W103 1439218-1•BVwG W103 1439218-1
W103 1439218-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der inguschetischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 03.06.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er am selben Tag gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zu W103 1439219-1/2013) und seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu W103 1439220-1/2013) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die inguschetische Sprache an, er hätte den Entschluss zu seiner Ausreise etwa im November oder Dezember 2012 gefasst. Grund sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in Inguschetien beim russischen Militär tätig gewesen sei und befürchtet habe, aufgrund seines Berufes getötet zu werden. Viele seiner Kollegen wären in der Vergangenheit bereits von radikalen Islamisten getötet worden. Der Beschwerdeführer habe weniger Angst um sich selbst, fürchte aber um seine Frau und sein Kind. Daher habe er in Inguschetien Erkundigungen bezüglich einer Ausreise eingeholt. Er habe Kontakt zu einem Mann namens XXXX, welcher einer internationalen Schlepperorganisation angehöre, aufgenommen. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Moskau fliegen würde, am dortigen Flughafen würde ihn ein Schlepper erwarten. Von diesem Schlepper sei ihm in weiterer Folge gesagt worden, dass die Familie selbständig nach Zagreb gelangen müsse, um dann dort vom Busbahnhof abgeholt werden zu können, weshalb die Familie per Flugzeug nach Zagreb weitergereist sei. Am Busbahnhof in Zagreb hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Rat des Schleppers hin ihre Reisepässe weggeworfen, bevor der Schlepper die Familie schließlich am 03.06.2013 nach Österreich gefahren habe. Der Beschwerdeführer gab auf diesbezügliche Nachfrage weiters an, dass es keine konkreten Hinweise dafür geben würde, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen hätte, jedoch sei ihm aus den Medien bekannt, dass Militärbedienstete umgebracht würden.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass sowie sein Visum für Kroatien vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in Kroatien gegeben sei.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache, nach Belehrung zur Bedeutung seiner Angaben und Aufklärung über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben, zusammengefasst an, seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Am 20.06.2013 habe er einen Rechtsberatungstermin wahrgenommen.
Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Raum der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz ? abgesehen von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter ? über keine Verwandten oder sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, zu verfügen. Er habe zwar Bekannte in Österreich, doch liege darüber hinaus keine besondere Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Staat vor.
Um eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz gefragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Zielland sei immer Österreich gewesen. Um in dieses Land zu gelangen, sei die einzige Möglichkeit die Einreise über Kroatien gewesen, doch habe er dort nicht um Asyl angesucht. Grund dafür sei gewesen, dass Kroatien einerseits kein Mitgliedsstaat der EU sei, sondern ? wie auch Russland ? ein slawisches Land sei, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass Kontakt zwischen diesen beiden Staaten bestehe und er als ehemaliger Militärangehöriger einer russischen Spezialeinheit in diesem Staat nicht sicher wäre. Der zweite Grund sei, dass seine Tochter schwer krank sei - man habe bei dieser im Herkunftsstaat eine schwere Blutkrankheit, Leukämie, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer denke nicht, dass sein Kind in Kroatien diesbezüglich adäquate medizinische Hilfe erhalten würde, hingegen habe er viel Gutes über die medizinische Versorgung in Österreich gehört.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes anschließend die Möglichkeit gegeben, in die zu Kroatien vorliegenden Länderberichte Einsicht zu nehmen und zu diesen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme, Übersetzung oder Ausfolgung einer Kopie derselben und gab an, sich in seiner Situation in Österreich jedenfalls sicherer als in Kroatien zu fühlen.
Nach der Erkrankung seiner Tochter befragt, führte der Beschwerdeführer aus, diesbezüglich in Österreich bereits bei einem Arzt gewesen zu sein, welcher eine Überweisung zu einem Spezialisten ausgestellt hätte. Die Krankheit der Tochter sei vor etwa einem Jahr im Herkunftsstaat festgestellt worden, diesbezügliche Befunde befänden sich noch im Herkunftsstaat, doch werde sich der Beschwerdeführer darum bemühen, diese nachgesandt zu bekommen.
Nach Zulassung des Verfahrens am 20.06.2013 wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2013 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer legte die folgenden Beweismittel vor:
Militärausweis
Wehrdienstbuch
Fotos von seiner Zeit beim Militär, auf welchen auch ein Kollege zu sehen wäre, der bereits getötet worden sei;
Kurzvideo, welches auch auf YouTube zu finden sei, und einen Vorfall vom 28.06.2013 zeige, bei welchem der erwähnte Kollege von eigenen Leuten erschossen worden sei, da man diesen beschuldigt habe, eine Bombe gelegt zu haben;
Zu seiner familiären und privaten Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer erneut an, mit Ausnahme seiner Frau und seiner Tochter, welche gemeinsam mit ihm eingereist seien, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet zu verfügen. In Österreich habe er einen Burschen, der aus seinem Heimatdorf stamme, kennengelernt, und habe er jeweils einen entfernten Verwandten in Belgien und in Norwegen.
In seiner Heimat würden noch seine Mutter und seine beiden Schwester leben. Das Leben seiner Mutter sei zwar schwer, doch wäre diese trotzdem erleichtert, dass ihrem Sohn eine Ausreise gelungen sei. Seine Schwestern würden ein normales Leben führen und hätten beide Kinder.
Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau und seiner Tochter in einem Dorf im Bezirk XXXX im Haus seiner Mutter gelebt. Seit dem vorangegangen Sommer habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Davor habe er privat als Fliesenleger gearbeitet.
Ob die Polizei in seinem Herkunftsstaat derzeit nach ihm suche, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, er habe jedenfalls nicht gegen das Gesetz verstoßen, auch sei er nie im Gefängnis gewesen. Er habe erst zu spät verstanden, dass er eine Marionette in fremden Händen sei.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Frau an diesem Tag gemeinsam mit der Tochter im Krankenhaus in XXXX befinden würde, da seine Tochter schwer krank sei. Das Mädchen habe in der Nacht zuvor Fieber bekommen und habe mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Erkrankung seiner Tochter habe von den Ärzten immer noch nicht genau bestimmt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Tochter eine Knochenmarkstransplantation oder eine Transplantation anderer Zellen benötige. Ihre Krankheit würde sich darin äußern, dass das Knochenmark nicht genügend Blutkörperchen produziere, sie sei bereits seit ihrer Geburt schwach und kränklich gewesen. Da es im Heimatstaat keine guten Ärzte gäbe, habe ihnen niemand genau sagen können, woran das Kind leide. Es sei ihnen gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. In Österreich sei ihnen hingegen nunmehr gesagt worden, dass die Tochter ohne Vornahme einer Transplantation voraussichtlich nicht älter als fünf Jahre werde. In der Heimat sei zwar eine Knochenmarksprobe entnommen worden, doch habe die Krankheit nicht diagnostiziert werden können, es sei ihnen lediglich dazu geraten worden, dem Kind Vitamine zur Stärkung des Immunsystems zu geben und seien ihr aufgrund ständiger Infektionen Antibiotika verschrieben worden. Der Alltag gestalte sich aufgrund der Erkrankung der Tochter sehr schwierig, da diese ständige Aufmerksamkeit benötige.
Aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers habe die Familie im Herkunftsstaat nicht viel reisen können, weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, etwa eine Spezialklinik in Moskau aufzusuchen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, sowohl einen Inlands- als auch einen Auslandsreisepass besessen zu haben, letzterer sei ihm am 18.01.2013 ausgestellt worden. Er habe diesen in Zagreb weggeworfen, da ihm zu dieser Vorgehensweise geraten worden sei. Sein Visum für Kroatien sei durch einen Mann namens Mussa organisiert worden.
Zu seiner Laufbahn beim Militär befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von 2010 bis Juni oder Juli des vergangenen Jahres als Aufklärer gearbeitet. Er habe nicht offiziell gekündigt, sondern über Freunde ausrichten lassen, dass er nicht mehr erscheinen werde. Die offizielle Kündigung sei zwei bis drei Monate später eingelangt, nachdem die Kommandanten in der Zeit bis dahin noch seinen Lohn kassiert hätten.
Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer nunmehr zusammengefasst wie folgt aus:
Im Heimatland sei es sehr gefährlich für ihn. Er selbst habe nicht ausreisen wollen, doch hätten seine Frau und seine Mutter darauf bestanden. Der Beschwerdeführer habe schriftliche Drohungen erhalten, welche man in seinen Hof geworfen habe. Er habe seine Arbeit beim Militär gekündigt, da er in Ruhe habe leben wollen. Auch könne er die Kämpfer, welche in die Wälder gingen, da ihre Brüder getötet worden seien, verstehen. Das erste Jahr seines Dienstes sei er intensiv auf Militäreinsätze vorbereitet worden, insbesondere durch Schussübungen. Anschließend seien sie in den Krieg gegen die Kämpfer im Wald geschickt worden. Da habe der Beschwerdeführer verstanden, dass man ihn früher oder später beseitigen würde. Dennoch habe er seine Heimat nicht verlassen wollen, doch sei er, wie bereits erwähnt, von seiner Familie dazu überredet worden. Als er noch im Dienst gewesen sei, habe er einmal einen Drohbrief mit den Worten "Verlassen Sie Ihre Arbeit, wenn Sie nicht getötet werden wollen" erhalten. Wenn ein Mitglied der Sondereinheit, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, getötet wurde, sei nie verlautbart worden, dass dies bei den Kämpfen im Wald geschehen sei, da sich sonst niemand mehr zu diesem Dienst gemeldet hätte. Vorgestern sei der Präsident des Sicherheitsrates beim Präsidenten Inguschetiens getötet worden. Wenn es sogar diesen treffen könne, so sei die Person des Beschwerdeführers erst Recht gefährdet. Nachdem er seine militärische Tätigkeit beendet habe, habe er noch zwei weitere Drohzettel erhalten. Über den Verfasser dieser Nachrichten sei sich der Beschwerdeführer zwar nicht gänzlich im Klaren, doch nehme er an, dass diese von den Kämpfern stammen würden, da deren Wortlaut gewesen wäre "Wir werden uns für unsere Brüder rächen."
Sogar in Österreich habe er Angst, Tschetschenen gegenüber seine militärische Tätigkeit zu erwähnen.
Seiner Arbeit beim Militär ging der Beschwerdeführer über zweieinhalb Jahre hinweg nach, seine Arbeit als Granatenwerfer habe keinen Militärtitel vorgesehen und sei er daher als einfacher Soldat tätig gewesen. In der Zeit seines Dienstes sei es nur zu zwei bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Wenn sich eine Einheit auf der Straße bewege, würde diese von Kämpfern überfallen werden. Im Wald hingegen würden die Kämpfer jedoch flüchten und bewaffneten Auseinandersetzungen aus dem Weg gehen. Sie würden nur schießen, wenn man dort zufällig auf sie treffe.
Zu seiner militärischen Ausbildung gab der Beschwerdeführer an, die diversen Ausbildungen hätten in einem Ausbildungszentrum namens XXXX stattgefunden. Er sei im ersten Jahr immer wieder im Ausbildungszentrum gewesen. Seine Einheit habe auch eine Schussausbildung sowie, im April 2010, eine Fallschirmausbildung in XXXX erhalten. Der Tagesablauf seiner militärischen Einheit habe sich derart gestaltet, dass es nach dem Aufstehen Frühstück gegeben habe, davor hätten sie laufen müssen. Danach hätten sich alle aufgestellt und seien die verschiedenen Tätigkeiten zugeteilt worden. Die Arbeitsgruppen seien weggeschickt worden, die restlichen Soldaten hätten drei Kilometer laufen müssen. Danach wäre Zeit gewesen, um Statuten zu lernen. Jeden Mittwoch hätten Schießübungen stattgefunden. Der Vorname des Kommandanten seiner Einheit sei Sergej gewesen, an dessen Familiennamen könne er sich nicht mehr erinnern, dessen Dienstgrad wäre Oberstleutnant gewesen. Die Einheit des Beschwerdeführers hätte etwa dreihundert Personen umfasst, welche sich wiederum auf drei Kasernen zu je hundert Personen aufgeteilt hätten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm bedienten Waffen befragt.
Die erhaltenen Drohbriefe habe der Beschwerdeführer weggeworfen, da er nicht gedacht habe, dass er diese einmal brauchen werde. Er habe seine Arbeit beim Militär gekündigt, da er friedlich habe leben wollen und beim Militär früher oder später getötet worden wäre. Den ersten Drohbrief habe er im Jahr 2010 noch während seiner Ausbildung erhalten, die beiden weiteren, so glaube er, im Jahr 2011. Abgesehen davon habe es keine gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben, doch sei er auch nicht viel aus dem Haus gegangen. Ziel der Kämpfer in seinem Gebiet sei die Errichtung eines islamischen Staates gewesen, solange dieses Ziel nicht erreicht sei, würden auch die Kampfhandlungen andauern. Den Erhalt der Drohbriefe habe er nicht gemeldet, da dies keinen Sinn gehabt hätte.
Befragt, warum er mit seiner Tochter nicht in eine Klinik nach Moskau gefahren sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe keine Waffe mehr gehabt. Nach Beendigung seiner militärischen Tätigkeit habe er sein Haus nur mehr in Begleitung von Verwandten verlassen. Insgesamt sei es in psychischer Hinsicht eine sehr schwierige Situation gewesen. Das Geld für die Flucht habe er von seinen Schwiegereltern und seiner Mutter erhalten. In Russland sei es überall gefährlich und seien die Kämpfer jederzeit bereit zu sterben, weshalb er nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation habe übersiedeln können.
Befragt, ob er sich dessen bewusst gewesen sei, dass die Arbeit beim russischen Militär ein gefährlicher Job war, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm dies zunächst nicht bewusst gewesen sei - auch hätte er nach der Ausbildung woanders hinversetzt werden sollen und habe er nicht gewusst, dass er in die Wälder geschickt würde.
Befragt, woher er wisse, dass sein zuvor erwähnter Freund getötet worden sei, gab er an, dies sei ihm von einem Nachbarn erzählt worden, wer das Video dieses Vorfalles auf Youtube gestellt hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Befragt, ob er jemals Schwierigkeiten mit den Behörden im Heimatstaat gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er sei heuer vorgeladen worden, da ein Mord aus dem Jahr 2008 untersucht worden sei, bei welchem er sich in der Nähe des Tatortes befunden habe. Jedoch sei alles überprüft und festgestellt worden, dass alles in Ordnung sei und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Probleme.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, doch sei es so, dass jeder zweite Mitarbeiter der Strukturen von den Kämpfern getötet werde.
In Österreich stehe er derzeit in der Grundversorgung, wäre aber dazu bereit, jede Arbeit zu machen. Er sei einige Male bei einem Deutschkurs gewesen, darüber hinaus lerne er die Sprache selbständig über das Internet.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Inguschetien und der Russischen Föderation vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, mit diesen einverstanden zu sein und sich nicht weiter dazu äußern zu wollen.
2. Mit Bescheid vom 22.11.2013 zu Zl. 13 07.298-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III). Für die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Ihre Identität steht auf Grund des von Ihnen vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumentes (russ. Inlandspass) fest.
Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben und der vorgelegten Überweisung.
Ihre Angaben dazu waren glaubhaft. Die Asylverfahren Ihrer Kernfamilie werden zeitgleich abgeschlossen.
Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche
Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.
Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie bei Ihrer Einvernahme beim BAA in Graz am 29.08.2013 zusammengefasst an, dass Sie in Ihrer Heimat beim Militär gearbeitet hätten. Während Sie sich noch im Militärdienst befunden hätten, hätten Sie einen Drohzettel mit dem Hinweis, dass Sie Ihre Arbeit verlassen sollten, wenn Sie nicht getötet werden wollen, erhalten. Sie hätten Ihre Arbeit beim Militär gekündigt, weil Sie in Ruhe leben hätten wollen. Nachdem Sie aufgehört hätten zu arbeiten, hätten Sie noch zwei weitere Drohzettel bekommen. Ihre Frau und Ihre Mutter hätten darauf bestanden auszureisen. Sie hätten nicht ausreisen wollen. Von einer konkreten Bedrohung Ihrer Person, außer dem Erhalt angeblicher Drohzettel, berichteten Sie nichts.
Vorerst ist festzuhalten, dass Ihre Flucht aus (behaupteten) schriftlichen Drohungen resultiert. Sie selbst haben angegeben, für das Militär gearbeitet und in weiterer Folge gekündigt zu haben und dezidiert verneint jemals zuvor irgendwelche Probleme mit sonstigen staatlichen Einrichtungen gehabt zu haben.
Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Wenn Sie angeben, dass Sie insgesamt drei Drohbriefe, einen im Jahr 2010 und zwei vermutlich im Jahr 2011, erhalten und im Juni oder Juli 2012 Ihre Arbeit beim Militär beendet hätten, ist es aus diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, warum Sie sich erst am 18.01.2013 einen Auslandsreisepass ausstellen ließen, und erst im Anfang Juni 2013 über Moskau und Kroatien nach Österreich reisten. Aus Ihren Angaben lässt sich eine Furcht vor einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Verfolgung, die Sie zum fluchtartigen Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätte, schon auf Grund des zeitlichen Konnex zwischen der angeblichen Bedrohung und Ihrer Ausreise nicht ableiten. Insofern Sie eine individuelle konkrete Gefährdungssituation für Ihre Person vorbrachten, wird ausgeführt, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten, aber auch nicht behaupteten. Sie selbst gaben an, dass Sie nicht ausreisen hätten wollen.
Wenn Sie tatsächlich von den Widerstandskämpfern auf Grund Ihrer beruflichen Tätigkeit derart massiv bedroht worden wären, dass Sie letztlich flüchten mussten, ist es doch auffallend, dass Sie seit der brieflichen Drohung im Jahr 2010 durchgehend an Ihrem Wohnsitz gelebt haben. Auch nach dem letzten angeblichen Drohbrief warteten Sie noch mit der Ausreise zu. Sie besorgten sich Auslandspässe. Hätten Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben gehabt, hätten nicht so lange zugewartet und auch weiterhin an Ihrem Wohnsitz gelebt sondern hätten wohl schon früher Ihre Ausreise angetreten. Hätten Widerstandskämpfer tatsächlich vorgehabt, Ihnen Gewalt anzutun, wäre es auch nicht plausibel, dass es dann innerhalb dieses Zeitraumes nicht tatsächlich auch verwirklicht worden und nicht nur bei den drei schriftlichen Drohungen geblieben wäre.
Das Bundesasylamt kann auch nicht erkennen, dass Sie nach Europa flüchteten, obwohl Sie selbst bei den Militärs tätig, den Sachverhalt den Sicherheitsbehörden melden hätten können und je nach Ermittlungslage die Möglichkeit bestanden hätte der Täter habhaft zu werden und sie abzuurteilen. Dass Sie nach Beratschlagung mit Ihren Angehörigen, Sie selbst gaben an, dass Sie nicht aus Ihrem Heimatland flüchten hätten wollen sondern wären lediglich nach Österreich gereist, weil Ihre Familie es so beschlossen hätte (vgl. EV v. 29.08.2013: ...Ich wollte nicht ausreisen. Meine Mutter und meine Frau haben darauf bestanden...), die Ausreise Ihrer Person nach Europa als Problemlösung ansahen, wird zu akzeptieren sein; damit die Unerträglichkeit des weiteren Aufenthaltes in der Russischen Föderation mangels irrtümlich angenommener fehlender allgemeiner Sicherheit verbinden zu wollen ist verfehlt.
Auch wenn Sie tatsächlich einen Drohbrief erhalten hätten so sind weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen der Russischen Föderation im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Kriminelle bzw. Widerstandskämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Ebenso kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Inguschetien vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Widerstandskämpfer gleichsam im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen tatsächliche Macht ausüben würden.
Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil der Russischen Föderation unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre. Gerade als Angehöriger der russischen Armee hätte es ihnen doch möglich sein müssen in eine andere Region der Russischen Föderation zu ziehen, ohne ihren Arbeitsplatz kündigen zu müssen. Auch das Vorliegen einer subjektiven Frucht vor den Widerstandskämpfern in einem anderen Teil der Russischen Föderation gefunden zu werden, insbesondere da Sie Ihre Arbeit aufgegeben haben, reicht unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Inguschetien und Ihren konkreten Lebensumständen jedenfalls nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen.
Auch aus den vorgelegten Beweismitteln kann kein Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung konnten Sie im Verfahren nicht glaubhaft machen. Auf Grund der Aktenlage geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie auf Grund der Erkrankung Ihrer Tochter und in Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung Ihr Land verlassen hatten.
Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine akut lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in der Russischen Föderation tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Sie haben als Fliesenleger gearbeitet. Von einer finanziellen Notsituation gaben Sie nichts an. Laut Ihren Angaben aber auch der Angaben Ihrer Ehefrau, würden weder Ihre Familie noch die Familie Ihrer Frau wirtschaftliche Probleme haben. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach Sie lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären.
Sie haben laut eigenen Angaben im Heimatland noch Ihre Mutter und zwei Schwestern. Sie stehen mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in Kontakt. Auch die Angehörigen Ihrer Ehefrau leben ohne Probleme in der Russischen Föderation. Von einer finanziellen Notsituation haben Sie weder von sich, noch von Ihren Angehörigen berichtet. Sie sind nicht lebensbedrohend erkrankt, nehmen keine Medikamente, stehen in keiner ärztlichen Behandlung und wäre es Ihnen sicherlich möglich, auch mit Unterstützung Ihrer Familie, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Es war Ihnen schon bisher möglich Ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen könnten und Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Diesen Feststellungen sind Sie auch nicht substanziell entgegengetreten.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa fünf Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 29.11.2013, beim Bundesasylamt am 11.12.2013 eingelangt, wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht mit welcher die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 in ihrem gesamten Umfang angefochten wurden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen aufgrund seiner Tätigkeit für das russische Militär verlassen und sei sein Heimatsstaat nicht willens und nicht dazu in der Lage, ihm von der von diesen Privatpersonen ausgehenden Gefahr Schutz zu bieten.
Die im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgungsgefahr herangezogene mangelnde zeitliche Konnexität zwischen Erhalt der Drohbriefe und dem Verlassen des Herkunftsstaates sei dadurch zu erklären, dass die Tochter des Beschwerdeführers schwer krank sei und daher eine Reise während der Winterzeit aufgrund ihrer hohen Anfälligkeit für Infekte nicht möglich gewesen wäre. Auch sei aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Kindes eine illegale Reise ohne Visa nicht denkbar gewesen und habe die Familie vor diesem Hintergrund daher den langwierigeren und kostenintensiveren Weg einer legalen Ausreise bestreiten müssen. Auch sei die Mutter des Beschwerdeführers schwer krank, und sei es ihm daher schwer gefallen, diese ohne Schutz in Inguschetien zurückzulassen. In der Zeit, in welcher die Familie auf ihre Reisedokumente (Auslandspässe und Visa für Kroatien) gewartet habe, habe der Beschwerdeführer sehr zurückgezogen gelebt und versucht, seine Wohnung nicht zu verlassen.
Überdies leide seine Tochter an Osteopetrose, einer schweren chronischen Erkrankung, deren Behandlung in Inguschetien nicht gewährleistet sei. Das Mädchen benötige dringend eine Stammzellentransplantation, welche aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes seiner Tochter frühestens in einem Jahr durchgeführt werden könne. Ohne Durchführung dieser Behandlung werde seine Tochter laut Auskunft der behandelnden Ärzte an der Universitätsklinik Graz das fünfte Lebensjahr nicht überleben. Als Beweis der dringenden Notwendigkeit einer Stammzellentransplantation werde daher die Einvernahme der behandelnden Ärzte an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz und am Landeskrankenhaus Leoben beantragt. Die Tochter benötige regelmäßige ärztliche Kontrolle in kurzen Abständen und komme es immer wieder vor, dass sich deren Gesundheitszustand aufgrund ihres schwachen Immunsystems plötzlich rapide verschlechtere. Aus verschiedenen ? in der Beschwerdeschrift zitierten ? Berichten werde ersichtlich, dass für seine Tochter keine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat bestehe.
Im Ergebnis sei es der Familie aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der schwerwiegenden Erkrankung seiner Tochter nicht möglich, in deren Herkunftsstaat zurückzukehren ? aufgrund der dortigen schlechten medizinischen Versorgungslage sei zu erwarten, dass die Tochter im Falle einer Rückkehr auf qualvolle Weise sterben müsse.
Aus diesem Grund, wie auch aufgrund der allgemein katastrophalen Sicherheitslage in Inguschetien sei der Familie jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
In diesem Zusammenhang sei auch insbesondere zu bemängeln, dass die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen aus mangelhaften bzw. unrichtig ausgewerteten - und zudem bereits veralteten ? Länderfeststellungen ziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Inguschetien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.
Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin zu W103 1439219-1/2013 verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu W103 1439220-1/2013. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch dessen Mutter sowie seine beiden Schwestern und deren Kinder sowie Verwandte seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer reiste am 03.06.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Inguschetien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX Der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W103 1439220-1/2013, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr damit einhergehend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Inguschetien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Republik Inguschetien
Politik/Wahlen
Inguschetien ist eine Republik der Russischen Föderation mit rund
3. 600 km². Die Hauptstadt ist Magas, die Mehrheitsreligion der Islam.
Der derzeitige Präsident, der hoch dekorierte Karrieresoldat Junus-Bek Jewkurow, wurde im Oktober 2008 vom russischen Präsidenten Medwedew ernannt, und ersetzte Murat Zjazikow in dieser Funktion. Jewkurow wurde im Juni 2009 bei einem Selbstmordattentat schwer verletzt, und verbrachte zur Genesung zwei Monate in Moskau.
(BBC News: Regions and Territories - Ingushetia, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3829691.stm, Zugriff 10.5.2012)
Gemäß der Volkszählung 2010 hat Inguschetien 412.529 Einwohner. 38,3% der Bevölkerung leben im städtischen, 61,7% im ländlichen Raum.
(Rosstat: 2010 - , 2010,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab1.xls, Zugriff 9.5.2012)
Gemäß der Volkszählung 2010 sind 94,1% der Bevölkerung der Republik ethnische Inguscheten, 4,6% ethnische Tschetschenen, 0,8% ethnische Russen, und 0,5% gehören einer anderen ethnischen Gruppe an. Rund
2. 900 Personen gaben ihre Volkszugehörigkeit beim Zensus nicht an.
(Rosstat: 2010 - , ohne Datum,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/per-itog/tab7.xls, Zugriff 9.3.2012)
Mit der Ernennung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es in Inguschetien zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Der russische Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Zudem dürfe der Kampf gegen den Untergrund und bewaffnete illegale Gruppen nur im rechtlich zulässigen Rahmen geführt werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Jewkurow gelang es, Inguschetien zu stabilisieren, die Anzahl der Kämpfe ging in den letzten beiden Jahren stark zurück. Aber junge Männer werden nach wie vor sporadisch entführt und verschwinden entweder ganz oder tauchen tot wieder auf. Jewkurow gestand ein, dass vermutlich hinter zumindest einigen dieser Entführungen Sicherheitskräfte stecken.
Jewkurow war weniger erfolgreich dabei, die endemische Korruption auszumerzen, oder die stagnierende Wirtschaft anzukurbeln, um weniger vom föderalen Budget abhängig zu sein, ebenso wenig wie bei der Schaffung der dringend notwendigen neuen Arbeitsplätze. Jewkurows Kritiker betrachten ihn und seine Familie selbst als korrupt.
Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 lag die Wahlbeteiligung bei 88%, eine überwältigende Mehrheit stimmte für die Regierungspartei "Einiges Russland". Nach Angaben der Opposition gingen nicht mehr als 6 bis 15% der Bevölkerung zur Wahl.
(RFE/RL: Ingushetian Leader Faces His Critics, 28.2.2012, http://www.rferl.org/content/ingushetian_leader_faces_his_critics/24498976.html, Zugriff 9.5.2012)
Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Inguschetien offiziell bei 91,1%, die Zustimmung für Wladimir Putin bei etwas über 92%.
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland-Analyse Nr. 235, 9.3.2012)
Am 21. April 2012 fanden in Nasran zwei verschiedene Veranstaltungen unter demselben Namen statt. Eine Konferenz der Volksbewegung der Republik (RPM) "Mekhk-Khel", bei der die aktuelle Situation in der Republik und die derzeitige Führung stark kritisiert wurden. Kritikpunkte waren die Misere der wirtschaftlichen Lage, die florierende Korruption, und die Willkür der Sicherheitskräfte in Bezug auf die Zivilbevölkerung. Der Rücktritt von Präsident Jewkurow wurde verlangt.
Eine indirekte Antwort auf die Kritik wurde vom Oberhaupt der Republik am selben Tag in einer erweiterten Sitzung des Koordinierungsausschusses der Inguschetischen Bürgerorganisationen gegeben, an der der Vorstand der Ältesten von Inguschetien, ebenfalls "Mekhk-Khel" genannt, teilnahm. Gemäß Jewkurow sei das Schlüsselinstrument zur Konsolidierung der Gesellschaft ein allumfassender Dialog.
(Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of April 16-22, 23.4.2012,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20808/, Zugriff 9.5.2012)
Ende März 2012 veröffentlichte die inguschetische Opposition einen offenen Aufruf an den russischen Präsidenten Dmitrij Medwedew. Die Opposition in der Republik ist in einer "Mekhk-Khel" (Rat des Volkes) genannten Gruppe organisiert. Diese verlangte vom russischen Präsidenten, eine Rückkehr der Situation in der Republik zum eigentlichen gesetzlichen Rahmen zu erzwingen. Unter Jewkurow wäre keines der großen Problem der Republik gelöst werden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 65, 2.4.2012)
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
Von internationalen Organisationen (u. a. den VN) wird die Sicherheitslage in Inguschetien mittlerweile als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten und zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in
der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Der Kampf gegen den Untergrund und bewaffnete illegale Gruppen dürfe laut Jewkurow nur im rechtlich zulässigen Rahmen geführt werden. Dieser Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon 7 Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könne.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
"Caucasian Knot" zählte 2011 mindestens 15 Entführungsfälle in Inguschetien. Die Anzahl der Opfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen ging 2011 (108 Opfer, davon 70 Tote und 38 Verletzte) im Vergleich zu 2010 (326 Opfer) zurück, ist aber in Anbetracht der Einwohnerzahl hoch. 2011 wurden 40 Aufständische getötet und 23 Personen mit Verbindungen zum bewaffneten Untergrund verhaftet.
Die im Vergleich zu Kabardino-Balkarien oder Tschetschenien niedrige Opferzahl in Inguschetien 2011 war nicht überraschend, da die Aufständischen in der Republik ihre Anführer verloren hatten. Es gab einen Rückgang der Aktivitäten des Widerstands in Inguschetien, Ende 2011 und Anfang 2012 stiegen die Rebellenaktivitäten wieder an.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 37, 22.2.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 23, 2.2.2012)
Im ersten Viertel 2012 kamen gemäß Zählungen von "Caucasian Knot" in Inguschetien neun Personen ums Leben, sieben weitere wurden verletzt.
(Caucasian Knot: In January-March 2012, 258 persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, 12.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20715/, Zugriff 9.5.2012)
Im April wurde der Vorsitzende des Rats der Tejps (Clans) von Inguschetien, Umar Gadaborshev, ermordet. Er war von Präsident Jewkurow als Mitglied dieses Rates gewählt worden, und vom Rat im November 2011 zu dessen Vorsitzenden gewählt worden. Der Mord könnte aufgrund einer ungelösten Blutfehde zwischen zwei Tejps begangen worden sein.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 74, 13.4.2012)
Die Gewalt in Inguschetien ging 2010 im Vergleich zu 2009 zurück, es gab aber einige größere Angriffe auf regionale Regierungseinrichtungen. Gemäß dem Caucasian Knot führten die Kämpfe im Nordkaukasus 2010 zu 1.710 Todesfällen, der Großteil davon in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien. In Inguschetien kam es 2010 zu 40 Bombenanschlägen, zwei Selbstmordanschlägen, und 103 Feuergefechten in denen 31 Sicherheitskräfte, 63 Rebellen, 40 Zivilisten getötet wurden und 133 Regierungsbehörden und 59 Zivilisten verletzt wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien und insbesondere in Dagestan weiter angespannt.
Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld, Übergriffe an der Arbeitsstelle); die Zahl dieser Bewohner sollte durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Im Februar 2012 fand das erste Nordkaukasusforum von Menschenrechtsorganisationen in Inguschetien statt. Der inguschetische Präsident Jewkurow sprach hierbei öffentlich über die Verstrickung von russischen Sicherheitskräften in Entführungen in der Region. Von acht Entführungen in Inguschetien 2011 zeigten sich laut Jewkurow bei fünf Anzeichen von staatlicher Mittäterschaft.
Der inguschetische Oppositionsführer Magomed Chasbijew beschrieb die Situation in der Republik als "Staatsterrorismus". Ihm zufolge wären Behörden in Entführungen und Tötungen von jungen Leuten involviert, ohne hierfür zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Verwandten der Opfer würden sich gemäß den lokalen Bräuchen revanchieren, was zu einer Gewaltspirale führt. Der Rückgang der Rebellenaktivität in Inguschetien sei nicht auf behördliche Arbeit zurückzuführen, sondern auf die Arbeit von Bürgerrechtlern, die versuchen einzelne Rebellen dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 37, 22.2.2012)
Im Zusammenhang mit den Antiterror-Operationen der Regierung kam es weiterhin zu Berichten über Menschenrechtsverletzungen. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsarbeiter berichten über die Anwendung von Entführungen, willkürlicher Haft, Folter, erzwungenem Verschwinden und ungesetzlichen Tötungen. Solche Misshandlungen verbreiteten sich über Tschetschenien hinaus nach Inguschetien und Dagestan und sogar bis Karbadino-Balkarien. Der russische Kommissar für Menschenrechte (Ombudsmann), sowie auch das Komitee für rechtliche Angelegenheiten und Menschenrechte der Versammlung und der Kommissar für Menschenrechte des Europarates, berichteten wiederholt von Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus. Doch solche Berichte scheinen wenige Auswirkungen zu haben.
Im Gegensatz dazu schuf der Ombudsmann von Inguschetien, Dzhambulat Ozdoev, ein Büro, in dem Beschwerdeführer und NGOs gleichsam willkommen sind, was Vertrauen in die Institution des Ombudsmannes schafft.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Obwohl sich der Präsident von Inguschetien um einen Dialog mit unabhängigen Menschenrechtsorganisationen bemühte, kam es immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger mussten auch 2010 weiter mit Drohungen und körperlichen Angriffen rechnen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Es gab weiterhin Berichte über den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt von Sicherheitskräften, der zu Todesfällen führte. Sicherheitskräfte führten ihre Aktivitäten im Allgemeinen mit Straffreiheit aus und ohne auf zivile Opfer Rücksicht zu nehmen,
Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen für einige Tage und ohne Erklärung oder Anklage. Anstatt Vorladungen zu versenden ergreifen Sicherheitskräfte Verdächtige zu Hause oder während diese unterwegs sind. Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungskräfte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Behörden werden beschuldigt die Medienfreiheit zu unterdrücken und die Opposition zum Schweigen zu bringen. Die karge Medienlandschaft besteht beinahe komplett aus offiziellen Medien.
(BBC News: Regions and territories: Ingushetia, 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/3829691.stm, Zugriff 10.5.2012)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Nach Angaben der Opposition (Mekhk-Khel) sei die Wirtschaft in der Republik in einer schlechten Verfassung und hat sich verschlechtert. Größtes Problem ist die Massenarbeitslosigkeit, rund 70% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung sei arbeitslos. Die Arbeitslosen, die meisten davon junge Leute, seien verzweifelt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 65, 2.4.2012)
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2% sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien ca. 80%. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen in dieser Region lag am 1. Mai 2010 bei 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 53%, Tschetschenien - 42% und Dagestan - 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).
In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle
Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv.
In den letzten Jahren wurden in der Republik Obstplantagen mit einer Gesamtfläche von 230 Hektar angelegt.
Ein Drittel der Gesamtbevölkerung Inguschetiens sind Kinder. Für sie gibt es 106 Schulen mit aktuell ca. 60 000 Schülern. In den letzten Jahren wurden 8 neue Schulen eröffnet, davon 4 in ländlichen Gebieten.
Die Inguschische Staatliche Universität (gegr. 1994) ist die erste eigene Hochschule in der Geschichte Inguschetiens und eine der jüngsten Universitäten der Russischen Föderation. Sie besteht aus 7 Fakultäten (historische, philologische, wirtschaftliche, mechanische, physisch-mathematische, medizinische und chemisch-biologische Fakultät), 32 Lehrstühlen und hat 5 000 Studierende.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)
Putin zufolge erhält Inguschetien ein einzigartiges Unterstützungspaket von Moskau, im Wert von 1 Milliarde US$. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 133, 12.07.2010)
Um den Nordkaukasus zu entwickeln hat die russische Regierung bis 2025 30 Projekte im Wert von 145 Milliarden Rubel (5,3 Milliarden Dollar) entwickelt. Diese Projekte sind für die Bereiche Landwirtschaft, Tourismus und Informationstechnologie vorgesehen.
Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen. Das Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie, Bau und Tourismus anzulocken.
Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin.
Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für Moskau, da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann.
Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird.
(The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, Zugriff 10.5.2012)
3,89 Billionen Rubel (knapp 100 Milliarden Euro) hat die russische Regierung in ihrem Aufbauprogramm bis 2025 an Geldern für den Kaukasus bisher eingeplant. Die Regionen selbst fordern sogar 5,5 Billionen Rubel (knapp 140 Mrd. Euro). Finanz- und Wirtschaftsministerium hingegen wollen die Summe verringern.
Nach dem Rücktritt von Finanzminister Alexej Kudrin, der den Appetit vieler staatlicher Stellen auf mehr Geld in der Vergangenheit dämpfte, sind die Chancen nach Ansicht russischer Medien recht groß, dass die Kaukasus-Regionen so viel Geld bekommen wie noch nie.
Nach den Kriegen in Tschetschenien kämpft die gesamte Großregion nach wie vor mit vielen Problemen. Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit, Schätzungen nach liegt der Anteil der Schattenwirtschaft bei 60 Prozent in der Region.
Als größtes wirtschaftliches Projekt gilt der Aufbau des Tourismus im Kaukasus. Im Laufe der Zeit ist der Umfang des Projektes deutlich gewachsen. Ging es ursprünglich um fünf Ski-Regionen in den Bergen, so sollen inzwischen sogar Badekurorte am Kaspischen Meer in dieses Projekt einfließen. Dementsprechend ist der ursprüngliche Investitionsplan von rund zwölf Mrd. Euro inzwischen um ein Vielfaches gestiegen.
(Russland Aktuell: "Allah gibt es": Woher kommt das Geld für den Kaukasus, 17.10.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/_allah_gibt_es_woher_kommt_das_geld_fuer_den_kaukasus_4238.html, Zugriff 10.5.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist in Inguschetien vertreten. 2008 bis 2010 unterstützte das IKRK 2.400 mikro-ökonomische Initiativen in Tschetschenien und Inguschetien (die ungefähr der gleichen Anzahl an Familien in beiden Republiken zugute kamen), die es den Familien ermöglichten, ihr Einkommen um durchschnittlich rund 40% zu erhöhen. In der zweiten Hälfte 2010 besuchten über 600 Kinder regelmäßig sieben Spielzimmer in Tschetschenien und Inguschetien und das Beslan-Zentrum für Psychologische Hilfe in Nordossetien.
(ICRC: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 3.1.2011,
http://www.icrc.org/eng/resources/documents/update/2011/russia-update-2011-03-01.htm, Zugriff 10.5.2012)
Binnenflüchtlinge (IDPs- Internally Displaced Persons)
Die Behörden in Moskau, Nordossetien und Inguschetien scheinen einen zunehmend praktischen und realistischen Zugang dazu zu haben, die Lebensbedingungen für durch Konflikt intern vertriebene Personen zu normalisieren.
Im Oktober 2011 gab der Föderale Migrationsdienst an, dass es 19.136 Personen mit dem Status des Zwangsmigranten im Föderationskreis Nordkaukasus gibt. Im selben Monat gaben Internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.
Inguschetien war lange Zeit der einzig sichere Zufluchtsort für IDPs. Anfänglich wurden sie in Zeltlagern und provisorischen Siedlungen untergebracht, aber die Lager wurden 2004 geschlossen und die meisten IDPs leben nun in privaten Unterkünften oder provisorischen Siedlungen die von der Regierung oder Privaten betrieben werden. Die inguschetischen Behörden haben in den letzten Jahren die lokale Integration von IDPs aus Tschetschenien und Nordossetien gefördert. Kinder von Binnenflüchtlingen und örtliche Kinder wurden früher getrennt unterrichtet, gehen jetzt aber zusammen zur Schule.
Die inguschetische Regierung versucht dauerhafte Lösungen für Binnenflüchtlinge zu finden. Derzeit gibt es 608 IDP-Familien aus Nordossetien und 1.400 IDP-Familien aus Tschetschenien, die sich gerne in Inguschetien niederlassen würden. Bis Ende 2011 wollte die Regierung die provisorischen Siedlungen schließen. Die Bewohner fürchteten Zwangsräumungen. Die Umsiedlungspläne der Regierung schienen nicht klar zu sein.
Wie in Tschetschenien sind auch die Lebensbedingungen der IDPs in Inguschetien schlecht, aufgrund der Arbeitslosigkeit und der ineffektiven Kompensationsprogramme für zerstörtes Eigentum. Mehr als 50% der IDPs haben keine Arbeit. Die Lebensbedingungen der IDPs in den provisorischen Siedlungen sind viel schlechter als jene der IDPs in privaten Unterkünften, und die schlechtesten aller Binnenflüchtlinge in der Region. Einige mit dem offiziellen Status eines Zwangsmigranten könnten vom Programm zur sozioökonomischen Entwicklung Inguschetiens 2010-2016 profitieren, aber der hier vorgesehene Hausbau soll erst 2013 beginnen.
Ende 2011 verlassen die Vereinten Nationen den Nordkaukasus und führen keine weiteren Projekte für IDPs durch. Dementsprechend wird der Danish Refugee Council (DRC) die einzige auf Vertreibung spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. DRC koordiniert Behausungen, rechtliche Unterstützung und einkommensfördernde Maßnahmen in Tschetschenien, Inguschetien und Nordossetien.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Den meisten tschetschenischen IDPs in Inguschetien wurde der IDP-Status aberkannt, nachdem ein Gutachten ergeben hatte, dass die Mehrheit von ihnen gewillt sei, nach Tschetschenien zurückzukehren. UNHCR versuchte sicherzustellen, dass die Aberkennung nicht eine sofortige Rückkehr erzwingen würde. Jedoch wurde der Zugang zu Sozialhilfe dadurch beschnitten: mehr als 2.200 Personen, die in von der Regierung finanzierten temporären Unterkünften gelebt hatten, mussten alternative Unterkünfte suchen. 2009 kehrten 775 IDPs freiwillig von Inguschetien nach Tschetschenien zurück.
(UNHCR: UNHCR Global Report 2009 - Russian Federation, Juni 2010)
2009 führten Sicherheitskräfte Razzien und Passkontrollen in den temporären Unterkünften tschetschenischer Binnenflüchtlinge durch, im Rahmen derer es laut Berichten gelegentlich zu Menschenrechtsverletzungen und Verschwinden von Personen kam. Im Februar 2009 berichtete das UNHCR, dass tschetschenische Behörden begonnen hatten die rund 2.500 IDP in 22 temporären Unterkünften in Inguschetien zu besuchen und zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu drängen, manchmal mit verbalen Drohungen. UNHCR berichtete verschiedene Formen der Drückausübung gegenüber IDPs während des Jahres.
Mit Ende 2010 waren laut UNHCR weiterhin 16.518 IDP aus dem zweiten Tschetschenienkonflikt in Inguschetien, von diesen leben 13.852 in privaten Unterkünften, 2.666 weiterhin in temporären Unterkünften. Zudem leben in Inguschetien 10.047 Binnenflüchtlinge aus Prigorodny/Nordossetien.
Die Behörden stellen früher verwendete "negative Anreize" (etwa De-Registrierung als Binnenflüchtlinge, Streichen der Nahrungsmittelhilfe) ein. Jedoch nahm die inguschetische Zweigstelle des Föderalen Migrationsdienstes keine Anträge auf Wiederaufnahme auf ihre Registrierungslisten an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder asiatischer oder afrikanischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass Polizisten Personen oder Registrierung willkürlich über das gesetzliche Maß hinaus bestraften und Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit: Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2011 - Russia, März 2011)
Rückkehrfragen - Russische Föderation
Grundversorgung / Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.
Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In Moskau gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.
(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.2012, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu 2010 um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.
Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).
(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.2012,
http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, Zugriff 7.2.2013 / Ria Novosti: Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.
Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.
(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013,
http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html, Zugriff 7.2.2013)
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Staatliche Unterstützungsleistungen
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.
Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Kindergeld und Mutterschaftskapital
Seit 2011 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.194 RUB (ca. USD 78) und 4.389 RUB (ca. USD 157) für weitere Kinder.
Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Das Geld wird auf
das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 54), die Höhe schwankt je nach Wohnort.
Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat einmalig RUB
365. 698 (USD 13.084), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z. B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3728 RUB/Monat (ca. 99 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an.
Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Kinder aus Waisenhäusern haben ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat, sobald sie das 18. Lebensjahr erreichen.
Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung.
Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind.
Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle hilfsbedürftigen zu versorgen.
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850, 30 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (175 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Medizinische Versorgung
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende 2012 technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.
Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallhilfe
ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken
Behandlung im Krankenhaus
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.
Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:
Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.
Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.
Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.
Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.
Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.
Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)
Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.
Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).
Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene 1307298-3 medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)
Medikamente
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.
Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.
Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.
50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der Moskauer Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.
Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nichtregierungsorganisationen
Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NRO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew wieder etwas gelockert, bleibt jedoch ein Kontrollinstrument der Staatsorgane, die kritischen NRO nach wie vor mit Misstrauen begegnen. In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. Jüngst gibt es neue Anzeichen, dass der Druck auf solche NRO erhöht werden soll, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.
Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert insbesondere jene NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NRO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 ? Russia, 24.5.2012)
Anfang Juli 2012 wurde das NRO-Gesetz verschärft. Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen (NGO) als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind vom Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, munizipale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.
Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest.
(Ria Novosti: Duma verabschiedet umstrittenes NGO-Gesetz mit Novellen, 13.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120713/263982309.html, Zugriff 7.2.2013)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Lukin kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 47 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 25 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011? Russia, 24.5.2012)
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Inguschetien des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Insbesondere ergeben sich auch aus den - im Akt einliegenden ? Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien ? für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden ? keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Inguschetien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Inguschetien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die zitierten Länderinformationen veraltetet seien, ist auszuführen, dass sich seit Erlassung der Bescheide die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben.
Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen russischen lnlandspass in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten und des (originär) subsidiär Schutzberechtigten getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte, asylzweckbezogene Fluchtgeschichte präsentiert habe, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Zunächst ist dem Bundesasylamt bereits dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung nicht behauptet hat.
Vor der erstinstanzlichen Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat Inguschetien für das russische Militär gearbeitet und sei deshalb bedroht worden - er habe während seiner militärischen Ausbildung im Jahr 2010 einen anonymen Drohzettel erhalten, mittels welchem er aufgefordert worden sei, seine Arbeit zu kündigen, wenn er nicht getötet werden wolle. Zwei weitere Drohbriefe hätte er im Jahr 2011 erhalten und sei ihm von seiner Frau und seiner Mutter zur Ausreise geraten worden, er selbst hätte seine Heimat jedoch nicht verlassen wollen. Seine Arbeit beim Militär habe er bereits im Juni oder Juli 2012 beendet, da er ein ruhiges Leben habe führen wollen.
In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat von kriminellen Privatpersonen aufgrund seiner (ehemaligen) Tätigkeit für das russische Militär verfolgt zu werden, wobei sein Heimatstaat nicht in der Lage sei, ihn vor diesen Personen zu schützen. Dazu ist anzumerken, dass zwischen dem angeblichen Erhalt des letzten Drohbriefes im Jahr 2011 und seiner Ausreise im Juni 2013 keine weiteren Drohungen oder sonstigen Umstände hinsichtlich einer solchen den Beschwerdeführer individuell betreffenden Gefährdung durch Privatpersonen auch nur behauptet wurden. Aus diesem Umstand wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine aktuell bestehende Gefahr hinsichtlich seiner Person seitens der Widerstandskämpfer zu befürchten hatte bzw. hat.
Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass die Ausstellung seines Auslandsreisepasses im Jänner 2013 sowie die in weiterer Folge erst im Juni 2013 erfolgte Ausreise in keinem plausiblen zeitlichen Naheverhältnis zu den von ihm angeführten Problemen stehen. Dieser Umstand spricht entschieden gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr bzw. die subjektive Befürchtung derselben. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach infolge der Krankheit seines Kindes, der langwierigere Weg einer legalen Ausreise habe beschritten werden müssen, vermögen hierfür keine ausreichende Erklärung zu bieten.
Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Das Bundesasylamt führte darüber hinaus in nachvollziehbarer Weise aus, dass nicht angenommen werden kann, dass eine diesbezügliche Gefährdung - würde eine solche vorliegen ? auch in anderen Teilen der Russischen Föderation bestünde.
Lebensfern und wenig nachvollziehbar erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, sich der Gefahr, welche eine Tätigkeit für das russische Militär an sich mit sich bringen würde, nicht bewusst gewesen zu sein, insbesondere da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Inguschetien verbracht hat und somit mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage in Inguschetien angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Inguschetien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Inguschetien erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Da der Antrag des Beschwerdeführers darüber hinaus als unglaubwürdig gewertet wurde - und insbesondere aus dem angeblichen Erhalt der Drohbriefe, wie oben dargelegt, keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat erkannt werden kann ? ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer, welcher seine militärische Tätigkeit etwa ein Jahr vor seiner Ausreise beendete, keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Inguschetien zu befürchten hat.
Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund der schweren Erkrankung seiner Tochter, in der Hoffnung auf bessere medizinische Versorgung verlassen, hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Zuständigkeit und Verfahren
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (idF BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (idF GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."
Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte asylrelevante Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte.
4.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Inguschetien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Dem gesunden Beschwerdeführer ist es grundsätzlich möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, hatte im Herkunftsstaat eine Unterkunft, verfügt über eine Ausbildung als Tierarzt und ging (abgesehen von seiner militärischen Tätigkeit) einer privaten Arbeit als Fliesenleger nach. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Herkunftsstaat zumutbar. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Gattin in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Inguschetisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Inguschetien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
4.2. Dem Beschwerdeführer konnte der Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.
4.3. Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen XXXX, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W103 1439220-1/2013, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.
4.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
4.5. Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und in Spruchpunkt IV. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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