BVwG W129 2008671-1

W129 2008671-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014

Regest

Förderungswürdigkeit, Kostenersatz, Öffentlichkeitsrecht,<br/>Privatschule, Studienbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2008671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2008671.1.00

Spruch

W129 2008671-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, Schülerin an der Schauspielschule "XXXX" in Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 04.03.2014, Zl. 308696601, zu Recht erkannt:

A. I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG § 17 Abs 1 Z 2 sowie § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde im August 2013 als Schülerin eines vierjährigen Lehrganges an der Schauspielschule "XXXX" in Wien aufgenommen.

1.2. Die BF suchte am 21.10.2013 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2013/14 für die genannte Ausbildung an.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.11.2013, Zl. 300069801, wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die BF kein Studium an einer in § 3 StudFG genannten Anstalt betreibe.

1.4. Mit Schreiben vom 24.11.2013 erhob die BF im Wege ihrer Vertretung Vorstellung gegen den ihr am 11.11.2013 zugestellten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass das von ihr betriebene Studium eindeutig ein künstlerisches Konservatorium darstelle, welche die in § 5 Abs 3 StudFG genannten Voraussetzungen erfülle.

1.5. Mit Bescheid vom 18.12.2013 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht statt (Vorstellungsvorentscheidung). Die in der Vorstellung genannte Rechtsgrundlage des § 5 Abs 3 StudFG komme nicht zur Anwendung, da die von der BF besuchte Schauspielschule weder in einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur angeführt noch als Privatuniversität akkreditiert sei.

1.6. Mit Schriftsatz vom 24.12.2013 stellte die BF einen Vorlageantrag und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Dass die gesetzlich vorgesehene Verordnung unterlassen worden sei, sei keinesfalls als ihr Versäumnis anzusehen.

1.7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 04.03.2014, Zl. 308696601, dem Vorlageantrag nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 18.12.2013.

Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass das von der BF betriebene Schauspielstudium in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung genannt sei und dass die von der BF besuchte Bildungseinrichtung auch nicht als Privatuniversität akkreditiert sei.

1.8. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den am 17.03.2014 zugestellten Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:

Das Fehlen einer Verordnung sei ausschließlich ein Versäumnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die besuchte Bildungseinrichtung habe am 17.03.2014 einen Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gestellt. Somit stehe aufgrund des § 3 Abs 4 Z 1 StudFG ("... erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben...") Studienförderung zu.

Beantragt wurde neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Verpflichtung der belangten Behörde zum Kostenersatz, insbesondere zum Kostenersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes zu Gunsten der BF.

1.9. Am 30.07.2014 setzte das Bildungsministerium das Bundesverwaltungsgericht über ein Schreiben (vom 14.07.2014) an den Leiter der von der BF besuchten Schauspielschule in Kenntnis, wonach dessen Antrag vom 17.03.2014 auf "Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gemäß § 14 PSchG" wie folgt zu beurteilen sei: Es fehle an einer Errichtungsanzeige; insbesondere erfülle die Schauspielschule aber nicht den Schulbegriff des Privatschulgesetzes, sodass die Errichtung als Privatschule nicht genehmigt werden könne.

1.10. Dieses Schreiben wurde am 31.07.2014 der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Mail vom 05.08.2014 wurde seitens der BF zusammengefasst und sinngemäß mitgeteilt, dass sie weiterhin von der Anwendbarkeit des § 3 Abs 4 Z 1 StudFG ausgehe. Darüber hinaus stütze sie ihren Rechtsanspruch auch auf § 5 Abs 3 StudFG.

Beigelegt wurde ein Schreiben (vom 31.07.2014) des Leiters der von der BF besuchten Schauspielschule an das Bildungsministerium, wonach - sinngemäß und zusammengefasst - nicht nachvollzogen werden könne, warum das Wesensmerkmal einer Privatschule nicht gegeben sei, jedoch sehe man ohnehin "keine Notwendigkeit in einer weiteren Verfolgung des Öffentlichkeitsrechtes nach dem Privatschulgesetz". Man habe seitens der Schauspielschule von Anfang an vielmehr die Aufnahme in die Verordnung der förderungswürdigen Konservatorien gemäß § 5 Abs 3 StudFG begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

2.1.1. Die BF erhält seit August 2013 (bis voraussichtlich März 2017) an der Schauspielschule "XXXX" in Wien eine Berufsausbildung zur Schauspielerin.

2.1.2. Die Schauspielschule "XXXX" ist keine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes. Es besteht kein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes iSd §§ 13ff. Privatschulgesetz.

2.1.3. Die Schauspielschule "XXXX" ist nicht in der einschlägigen Verordnung zu § 5 Abs 3 StudFG, konkret der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl II Nr. 390/2004 idF BGBl II Nr. 105/2014, angeführt.

2.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass die Schauspielschule "XXXX" keine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes darstellt, ist insbesondere dem Schreiben des Unterrichtsministeriums vom 14.07.2014 an den Leiter der Schauspielschule zu entnehmen. Dieser räumt in seinem Antwortschreiben vom 31.07.2014 auch ein, dass eine "Schauspielschule tatsächlich möglicherweise gar nicht dem Privatschulgesetz" unterliege, wenngleich er die Begründung nicht nachvollziehen könne. In weiterer Folge teilt er mit, dass er "derzeit keine Notwendigkeit in einer weiteren Verfolgung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach dem Privatschulgesetz für unsere Lehranstalt" sehe, es sei vielmehr von Anfang an die Aufnahme der Schauspielschule in die Verordnung gemäß § 5 Abs 3 StudFG beabsichtigt gewesen.

Die Nichterwähnung der "XXXX" in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl II Nr. 390/2004 idF BGBl II Nr. 105/2014, ergibt sich aus dem entsprechenden Normwortlaut dieser Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1. : Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.1.3. Gemäß § 3 StudFG gilt:

Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,

1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder

2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.

(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 3 StudFG gilt:

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen

1. in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,

2. mindestens acht Semester dauern und

3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.

In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

3.2.1. Nach Rechtsansicht der BF ist die Schauspielschule "XXXX" eine Privatschule im Sinne des § 3 Abs 4 StudFG, welche im Sinne des Gesetzeswortlautes "erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht" habe. Diese Rechtsansicht ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Erwägungen heraus unzutreffend: Der ausdrückliche Gesetzeswortlaut der einschlägigen Vorgängerbestimmungen, insbesondere § 1 Abs 1 lit d sowie § 1 Abs 3 Studienförderungsgesetz BGBl Nr. 421/1969 in der Fassung der Novellierung durch BGBl Nr. 335/1973, ergibt eindeutig eine Anknüpfung des Begriffes "Privatschule" an das Privatschulgesetz 1962 (BGBl Nr. 244/1962). Somit fällt gewissermaßen nicht jede beliebige private Schule unter den Wortlaut des § 3 Abs 4, sondern nur jene Schulen, die als Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes 1962 eingerichtet sind. Wie beweiswürdigend gezeigt wurde, ist dies für die Schauspielschule "XXXX" nicht zutreffend, zumal selbst der Leiter der Schule in seinem Schreiben vom 31.07.2014 ausdrücklich festhält, dass seitens dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht iSd §§ 13ff Privatschulgesetz 1962 nicht angestrebt werde. Somit ist auch der Wortlaut des § 3 Abs 4 StudFG nicht erfüllt: Bei der "XXXX" handelt es sich nicht um eine Privatschule, für die erstmals um Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde; daher ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die "XXXX" auch nicht den in § 3 Abs 1 StudFG genannten Bildungseinrichtungen gleichgestellt.

3.2.2. Die seitens der BF geäußerte Rechtsansicht, dass ihre Schauspielschule die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 StudFG erfülle, ist insofern nicht ausreichend, als § 5 Abs 3 StudFG nicht nur die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch Hauptstudiengänge an Konservatorien einfordert, sondern primär die entsprechende Einstufung durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers. Da die "XXXX" - wie beweiswürdigend gezeigt wurde - in der einschlägigen Verordnung nicht angeführt ist, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass ein Besuch eines Hauptstudienganges an dieser Schauspielschule nicht den Studiengängen der in der Verordnung angeführten Konservatorien gleichgestellt ist. Ob dies - wie dies seitens der BF in ihren Schriftsätzen moniert wurde - ein Versäumnis des zuständigen Bundesministers darstellt oder nicht, fällt nicht in die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde bzw. des nunmehr entscheidenden Bundesverwaltungsgerichts.

3.2.3. Somit hat die belangte Behörde zu Recht die Förderungsmöglichkeit (iSd StudFG) der Schauspielausbildung an der Schauspielschule "XXXX" in Wien verneint.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Rechtansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der in § 3 Abs 4 StudFG genannte Begriff "Privatschule" nicht mit "(gewissermaßen jede beliebige) private Schule", sondern mit "Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes 1962" gleichzusetzen. Diesbezüglich liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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