L518 1400187-3•BVwG L518 1400187-3
L518 1400187-3Bundesverwaltungsgericht01.09.2014
Erkundungsbeweis, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zl. 07 09.904-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 09.903-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 02.593-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet) brachten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 und bP 2 sind Brüder, die bP 3 ist die Tochter der bP 1.
I.2. Die bP 1 brachte erstmalig am 27.09.2002 unter den Personalien XXXX einen Asylantrag ein. Für die damals minderjährige bP 2 wurde von den ebenfalls rechtswidrig miteingereisten Eltern ein Asylantrag - ebenfalls unter Angabe anderer Personalien, XXXX und der Volksgruppenangehörigkeit Aserbaidschaner zuzuordnen - gestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde am 14.10.2002 betreffend aller Familienmitglieder eingestellt. Die bP 1 und bP 2 gaben an, dass sie in Österreich keine Unterkunft gehabt hätten und daher nach kurzer Zeit wieder ausgereist wären.
I.3. Die bP 1 und bP 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.10.2007 bei der belangten Behörde gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz unter den im Spruch genannten Personalien ein. Sie gaben nunmehr an, aus Armenien zu stammen und der Volksgruppe der Armenier anzugehören.
Zusammengefasst führten sie im Wesentlichen aus, dass sie im Heimatort ein Geschäft eröffnet hätten. Der amtierende Bürgermeister hätte in korrupter Weise für die Eröffnung bzw. den Betrieb Geld verlangt. Da die bP 1 und bP 2 dies verweigert hätten, habe der Bürgermeister einen Polizisten geschickt und seien die bP in weiterer Folge von der Polizei ungerechtfertigt festgehalten und geschlagen worden. Der Staatsanwalt hätte ihnen nicht geholfen, vielmehr sei versucht worden, ein Verfahren zu Unrecht gegen sie zu führen.
Die belangte Behörde hielt im Aktenvermerk vom 29.10.2007 betreffend der vorangegangenen Einvernahme samt Unterschrift der Dolmetscherin sowie des einvernehmenden Organs fest, dass die bP 2 hinsichtlich des Fluchtgrundes fast wortwörtlich wie einstudiert dieselben Wörter zu Protokoll gegeben hat wie die bP 1.
Die bP 1 legte einen Sportausweis sowie einen nationalen Führerschein, eine Spitalsbestätigung vom 29.10.2007, einen Adoptionsbeschluss, eine Spitalsbestätigung vom 27.07.2007 - 30.07.2007 und eine russische Arbeitsbestätigung vor.
Die bP 2 legte eine Geburtsurkunde, eine Spitalsbestätigung vom 29.10.2007, einen Adoptionsbeschluss und eine russische Arbeitsbestätigung vor.
I.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit im Spruch genannten Bescheid vom 29.04.2008 den Antrag der bP 1 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der bP 1 den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der bP 1 gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
I.5. Mit Telefax vom 09.06.2008 stellte die bP 1 durch den am 06.06.2008 bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, welcher mit einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 29.04.2008 verbunden wurde.
Mit Bescheid vom 11.06.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG zurück. Der dagegen eingebrachten Berufung vom 17.06.2008, verbunden mit einem Antrag auf "Durchführungsaufschub" wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.07.2008 gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend dem Antrag auf Wiedereinsetzung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach entsprechendem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung der bP 1 vom 09.06.2008 mit Bescheid vom 09.01.2009 stattgegeben.
I.6. Der Antrag der bP 2 auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 22.07.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.7. Für die in Österreich geborene bP 3 wurde von der Mutter, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation am 17.03.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz unter Vorlage der Geburtsurkunde, eines Meldezettels, eines ärztlichen Befundberichts und der Anerkennung der bP 3 als Tochter durch die bP 1 eingebracht.
Der Antrag der bP 3 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 29.04.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich der minderjährigen bP wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Gründe vorgebracht bzw. lediglich ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit der bP 3 ungeklärt sei.
I.8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den jeweiligen Herkunftsstaat verfügt.
I.8.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der volljährigen bP1 und bP 2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.
In Bezug auf die minderjährige bP 3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert und festgehalten, dass ihre Staatsangehörigkeit sich von der Mutter ableite, weshalb sie in die Russische Föderation auszuweisen sei. Festgestellt wurde, dass die bP 3 nur gemeinsam mit ihrer Mutter ausgewiesen werden könne. Dieser obliege die Obsorge und sei die bP 3 daher ex lege im Besitz der Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Gemäß armenischem Staatsbürgerrecht besitze die bP 3 mangels gemeinsamer Übereinkunft der Eltern keine armenische Staatsangehörigkeit. Die Angaben, dass die Staatsangehörigkeit der bP 3 ungeklärt sei, seien aufgrund der Anfragebeantwortungen nicht richtig und sei auch aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung der bP 3 (Nabelbruch) kein Subsidiärer Schutz wegen der Behandlungsmöglichkeiten gemäß Anfragebeantwortungen zu gewähren. Die Anfragebeantwortungen hinsichtlich Behandelbarkeit des Nabelbruches sowie der Staatsangehörigkeit von im Ausland geborenen Kindern von Armenien sowie der Russischen Föderation wurden der gesetzlichen Vertretung der bP 3 zur Stellungnahme übermittelt. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation (bP 3) sowie Armenien (bP 1 und bP 2) traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung hinsichtlich von Fremden) keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.9.1 In der Beschwerde der bP 1 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Angaben nur deshalb als unglaubwürdig beurteilt hätte, da die nunmehrigen Angaben im zweiten Asylverfahren zum seinerzeitigen, im Jahr 2002 angegebenen Fluchtgrund in Widerspruch stünden. Die bP 1 sei aber mehrere Jahre dazwischen in Armenien aufhältig gewesen und sei zur Flucht im Jahr 2007 aus ganz anderen Gründen gezwungen gewesen als im Jahr 2002.
Die Unrichtigkeit der Fluchtgründe im Jahr 2002 habe die bP 1 selbst aufgeklärt und seien zum nunmehrigen Fluchtvorbringen keinerlei Erhebungen erfolgt. Es sei auch nicht dargestellt worden, welche Sachverhaltsangaben als glaubwürdig beurteilt worden wären. Die Richtigkeit der Umstände, welche die bP 1 im Jahr 2001 zur Flucht gezwungen hätten, sei durch sichtbare Verletzungen an den Armen belegbar.
Die rechtliche Beurteilung der mangelnden Asylrelevanz der angegebenen Fluchtgründe sei unrichtig. Die bP 1 werde vom Bürgermeister und dessen bei der Polizei in höherem Rang tätigen Bruder verfolgt, da sie keine korrupten Geldzahlungen leisten wolle. Damit sei dargetan, dass die bP 1 nicht als Privatperson, sondern in ihrer Zugehörigkeit zum sozialen Stand von Selbstständigen bzw. Kaufleuten verfolgt werde. Aufgrund von Korruption sei überdies der armenische Staat nicht schutzfähig gegen staatliche oder individuelle Drohungen und Gewalt. Die bP 1 sei hinsichtlich ihres Standes als Erwerbstätiger sowie durch das Fehlen eines wirksamen Schutzes bedroht.
Es seien Erhebungen durchzuführen, die leiblichen Eltern der bP 1 zu befragen, aktuelle Berichte einzuholen und die bP 1 sowie die bP 2 neuerlich zu befragen.
I.9.2. Die bP 2 führte in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18.08.2008 aus, dass sie ein asylrelevantes, detailliertes und keinesfalls vages Vorbringen glaubhaft erstattet hätte, welches von der belangten Behörde zu Unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Hinsichtlich der Sicherheitslage und zu den Menschenrechten in Armenien wurde aus Länderberichten zitiert, welche das Vorbringen der bP 2 stützten würden. Im Falle der Abschiebung sei die bP 2 von neuerlichen Übergriffen bzw. unrechtmäßigen Verhaftungen durch die Polizei bedroht, wobei der armenische Staat keinen Schutz vor korrupten Beamten bieten könne.
Die Identität der bP 2 sei zu Unrecht nicht festgestellt worden, obwohl die bP 2 eine Geburtsurkunde vorgelegt habe und die Identität des Bruders festgestellt worden sei.
Die belangte Behörde hätte die Angaben der bP 2 und bP 1 vermischt und daraus zu Unrecht Widersprüchlichkeiten abgeleitet. Es seien Textbausteine verwendet worden, eine Einvernahme mit falschen Datum angeführt worden und hätte die bP 1 sogar einen Bescheid mit seinem Namen und der AIS Zahl der bP 2 erhalten, was die Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Begründungsmängel belege.
Dass die bP 2 verfolgt worden sei, obwohl sie keine "offizielle Funktion" im eröffneten Geschäft innegehabt hätte, sei damit erklärbar, dass in Armenien andere Gebräuche herrschen würden und sie jedenfalls wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe wegen Sippenhaftung verfolgt worden sei.
Der Bruder sei Inhaber des Geschäfts gewesen, wobei die bP 2 ihm geholfen habe. Die bP 2 habe sich aber wie der Bruder für das Geschäft verantwortlich gefühlt und dementsprechend agiert.
Die Protokolle der belangten Behörde seien überdies fehlerhaft. So sei protokolliert worden, dass die bP 2 nicht wüsste, wann die Schule in Armenien aufhöre, während die bP 2 angegeben habe, dass dies der 25.05. sei, sie aber nicht wisse, warum dies so sei. Zusätzlich habe die bP 2 gesagt, dass der Bruder und sie im Amt des Bürgermeisters gewesen sind. Die bP 2 hätte aber nie behauptet, dass sie mit dem Bruder im Büro des Bürgermeisters gesessen wäre. Die bP 2 habe während des Gespräches des Bruders mit dem Bürgermeister draußen warten müssen.
Es wurde der Antrag gestellt, geeignete Recherchen und Ermittlungen des relevanten Sachverhalts in Bezug auf das Vorbringen der bP 2 bzw. ihre Gefährdungslage zu tätigen.
Im Falle der Rückkehr würden die Verfolgungshandlungen fortgesetzt werden und könne sich die bP keinen Schutz von staatlicher Seite erwarten, was durch geeignete Recherchen zu erheben sei bzw. die Gewährung von Refoulementschutz bedinge.
I.9.3. In der Beschwerde der bP 3 wurde festgehalten, dass das Familienleben mit Vater und Mutter nur in Österreich möglich sei. Außerdem sei die Staatsangehörigkeit der Mutter ungeklärt bzw. stammten die Eltern aus unterschiedlichen Herkunftsländern, weswegen eine Ausweisung in die Russische Föderation unzulässig sei. Die bP 3 benötige noch medizinische Behandlung wie sich aus dem erstinstanzlichen medizinischen Schreiben ergäbe.
I.10. Am 04.03.2009 übermittelte die bP 2 per Telefax eine sie betreffende Ladung vom 13.08.2007 als Zeuge für den 14.08.2007 samt beglaubigter Übersetzung.
Aufgefordert, die Unterlagen im Original samt Postkuvert vorzulegen sowie ein Vorbingen hierzu zu erstatten, übermittelte die bP 2 am 17.03.2009 eine Stellungnahme. Ausgeführt wurde, dass die bP 2 die Ladung von einer Tante im Dezember 2008 erhalten habe. Sie habe nur selten telefonischen Kontakt mit dieser Tante, welcher die bP 2 vollkommen vertraue.
I.11. Mit Schreiben vom 05.03.2009 legte die bP 1 eine Kopie einer an die bP 1 ergangenen Ladung vom 13.08.2007 von der Polizei vor. Ausgeführt wurde hierzu, dass es sich um das Strafverfahren gegen die bP 1 handeln würde, bei welchen in Armenien die Beschuldigten immer zuerst als Zeugen geladen würden. Dies belege, dass die bP 1 wegen ihrer Anzeige gegen die Verfolgung aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit durch den erpresserischen Bürgermeister und wegen des Vorfalles am 12.08.2007 verfolgt worden sei. Die Ladung wurde samt Kopie einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt.
I.12. Der Asylgerichtshof ließ in weiterer Folge die von der bP 1 und bP 2 vorgelegten Ladungen sowie den hierzu vorgebrachten Sachverhalt über einen Vertrauensanwalt in Armenien überprüfen.
I.13. Eine entsprechende Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes vom 10.05.2012 langte am 21.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Demgemäß waren die vorgelegten Ladungen gefälscht. Die angegebenen Aktennummern waren in der Kontrollabteilung der zuständigen Behörde nicht vermerkt. Außerdem seien einige Regeln hinsichtlich des Inhalts von Vorladungen nicht eingehalten worden. Gegen die bP 1 und 2 seien keinerlei strafrechtliche Maßnahmen anhängig und würde demnach auch keine Gerichtsverhandlung stattfinden. Die bP 1 scheine in Armenien an der Adresse Region XXXX auf.
Eine Person mit den von der bP 2 angegeben Daten scheine weder im Anmelde- noch im Abmelderegister auf. Nach entsprechenden Nachforschungen sei festgestellt worden, dass an derselben Adresse wie die bP 1 auch XXXX, Sohn von XXXX angemeldet sind. Vermutet wurde, dass die bP 2 eventuell selbst XXXX sein könnte.
I.14. Mit Schreiben vom 22.05.2012 wurden den bP 1 und bP 2 Berichte zur allgemeinen Lage sowie das Rechercheergebnis des nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen vom 10.05.2012 samt Lebenslauf des nichtamtlichen Sachverständigen übermittelt. Diese Verständigungen über die Beweisaufnahmen wurden von der bP 1 sowie der bP 2 am 30.05.2012 persönlich übernommen (nachdem von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der bP 1 erklärt wurde, das Vollmachtverhältnis sei seit 2011 aufgelöst bzw. hätte bezüglich der bP 2 nie ein Vollmachtverhältnis bestanden).
I.15. In der Stellungnahme vom 05.06.2012 teilten die bP 1 und bP 2 mit, dass ihre bisher getroffenen Angaben richtig wären und die vorgelegten Dokumente echt seien. Es handle sich bei den vorgelegten Vorladungen um polizeiliche und nicht um gerichtliche, welche durch die Polizei an Verwandte der bP zugestellt worden wären. In weiterer Folge hätten die Tante sowie der Onkel, von welchen eine Reisepasskopie vorgelegt wurde, die Schreiben nach Österreich übermittelt. Auf den Passkopien wären Erklärungen der Tante und des Onkels, dass sie von der Polizei mehrmals aufgesucht und nach den bP befragt worden wären. Weiters wurden vier Kopien von Reisepässen der Nachbarn in Armenien mit handschriftlichen Vermerken vorgelegt, in welchen bezeugt werde, dass die armenische Polizei nach den bP fragt. Aus Vorsichtsmaßnahmen seien diese Unterlagen vom Onkel an die ehemalige Vermieterin der bP geschickt worden.
Vorgelegt wurden weiters zwei armenische Krankenhausatteste im Original.
Warum die Aktennummern der Ladungen der bP nicht gefunden worden sind, könnten sich die bP nicht erklären, vermutet wurde, dass korrupte Polizisten den Fall vertuschen würden. Warum keine Person mit den Angaben der bP 2 gefunden wurde, könne man sich ebenso wenig erklären. Die von der bP 2 vorgelegte Geburtsurkunde (nochmals vorgelegt in Kopie) sei von der belangten Behörde überprüft und für echt befunden worden. XXXX sei der ältere Bruder der bP 1 und bP 2.
Diese nunmehr übermittelten Unterlagen hätte man in einer weiteren Einvernahme vorlegen wollen.
Die bP seien gut integriert (Sprachzertifikat B1 der bP 1 und Sprachzertifikat A2 der bP 2) und würde die bP 2 keine Grundversorgung beziehen, selbstständig erwerbstätig sein und seine Versicherung selbst bezahlen.
Wegen einem Verkehrsunfall (vorgelegte Unterlagen) befänden sich die bP 1 und ihre Lebensgefährtin in psychiatrischer Behandlung.
Zu den Länderfeststellungen wurde festgehalten, dass kein Staat zugeben würde, dass es Korruption gibt.
Die vorgelegten, in Armenisch abgefassten Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt.
I.16. Am 14.06.2013 wurden die bP aufgefordert, bei Bedarf Akteneinsicht zu nehmen, alle dienlichen Beweismittel vorzulegen und wurden ihnen unter einem Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt.
I.17. In der Stellungnahme vom 28.06.2013 wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen von staatlichen Stellen stammen würden und teilweise mit dem Fluchtvorbringen der bP nichts zu tun hätten. Der Bürgermeister würde entgegen gesetzlicher Bestimmungen nunmehr schon seine dritte (statt 2) Periode regieren und sei sein Bruder immer noch hochrangiger Polizist. Er sei Chef von Interpol im Land XXXX.
Im Falle der Rückkehr würden die bP unmenschlicher Behandlung in Polizeigewahrsam ausgesetzt sein. Es wurden Berichte zitiert, welche Beweise dafür wären, dass Menschen in Polizeigewahrsam misshandelt und getötet werden.
Bei der bP 1 sei ein Nagel im Oberschenkel Ende 2012 entfernt worden, weshalb sie sich in ambulanter Behandlung befände. Ihre Lebensgefährtin sei psychisch krank. Die bP 1 selbst sei in psychologischer Behandlung gewesen und müsse nunmehr jeden Tag das vom Hausarzt verschriebene Medikament Risperidon Actavis einnehmen.
Die bP 1 hätte bis zu einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 für 7 Monate gearbeitet. Im Winter 2012/2013 habe die bP 1 zwei Monate im Gastgewerbe gearbeitet. Trotz Bemühungen habe die bP 1 danach keine Arbeitsbewilligung erhalten.
Auch die bP 2 habe vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2012 gearbeitet und danach trotz Bemühungen und Einstellungszusagen keine Bewilligung mehr erhalten.
Die bP seien gut integriert.
Vorgelegt wurden eine ärztliche Bestätigung über eine Behandlung mit Risperton der bP 1 durch den Hausarzt sowie Länderberichte aus den Jahren 2009 - 2013.
I.18. Mit Schreiben vom 05.08.2013 legte die bP 2 einen Kronenzeitungsbericht ("Zwei Krone Zusteller als Lebensretter") vor.
I.19. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 wurde ein Schreiben des zuständigen AMS übermittelt, in welchem die bP 1 mit aktueller Beschäftigung aufscheint.
I.20. Mit Schreiben vom 17.07.2014 wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien (AA Bericht, Stand Dezember 2013, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.01.2014) zugestellt.
I.21. Für den 12.08.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile wurden verlesen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt und zum Inhalt der Niederschrift erhoben.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachten die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und wurden ihnen nochmals die Möglichkeit gegeben, zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration Stellung zu nehmen.
Die Mutter und gesetzliche Vertreterin der bP 3 wurde im Rahmen der Verhandlung einvernommen.
Die bP 1 legte nochmals die bereits mit Schreiben vom 05.06.2012 vorgelegten Unterlagen (Kopien von armenischen Reisepässen, Krankenhausbestätigungen) vor. Über Nachfrage führte sie an, dass es sich bei den Zeugen um Verwandte und Nachbarn aus der Sphäre der bP handelt und diese auf der Rückseite der Kopie des Reisepasses bestätigten, dass die bP durch die Polizei belästigt wurden.
Die bP 1 legte weiters ein Deutschprüfungszeugnis B1 / Berlitz Level 5, einen Arbeitsvertrag als Kellner von 27.05.2014 bis 31.10.2014 mit einem Nettolohn von 1400,- für 54h sowie ein Urteil aus dem Jahr 1999 vor.
Die bP 2 legte ein Deutschprüfungszeugnis A2 / Berlitz Level 2 vom 31.05.2012 und eine mit 21.09.2012 datierte Kündigung ihres Werkvertrages (Abonnentenbetreuung) vom 02.01.2011 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige armenische Staatsangehörige, welche sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennen und der Volksgruppe der Armenier angehören sowie über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die bP 1 und bP 2 sprechen Armenisch und Russisch.
Die Eltern, ein Onkel des Vaters samt Gattin, zwei weitere Tanten, ein Onkel und deren Familien der bP leben in gesicherten finanziellen Verhältnissen nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Der Adoptivvater bzw. die leiblichen Eltern der bP 1 besitzen ein Haus in Armenien, Region Aragatzoti, in welchem die bP 1 und bP 2 vor ihrer Ausreise lebten. Die bP 1 und 2 haben noch Kontakt zu den Verwandten in Armenien.
Die bP 1 konnte vor ihrer Ausreise durch die Tätigkeit als Karatetrainer für den Lebensunterhalt sorgen.
Die bP 1 und bP 2 haben in Russland von XXXX eine gültige Arbeitsbewilligung besessen und eine Zeit lang in Russland gelebt.
Die bP 3 ist die Tochter der bP 1 und der XXXX, deren Antrag auf Gewährung von Asyl mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2008, Zl. 314359-1-XV/54/2007 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Festgestellt wurde unter näherer Begründung, dass sie Angehörige der Russischen Föderation ist und der armenischen Volksgruppe angehört. Der Bescheid und diese Feststellungen sind nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsen. Sie ist mit der bP 1 nicht verheiratet und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Erstantrag wurde am 28.04.2010 abgewiesen und wurde über den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 30.07.2012 noch nicht entschieden.
Die bP 3 lebt mit ihrer Mutter und der bP 1 sowie der bP 2 seit 2010 in einem gemeinsamen Haushalt. Die bP 3 und ihre Mutter leben in Österreich von der Grundversorgung.
Die bP haben über die vorgenannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen, in Österreich geborenen bP3 ist durch ihre Eltern gesichert.
Die bP 1 hat im Jahr 2010 für 7 Monate gearbeitet. Im Winter 2012/2013 hat die bP 1 zwei Monate im Gastgewerbe gearbeitet. Zusätzlich verfügt sie von 27.05.2014 bis 31.10.2014 über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitet derzeit. Sie befand sich durchgängig - auch während vorgenannter Arbeitstätigkeiten - von ihrer Einreise bis 26.06.2013 in der Grundversorgung.
Die bP 2 hat vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2012 gearbeitet. Sie befand sich nach ihrer Einreise bis 30.11.2011 in der Grundversorgung und wurde am 01.11.2012 wieder in der Grundversorgung angemeldet, in welcher sie sich auch nach wie vor befindet.
Die bP 1 und bP 2 sprechen sehr gut Deutsch.
Die bP 1 hat ein internationales Zertifikat als Kampfsporttrainer.
Die bP 2 hat einen Brand auf einem Bauernhof entdeckt und bei der Rettung der Personen sowie Tiere geholfen.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP 1 und bP 3 sind aktuell gesund. Die bP 1 war kurzzeitig nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 in psychologischer Behandlung. Der nach dem Unfall eingesetzte Nagel wurde zwischenzeitlich wieder entfernt. Die bP 3 hatte bei der Geburt einen Nabelbruch. Die bP 2 nimmt aktuell das Beruhigungsmittel Resperidon wegen "der Nerven" ein und besucht zwecks Verschreibung dieses Medikaments einmal monatlich den Hausarzt.
Die Identität der bP 1 und bP 3 steht fest. Die Identität der bP 2 steht nicht fest.
II.1.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien (bP 1 und bP 2)
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan (AA 10.2013a).
2009 hatte Ankara unter Schweizer Vermittlung und Patronanz der US-Regierung zwei Protokolle zur Normalisierung der Beziehungen mit der früheren Sowjetrepublik unterschrieben. Eine Anerkennung des Völkermords an den Armeniern machte Yerewan gar nicht erst zur Bedingung; der armenischen Regierung ging es in erster Linie um die Öffnung der Grenzen und die wirtschaftliche Entwicklung. Der türkische Staatspräsident kam gar zu einem Fußballspiel in die armenische Hauptstadt. Am Ende aber beugte sich Ankara dem Druck des Öl- und Gaslieferanten Aserbaidschan und verlangte von Armenien Zugeständnisse bei den Karabach-Verhandlungen. Die "Zürich-Protokolle" sind deshalb nicht ins türkische Parlament zur Ratifizierung gekommen (Standard 11.12.2013).
Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Reise Sicherheit, Armenien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.1.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia; http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html, Zugriff 15.1.2014
CIA - Central Intelligence Agency (7.1.2014): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 14.1.2014
derStandard.at (11.12.2013): Ankara drückt "Reset"-Taste für Armenienpolitik;
http://derstandard.at/1385170713334/Ankara-drueckt-Reset-Taste-fuer-Armenienpolitik, Zugriff 15.1.2014
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny-Karabach zwischen Armenien und Aserbeidschan bleibt sehr volatil und ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien. Immer wieder kommt es zu Scharmützeln und bewaffneten Auseinandersetzungen an den Grenzen der beiden Staaten auch abseits von Nagorny-Karabach. Begriffe wie "Blitzkrieg", "Präventivschlag" oder "totaler Krieg" werden dabei von beiden Seiten bemüht. Regelmäßig kommt es zu militärischen Übungen beider Länder, begleitet von entsprechender Kriegsrhetorik. Solche Aktionen dienen oft auch der Ablenkung von innenpolitischen Problemen, der Waffenstillstand bleibt so weiterhin sehr fragil, mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Ausbruchs. Beide Seiten misstrauen den Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der diesen Konflikt zu lösen angetretenen "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der führend die USA, Russland und Frankreich angehören (ICG 26.9.2013).
Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Reisen Sicherheit;
Zugriff 15.1.2014
ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 17.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).
Die Justizblieb blieb weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden. Bis zum Dezember 2012 wurden folgende Komponenten der Reform umgesetzt: ein neues Ausbildungs- und Ernennungssystem für Richter, ein neues Strafgesetzbuch, Untersuchungen über langsame Verfahren und Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz (FH 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.1.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.1.2014
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014
Ombudsmann
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können (BAA-Analysen 31.5.2010).
Neben der Zentrale in Yerewan gibt es sechs weitere regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar (HRD o.D.).
Quellen:
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse, Zugriff 17.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.1.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).
Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.
Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.
Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch: HRW 31.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html, Zugriff 16.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/267721/395085_de.html, Zugriff 27.1.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Yerewan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden. Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Darüber hinaus monierte die Kommission, dass die Paragraphen, mit denen Versammlungen verboten wurden, die einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebten oder zu rassistischem, ethnischem und religiösem Hass oder zu Gewalt aufriefen, zu weit gefasst seien (AI 24.5.2012).
Die Verfassung und Gesetze gewähren Versammlungsfreiheit und die Regierung respektierte im Allgemeinen dieses Recht. Dennoch gab es Berichte über die Behinderung von Versammlungen oppositioneller Bewegungen und die Bevorzugung von Proregierungsorganisationen durch lokale Behörden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012. Auch kam es zu Zwangsverpflichtungen von Beamten und Studenten sich an politischen Proregierungskundgebungen zu beteiligen.
Das Recht auf Bildung von Vereinen und anderen Zusammenschlüssen wird mit Ausnahme für Militär- und Polizeipersonal grundsätzlich gewährt (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217384/325009_en.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 16.1.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben, die bis zu
1. 500 Gefangene aufnehmen können soll (AA 25.1.2013).
Laut offizieller Statistik kamen 2012 28 Personen in Gefängnissen um, im Vergleich zu 32 im Jahr 2011. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung, Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten und auf Selbstmorde zurück (US DOS 19.4.2013).
Armenien unternahm einiges, um die Haftbedingungen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Renovierung und Neubau von Haftanstalten. Die Probleme in Bezug auf Überbelegung, zu wenig Personal, unzureichende Essensrationen und Gesundheitsversorgung bleiben jedoch bestehen (EC 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Art. 15 der Verfassung verankert (AA 25.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf sie in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlichen Schikanen konfrontiert (FH 1.2013, vgl. auch: US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html, Zugriff 20.1.2014
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html, Zugriff 20.1.2014
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 22.1.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Während des Nagorny-Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen. Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest (US DOS 19.4.2013).
Die Regierung der Republik Armenien verabschiedete am 14. Dezember 2000 ein Programm
zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge aus Aserbaidschan aus den Jahren 1998-2002,
das derzeit implementiert wird (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 22.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).
Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013c): Reise Sicherheit, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2014
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden.. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram) (IOM 8.2013).
Senioren und Behinderte
Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und behinderte Mitbürger basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und behinderte Bürger.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2013).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2013).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
II.1.2.2.1. Die Lage im Herkunftsstaat Russische Föderation (bP 3)
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat fast 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003):
79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-
Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 02.08.2010)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(CIA World Factbook: Russia, Stand 27.07.2010, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-
factbook/geos/rs.html, Zugriff 02.08.2010)
Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.
(Ria Novosti: Medwedew und Putin wollen mit Statthalter Blutvergießen im Nordkaukasus
beenden - Russlands Presse, 20.01.2010, http://de.rian.ru/russia/20100120/124764386.html,
Zugriff 02.08.2010 / Reliefweb: Kremlin Picks Outsider As New Caucasus Overlord, 19.01.2010,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/ADGO-
7ZUSG3?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7, Zugriff 02.08.2010)
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste Elemente sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u. a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Das tschetschenische Einkammerparlament besteht aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Bei den Parlamentswahlen 2005 ging die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz von Ramsan Kadyrow als Sieger hervor. Internationale Wahlbeobachter wie die OSZE entsandten keine Vertreter, da der Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / AG
Friedensforschung an der Uni Kassel, Tschetschenien nach der Parlamentswahl, 30.11.2005,
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html, Zugriff 01.06.2010)
Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament ersetzt. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_
For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 01.06.2010 / Ria Novosti: Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 01.06.2010)
Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus.
Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.
(Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 01.06.2010)
Im Jänner 2010 wurde der Föderationskreis Nordkaukasus neu eingerichtet, Tschetschenien wurde mit den anderen Republiken des Nordkaukasus (außer Adygeya) und dem Gebiet Stawropol somit aus dem Föderationskreis Südliches Russland herausgelöst und administrativ in einer kleineren Einheit zusammengefasst. Zum präsidentiellen Gesandten wurde Alexandr Chloponin ernannt. In Tschetschenien wurde dies als Schritt gewertet, den "Sonderstatus" von Tschetschenien gegenüber dem föderalen Zentrum aufzuheben.
(RFE/RL: Chechen Legislators Target Federal Envoy, 02.04.2010,
http://www.rferl.org/content/Chechen_Legislators_Target_Federal_Envoy/2001071.html, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 68, 08.04.2010)
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.
Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von
Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als Arbeitslos (Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)
Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus. International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.
(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)
Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti- risen- Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen. Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.
(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus
bereit, 15.04.2010,
http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)
Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.
(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP
Operations, 02.06.2008,
http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=searchdocid=484 515592query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:
Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,
http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)
Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)
Bildungswesen
2007/2008 gab es in Tschetschenien 443 allgemeine Schulen auf staatlicher oder Gemeindeebene, in denen insgesamt 213.300 Schüler eingeschrieben waren. Jedes Jahr bekamen 17.000 bis 18.000 Schüler Abschlusszeugnisse für allgemeine Mittelschulen/neun Schulstufen absolviert, rund 10.000 für allgemeine Mittelschulen/elf Schulstufen absolviert. Die Anzahl an angeschriebenen Schülern stieg zwischen 2003 und 2008 an. Zudem gab es 2008/2009 15 berufsbildende mittlere Einrichtungen, sowie sieben berufsbildende höhere Einrichtungen im handwerklichen Bereich, in die insgesamt über 19.000 Schüler eingeschrieben waren.
Des Weiteren gab es 26 berufsbildende mittlere Einrichtungen im nichthandwerklichen Bereich, was bereits dem Vorkriegsniveau entspricht. Neun der 12 berufsbildenden höheren Schulen im nichthandwerklichen Bereich sind wieder aufgebaut und betriebsfähig. In diesen Schulen waren 2008/2009 9.800 Schüler eingeschrieben, 2003/2004 waren es lediglich 4.500 gewesen. Auch die Anzahl an Abschlüssen an diesen Schulen hat sich im Laufe dieser Jahre verdoppelt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut. (Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)
Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.
(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,
http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19catid=588cid=7291, Zugriff 02.06.2010)
Sozialstaatliche Leistungen
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichenbene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel. Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet. Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian
Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. (Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am
Behandlung nach Rückkehr
Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt
1. 485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren.
Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.
Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation
nach Tschetschenien zurück.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).
Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
II.1.2.2.2. Diese von der belangten Behörde zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen sind nach wie vor als aktuell anzusehen, bzw. hat sich diese gemäß den Feststellungen in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche über das Rechtsinformationssystem öffentlich einsehbar sind, sogar entscheidend verbessert.
Wie beispielsweise in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014, Zl. W196 2007928-1 betreffend der Abweisung einer Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG eines aus der Russischen Föderation, Tschetschenien stammenden Minderjährigen festgehalten ist, haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert und ist die Grundversorgung sowie die medizinische Grundversorgung nunmehr in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Fall fest, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation bestehe auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihre jeweiligen Herkunftsstaaten der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Herkunftsstaaten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels mit Lichtbild konnte die Identität der bP 2 nicht festgestellt werden, da insbesondere auch die Anfragebeantwortung ergeben hat, dass unter den von der bP 2 angegeben Personalien kein Eintrag im Personenregister in der Russischen Föderation besteht. Die bP 2 hat in weiterer Folge auch keinerlei Identitätsunterlagen vorgelegt oder sich aus der Heimat von Verwandten, mit welchen sie noch in Kontakt steht, übermitteln lassen. Anzuführen ist, dass es ihr aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Die Geburtsurkunde ohne Lichtbild stellt keinen Identitätsnachweis dar, und ist, soweit die bP 2 namentlich genannt wird, festzuhalten, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Der Umstand, dass die Identität der bP 2 bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten. Auch das Verwandtschaftsverhältnis mit der bP 1 kann nicht dafür herangezogen werden, nunmehr den Namen der bP 2, welcher noch dazu von dem des Bruders abweicht, festzustellen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP traten den ihnen vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
In der Verhandlung führte die bP 1 lediglich aus: "Einige Sachen sind richtig, wie sie beschrieben sind, etwa dass die Gerichte und die Justiz korrupt sind, dass die Polizisten massive Folterungen und Misshandlungen begehen, dass die 10 Prozent Oberschicht alles machen darf, und zwar dem Gesetz unterworfen sind, jedoch dies in der Praxis nicht funktioniert, dass die Menschenrechte sehr sehr schlecht sind und kaum Berücksichtigenden finden. Mit einem Wort, wenn man nicht die richtigen Kontakte hat, ist man in Armenien ein nichts."
Die bP2 fühte an: "Ich schließe mich den Ausführungen meines Bruders an und möchte noch einmal betonen, dass die Polizei und die Justiz sehr korrupt sind. Wenn hier steht, dass ein Polizist wegen Korruption oder ähnlichem entlassen wurde, so stimmt dies nur insoweit, als dieser gegen die Regierung war oder ist."
Mit diesen unbelegten Ausführungen konnten die bP den Länderberichten nicht fundiert entgegentreten.
Auch die in der Beschwerde sowie Stellungnahme vom 28.06.2013 zitierten Berichte aus den Jahren 2008 bis Anfang 2013 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen und stammen überdies nicht von unbedenklichen Quellen sondern sind lediglich die AI Berichte grundsätzlich anzuerkennen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Berichte von AI werden jedoch auch den Berichten des AA sowie dier Staatendokumentation zugrunde gelegt. Insbesondere wird durch die vorgelegten Berichte bzw. in den Ausführungen hierzu in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll. Das erkennende Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchten (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der bP bzw. selbst ihrem als unglaubwürdig zu beurteilenden Fluchtvorbringens nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.2.5. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das Vorbringen der bP 1 und bP 2 unglaubwürdig war. Wie noch zu erörtern sein wird, haben die bP tatsächlich ein teilweise widersprüchliches Vorbringen erstattet und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Selbst wenn die belangte Behörde teilweise die Einvernahmen bzw. Angaben der bP 1 und bP 2 vermischte, so ändert dies letztlich nichts am Ergebnis, dass die bP 1 und bP 2 schon vor der belangten Behörde nicht in der Lage waren, ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. Gerade im Hinblick auf die bP 1 ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Beweiswürdigung nur unter anderem auf den Austausch der Fluchtgründe zwischen erstem und zweiten Asylantrag gestützt hat und kann überdies nicht festgestellt werden, dass die bP 1 die Unrichtigkeit der Fluchtgründe im Jahr 2002 selbst aufgeklärt hätte. Andererseits wurde in der Beschwerde dann im Widerspruch zu diesem angeblichen Richtigstellen der Fluchtgründe aus dem Jahr 2002 behauptet, dass die Fluchtgründe aus dem Jahr 2002 stimmen würden und mit den Verletzungen an den Armen der bP 1 belegbar wären, weshalb letztlich die bP 1 ihre Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch teilweise aufrecht erhalten hat bzw. selbst behauptete, dass sie damals von denselben Personen verfolgt worden sei.
In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts auch Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Vorweg ist grundsätzlich hinsichtlich der Beschwerde anzuführen, dass bei einer Sichtung der Einvernahmeprotokolle, welchen unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 AVG zukommen, seitens des erkennenden Gerichts der Eindruck entstand, dass die Befragungen ohne Probleme von statten gingen. Die bP mussten sichtlich nie nachfragen, wurden über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und wurden in ihrer Muttersprache einvernommen bzw. erklärten sie sich mit den Dolmetschern jeweils einverstanden. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch wurde den bP 1-2 die Einvernahmen rückübersetzt und bestätigten sie deren Richtigkeit mit ihrer Unterschrift. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, in denen gegen den Inhalt der Einvernahmeprotokolle seitens der bP keine Einwände erhoben wurden, wäre das Vorbringen hinsichtlich der Existenz von evident falschen bzw. unvollständigen Protokollierungen nur in einem absurden Fall schlüssig. Nämlich dann, wenn das Vorbringen der bP vom Dolmetsch falsch und unvollständig übersetzt und in weiterer Folge diese falsche und unvollständige Übersetzung protokolliert und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von der bP ursprünglich erstattet und im Rahmen der Rückübersetzung den bP zur Kenntnis gebracht wurde. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, und kein vernünftiger Anlass für die belangte Behörde besteht, dermaßen vorzugehen bedarf wohl keinen näheren Ausführungen.
Soweit die bP 2 behauptet, es sei protokolliert worden, dass die bP 2 nicht wüsste, wann die Schule in Armenien aufhöre, während die bP 2 angegeben habe, dass dies der 25.05. sei, sie aber nicht wisse, warum dies so sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mehrmals Fragen zum Schulbesuch der bP 2 und der Schuldauer stellte und die bP 2 schließlich über Vorhalt der mangelnden Nachvollziehbarkeit angab: "Wenn ich mich nun gut überlege, fängt die Schule im September an und nach drei Monaten sind Winterferien und danach glaube ich ist im Juni der letzte Schultag."(AS 131 im Akt der bP2). Dass eine ganze Serie von Fragen nicht richtig protokolliert sei erscheint schon vor dem Umstand, dass wenn die bP tatsächlich schon bei der ersten Antwort richtig geantwortet hätte, sich der Rest der Fragen erübrigt hätte, nicht plausibel.
Auch der zweite angeführte angebliche Übersetzungsfehler (Die bP 2 hätte nie behauptet, dass sie mit dem Bruder im Büro des Bürgermeisters gesessen wäre. Die bP 2 habe während des Gespräches des Bruders mit dem Bürgermeister draußen warten müssen) lässt sich letztlich nicht nachvollziehen und wird vielmehr angenommen, dass die bP versuchten, damit lediglich ihre Widersprüche aufzuklären. Schließlich gab die bP 2 dann im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum an, eigentlich doch bei dem Gespräch mit dem Bürgermeister dabei gewesen zu sein. Ausführungen hinsichtlich der Dolmetscherprobleme gehen damit ins Leere.
II.5.2.2. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH26.06.1997, 95/18/1291 uva). Gerade dies ist den bP 1 und bP 2 aber definitiv nicht gelungen.
Schon die belangte Behörde hielt im Aktenvermerk vom 29.10.2007 betreffend der vorangegangenen Einvernahme samt Unterschrift der Dolmetscherin sowie des einvernehmenden Organs fest, dass die bP 2 hinsichtlich des Fluchtgrundes fast wortwörtlich wie einstudiert dieselben Wörter zu Protokoll gegeben hat wie die bP 1.
Auch das Bundesverwaltungsgericht gewann den Eindruck, dass die bP von Anfang an eine eingelernte Rahmengeschichte vorbrachten, bei deren Schilderung sie dennoch in Details widersprüchlich wurden.
II.2.5.3. Auch findet sich in den Verwaltungsakten nicht wie behauptet, dass die bP 1 das Vorbringen zum ersten Asylantrag berichtigt hätte. Die bP 1 brachte erstmalig am 27.09.2002 unter den Personalien XXXX einen Asylantrag ein. Für die damals minderjährige bP 2 wurde von den ebenfalls rechtswidrig miteingereisten Eltern ein Asylantrag - ebenfalls unter Angabe anderer Personalien, XXXX und der Volksgruppenangehörigkeit Aserbaidschaner zuzuordnen - gestellt. Die bP 1 und bP 2 gaben an, dass sie in Österreich keine Unterkunft gehabt hätten und daher nach kurzer Zeit wieder ausgereist wären.
Damit haben die bP (die damals unmündige bP 2 muss sich das Verhalten ihrer Eltern hierzu anrechnen lassen) im ersten Asylverfahren hinsichtlich ihrer wahren Identität getäuscht. Dazu muss dezidiert festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit bereits dadurch erheblich erschüttert wurde, indem jedenfalls die bP 1 bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Identität gemacht hat. Als Rechtfertigung wurde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt, dass die Familie Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal bereits dadurch der Eindruck entsteht, dass die bP mit allen Mitteln, etwa dem Vortäuschen einer Volksgruppenzugehörigkeit, versucht haben, sich einen Vorteil zu verschaffen.
II.2.5.4. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von den bP in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben (bP 1 As 51f, bP 2 AS 123f). Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.
Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die bP behaupteten, im Rahmen ihrer ersten Asylantragstellung keine Unterkunft in Österreich erhalten zu haben und deshalb wiederum illegal ausgereist wären. In Anbetracht des Umganges des österreichischen Staates und der Kosten für eine illegale Rückreise im Vergleich zur Möglichkeit einer Rückkehrhilfe bestehen auch grundsätzlich Zweifel an diesem Vorbringen der bP, wobei mangels gegenteiligen Beweises von diesen Angaben ausgegangen wird.
In diesem Zusammenhang sind auch die Fragen der belangten Behörde zu verstehen, welche offenbar Zweifel daran hatte, dass die bP 2 wie behauptet nach ihrer Rückkehr nach Armenien dort wieder die Schule besucht hätte.
II.2.5.5. Die bP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme am 25.04.2008 an, dass sie 2002 in Österreich um Asyl angesucht habe, da sie damals schon mit denselben Leuten Probleme gehabt habe. Sie sei in einen Streit mit einem Verwandten des Bürgermeisters geraten und hätte in weiterer Folge auf Druck eines Polizisten (XXXX) des Bruders des Bürgermeisters (XXXX), ein Geständnis unterschreiben müssen, dass sie XXXX mit einem Stein verletzt hätte. Die bP 1 sei zu zwei Jahren bedingt verurteilt worden.
Der bP 1 wurde sodann in der Einvernahme vom 25.04.2008 das Protokoll der Einvernahme vom 27.09.2002 vorgehalten, wobei die damaligen Angaben (Auto habe bP mit Schneematsch bespritzt, Streit mit Autofahrer daraufhin, Haus der Familie beschädigt und Stall angezündet worden) in eklatanten Widerspruch mit den Angaben in Einvernahme im Jahr 2008 standen. Wiederum ist die Angabe der bP 1 dazu, dass sie damals unrichtige Angaben gemacht habe, da befürchtet worden sei, dass die Eltern abgeschoben werden, nur als Schutzbehauptung anzusehen.
Zur Beweiskraft des im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urteils aus dem Jahr 1999 ist festzuhalten, dass die beglaubigte Übersetzung aus dem Armenischen dieses Schriftstücks vom 02.07.2007 stammt. Obwohl der bP 1 die behördlichen Annahmen zur Unglaubwürdigkeit dieser im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen im Jahr 2002 stehenden Verurteilung bekannt waren, hat es die bP 1 dennoch im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit unterlassen -obwohl dies von einem Asylwerber in der Lage der bP 1 zu erwarten wäredieses Dokument schon früher vorzulegen, um so die Behörde bzw. das Gericht in die Lage zu versetzen, sich über dessen Echtheit ein eigehendes Bild machen zu können. An sich erscheint es seltsam, dass auf diesem Urteil vorerst im Kopf zwei Angeklagte aufscheinen, dann in weiterer Folge festgehalten wird, dass in der "Bürgersache" auf Gesuch der bP 1 am 17.09.1999 eine öffentliche Sitzung wegen eines Schülerstreites am 20.05.1999 stattgefunden hätte und die bP 1 dann plötzlich als Beschuldigter geführt wird und gemäß § 105 StGB bestraft worden sei. Auffällig ist jedenfalls, dass gemäß Urteil zwar ein XXXX beim Streit beteiligt gewesen sei, durch den von der bP 1 geworfenen Stein jedoch ein XXXX verletzt worden wäre. Die bP gab gänzlich widersprüchlich dazu selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass ihr vorgeworfen worden sei, XXXX verprügelt zu haben und deswegen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Letztlich kann die Echtheit des Urteils dahingestellt bleiben, da Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die bP 1 selbst konnte einen zeitlichen Konnex zwischen diesem Vorfall und der Ausreise 2007 sowie der Ausreise 2002 nicht herstellen.
Am Rande sei erwähnt, dass auch für den angeblichen Übergriff im Jahr 2002, bei welchem der bP 1 beide Hände gebrochen worden wären, keinerlei Unterlagen bzw. eine Krankenhausbestätigung über den angeblich zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt vorgelegt wurden.
II.2.5.6. Zusammengefasst führten die bP 1 und bP 2 im nunmehr gegenständlichen zweiten Asylverfahren im Wesentlichen aus, dass sie im Heimatort ein Geschäft eröffnet hätten. Der amtierende Bürgermeister hätte in korrupter Weise für die Eröffnung bzw. den Betrieb Geld verlangt. Da die bP 1 und bP 2 dies verweigert hätten, habe der Bürgermeister einen Polizisten geschickt und seien die bP in weiterer Folge von der Polizei ungerechtfertigt festgehalten und geschlagen worden. Der Staatsanwalt hätte ihnen nicht geholfen, vielmehr sei versucht worden, ein Verfahren zu Unrecht gegen sie zu führen.
Während die bP im Rahmen der Erstbefragungen jedoch ausführten, dass der Bruder des Bürgermeisters (XXXX) mit nur einem Polizisten in ihr Geschäft gekommen sei, gaben sie im Rahmen der folgenden Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass der Bruder nach Geschäftseröffnung am 26.07.2007 am Abend mit zwei Polizisten gekommen sei, welche XXXX und XXXX geheißen hätten.
Die bP 1 führte weiters aus, dass sie dann von den Polizisten auf die Polizeidienststelle gebracht worden wären, wo sie geschlagen worden wären. Anschließend seien sie gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, dass sie den Bürgermeister geschlagen hätten. Dann seien sie in den Keller gebracht worden und am nächsten Tag unter der Bedingung freigelassen worden, dass sie 10.000 $ bezahlen. Die bP 1 sei danach ins Krankenhaus gegangen. Sie hätten sich nicht getraut, den Vorfall anzuzeigen. Nach einigen Tagen sei die bP 2 alleine im Geschäft gewesen als wiederum die beiden Polizisten gekommen wären und die bP 2 geschlagen hätten, welche dann ins Krankenhaus gegangen sei. Als sie beim Staatsanwalt Anzeige erstatten hätten wollen, habe sich dieser mit XXXX in Verbindung gesetzt und sich dann für unzuständig erklärt. Dann seien XXXX und die beiden Polizisten wieder zu den bP nach Hause gekommen, es sei zu einem Streit gekommen, bei dem sogar Schüsse gefallen wären, wobei die bP dann fliehen hätten können.
Die bP 2 erstattete fast wortgleich dasselbe Vorbingen und führte lediglich einmal von den Angaben der bP 1 abweichend aus, dass sie während der Anhaltung bei der Polizeistation ein Geständnis unterschreiben hätten sollen, dass sie dies auch getan hätten, gab sie jedoch nicht an.
In ihrer weiteren Einvernahme am 25.04.2008 führte die bP 1 dann selbst aus, dass ihnen auf der Polizeistation ein Schreiben vorgelegt worden sei, welches sie unterschreiben hätten müssen. Die bP 1 habe sich aber geweigert, dieses zu unterschreiben und sei dann in den Keller gebracht worden. Widersprüchlich zur letzten Einvernahme vor der belangten Behörde gab die bP 1 in dieser weiteren Einvernahme auch an, dass am Abend der Flucht nicht XXXX und zwei Polizisten, sondern vier Polizisten, unter ihnen XXXX gekommen wären. Auch die bP 2 gab im Zuge ihrer weiteren Befragung am 27.05.2008 plötzlich an, dass am Fluchtabend XXXX und drei weitere Polizisten gekommen wären.
Betreffend den Bruder des Bürgermeisters, welcher vorerst noch als hochrangiger Polizist beschrieben wurde, steigerten die bP das Vorbringen in weiterer Folge anlassbezogen dahingehend, dass er Chef einer Abteilung sei, die für die Suche von Personen zuständig sei, um dann schließlich zuletzt anzugeben, dass er sogar Chef von Interpol für ihre gesamte Herkunftsregion gewesen sei.
Hinsichtlich der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gab die bP 1 an, gemeinsam mit der Mutter und dem Adoptivvater zur Staatsanwaltschaft gegangen zu sein, während die bP 2 ausführte, die Eltern, der Adoptivvater und die bP 2 wären gegangen. Weiters gaben die bP noch im Zuge der Erstbefragung an, dass der Staatsanwalt im Rahmen dieser Anzeige die bP 1 und 2 selbst wegen eines Vergehens beschuldigt habe, aus der Anzeige sei jedoch nichts geworden. Im Rahmen der Einvernahme am 29.10.2007 gab die bP 1 dann an, dass der Staatsanwalt sich mit XXXX in Verbindung gesetzt habe und der Staatsanwalt dann mitgeteilt hätte, er könne nicht helfen, da die Angelegenheit durch die Polizei erledigt werde.
Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens steigerten die bP ihre Angaben zum Verhalten des Staatsanwaltes dahingehend, dass dieser angeblich XXXX informiert und sich dann für unzuständig erklärt hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass schon die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Staatsanwalt vor den Verwandten bzw. der bP 1 mit XXXX telefoniert und dann keinerlei weitere Handlungen setzt.
Die bP 2 gab weiters befragt zum Umstand, dass die Eltern ihnen mit dem Auto zum Polizeirevier gefolgt wären, in der Einvernahme am 27.05.2008 an: "Am nächsten Tag sind sie dann in die Polizeistation genommen, um uns abzuholen." Über Vorhalt dass die bP 2 bzw. die bP 1 grundsätzlich angaben, alleine zu den Eltern zurückgekehrt zu sein, behauptete die bP 2: "Ich habe heute niemals gesagt, dass unsere Eltern uns abgeholt haben. Sie sind in der früh gekommen und da sie keine Antwort bekommen haben, sind sie wieder nach Hause gefahren."
Die bP 1 gab überdies im Rahmen ihrer Einvernahme am 29.10.2007 an:
"Wir waren bei dem Dorfvorsteher und er hat uns diese Bewilligung ausgestellt." Auch die bP 2 tätigte vorerst Angaben, wonach sie gemeinsam die Bewilligung für das Geschäft beantragt hätten und auch ihnen Beiden gesagt worden sei, dass sie die Hälfte des Gewinns an den Bürgermeister abgeben hätten sollen. Demgegenüber führte sie in der Einvernahme am 27.05.2008 über Vorhalt plötzlich aus, dass nur die bP 1 zum Bürgermeister gegangen sei, sie selbst habe vor dem Büro gewartet. Wie sie nunmehr die Wahrnehmung der Forderung des Bürgermeisters gemacht haben könnte, blieb die bP 2 auszuführen schuldig.
In der Verhandlung gab die bP 1 dann wiederum an, dass sie gemeinsam zum Bürgermeister zwecks Bewilligung gegangen wären und sie ihm gesagt hätten, dass sie das Schutzgeld nicht bezahlen würden. Selbst die bP 2 gab im Rahmen der Verhandlung wiederum an, dass sie gemeinsam zum Bürgermeister gegangen wären und dieser sie mit einem Lächeln gefragt habe, ob sie auch wissen, dass er mit der Hälfte am Gewinn beteiligt wäre.
Ebenso konnte die bP 2 über Vorhalt in der Einvernahme vom 29.10.2007 nicht aufklären, warum immer wieder von den bP Geld verlangt worden wäre, während nur der Vater Geld gehabt hätte. Gemäß den Angaben der bP habe die bP 1 als Geschäftsführer mit dem Geld des Vaters sowie Stiefvaters das Geschäft eröffnet. Auch der Polizist hätte 10.000$ vom Vater verlangt, wodurch dargelegt wäre, dass auch diesem - sowie auch dem Bürgermeister - bekannt gewesen sein müsste, dass die bP kein Geld haben. Dass dennoch gerade sie und nicht der Vater Ziel der Übergriffe und Forderungen gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Erklärungsversuche hinsichtlich der Geschäftspraktiken in Armenien bzw. der Sippenhaftung können ein derartiges Verhalten, nämlich Übergriffe auf die falschen Personen, während Vater und Adoptivvater offenbar nach wie vor unbehelligt in Armenien leben, nicht erklären.
Zum erstmalig im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen, dass nach der Ausreise die Eltern und der Bruder der bP von der Polizei belästigt wurden, wobei der Bruder auch geschlagen wurde und einen Schädelbruch erlitten habe, weshalb er jetzt in Armenien versteckt lebe, ist festzuhalten, dass diese Vorbringenssteigerung nicht glaubwürdig ist. Die bP 1 ließ offen, warum sie diese angeblich schon nach der Ausreise 2007 begonnen Verfolgung nicht schon früher vorgebracht hat und konnte sie auch nicht erklären, warum es den bP nicht möglich gewesen wäre, über diese Verletzung des Bruders ebenfalls Unterlagen vorzulegen.
Schließlich konnte die bP 2 auch über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Polizei - und gerade der angeblich mit der Suche von Personen betraute Chef von Interpol der Heimatregion der bP - die bP bei Verwandten und Freunden gesucht hätten, aber gerade bei der Tante in Jerewan nicht gefunden hätten, keine Erklärung abgeben.
II.2.5.7. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 05.06.2012, in welcher die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts in Zweifel gezogen wird bzw. angezweifelt wird, ist auf Folgendes zu verweisen:
Zum einen entziehen sich Ermittlungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, insbesondere über einen Vertrauensanwalt, in großem Ausmaß der Kontrolle der erkennenden Behörde. Zum anderen erfolgte die Recherche über einen bekannten Vertrauensanwalt. Für das Gericht sind keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass an der Qualifikation und der fachlichen Kompetenz des Verbindungsbeamten ernsthafte Zweifel zu hegen wären, da auch davon ausgegangen werden kann, dass bei der Auswahl des hinzugezogenen Vertrauensanwaltes sorgfältig vorgegangen wurde und man sich an eine vertrauenswürdige, erfahrene und kompetente Person wandte. Insgesamt kann daher nicht daran gezweifelt werden, dass der herangezogene Vertrauensanwalt über die nötige Erfahrung und Kompetenz besitzt, verlässliche Aussagen über die - letztlich zu verneinende - Echtheit der vorgelegten Ladungen zu treffen, zumal der Vertrauensanwalt in seinem Bericht ausführlich und nachvollziehbar darlegte, auf welcher Grundlage die Ladungen als nicht authentisch qualifiziert werden konnten. Dass es zur Fehlbezeichnung gerichtlich statt polizeilich gekommen ist, kann nur als Versehen zu beurteilen sein und ist den Ausführungen des Vertrauensanwalts, welcher regelmäßig mit derartigen Unterlagen zu tun hat, zu folgen, dass die Ladungen schon nicht einmal die formalen Voraussetzungen erfüllen.
Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang schon an, dass die bP behaupteten, dass die Beschuldigten in Armenien immer zuerst als Zeugen geladen werden würden, und sie deshalb als Zeugen in den Ladungen aufscheinen würden.
Dem Bericht des Vertrauensanwaltes ist weiters zu entnehmen, dass die in den vorgelegten Ladungen angeführten Aktennummern in der Kontrollabteilung der zuständigen Behörde nicht vermerkt waren. Darüber hinaus haben die bP nunmehr im Verfahren selbst nicht substantiiert behauptet, dass tatsächlich und offiziell strafrechtliche Maßnahmen anhängig wären, weshalb den Ausführungen in der Anfragebeantwortung, dass demnach den bP keine Haft droht, uneingeschränkt gefolgt wird.
Wie bereits erörtert, konnte die Identität der bP 2 nicht festgestellt werden, wobei im Hinblick auf die Anfragebeantwortung festzuhalten ist, dass gemäß dieser eben nicht die bP 2, aber der angebliche Bruder XXXX an der angegebenen Adresse mit den Eltern gemeldet ist. Warum nunmehr die bP 2 selbst dort nicht gemeldet bzw. abgemeldet wurde, entzieht sich der Kenntnis des Vertrauensanwaltes sowie des Gerichts, weshalb eben die Identität der bP 2 mangels vorliegenden Lichtbildausweis nicht festgestellt wurde und auch nicht festgestellt werden konnte, dass die bP tatsächlich eigentlich XXXX wäre.
Aufgrund der gründlichen Ermittlungen, wobei an der Objektivität und der Seriosität der in den Ermittlungen involvierten Personen und Institutionen überhaupt keine Zweifel bestehen, und dem daraus resultierendem Ermittlungsergebnis, kann dem Vorbringen und den von den bP angeführten Kritikpunkten in der schriftlichen Stellungnahme somit weder gefolgt werden, noch vermögen diese Ausführungen, dass wohl korrupte Polizisten den Fall vertuschen würden, begründete Zweifel an der Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes zu wecken. Vor allem hätten die "korrupten Polizisten" wohl kein Interesse daran gehabt, das Verfahren wieder aus der Registrierung zu löschen und damit den bP zu helfen. Dass gerade die korrupten Polizisten vorweg erfahren hätten, dass sich der Vertrauensanwalt gerade betreffend den bP erkundigen wolle und die Daten deshalb gelöscht hätten, entbehrt ebenso jeglicher Wahrscheinlichkeit.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei derartigen Recherchen im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470; VwGH 18.4.2002, 2001/01/0249) handelt. Vor diesem Hintergrund können die Maßstäbe, welche an den Sachverständigenbeweis gelegt werden, nicht gänzlich auf das Beweismittel der Recherche durch einen Vertrauensanwalt übertragen werden.
Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.4.2002, 2001/01/0249, Folgendes aus:
Der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in der Asylfrage hält der Asylwerber (u.a.) entgegen, dass dieser einen so genannten "Vertrauensanwalt" beigezogen habe, obwohl im Verfahren darauf hingewiesen worden sei, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit dieser Person bestünden; tatsächlich sei mittlerweile angeordnet worden, dass dieser "Vertrauensanwalt" nicht mehr herangezogen werden dürfe, weil sich in mehreren Verfahren ergeben habe, dass er die Unwahrheit bezeugt hätte. Selbst unter der Annahme, die Anfrage an die Universität Kinshasa (im Weg über österreichische Vertretungsbehörden, die ihrerseits den strittigen "Vertrauensanwalt" beigezogen haben), ob der Asylwerber im Zeitraum 1996 bis 1998 als Student inskribiert gewesen sei, wäre ungeachtet des vom Asylwerber ins einer Berufung gestellten Antrages auf Beschaffung einer ihn betreffenden Inskriptionsbestätigung unzulässig gewesen, war es dem unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines bestehenden Beweisverwertungsverbotes (Hinweis Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) nicht verwehrt, die Ergebnisse seiner Anfrage (das sind die Anfragebeantwortung des österreichischen Honorarkonsuls in Kinshasa bzw. die dieser Anfragebeantwortung angeschlossene Stellungnahme des "Vertrauensanwaltes") im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwerten. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470)
II.2.5.8. Die bP 1 legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals die bereits mit Schreiben vom 05.06.2012 vorgelegten Unterlagen (Kopien von armenischen Reisepässen, Krankenhausbestätigungen) vor. Über Nachfrage führte sie an, dass es sich bei den Zeugen um Verwandte und Nachbarn aus der Sphäre der bP handelt und diese auf der Rückseite der Kopie des Reisepasses bestätigten, dass die bP durch die Polizei belästigt wurden.
Diese Schreiben sind in keiner Weise amtlichen Dokumenten zuzuordnen und sind als solche als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen.
Weiters ist anzuführen, dass die Verfasser der Schreiben diese nicht unter Wahrheitspflicht verfassten und es sich hierbei sichtlich um Sympathiepersonen aus der Sphäre der bP handelt. Darüber hinaus bestätigen die Nachbarn nur, dass nach den bP gefragt worden sei, jedoch nicht aus welchem Grund. Lediglich Onkel und Tante der bP, gemäß ihren Angaben ihnen sehr nahe stehende Personen bestätigten, dass das Leben der bP in Gefahr sei und die lokale Polizei sie nicht in Ruhe lasse. Über die Gründe für dieses angebliche Verhalten der Polizei finden sich wiederum keine Angaben.
Offensichtlich handelt es sich bei diesen Bestätigungen um Gefälligkeitsschreiben, welche nur deswegen beschafft wurden, damit die bP hier die vorgebrachten Gründe zur Erlangung von internationalen Schutz "belegen" könnten.
Die Vorlage der angeführten Beweismittel ist daher nicht geeignet zum Ergebnis zu kommen, das Vorbringen der bP sei glaubwürdig.
II.2.5.9. Der vorgelegten Spitalsbestätigung der bP 1 ist zu entnehmen, dass die bP 1 von 27.07.2007 bis 30.07.2007 im Krankenhaus wegen Hypertonischer Krise und Vegetannerose behandelt wurde. Die bP 1 sei demnach von Verwandten mit kaltem Schweiß bedeckt ins Spital gebracht worden, da sie sich über allgemeine Schwäche, starke Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit und Erbrechen beklagte. Die bP 1 sei nach Behandlung wieder geheilt entlassen worden.
Die von der bP 2 vorgelegte Spitalsbestätigung, Krankenhausaufenthalt vom 03.08.2007 bis 06.08.2007 weist die Diagnose starke Atemnot auf. Die bP 2 kam demnach wegen stechender Schmerzen im Herzbereich, Würgegefühlen, Brechreiz, allgemeiner Schwäche, Kälte und Gefühllosigkeit in den Extremitäten und mit blasser Hautfarbe ins Krankenhaus. Auch sie wurde nach entsprechender Behandlung als geheilt entlassen.
Von den von den bP behaupteten Verletzungen wegen körperlichen Übergriffen ist in den Spitalsbestätigungen jedoch nichts zu finden.
Entgegen den Angaben der bP 2, dass die Ärzte entgegen ihrem Willen nicht die tatsächlichen Verletzungen protokolliert hätten, kann dies nicht angenommen werden, da wohl Ärzte einen Gesundheitszustand wie von der bP 2 behauptet - am ganzen Körper blaue Flecken, Nase blutete stark - nicht derart falsch protokolliert hätten.
Durch die Vorlage dieser Schreiben erhärtet sich vielmehr der Verdacht, dass es sich um Bestätigungen handelt, die organisiert wurden, um dem Vorbringen der bP mehr Gewicht zu verleihen.
II.2.5.10. Nicht zuletzt spricht auch die legale Ausreise der bP 1 und 2 unter Verwendung der eigenen Reisepässe gegen die von den bP behauptete Verfolgungssituation, insbesondere da es sich bei hypothetischer Wahrunterstellung des fluchtkausalen Sachverhaltes als nicht nachvollziehbar erweist, dass die bP legal mit dem Flugzeug unter Vorlage des Reisepasses bei der Grenzkontrolle ohne Probleme aus Armenien ausreisen hätten können, zumal die bP einen nicht unerheblichen Einfluss des sie angeblich verfolgenden Bürgermeisters bei der Polizei bzw. eine Verfolgung durch die Polizei selbst behaupteten.
II.2.5.11. Schließlich spricht vor allem das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der bP. Das Ergebnis der Erhebungen des Vertrauensanwaltes, welches auf dessen schlüssigen, nachvollziehbaren widerspruchsfreien und fachlich kompetenten Erhebungen fußte, wurde letztlich seitens der bP nicht substantiiert angezweifelt bzw. wurde auch das Qualifikationsprofil der Person nicht konkret angezweifelt. Es ist demnach davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen der bP unglaubwürdig ist, und vor allem ihnen keine Haftstrafe in Armenien droht. Am Rande wird hierzu angemerkt, dass während die bP 2 behauptete, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden, die bP 1 befürchte, dass zu Unrecht eine Verurteilung erfolgen werde und sie in Haft genommen werde. Selbst diese vagen Vermutungen der bP 1 und bP 2 wichen damit voneinander ab.
Auch die weiters vorgelegten Unterlagen, welche offenbar grundsätzlich das Vorbringen der bP stützen sollten, konnten letztlich nicht zur Glaubwürdigkeit einer tatsächlichen Bedrohung der bP in ihrem Heimatland beitragen. Auch ergaben sich mehrfach Widersprüche zwischen den Angaben der bP 1 und bP 2 bzw. zwischen den Angaben der bP in ihren einzelnen Einvernahmen, was den Eindruck erweckte, dass die Rahmengeschichte zwar in Eckpunkten abgesprochen war, hinsichtlich der Details jedoch immer wieder Ungereimtheiten auf traten. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, dass die bP 2 im Rahmen er mündlichen Beschwerdeverhandlung die zu den Vorfällen vorerst angegeben Datumsangaben nach Durchsicht ihrer Unterlagen von Juni auf Juli korrigierte.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher das gesamte Vorbringen der bP als unglaubwürdig zu beurteilen.
II.2.5.12. Da schon das Vorbringen an sich unglaubwürdig war, ist auch nicht auf die Ausführungen der bP hinsichtlich einer angeblichen Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Erwerbstätige, Kaufleute), zur Sippenhaftung oder die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates einzugehen.
II.2.5.13. In Bezug auf die gestellten Beweisanträge, es seien Erhebungen durchzuführen, die leiblichen Eltern der bP zu befragen und aktuelle Berichte einzuholen, wird festgehalten, dass einerseits aktuelle Berichte eingeholt und den bP übermittelt wurden. Andererseits wird festgehalten, dass hier über die Zulässigkeit des Antrages, mittels geeigneter Recherchen und Ermittlungen den relevanten Sachverhalt festzustellen, nicht entschieden werden muss, da hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Das ho. Gericht ist dazu nicht verhalten, zumal es sich um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigten aber die bP mit ihren hier erörterten Beweisanträgen.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
II.2.5.14. Für die minderjährige bP 3 wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Auch die Eltern konnten keine Verfolgung glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der minderjährigen bP 3 in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Hinsichtlich des Herkunftsstaates der bP 3 ist festzuhalten, dass als Herkunftsstaat der Staat gilt, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig -allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend- festzustellen hat.
Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158 sowie die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E, die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).
Hinsichtlich der Mutter der bP 3 wurde bereits vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig festgestellt, dass sie Angehörige der Russischen Föderation ist. Die Ausführungen in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren, dass die Mutter staatenlos wäre bzw. ihre und die Staatsangehörigkeit der bP 3 ungeklärt wären, gehen damit ins Leere. Schließlich hat die Mutter der bP 3 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass ihre Eltern Angehörige der Russischen Föderation sind und sie in Russland geboren wurde.
Wie von der belangten Behörde mittels Anfragebeantwortungen ermittelt wurde, steht der bP 3 aufgrund der Staatsangehörigkeit ihrer ledigen Mutter, welcher die Obsorge für die bP 3 zukommt, unabhängig vom Geburtsort die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation zu.
Im gegenständlichen Fall ist - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeverfahren - aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass die bP 3 Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Es ist daher diese als Herkunftsstaat iSd AsylG anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP 1 und 2 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) betreffend eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
II.3.5.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP 1 und bP 2 (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Es ergibt sich auch hinsichtlich der minderjährigen bP 3 kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Da sich die Herkunftsstaaten der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in den Herkunftsstaaten der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet dieser Staaten aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im jeweiligen Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 ist durch ihre aus der Russischen Föderation stammende Mutter, hinsichtlich der schon die belangte Behörde festgestellt hat, dass nur Mutter und Kind gemeinsam ausreisen können, gesichert. Der Unterhalt der bP 3 ist sowohl durch ihre Mutter als auch die bP 1 gesichert, welche finanzielle Unterstützung auch bei Vorliegen verschiedener Aufenthaltsorte leisten kann.
Einerseits stammen die bP aus Staaten, auf deren Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP 1 und bP 2 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP 1 und 2 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum sie nicht- wie schon vor ihrer Ausreise - wieder bei den Eltern und den Adoptiveltern der bP 1 in deren Haus leben könnten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In Bezug auf die minderjährigen bP 3 ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch die Mutter im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird (vgl. auch Ausführungen unten zur Rückkehrentscheidung).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren jeweiligen Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
II.3.5.3. Soweit die beschwerdeführenden Parteien ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Die bP 1 und 3 sind aktuell gesund und in keinerlei Behandlung. Ihre Erkrankungen in Österreich wurden abschließend behandelt. Die bP 2 gibt an, einmal monatlich vom Hausarzt ein Medikament zur Beruhigung der Nerven verschrieben zu bekommen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung der bP 2 nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung belegt werden, insbesondere im Falle der Überstellung der bP 2 nach Armenien, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
II.3.5.4. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.6. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
II.3.6.1. Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
II.3.6.2. Die gegenständlichen Anträge auf internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt der bP im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
II.3.6.3. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.6.4. In Österreich lebt über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend noch die Lebensgefährtin der bP 1, welche gleichzeitig die Mutter der bP 3 und Angehörige der Russischen Föderation ist. Die bP 1-3 leben mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit fast sieben Jahren (bP 1 und bP 2) bzw. seit der Geburt 2010 (bP3) im Bundesgebiet auf. Die bP 1 und bP 2 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, verfügen über Deutschkenntnisse und sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1 und bP 2 waren zumindest zeitweise berufstätig in Österreich.
II.3.6.5. Die bP 3 hält sich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater, einem armenischen Staatsbürger, sowie dem ebenfalls armenischen Bruder des Vaters in Österreich auf. Sonstige familiäre Bindungen zu Österreich bestehen nicht.
Zumal das Asylverfahren der Mutter der bP 3 bereits mit 27.10.2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde bzw. sie sich seit Rechtskraft dieser Ausweisung in Österreich ohne Aufenthaltstitel befindet und mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag auch nicht festgestellt werden konnte, dass eine Ausweisung der bP 1 und bP 2 unzulässig wäre, also grundsätzlich auch in Anbetracht von § 75 Abs. 20 AsylG die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, kann bereits nach dem oben Gesagten kein Eingriff in das Familienleben der bP 3 durch eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
Zwar besteht im gegenständlichen Fall die Besonderheit, dass die bP 3 wie ihre Mutter in den Herkunftsstaat Russische Föderation, die bP 1 und bP 2 jedoch nach Armenien auszuweisen sind, es also zu einer Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten und damit grundsätzlich zu einer (zumindest temporären) Trennung der Familie (Mutter und Tochter vom Vater) kommen könnte.
Nichtsdestotrotz kann darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriffe in das Recht auf Familienleben zu qualifizieren sind, sofern dadurch Familienbeziehungen im Inland abgeschnitten werden (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). § 10 AsylG, welchen die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren noch anzuwenden hatte, kann nicht entnommen werden, dass bei einer Ausweisung zu prüfen wäre, ob die Familie nach dem Verlassen Österreichs ein Familienleben führen kann und ergeben sich auch aus der neuen Rechtslage hinsichtlich Rückkehrentscheidungen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
Ebenso erkannte der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).
Hingewiesen sei auch auf die deutsche Rechtsprechung und den Beschluss des OVG NRW vom 04.11.2004, Zl. 11A 2446/02.A. Demnach gewährt Artikel 8 EMRK nicht ohne weiteres ein Ausweisungshindernis für ausländische Familienangehörige unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die - gegebenenfalls auch nur einer von ihnen - kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet haben, weil die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen Partner den Aufenthalt nicht gestatten; es obliegt den Fremden/Antragstellern, die Familienzusammenführung im Herkunftsstaat durchzusetzen.
Die Republik Österreich kann nicht ohne weiteres aufgrund des Art. 8 EMRK verpflichtet sein, ausländischen Ehepartnern bzw. Lebensgefährten und Familienangehörigen verschiedener Staatsangehörigkeit, wenn von diesen einer ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet hat oder sämtliche Beteiligte ausreisepflichtig sind, das Führen des angeblichen Familienlebens in Österreich auf Dauer zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird.
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
II.3.6.6. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Art 8 EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse (vgl. zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN, VwGH vom 03.07.2008, 2007/18/0450 ) bestehen, die es den bP und der Mutter der bP 3 unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, zB in Armenien oder der Russischen Föderation, dem Herkunftsstaat der bP 3 und ihrer Mutter, ein gemeinsames Familienleben zu führen.
Vor allem konnten die bP 1 und bP 2 zwischenzeitlich auch legal im Jahr 2007 in die Russischen Föderation reisen, dort eine Zeit lang leben und erhielten sogar kurzfristig eine Arbeitsgenehmigung. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden im Herkunftsstaat der Mutter der bP 3, der Russischen Föderation den bP 1 und bP 2 Probleme beim Aufenthalt machen würden bzw. ein gemeinsames Familienleben unterbinden würden, da sie der bP 1 und bP 2 offensichtlich schon einmal eine Aufenthaltsgenehmigung - zumindest vorübergehend - gewährt haben.
Vor allem der bP 1 ist es belassen, nach der Abschiebung nach Armenien wiederum - wie bereits nach der ersten freiwilligen Rückkehr - von Armenien in die Russische Föderation zu reisen. Hinsichtlich der rechtlichen Bedingungen eines Aufenthalts in der Russischen Föderation wird auf das Federal Law on the Legal Position of Foreign Citizens in the Russian Federation (2002 as amended 2004), öffentlich einsehbar unter http://www.legislationline.org/documents/id/4355, Zugriff 27.08.2014 verwiesen.
Zeitweiliger Aufenthalt Art. 5 AusländerG
Das Recht zum zeitweiligen Aufenthalt in Russland wird auf der Grundlage eines Visums für einen ausländischen Bürger (oder im visumfreien Reiseverkehr beispielsweise für Ukrainer) gewährt. Vor Ablauf des alten Visums muss der ausländische Bürger Russland verlassen, selbst wenn ihm bereits ein neues Visum für einen erneuten Aufenthalt erteilt wurde, das lückenlos an das abgelaufene Visum anschließt (Für einen ukrainischen Staatsbürger beträgt die maximale Aufenthaltsdauer nun 90 Tage, wobei diese auf maximal ein Jahr ab Einreise verlängerbar sein wird). Insbesondere die Verkürzung, aber auch die Verlängerung der Aufenthaltsdauer des ausländischen Bürgers liegt ganz im Ermessen der zuständigen Innenbehörde und ist nicht im Gesetz festgeschrieben.
Zeitweiliger Wohnsitz Art. 6 AusländerG
Ein ausländischer Bürger erhält die Erlaubnis zum zeitweiligen Wohnsitz für maximal drei Jahre. Sie soll im Rahmen einer jährlich durch die Regierung bestimmten Quote erteilt werden. Bei bestimmten Personenkreisen wie Ausländern, die früher die sowjetische Staatsangehörigkeit hatten oder bei Ausländern, die mit einem auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden russischen Staatsbürger verheiratet sind, sowie bei bestimmten ausländischen Investoren kann auch ohne Quote über die Erlaubnis zum zeitweiligen Wohnsitz entschieden werden.
Ständiger Wohnsitz Art. 8 AusländerG
Der ständige Wohnsitz kann beantragt werden, soweit der betreffende Ausländer mindestens ein Jahr auf der Grundlage eines zeitweiligen Wohnsitzes in Russland gelebt hat. Der ständige Wohnsitz wird für fünf Jahre erteilt und kann beliebig oft verlängert werden. Der Ausländer genießt dann die Erlaubnis der freien Ein- und Ausreise sowie unbeschränktes und territorial unbegrenztes Arbeitsrecht.
Daraus ist klar erkennbar, dass es gerade für die bP 1 möglich ist, ein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation zu erhalten und sind keine Gründe ersichtlich, warum die Kernfamilie der bP 1, bP 3 und Mutter der bP 3 nicht in der Russischen Föderation leben können soll.
Auch sieht beispielsweise das armenische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Armenien vor, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt werden (www.legislationline.org).
Es wird auf Art. 20 des armenischen Fremdengesetztes hingewiesen, wonach die bP3 und ihre Mutter als Familienmitglieder von bP1 ein Aufenthaltsrecht in Armenien hätten (http://www.legislationline.org/documents/action/ popup/id/6595, Zugriff 27.08.2014), weshalb sie auch in diesem Staat ihr Familienleben fortführen könnten und ergaben sich keine Hinweise, dass der bP3 oder ihrer Mutter ein Aufenthalt in Armenien schlicht unzumutbar wäre.
Eine derartige Antragstellung könnte beispielsweise auch über die armenische oder russische Botschaft in Österreich erfolgen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier auch nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Im gegenständlichen Fall besteht damit nicht einmal das Problem, dass die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten. Wie den Ausführungen bezüglich des Staatsbürgerschaftswesens / Einreisebestimmungen sowie Aufenthaltstitel für Ausländer in der Russischen Föderation und in Armenien zu entnehmen ist, besteht im vorliegenden Fall nicht das Problem, dass die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten.
Es ist somit davon auszugehen, dass es der aus Armenien stammenden bP 1, die bereits in der Vergangenheit in der Russischen Föderation aufhältig gewesen ist, möglich sein wird, eine Aufenthaltsberechtigung im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und ihres Kindes zu erlangen. Die bP 1 verfügt zudem über Verwandte in Armenien, und sind keine Gründe ersichtlich, warum ein Familienleben mit Unterstützung der Verwandten in Armenien nicht möglich sei. Auch gibt es aufgrund der Russischkenntnisse der bP 1 und der Mutter der bP 3 keine sprachlichen Barrieren.
Da die bP 1 ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann ist, der auch vor seiner Ausreise aus Armenien seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte ist davon auszugehen, dass er - gegebenenfalls mit der Unterstützung von Verwandten und Freunden - in der Lage sein wird, sowohl bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Armenien als auch einer Einreise in die Russische Föderation den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.
Ihre Fähigkeit, ihr Leben auch außerhalb ihres Herkunftsstaates zu meistern, zeigten die bP 1 und auch die bP 2 bereits durch ihre Reise nach Österreich. Der bP 2 steht es grundsätzlich frei, mit den anderen Familienmitgliedern auszureisen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass ein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis iSd Judikatur des EGMR zu volljährigen Geschwistern nicht nachgewiesen wurde.
Auch die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat als entweder Armenien oder der Russischen Föderation ist nicht auszuschließen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen der bP 1 von der Familie kommt, stellt kein unzumutbares Hindernis dar, zumal der familiäre Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).
Der bP 1 sowie der Mutter der bP 3 musste bei Begründung des Familienlebens in Österreich klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich unsicher ist und aufgrund der verschiedenen Herkunftsstaaten eine - zumindest vorübergehende - Trennung im Falle der Rückkehr möglich ist.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass gerade die Mutter der bP 3 angesichts des Verfahrenslaufes (rechtskräftige Ausweisung im Jahr 2009) nicht von einer berechtigten Erwartung ausgehen konnte, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Weiters ist festzuhalten, dass die bP 1 die Lebensgefährtin und Mutter des Kindes erst in Österreich kennengelernt hatte und diese Lebensgemeinschaft erst nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrages eingegangen war. Unter Berücksichtigung der eben genannten Ausgangslage ist festzuhalten, dass die bP 1 und ihre Lebensgefährtin ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben zu einem Zeitpunkt und in Kenntnis ihres mehr als unsicheren Aufenthaltsstatus sowie in dem Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben nur ein vorübergehendes sein wird, eingegangen sind.
Ergänzend anzumerken ist auch noch, dass eine zielstaatsbezogene Rückkehrentscheidung bzw. die sie vollziehende behördliche Maßnahme der Abschiebung der bP 3 und der Mutter einerseits und ihres Lebensgefährten (bP 1) und dessen Bruder (bP2) andererseits in verschiedene Herkunftsstaaten erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese Österreich - nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung aufgrund der aktuellen Rechtslage - nicht freiwillig verlassen, wozu sie ab Erlassung dieser Entscheidung dann verpflichtet wären bzw. die Mutter der bP 3 seit 2009 verpflichtet ist. Bis dahin steht es ihnen frei auch in andere Länder (gemeinsam) auszureisen bzw. die dafür notwendigen Schritte einzuleiten.
II.3.6.7. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend die bP stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.6.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP 1 und bP 2 sind seit sieben Jahren in Österreich aufhältig, die bP 3 seit ihrer Geburt im Jahr 2010. Die bP 1 und bP 2 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass die bP 1 und bP 2 inzwischen gut Deutsch Sprechen und entsprechende Kurse und Prüfungen absolvierten.
Aus dem Akteninhalt geht darüber hinaus nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. Die überwiegenden Zeit ihres Aufenthalts in Österreich gingen die bP 1 und bP 2 keiner Erwerbstätigkeit nach und lebten von der Grundversorgung. Während des siebenjährigen Aufenthalts war die bP 1 für insgesamt knapp ein Jahr beschäftigt, wobei sei dennoch bis 26.06.2013 durchgängig Grundversorgung bezog. Die bP 2 arbeitete für 21 Monate. Aktuell leben die bP 1 und bP 3 von der Grundversorgung. Die bP 1 geht zwar derzeit seit 27.05.2014 einer Beschäftigung nach, für welche sie bis 31.10.2014 eine Beschäftigungsbewilligung aufweist. In Anbetracht des Umstandes jedoch, dass die restlichen Familienmitglieder von der Grundversorgung leben, insbesondere auch die Tochter, kann auch betreffend die bP 1 nicht von einer vollen Selbsterhaltungsfähigkeit in Bezug auf ihre Sorgepflichten ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zur minderjährigen bP 3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP über ihr Umfeld bzw. ihre Mutter die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest teilweise in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP 3 wurde in Österreich geboren und hat nie in der Russischen Föderation gelebt. Bereits aufgrund des geringen Lebensalters der minderjährigen bP 3 kann kaum von einem etablierten Privatleben und somit auch von keiner diesbezüglichen Verletzung im Falle der Ausweisung bzw. einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden. Der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet war nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, welcher sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, möglich. Das Gewicht eines allfälligen zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird schon dadurch gemindert, dass sich die bP 3 bzw. ihre Eltern nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für die nunmehr dreieinhalbjährige bP 3 - gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die bP in einem jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. etwa EGMR 26. 1. 1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich bzw. auch VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0216; 31. 3. 2008, 2008/21/0081; 17. 12. 2007, 2006/01/0216). Eine Rückkehr der bP wird nur mit der Mutter - eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt auch mit seinem Vater - erfolgen, welche der bP 3 die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern kann. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat weder unmöglich noch unzumutbar (dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für eine allfällige gemeinsame Rückkehr der Familie nach Armenien).
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP 1 und 2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährige bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts bzw. des Asylgerichtshofes und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellten einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht. Hierauf wurde die Akte dem AsylGH, Abteilung E9 vorgelegt. Im Fall der bP 1 wurde ein Wiedereinsetzungsverfahren durchgeführt. Die bP legten in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen aus der Heimat vor, welche übersetzt und teilweise überprüft wurden.
Die bP setzten im Beschwerdeverfahren keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellten, im Gegenteil, sie legten mehrmals neue Unterlagen vor, zuletzt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Urteil aus dem Jahr 1999, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatten. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP 1 und 2 auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Nach nunmehriger Übermittlung der Akte an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnis.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.6.9. Unter Berücksichtigung des Falles OMOREGIE sowie NNYANZI hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer würde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa im dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).
Im vorliegenden Fall ist weder von berücksichtigungswürdigen familiären Bindungen auszugehen, noch liegt mit einer Aufenthaltsdauer der bP 1 und bP 2 von ca. 7 Jahren ein dermaßen langer Aufenthalt vor, der grundsätzlich zur Annahme eines Überwiegens der persönlichen Interessen der bP führen würde. Weiters ist keine besondere berufliche Integration erkennbar und sind zugunsten der bP 1 und 2 damit lediglich gute Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Dass man bei einem Brand einschreitet wie die bP 2 ist grundsätzlich als quasi Bürgerpflicht anzusehen.
Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Rückkehrentscheidung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.7. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
Z 22: Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Da hinsichtlich der Kernfamilie der bP mit Entscheidungen vom heutigen Tage die Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden sind und der Antrag der Mutter der bP 3 bereits 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens keine Schutzgewährung bzw. ein Aufenthaltstitel abgeleitet werden.
II.3.8 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien bzw. in die Russische Föderation dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff und dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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