BVwG W208 1425715-1

W208 1425715-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 1425715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1425715.1.00

Spruch

W208 1425715-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMTES vom 13.03.2012, Zl. 11 10.883-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürgen von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt am 20.09.2011 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Ersteinvernahme am 20.09.2011, gab er befragt zu seiner Reiseroute Folgendes an: Er habe Afghanistan vor ca. vier Jahren, nach dem Tod seines Vaters, mit seiner Mutter und seinem Bruder in Richtung Iran, verlassen. In Teheran habe er bis vor 20 Tagen gelebt. Danach sei er über die Türkei, versteckt auf einem LKW, nach Österreich gelangt. Die Kosten für die Schleppung hätten 9.000,- Euro betragen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Mein Onkel XXXX, hat meinen Vater vor ca. vier Jahren getötet. Er tötete meinen Vater, um unsere Grundstücke zu bekommen. Aus Angst, dass ich ebenfalls von ihm getötet werde, ist meine Mutter mit uns in den Iran gegangen. Jetzt wo ich älter war, bestand die Gefahr, eine Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan, deswegen hat mich meine Mutter hierher geschickt. In Afghanistan hätte mein Onkel mich getötet."

Zu seiner Person gab er an, er sei am 01.01.1995 im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz MAIDAN WARDAK in Afghanistan geboren. Gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit. Er habe von 2002-2005 die Grundschule besucht und eine Tischlerlehre absolviert. Zuletzt habe er als Tischler gearbeitet. Er spreche Dari und Farsi gut.

3. Bei seiner Einvernahme am 26.09.2011 durch das Bundesasylamt (BAA), gab er im Wesentlichen ergänzend dazu an, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre und fast 10 Monate alt sei, er verfüge über keine Dokumente.

4. Das Bundesasylamt veranlasste daraufhin eine Zuweisung zu einem Sachverständigen zur Altersfeststellung. Das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die medizinische Begutachtung im Asylverfahren, langte am 27.10.2011 im BAA ein.

Es kommt nach Durchführung eines Handröntgen, einer Dünnschicht CT der Sternoclavikularglenksregion, einer zahnärztlichen Befundung, einer Anamnese und körperlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt 12.10.2011, zumindest in seinem 19. Lebensjahr stand, er sohin zum Zeitpunkt des Asylantrages (20.09.2011) das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Als Ergebnis dieser Altersfeststellung wurde das Geburtsdatum mit XXXX vom Bundesasylamt festgesetzt. Am 10.11.2011, kam es zu einer neuerlichen Einvernahme des BF, wo er mit dem Ergebnis der Altersfeststellung konfrontiert wurde und dazu angab, er habe nie genau gewusst wie alt er sei. Er habe nie Dokumente besessen, außerdem sei er Analphabet. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er so alt sei. Er nehme das Alter zur Kenntnis.

5. Am 12.03.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Er gab dabei an, er habe in seinem Heimatdorf die Grundschule besucht. Er habe noch einen jüngeren Bruder der sei ca. neun Jahre alt, sein Vater sei vor vier Jahren gestorben, seine Mutter und sein Bruder würden in Teheran leben. In Afghanistan hätten sie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die in ihrem Eigentum gestanden sei, gewohnt. Die Wohnung stehe jetzt leer. Sein Vater habe in XXXX eine eigene Werkstatt gehabt und als Tischler gearbeitet. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Sein Vater habe die Familie versorgt. Ca. einen Monat nach dem Tod des Vaters im Jahre 1386 (=2007) sei er in den Iran gezogen, nach Teheran. Ein Nachbar von ihnen, der dort gelebt habe, hätte sie unterstützt. Dort würden sie in einer Mietwohnung leben, seine Mutter habe als Putzfrau, er habe anfangs am Bau gearbeitet und ca. ein Jahr vor seiner Ausreise als Tischler zu arbeiteten begonnen. Sein Bruder würde als Lehrling in einer anderen Firma arbeiten. Er habe in der Folge das Geschäft gepachtet.

Befragt ob er noch Verwandte in Afghanistan habe, gab er an, sein Onkel mit seiner Familie würde noch dort leben. Er selbst kenne sich in seinem Heimatdistrikt und in Kabul aus. Seit 2007 sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen, er habe dann vier Jahre im Iran gelebt und sei dann über die Türkei in einem LKW nach Österreich gereist, über welche Länder, das könne er nicht sagen, der Schlepper habe sich Österreich ausgesucht.

Darauf hingewiesen, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er zu seinem Reiseweg keine näheren Angaben machen könne, gar er an, er habe die Wahrheit gesagt, er wisse nicht über welche Länder er gereist sei. Er sei deshalb aus Iran ausgereist, weil dort die Gefahr bestanden habe, dass er nach Afghanisten abgeschoben werde und dort würde Lebensgefahr für ihn bestehen.

Aufgefordert chronologisch alle Ereignisse die zum Verlassen der Heimat geführt hätten zu erzählen, führte er Folgendes aus: "Mein Vater und sein Bruder haben Streit wegen Grundstücken gehabt die sie von meinem Großvater geerbt haben. Mein Onkel, er ist spielsüchtig, hat einmal einen Teil von diesem Grundstück verkauft. Beim ersten Mal hat mein Vater nichts gesagt, aber als er versucht hat, einen weiteren Teil des Grundstückes zu verkaufen, hat mein Vater mit ihm gestritten und er wollte seinen Bruder am Verkauf hindern. Bei diesem Streit hat er meinen Vater getötet und alle Grundstücke an sich gerissen. Wir waren dann noch ca. einen Monat in Afghanistan, danach sind wir in den Iran geflohen. Mein Onkel ist in unserem Gebiet bekannt."

Gefragt, was das Ganze mit ihm zum tun hätte, gab er an, dass er jetzt groß geworden sei und wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde ihn sein Onkel töten, weil er Angst vor ihm habe und er sich rächen könnte. Gefragt wo sein Onkel lebe, gab er an, dieser lebe in Kabul.

Aufgefordert die Details zu diesem Vorfall anzugeben, führte der BF aus, es sei auf den Feldern zum Streit gekommen. Sein Vater sei mit Messerstichen getötet worden, wann genau das passiert sei, dass wisse er nicht mehr. Er habe von einem Freund davon erzählt bekommen. In der Folge hätten die Dorfältesten dem Onkel Recht gegeben, weil sie der Meinung gewesen seien, dass sein Vater als jüngerer Bruder nicht gegen den älteren Bruder vorgehen hätte sollen. Der Vater habe dies doch getan, weil er verhindern habe wollen, dass dieser die Grundstücke verkaufe. Es habe sich um Ackerland in der Nähe des Dorfes gehandelt - sieben oder acht Felder - das Erbe seines Großvaters. Die Dorfältesten seien eine Woche nach dem Tod des Vaters zusammengetreten.

Auf die Frage, wer mit wem, wann gesprochen habe und wer diese Vereinbarung getroffen habe, führte der BF drei Namen an, gab aber gleichzeitig dazu an, dass die Genannten mittlerweile verstorben wären, das wüsste er von seiner Mutter, die vom Tod von einem Freund erfahren habe, wann das wisse er nicht mehr. Er sei bei der Besprechung jedenfalls nicht anwesend gewesen. Bis zur Ausreise hätten sie ganz normal zuhause gelebt. Der Onkel hätte diesbezüglich nichts gesagt, er habe auch keine Probleme mit ihm nach dem Tod des Vaters gegeben. Sie seien ausgereist, weil sie Angst gehabt hätten. Der Onkel sei sehr einflussreich gewesen und sie hätten nichts gegen ihn unternehmen können. Er hätte auch überall Freunde und Bekannte. Er habe gehört, dass der Onkel von Sicherheitskräften festgenommen worden sei, weil er illegale Geschäfte gemacht habe, aber angeblich sei er wieder frei gelassen worden. Sie hätten daher nicht woanders in Afghanistan leben können.

Ein Freund habe ihm erzählt, dass der Onkel mit einem Pakistani Geschäfte gemacht und Container gekauft habe, irgendwie habe er Ware geschmuggelt und verkauft. Das hätte er vor ca. eineinhalb Jahren erfahren. Vor ca. drei Jahren sei es in den Nachrichten gewesen. Er sei alleine weitergereist, weil seine Mutter als Frau und sein jüngeren Bruder im Iran nicht so von einer Abschiebung gefährdet gewesen seien, wie er selbst.

Weitere asylrelevanten Gründen bzw. irgendwelche Übergriffen gegen sich selbst verneinte er. Er sei weder in Haft gewesen noch habe er mit den Behörden Probleme gehabt. Aufgrund seiner politischen Gesinnung, Rasse und Religion sei er nicht verfolgt worden. In Österreich besuche er einen Deutschkurs, habe aber sonst keine Bindungen.

8. Mit Bescheid vom 13.03.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. In den Feststellungen wurde angeführt, der BF habe sich bei seiner Asylantragstellung als Minderjähriger mit einem Geburtsdatum von 01.01.1995 ausgegeben. Aufgrund seiner Altersfeststellung sei, jedoch ein Mindestalter von über 18 Jahren festgestellt worden. Das Geburtsdatum werde mit XXXX festgesetzt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund, habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevant festgestellt werden können. In Österreich liege kein schützenswertes Privatleben vor.

Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen enthalten keine speziellen Feststellungen zur Provinz Wardak. Sie untergliedern sich in die Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes, wobei Wardak nicht angeführt ist bzw. in die Sicherheitslage im Osten des Landes und im Norden und Westen. Enthalten sind weiters Ausführungen zu den Sicherheitsbehörden zur Justiz, zu Blutrache/Blutfehde, der Situation von Rückkehrer, zum sozialen Netzwerk etc..

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF sein Lebensalter falsch angegeben und auch danach getrachtet habe, seine Reiseroute unter Vorgabe, er könne sich nicht erinnern, bewusst verschleiert habe. Diese Punkte seien Indizien für die Gesamtbewertung der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Person. Er habe eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Die Schilderungen seien zwar ca. sehr umfangreich gewesen, doch sehr oberflächlich gehalten, detailliertere und tiefergehenden Angaben habe er nicht machen können. Die Ausführungen zur Tötung des Vaters und der Probleme mit dessen Bruder, seien vage gewesen. Letztlich habe der BF eingeräumt, dass er selbst nicht bedroht worden sei. Die Bedrohung durch den Onkel sei lediglich Spekulation, weil der BF es nicht vermocht habe konkrete Aussagen darzulegen. Dem BF sei es trotz eingehende Befragung nicht möglich gewesen, seine eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandelsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten, der genauen Umstände, wie Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufen, Gefühlslagen, genaue Beschreibung der behaupteten Drohung etc. zu bieten. Außer der vagen Behauptung, dass er bedroht worden sei, vermochte er nichts Konkretes dazu zu sagen.

Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese auch glaubhaft darlegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewisser Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber selbst müsse persönlich glaubwürdig auftreten.

Auch im Falle einer Rückkehr, würde der BF nicht in eine ausweglose Lage geraten. Er sei ein gesunder junger Mann, der in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe angegeben, bereits im Iran, am Bau und als Tischler beschäftigt gewesen zu sein. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan sei gerade das Fehlen von Arbeiter und ausgebildeten Personal, welches dringend benötigt werde. Als junger Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und der aufgrund des in Afghanistan herrschenden Traditionsbewusstsein und der sicher gegebenen Unterstützung durch seine Bezugspersonen, sei nicht davon auszugehen, dass es ihm unmöglich sein werde, seine Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen Bezugspersonen habe, sei ihm eine Ansiedelung in Kabul in Mazar-e Sharif, Jalalabad oder Herat zumutbar. Er wisse wenigstens die Adresse seiner Verwandten und könne sowohl telefonisch als auch postalisch Kontakt nehmen.

Die Sicherheitslage, insbesondere in Kabul, habe sich vergleichsweise verbessert, sei stabil, es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder dorthin Zurückkehrende, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen, mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die vom BF aufgezeigten familiären Verhältnisse und der Verbleib seiner sonstigen Angehörigen in Afghanistan, würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre, und andererseits, dass er über Anknüpfungspunkte verfüge. Auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühten sich, um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen. Zusammenfassend habe er seine Befürchtungen nicht glaubhaft machen können, diese würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Anhaltspunkte gäbe es nicht.

Zum Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass es sich beim Vorgehen von Privatpersonen lediglich um von den Konventionsgründen losgelöste "kriminelle Machenschaften" handle, denen lediglich dann Asylrelevanz zukomme, wenn die Verweigerung des staatlichen Schutzes selbst wiederrum auf diesen Gründen beruhe. Die vom BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe seitens des Onkels, würden keinen Bezug zu dem in der GFK aufgezählten Gründen aufweisen, sondern als Hintergrund den Streit um die Aufteilung von Grundstücken haben. Der BF habe auch nicht darlegen können, dass ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Schutzgewährung vor solchen Übergriffen, seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen verwehrt würde. Es könne generell nicht von den Behörden verlangt werden, präventiv von allen nur erdenklichen Unglücksfällen, auch tatsächlich zu schützen. Dem Vorbringen des BF, ließen sich keine konkreten im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende individuell gegen ihn gerichtete und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrelevanten Verschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen. Die Fluchtgründe hätten nicht glaubhaft gemacht werden können.

Zu Spruchpunkt II wurde angeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits geprüft und verneint worden sei. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung bekommen werde, mit der er seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum decken könne. Ebenfalls könne er sich in Kabul niederlassen und sei, trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, eine Rückkehr insgesamt als zumutbar anzusehen. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei und dem gegenüber keine schützenswerten höher zu wertenden Privatinteressen stehen würden. Es liege kein Familienbezug in Österreich vor.

9. Am 27.03.2012 brachte der BF eine umfangreiche Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Er bekämpfte den genannten Bescheid im vollen Umfang aufgrund von Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln. Als Verfahrensmängel wurde angeführt, dass sich die Behörde darauf beschränkt habe, den geschilderten Sachverhalt als unglaubwürdig abzutun ohne weiterführende Recherchen anzustellen. Sie sei nicht im Geringsten auf das individuelle Fluchtvorbringen und die Situation des BF eingegangen. Dass der BF das Fluchtvorbringen wiederholt vollkommen widerspruchsfrei und schlüssig vorgebracht habe, habe die Behörde nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Die Behörde habe sich auf den Einsatz von Textbausteinen beschränkt. Als Argumente gegen die Glaubwürdigkeit würden nur die Altersfeststellung und die mangelnde Kenntnis des BF über die Reiseroute ab der Türkei herangezogen. Da er - insbesondere seinen Onkel betreffend - viele Details vorgebracht habe, wäre es der Behörde ein Leichtes gewesen diese in Kabul zu überprüfen. Diese seien nicht gewürdigt und auch nicht überprüft worden.

Hinsichtlich der Altersfeststellung sei im Zweifel von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Tatsache sei, dass das Interview am 12.03. stattgefunden habe und die Entscheidung schon am 13.03. getroffen worden sei, dies läge nahe, dass das Vorbringen des BF nicht individuell und eingehend geprüft worden sei. Dies spiegle sich auch in der Entscheidung wieder, so sei auf Seite 65 des Bescheides derselbe Textbaustein gleich zwei Mal abgedruckt.

Wörtlich werde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit nochmals angeführt:

"Vor ca. vier Jahren, ich kann nicht genau sagen wann das war, sind meine Mutter, mein kleiner Bruder und ich nach dem Tod meines Vaters in den Iran geflüchtet. Mein Vater wurde von meinem Onkel, dem Bruder meines Vaters, durch Messerstiche ermordet. In Afghanistan bekommen die männlichen Nachkommen das Erbe wenn der Vater stirbt. Als mein Großvater starb ging sein Vermögen auf seine beiden Söhne, meinen Vater und meinen Onkel, über. Das Erbe wird in Afghanistan nicht aufgeteilt, sondern gehört den Brüdern gemeinsam. Zu teilen wär peinlich. Brüder teilen ein gemeinsames Erbe nicht auf, sondern erst dann, wenn es auf die nächste Generation übergeht. Wenn mein Onkel also Teile des Grundes verkauft, dann muss er auch den Erlös teilen. Das hat er aber nicht gemacht. Mein Bruder und ich waren die Erben unseres Vaters. Die Hälfte des Gesamteigentums gehörte mit dem Tod des Vaters mir und meinem Bruder. Mein Onkel möchte diesen Teil aber für sich selbst und hat diesen auch an sich gerissen. Wenn ich und mein Bruder tot sind, fällt auch dieser Anteil am Erbe automatisch an meinen Onkel, denn Frauen können nichts erben. Mein Onkel ist aber ein schwieriger Mann. Er nimmt Drogen zu sich und ist spielsüchtig. Aufgrund von Glücksspielerei verkaufte er die gemeinsamen Grundstücke. Mein Vater sagte beim ersten Mal nichts dazu, beim zweiten Mal ärgerte sich mein Vater und stellte ihn zu Rede. Er warf meinem Onkel vor, dass er alles verkauft, aber den Erlös nicht teilt, sondern nur verspielt. Das war der Grund für den Streit, bei dem mein Onkel meinen Vater umbrachte. Ich war aber nicht dabei als mein Onkel meinen Vater mit dem Messer erstach. Wir wohnen in Afghanistan in der Stadt Maidan Wardak und dort gibt es keine Rettung und kein Krankenhaus. Mein Vater verlor nach den Messerstichen viel Blut und starb schließlich. Mein Vater ist draußen am Feld gestorben. Mein Freund hat gesehen, dass mein Onkel meinen Vater ermordet hat. Er hat mir aber keine weiteren Details erzählt. Wenn in Afghanistan solche Sachen passieren geht man nicht zur Polizei. Die Ältesten treffen sich und es handelte sich dabei um drei Leute H.M., H.E., H.M., diese haben meinen Onkel Recht gegeben, weil dieser sie bestochen hatte. Der Onkel hat ihnen versprochen, dass er ihnen später einen Teil des Grundstücks geben wird, wenn sie ihm Recht geben. Außerdem haben diese alten Männer so entschieden, weil mein Onkel älter als mein Vater ist und mein Vater sich deshalb nicht gegen ihn wenden darf. Sie meinten, dass mein Vater selbst an seinem Tod schuld gewesen wäre. Ein Monat später sind wir in den Iran gegangen, weil wir Angst vor meinem Onkel hatten. Mein Onkel hat mich und meinen kleinen Bruder geschlagen. Meine Mutter hatte immer große Angst, dass er uns etwas tun würde. Wenn mein Onkel unseren Vater töten kann, dann kann er auch uns umbringen. Jetzt wo ich volljährig bin ist es noch gefährlicher für mich. Als Kind, stellte ich für meinen Onkel keinen wirklichen Gegner dar, jetzt hat er sowohl um sein Erbe Angst, als auch wegen der Blutrache. Als Sohn bin ich verpflichtet, meinen Vater zu rächen. Ich muss jemanden von der Familie meines Onkels umbringen, sonst verliere ich meine gesamte Ehre. Mein Onkel hat deshalb Angst um sein eigenes Leben, deshalb möchte er mir zuvorkommen, damit nicht ich ihn töten kann. Mein Onkel ist momentan in Kabul. Er hat eigentlich ein Büro aber er versteckt sich nur hinter diesem Büro. Er macht schlimme Sachen. Er hat Kontakt zu Leuten in der Regierung sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan. Er ist Schmuggler. Wenn er z.B. sagt, dass er PCs kauft, dann schmuggelt er Waffen. Ich kann mich in Afghanistan nicht vor meinem Onkel verstecken. Er ist ein gefährlicher Mann, weil er sehr viele Kontakte überall in Afghanistan hat. Mein Onkel heißt XXXX aber niemand kennt ihn unter diesem Namen. Sein Spitzname ist:

"XXXX". Der Platz wo er wohnt heißt XXXX in Kabul im fünften Bezirk und wenn man dort seinen Spitznamen sagt kennt ihn jeder. Einmal war mein Onkel auch im Gefängnis wegen Schmuggelei. Er wurde festgenommen aber nach einem Monat wieder entlassen, weil es hat ihm ein wichtiger Mann (Tufan) geholfen. Ich weiß auch Name, Wohnort und all diese Personen."

Das Argument der Behörde, dass die Angaben des BF nicht ausreichend detailliert wären, lasse sich durch diese Erzählung unweigerlich widerlegen. Die Behörde habe es unterlassen, obwohl sie zur Blutrache Feststellungen getroffen habe auf die tatsächliche Gefährdung des BF einzugehen. Die Behauptung der Behörde, dass es sich bei der Darlegung des BF um Spekulation handeln würde, steht im krassen Widerspruch zu den Länderfeststellungen zum Thema Blutrache. Der BF erfülle die Voraussetzungen in der GFK, gehöre zur sozialen Gruppe der in Blutfehde verwickelten Personen.

Seit 16.02.2011 besteht unverändert gültige Reisewarnung für Afghanistan. Es sei vollkommen absurd, dass die belangte Behörde den BF in ein Land abschieben möchte, in dem laut dem Außenministerium zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Es sei nicht möglich, den BF nach Afghanistan abzuschieben. Er verfüge dort, abgesehen von der akuten Verfolgungsgefahr, über keinerlei sozioökonomische und familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde von einem Familienband und soziale Unterstützung des BF in Afghanistan ausgehe. Der BF verfüge weder über finanzielle Mittel, noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfüge auch über keine aktuellen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Er würde damit unweigerlich in Schwierigkeiten geraten. Die von der Behörde aufgestellte Behauptung, dass der BF Kontakt mit seinen Verwandten aufnehmen könne und auch von Österreich aus Kontakt mit den Verwandten in Afghanistan habe, verkenne vollkommen aktenwidrig, dass der BF überhaupt keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten in Afghanistan habe.

Der BF habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er entweder von seinem Onkel gefunden würde oder sich in den Krieg begeben müsste. Wenn die Behörde im Bescheid darauf verweise, dass Rückkehrer mit Berufsausbildung über gute Chancen in Afghanistan verfügen würden, verkenne sie, dass der BF ein Analphabet sei und keine Ausbildung habe. Er sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr im Sinne des Art. 2, 3 EMRK bzw. Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 ausgesetzt. Allein schon aufgrund der Sicherheitslage (80% mehr zivile Opfer als im Vorjahr) hätte dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Sicherheitslage sei im ganzen Land prekär. Es bestünden keine staatlichen Strukturen die ausreichenden Schutz bieten könnten. Der antrag auf internationalen Schutz sei daher unzulässig abgewiesen worden und die Ausweisung daher aufzuheben, weil ein Eingriff in das Privatleben des BF wesentlich schwerer wiege, als dem Staat durch seine Anwesenheit ein Unheil erwachsen könnte. Der BF stelle daher folgende Anträge: Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, seine Minderjährigkeit anzuerkennen, Recherchen bezüglich seiner Angaben in Afghanistan durchzuführen, Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Ergänzend wurden diverse UNHCR-Feststellungen und Auszüge aus AsylGH-Entscheidungen angeführt.

Beigelegt wurde eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Vertetung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken insbesondere Bescheiden, Beschlüssen, Erkenntnissen (Zustellvollmacht datiert mit 23.03.2012).

10. Das BAA legte die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 27.03.2012 dem AsylGH vor.

11. Mit Schreiben vom 18.04.2012 wurde von der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe erteilte Vollmacht zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stammt aus der Provinz WARDAK, aus dem Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Tadschicken an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Dari und verfügt über 3 Jahre Schulbildung. Zuletzt war er im IRAN als Tischlerlehrling tätig, wohin er 2007 nach dem Tod seines Vaters, der eine eigene Tischlerwerkstadt in XXXX hatte, gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder (11 Jahre) zog.

Bei seiner Einreise hat sich der BF als Minderjähriger ausgegeben (geboren 1995) und wurde das Geburtsdatum nach den entsprechenden Untersuchungen gutachterlich mit über 18 Jahren festgestellt.

Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Er steht in Kontakt mit seiner Familie, seinen Freunden und Bekannten, die alle im IRAN leben.

In Afghanistan lebt noch ein Onkel. Feststellungen dazu sind seitens des BAA unterblieben.

Der BF hatte ihm Heimatland keine Probleme mit den Behörden, war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Der Bescheid des BAA enthält keine Feststellungen zur Sicherheitslage der südwestlich von KABUL liegenden Heimatprovinz des BF - WARDAK. Unter der Überschrift "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" sind die Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul angeführt. Unter der Überschrift "Sicherheitslage im Westen des Landes" sind die Provinzen: Baghdis, Farah, Ghor und Herat angeführt.

Zum Zentralraum und zur Provinz Kabul wird unter der Überschrift "Allgemeine Sicherheitslage" lediglich ausgeführt, dass die Zahl ziviler Toter durch Selbstmordattentate um 80 Prozent zugenommen habe, sonst finden sich keine Feststellungen zu Kabul.

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden eine Reihe von Auszügen aus Berichten verschiedenster Organisation wiedergegeben, die im Wesentlichen den Schluss zulassen, dass die Frage, ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, vom Grad der sozialen Vernetzung, der Verwurzelung im Familienverband oder der Ethnie, aktuellen Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse, der Ausbildung, den Erwerbsmöglichkeiten, den finanziellen Mitteln und der Möglichkeit kostengünstig bzw. bei Verwandten wohnen zu können, abhängt.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde sinngemäß festgestellt, dass der BF psychisch und physisch gesund und daher erwerbsfähig ist, sich nach seiner Rückkehr an NGO's wenden kann, am Bau oder als Tischler arbeiten könne und es ihm aufgrund "sicher gegebener Unterstützung durch seine Bezugspersonen" nicht davon auszugehen sei, dass es ihm unmöglich sei, seine Existenz zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Konkrete Feststellungen zu diesen Bezugspersonen (Wer, Wo?) sind unterblieben, dennoch wird in der Beweiswürdigung - aktenwidrig - darauf verwiesen, dass die sonstigen Angehörigen in Afghanistan verblieben seien und er daher über Anknüpfungspunkte verfüge.

Es wird weiters angeführt, dass auch wenn er über keinen Kontakt zu seinen Bezugspersonen verfügen sollte, ihm eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat möglich sei, weil er ja die Adresse seiner näheren Verwandten habe und mit diesen Kontakt aufnehmen könne.

Obwohl in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bis auf eine einzige - bereits oben angeführte Aussage - keine Angaben zu Kabul enthalten sind, wird in der Beweiswürdigung ausführlich auf die Sicherheitslage dort eingegangen, auf vorliegende Unterlagen Bezug genommen und resümiert, dass die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend und stabil bezeichnet werden könne.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt oder er subsidiären Schutzes bedarf konnte aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden über den Onkel des BF (den Bruder dessen Vaters), der in KABUL lebt, wo der BF sogar den Stadtteil angeben konnte, sowie dass dieser ein bekannter Krimineller und von Sicherheitskräften auch schon einmal festgenommen worden sei, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt bzw. Feststellungen getroffen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung :

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A) Zur Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und nicht detailliert geschildert habe, so ist aber doch festzustellen, dass Fragen nach den genauen Umständen, wie beispielsweise, dem näheren Wohnortes des Onkels (der BF hat diesbezüglich den Stadtteil sogar angegeben), der Jahreszeit oder des Monats (das genaue Datum konnte der BF nicht nennen) der Tötung, der Art der Messerverletzungen die seinen Vater getötet haben (in welche Köperteile wurde er gestochen), war der BF bei der Bergung des Leichnams dabei, hat der BF den Leichnam gesehen, wo war er als er die Todesnachricht erfahren hat, was hat er bzw. seine Mutter danach konkret getan, wie lange danach traten die Dorfältesten zusammen, wer von der Familie war bei der Besprechung der Dorfältesten dabei, wie hat die Familie von dem Ergebnis erfahren, war der Onkel vorher oder nachher in der Wohnung der Familie, was haben die sonstigen Verwandten dazu gesagt, unterblieben sind.

Diese Detailfragen, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich wären, sind nicht gestellt worden und wurden - über Verbindungsbeamten (allenfalls bei Europol) oder Vertrauenspersonen - in Kabul grundsätzlich mögliche Ermittlungen zur Person des Bruders des Vaters bzw. dem Onkel des BF nicht getätigt.

Das Faktum, dass der BF ursprünglich ein falsches Geburtsjahr angegeben hat und er nicht wusste über welche Länder er nach Österreich gelangt ist, ist hingegen für die Glaubwürdigkeit nicht relevant, da der BF über nur geringe Bildung verfügt und nicht zu widerlegen ist, dass seine Mutter ihm das (falsche) Geburtsjahr gesagt hat.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind. Die belangte Behörde, hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH und des BVwG zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, wie die Lage in seiner Herkunftsprovinz aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde zur Frage, ob es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt und ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde entweder gar keine Feststellungen getätigt hat oder widersprüchliche Angaben macht. Der BF gab beispielsweise an, er habe in Afghanistan nur mehr seinen Onkel (nach den Akten, der vor dem er sich fürchtet bzw. den er töten müsste um seine Ehre wieder herzustellen) und der Rest seiner Familie, Bekannte und Freunde würden im Iran leben. Die belangten Behörde führt dem widersprechend aber an, er habe in Afghanistan eine "sicher gegebene Unterstützung durch Bezugspersonen", um im nächsten Satz auszuführen, auch wenn er keinen Kontakt mehr zu diesen habe, könne er postalisch bzw. telefonisch mit diesen Kontakt aufnehmen, übersieht dabei aber, dass der BF selbst, so wie seine Verwandten sich seit 2007 im Iran befanden bzw. befinden.

In den angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF gar nicht und zu Kabul nur in wenigen Zeilen behandelt. Diesbezüglich wird auch nicht dargelegt, warum die belangte Behörde die Sicherheitslage als ausreichend ansah. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt war, dass der BF unter diesen Umständen sicher in sein Heimatdorf zurückkehren und dort leben könnte bzw. in Kabul die entsprechenden Voraussetzungen, die der VfGH bzw. der VwGH für eine innerstaatliche Fluchtalternative fordert, dort vorfände.

Die Ausführungen der belangten Behörde entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Diese oberflächliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne bzw. ob ihm als ungebildetem alleinstehendem Rückkehrer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen steht oder nicht.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung (oben) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (insbesondere vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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