen bin, und stellten mich jetzt vor einen anderen Auftrag. Sie forderten mich auf, dass ich zwei Personen nach Kabul begleiten soll und führen soll.

VR: Wissen Sie noch, wer diese beiden Personen waren?

BF: Diese Personen hießen Khodai Noor aus Kunar und Masoud aus Helmand. Sie gaben mir auch eine Telefonnummer von einer Person in Kabul und trugen mir auf, wenn wir angekommen seien, sollten wir diese Person kontaktieren. Diese Person in Kabul hieß Zabihullah. Ich wollte auch diesen Auftrag ablehnen, sie drohten mir aber, dass sie mich auf der Stelle umbringen würden, sollte ich ihren Auftrag nicht ausführe bzw. diesen Auftrag ablehne. Ich dachte, dass ich diese Chance nützen werde, um die Madrasa zu verlassen. Wenn ich mich auf den Weg nach Kabul begebe, werde ich fliehen. Aus diesem Grund habe ich zugestimmt, und bin von Peshawar nach Kabul gefahren. Als wir in Kabul waren, habe ich diese beiden Personen unter dem Vorwand, etwas zu Essen zu besorgen, warten lassen, und bin geflüchtet. Ich bin dann nach Hause gegangen. Mein Vater fragte mich, warum ich vorzeitig nach Hause gekommen bin, da meine Ausbildung ja noch nicht abgeschlossen sei. Nachdem ich alles meinem Vater erzählt habe, sagte er mir, dass ich nicht mehr in die Madrasa zurückkehren solle. Einige Zeit später kamen Personen in Polizeiuniformen zu unserem Haus. Ich war im Stall und habe unsere Tiere mit Wasser und Futter versorgt. Die Personen fragten nach mir und wo ich mich aufhalte. Die Personen haben unser Haus durchsucht. Nachdem ich nicht gefunden wurde, haben sie eine Pistole an den Kopf meiner jüngeren Schwester gehalten und haben gedroht, dass sie meine Schwester umbringen würden, wenn meine Familie mich nicht übergibt. Mein Vater ist aufgrund dessen klargeworden, dass diese Personen keine Polizisten sondern Taliban sind. Er holte sein Handy und wollte die Polizei verständigen. Als sie darauf gekommen sind, dass mein Vater die Polizei verständigen wollte, haben sie meinen Vater erschossen. Danach haben sie unser Haus verlassen. Als ich aus dem Stall kam, sah ich, dass mein Vater blutverschmiert und erschossen da lag. Ich wurde ohnmächtig. Ich wusste dann nicht mehr, was passiert war. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich ins Krankenhaus gebracht. Dort bin ich aus der Ohnmacht erwacht. Als ich das Bewusstsein wieder erlangte, bemerkte ich, dass ich mich im Krankenhaus befand. Mein Onkel und meine Mutter haben mich dann mehrmals aufgefordert, dass ich meine Heimat verlassen solle. Ich würde sonst wie mein Vater enden. Ich wollte meine Familie, meine Mutter, meine beiden Schwestern und meine Frau nicht alleine zurücklassen. Mein Onkel versicherte mir aber, dass er für sie sorgen würde, und wollte, dass ich Afghanistan verlasse. Mein Onkel hat einen Schlepper organisiert, der mich mit einem gefälschten Reisepass und Visum auf dem Luftweg in den Iran gebracht hat. In weiterer Folge brachte mich der Schlepper über die Türkei und von dort weiter, über mir unbekannte Länder, bis nach Österreich. Als ich in Österreich war, wusste ich nicht, wo ich angekommen bin. Ich wurde von der Polizei im Zug kontrolliert und festgenommen. Ich habe dann bemerkt, dass ich in Österreich bin und habe in weiterer Folge um Asyl angesucht.

VR: Wie sind Sie von der Türkei nach Österreich gefahren?

BF: Ich bin in einem LKW, verdeckt durch eine Plane, nach Österreich gekommen. Ich habe aus Österreich mit meiner Familie Kontakt aufgenommen. Mein Onkel teilte mir mit, dass die Taliban wieder zu unserem Haus gekommen sind und meine Mutter nach meinem Verbleib befragten. Die Taliban haben meiner Familie mitgeteilt, dass sie wussten, dass ich ein Spion der Regierung bzw. der ausländischen Truppen war. Sie haben meinen Cousin, den Sohn meines Onkels, der sich im Haus befand, welcher von den Taliban für meinen Bruder gehalten wurde, mitgenommen. Als meine Mutter versucht hatte, meinen Cousin zu retten, haben die Taliban auf sie eingetreten und sie dabei am Rücken so schwer verletzt, dass sie im Krankenhaus operiert werden musste. Ihr wurde eine Metallschiene verordnet bzw. muss sie diese tragen.

VR: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?

BF: Es war ca. Ende 2010.

VR: Haben sich solche Vorfälle wiederholt?

BF: Ich hatte nach diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zu meiner Familie gehabt. Ich weiß es nicht. Ich habe auch keine Informationen darüber, ob meine Familie noch lebt, wo sie sich aufhält oder was aus ihnen geworden ist.

VR: Als Sie in der Koranschule aufgefordert wurden, ein Selbstmordattentat zu verüben bzw. zwei Personen nach Kabul zu führen, wurden Sie dabei bedroht?

BF: Als ich das erste Mal den Auftrag ablehnte, wurden sie böse auf mich, haben mich beschimpf und aus dem Büro verwiesen. Beim zweiten Mal haben sie mich bedroht. Sie drohten mir damit, dass sie mich auf der Stelle töten würden, sollte ich diese Personen nicht führen.

VR: Kannten Sie die Gründe dieser Personen für ihren Aufenthalt in Kabul?

BF: Sie haben von mir verlangt, dass ich einen Selbstmordanschlag verübe, was sie beiden anderen vorhatten, weiß ich nicht.

VR: Ihrer Vertreterin wurde eine Zusammenstellung über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ausgehändigt. Es wird aber nur auf die Lage in Ihrer Heimatregion Kabul eingegangen werden. Durch den Dolmetscher wird der Bericht betreffend der Region Kabul vorgelesen und übersetzt. Der VR gibt dem BF nun Gelegenheit, zu der Zusammenstellung eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Ich bestätige diese Ausführungen. Möchte noch hinzufügen, dass gestern. 05.08.2014, ein Anschlag durch einen afghanischen Polizisten bzw. Militärangehörigen an einem amerikanischen General verübt wurde. Dabei wurde der amerikanische General getötet und der deutsche verletzt.

VR: Wie weit ist Ihr Dorf von der Stadt Kabul entfernt?

BF: Unser Dorf liegt ca 29 oder 30 km von der Stadt entfernt. Es gibt aber keine gut, ausgebauten Straßen. Wenn man sich aber trotzdem auf die Reise macht, dauert es sehr lange, auf Grund des schlechten Zustandes.

VR: Welche Angehörigen haben Sie noch in Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich habe schon sehr lange keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich weiß nicht, wo wer lebt. Zum damaligen Zeitpunkt haben meine Mutter, meine Schwestern und meine Frau in unserem Dorf gelebt.

VR: Hatte Ihr Vater Grundstücke?

BF: Ja, wir hatten einen Garten mit 3.500 Weinstöcken und hatten auch Ackerland. Wir hatten ca 3 Hektar Land.

VR: Wie viele Tiere hatten Sie?

BF: Wir hatten insgesamt 15 Tiere, darunter 4 bis 5 Rinder

VR: Waren Sie der einzige Sohn Ihres Vaters?

BF: Ja.

VR: Könnten Sie in Afghanistan von dieser Landwirtschaft leben?

BF: Es ging uns wirtschaftlich sehr gut. Hätten wir nicht die Probleme mit den Taliban gehabt, wäre ich als Landwirt in Afghanistan geblieben.

VR: Stimmt das, dass Sie seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben? BF: Ja, das stimmt. Ich habe ca. seit Ende 2010 keinen Kontakt mehr. Ich kann aber über das genaue Datum keine Angaben mehr machen.

VR: Wissen Sie, wem diese Landwirtschaft jetzt gehört, oder wer sie bewirtschaftet?

BF: Ich habe keinerlei Information.

VR: Der Dolmetscher liest aus der Zusammenstellung den Beitrag betreffend Rückkehr in die Heimat vor. Dieser Beitrag wird auch übersetzt. Der VR gibt dem BF nun Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

BF: Ich bin seit einigen Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen und kann diesbezüglich keine Angaben machen.

VR: Der Dolmetscher liest den Beitrag betreffend Risikogruppen vor. Dieser wird ebenfalls übersetzt. Auch zu diesem Berichtsbeitrag erhält der BF durch den VR nun Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Ich betätige die Angaben.

VR: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Ich wohne privat in Salzburg. Vorher habe ich mich in Zell am See aufgehalten.

VR: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

BF: Ja, ich arbeite in Salzburg in der Küche als Küchenhilfe bzw. bereite ich alle Speisen zu.

Die BFV legt Bestätigungen vor:

  1. Bestätigung über die Einstiegsprüfung zum Pflichtschulabschluss

  2. Bestätigung des Hotel Bräuwirth

  3. Beschäftigungsbewilligung

  4. Sozialversicherungsnachweis (Versicherungsdatenauszug)

Die Unterlagen werden zum Akt genommen als Anlage B bis E

VR: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?

BF: Ich habe hier keine Familienangehörigen, aber sehr viele österreichische Freunde.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet und habe ich nichts mehr weiter zu fragen.

Der VR gibt der BFV nun Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

BFV: Es wird beantragt, dem BF Asyl aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung durch die Taliban zu gewähren. Die Taliban unterstellen dem BF, gegen die von den Islamisten verfolgten Ziele und damit für die afghanische Regierung bzw. die ausländischen Streitkräfte zu sein. Denn in dem der BF seinem Auftrag, sich an einem Selbstmordanschlag zu beteiligen, nicht gefolgt ist, brachte er diese politische Gesinnung zum Ausdruck. Im Folgenden ähnlich gelagerten Fällen gewährte das BVwG Asyl: W118 1426318-1 vom 26.06.2014, W131 1431328-1 vom 22.07.2014 sowie W124 1436349-1 vom 19.05.2014. Mangels Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen besteht für den BF kein staatlicher Schutz. Ebenso wenig besteht eine interne Fluchtalternative, zum einem mangels Relevanz (die Taliban sind in ganz Afghanistan in der Lage, Personen aufzuspüren), zum anderen mangels Zumutbarkeit (der BF verfügt in keinem sicheren Teil Afghanistans über ein für die Existenzsicherung notwendiges familiäres Netz).

In eventu wird beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da sich die Sicherheitslage auch in der Provinz Kabul verschlechtert hat bzw. äußerst instabil bleibt. Weiters hat der BF seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr ein stützendes familiäres Netz zur Verfügung stünde, ohne ein solches ist die Existenzsicherung jedoch nicht garantiert (Vergleich hierzu beispielhaft für die diesbezüglich gängige Rechtsprechung des BVwG, folgendes Erkenntnis: W213 1418373-1 vom 02.07.2014).

Zu den Länderberichten wird wie folgt Stellung genommen: Sie beschreiben zwar eine vergleichsweise stabile Sicherheitslage in Kabul, beziehen sich damit aber hauptsächlich auf die Stadt Kabul, im ländlichem Bereich, aus dem der BF stammt, ist die Sicherheitslage jedoch noch schlechter, was sich auch aus den Feststellungen zur verschlechterten Sicherheitslage im Norden Afghanistans ableiten lässt. Die Schutzfähigkeit der ANP in Kabul im Fall des BF wird unter Hinweis auf Seite 25 f. der UNHCR Richtlinien vom 06.08.2013 bestritten. Weiters belegen die Länderberichte, die nicht existente interne Fluchtalternative, die schwierige Situation für psychisch kranke Rückkehrer sowie die Problematik bei einer Rückkehr ohne familiäres Netz. Schließlich fällt der BF auch unter drei der in den Risikogruppen genannten Gruppen: Personen die vermeintlich die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen, Männer im wehrfähigen Alter, Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die islamischen Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Auch Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Gruppen auch in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung werden bestätigt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus dem Dorf Shikhu, Distrikt Deh Sabz, Provinz Kabul und lebte dort von Geburt an. Von seinem zwölften bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr besuchte der Beschwerdeführer die Koranschule in Deh Sabz. Im Jahr 2005 schickte der Vater den Beschwerdeführer nach Peshawar in Pakistan in eine Madrasa [Koranschule] namens Sobayra [auch: Zubeyra, Zubaira], um seinem Sohn eine weitere Ausbildung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer war dort in einem Internat untergebracht, für das die Eltern nicht bezahlen mussten. Wenn er Ferien hatte, besuchte er seine Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet.

Ab dem Jahr 2007 wurde dem Beschwerdeführer bewusst, dass in der Madrasa Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollten, da er intensiv über den Djihad unterrichtet wurde und die Lehrer darum bemüht waren, Schüler als Attentäter anzuwerben. Da der Beschwerdeführer selbst vorerst nicht konkret angesprochen wurde, besuchte er weiterhin die Schule.

Im siebenten Monat 1388 [Oktober 2009] traten zwei hochrangige Lehrer namens Moussa [auch: Mousa] und Maulawi Ghani zum ersten Mal persönlich an den Beschwerdeführer heran. Er wurde in ihr Büro gerufen und sie forderten ihn auf, als Selbstmordattentäter zu fungieren und nach Kabul zu fahren. Als der Beschwerdeführer das ablehnte, mit der Begründung, er wolle keine unschuldigen Menschen töten, wurde sie sehr zornig und beschimpften ihn.

Drei Tage später wurde der Beschwerdeführer abermals ins Büro der Lehrer gerufen. Sie erteilten ihm den Auftrag, zumindest zwei junge Männer namens Khodai Noor, er stammte aus Kunar, und Masoud, er stammte aus Helmand, nach Kabul zu begleiten und ihnen dort den Weg zum Außerministerium zu zeigen. Der Beschwerdeführer sollte die beiden Männer führen, damit diese ein Attentat verüben könnten. Sie sollten sich nach der Ankunft in Kabul bei einem dortigen Kontaktmann melden.

Die Lehrer drohten dem Beschwerdeführer, ihn umzubringen, falls er den Auftrag nicht ausführen sollte. Daher stimmte der Beschwerdeführer zu, mit den beiden Männern von Peshawar nach Kabul zu fahren. In Kabul gelang es dem Beschwerdeführer zu flüchten. Unter dem Vorwand, etwas zu essen zu holen, ließ er die beiden Männer warten, begab sich zu seinen Eltern und erzählte dem Vater, was geschehen war. Der Vater riet dem Beschwerdeführer, nicht in die Madrasa zurückzukehren, sondern sich zu verstecken.

Einige Zeit später kamen Männer in Polizeiuniformen zum Familienhaus des Beschwerdeführers und fragten nach ihm. Er befand sich gerade im Stall bei den Tieren. Nachdem sie das Haus durchsucht hatten und den Beschwerdeführer nicht auffinden konnten, hielten sie eine Pistole an den Kopf der jüngeren Schwester und drohten, sie umzubringen, wenn die Familie ihnen nicht den Beschwerdeführer übergebe. Da erkannte der Vater, dass es sich bei den Uniformierten in Wahrheit um Taliban handelte und versuchte, mit seinem Handy die Polizei zu rufen. Die Taliban erschossen daraufhin den Vater und flüchteten. Der Beschwerdeführer verlor das Bewusstsein, als er die Leiche des Vaters sah und kam erst wieder im Krankenhaus zu sich, in das ihn der Onkel mütterlicherseits brachte. Der Onkel organisierte in der Folge auch die schlepperunterschützte Ausreise des Beschwerdeführers.

Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer seit 2010 immer wieder als Arbeiter beschäftigt. Seit 20.02.2014 arbeitet er als Küchengehilfe in einem Gasthaus und wurde ihm dazu auch die entsprechende Beschäftigungsbewilligung (bis 19.02.2015) erteilt. Durch seine Berufstätigkeit haben sich auch seine Deutschkenntnisse deutlich verbessert.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 2010 immer wieder als Arbeiter beschäftigt war und seit 20.02.2014 laufend als Küchenhilfe beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus dem Empfehlungsschreiben seines momentanen Dienstgebers.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von wesentlichen Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.

Den Ausführungen des Bundesasylamtes, die sich zum Großteil auf die Wiederholung der vom Beschwerdeführer geäußerten Aussagen beschränken und denen keine gravierenden Wiedersprüche zu entnehmen sind, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2010 und am 02.07.2010 umfassend schilderte, weshalb er sich dazu gezwungen sah, Afghanistan zu verlassen, und alle diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen beantwortete. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte, sein Vorbringen detailliert darlegte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er hier etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.

Wenn das Bundesasylamt meint, es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Koranschule in Peshawar noch bis 2009 besucht habe, obwohl er bereits im Jahr 2007 gemerkt habe, dass die Schule auch zur Ausbildung von Selbstmordattentäter gedient habe, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich immer gleichlautend angab, dass er die Möglichkeit der weiteren Schulbildung nutzen habe wollen und in verschiedenen Gegenständen unterrichtet worden sei. Er gab wiederholt an, dass er gehofft habe, nicht selbst zur Verübung von Attentaten herangezogen zu werden. Vor dem Hintergrund der schwierigen Situation des Landes ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn eine Ausbildung im Internat in Pakistan ermöglichen wollte. Dass der Beschwerdeführer sich seit seinem achtzehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise 2010 in Pakistan aufgehalten und dort gelebt hat, wurde ihm im Übrigen auch vom Bundesasylamt geglaubt.

Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits dargelegt - von den Taliban dazu gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und an der Vorbereitung eines geplanten Attentats in Kabul mitzuwirken, und ist er aus dieser Situation heraus geflüchtet, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (pro-westliche Gesinnung) steht. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer bereits in das Visier der Taliban geraten ist, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Es ist daher auch aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, bestehen nicht, was sich auch daraus ergibt, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährte, dieses also in diesem Bereich ebenfalls nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

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