I403 2006893-1•BVwG I403 2006893-1
I403 2006893-1Bundesverwaltungsgericht01.09.2014
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung
I403 2006893-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2014, Zl. 655174606-176371, beschlossen:
A)
I. Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 05.12.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet war am 02.12.2013 per LKW, von Italien kommend, erfolgt.
2. Am 05.12.2013 erfolgte die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden. Dort gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dort die Grundschule von 1996 bis 2001 besucht zu haben. Er sei am 08.04.2012 mit dem Bus nach Niger und weiter nach Libyen geflohen. Am 27.11.2013 setzte er von dort mit dem Schiff nach Italien über, wo er sich auf einem LKW versteckte, der ihn nach Österreich brachte. Hier hätte er einen Passanten dazu bewogen, ihn mit dem PKW nach Traiskirchen zu bringen. Die Reise hätte seine Mutter für ihn bezahlt, die mit ihm und seinen Geschwistern nach Libyen geflohen sei. Das Geld hätte aber nur gereicht, um einem die Überfahrt zu bezahlen. Wo sich seine Familie jetzt befinde, wisse er nicht, sein Vater sei schon vor langer Zeit gestorben.
3. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund folgendes an: "Am 11.03.2012 gab es einen Bombenanschlag in unserer Kirche in XXXX. Beinahe 10 Menschen kamen ums Leben. Zu dieser Zeit fuhr ich gerade als Lenker mit dem Bus der Kirche und brachte Leute zur Messe. Ich sah die Verletzten und Toten - sogar unser Pastor war dabei. Ich bin ein junges Mitglied der Kirchengemeinde. Nach diesem Anschlag rannten einige unserer Kirchenmitglieder in die Stadt XXXX und es kam zu Aufständen. Weil wir voller Schmerz und Zorn waren, zündeten wir Autos und Gebäude an. Danach rannte ich weg und versteckte mich im Haus des Hilfspastors. Später kam dann die Polizei und hat überall nach uns gesucht. Die Polizei fand weiters bei der Kirche ein Buch mit all unseren Namen und suchte uns. Ich habe Angst von der Polizei oder von Boko-Haram getötet zu werden. Libyen habe ich verlassen, weil es dort nur Moslems gibt. Aus diesem konkreten Grund ging ich von dort weg."
4. Am 12.12.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Dort erklärte der Beschwerdeführer: "Mein Problem ist die Boko Haram. An einem Sonntag bei der Messe, das war am 11.03.2012, da habe ich Leute mit dem Bus zur Kirche geholt. Bevor ich angekommen bin, habe ich gesehen, dass mehr als 20 Leute bei einem Bombenanschlag getötet worden sind. Auch mein Bruder XXXX ist gestorben. Dann habe ich mit anderen Jugendlichen Autos angezündet und randaliert. Viele Bewohner haben uns gesehen und haben alles der Polizei erzählt. In der Kirche gibt es eine Liste der Mitglieder und die Polizei hat diese gefunden und hat dann nach mir gesucht. Ich habe mich im Haus des Pastors Haus gestorben. Ich meine den Hilfspastor... ich war bei diesem da der Pastor verstorben war. Dann haben sie nach mir gesucht, ich meine die Polizei, wir sollten dann einfach das Land verlassen, das hat meine Mutter gewollt, sonst habe ich keine politischen oder ähnliche Gründe. Das ist alles."
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG idF nach Nigeria ausgewiesen.
6. Die negative Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Bombenanschlags der Boku Haram geflüchtet, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Details geschildert, sich extrem vage ausgedrückt und keinerlei Kenntnisse über XXXX nachweisen können. Er hätte sich zudem widersprochen, indem er einmal von 10, ein anderes Mal von 20 Toten gesprochen hätte. Zudem könne er sich der Verfolgung durch Privatpersonen entziehen, indem er sich in einen anderen Landesteil begebe. In Nigeria herrsche keine solch extreme Gefährdungssituation, dass dies einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 MRK entspräche. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege zudem auch nicht vor, so dass keine Abschiebungshindernisse zu erkennen wären.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese dem Beschwerdeführer am 13.12.2013 zugestellt.
8. Fristgerecht wurde am 18.12.2013 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Dieser sei mit Verfahrensmängeln belastet, da die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte sehr wohl detailliert alle Umstände seiner Verfolgung angegeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 24.02.2014 eine mündliche Verhandlung ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 (I403 2000143-1/7E) wurde die Beschwerde aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und des Fehlens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria hinsichtlich Spruchpunkte I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus) und II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
10. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (655174606-176371) vom 10.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.). Es wurde von der belangten Behörde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familie habe und somit kein Familienleben führe. Die Einreise sei im Dezember 2013 illegal erfolgt. Nennenswerte soziale Bindungen seien nicht erkennbar. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz sei nach sorgfältiger Abwägung nicht zu erteilen; die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen. Abschiebehindernisse lägen keine vor.
11. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 18.03.2014), nachdem er an der im ZMR angegebenen Adresse XXXX beim Zustellversuch am 17.03.2014 nicht angetroffen worden war.
12. Am 31.03.2014 teilte Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, 8700 Leoben, mit, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen rechtfreundlicher Vertretung beauftragt worden sei.
13. Am 04.04.2014 wurde per Fax Beschwerde gegen oben genannten Bescheid erhoben. Der Faxsendebericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeigt den 04.04.2014, 09:55. In der Beschwerde wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 10.03.2014 (655174606-176371) und ausgeführt, man erhebe Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof [gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht] und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, dass die Ausweisung aufgehoben werde und in eventu möge das Gericht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Polizei in Nigeria den Beschwerdeführer suche, er keine Überlebenschance in Nigeria habe und somit Art. 3EMRK bei einer Rückkehr verletzt würde.
14. Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden am 11.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
15. Folgender Verspätungsvorhalt wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. Auner, zugestellt:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.03.2014,
Zl. 655174606-176371 wurde laut Zustellnachweis, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.03.2014, hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 18.03.2014.
Gemäß § 16 Absatz 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Beschwerdefrist endete daher mit 01.04.2014.
Die Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid wurde am 04.04.2014 per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher gegebenenfalls zurückzuweisen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz mangelhaft ist; der eingebrachte Schriftsatz weist zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" sowie die zutreffende Geschäftszahl des oben genannten Bescheides auf, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug auf den Inhalt des oben bezeichneten Bescheides. Vielmehr sprechen diese Ausführungen ausnahmslos das bereits rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren an. Insofern ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erschließbar, ob Sie nun eine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid erheben, oder tatsächlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz - einen sogenannten Folgeantrag nach § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz - stellen wollen.
Sie haben die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen."
16. Am 16.07.2014 teilte Mag. Auner mit, dass seine Kanzlei nicht mit der Beschwerdeerhebung bevollmächtigt gewesen sei und auch nichts darüber wisse. Er werde mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen. Er könne nicht sagen, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde; es sei dem Rechtsanwalt nicht möglich gewesen, Kontakt zu Beschwerdeführer aufzunehmen. Ein Schreiben an ihn sei mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen.
17. Das Bundesverwaltungsgericht unternahm einen Zustellversuch am 04.08.2014 an der neuen Adresse des Beschwerdeführers in XXXX. Die Zustellung des Verspätungsvorhaltes blieb erfolglos, das Schreiben wurde nicht behoben.
18. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ersuchte das Stadtpolizeikommando Graz am 19.08.2014 um Aufenthaltserhebung und Zustellung. Am 20.08.2014 konnte der Verspätungsvorhalt dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden; eine unterfertigte Übergabebestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
19. Am 29.08.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er klärte zunächst, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (655174606-176371) vom 10.03.2014 erheben wolle. In einem werde die versäumte Verfahrenshandlung, nämlich das Rechtsmittel der Beschwerde nachgeholt. Es wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 oder § 57 Asylgesetz beantragt, in eventu die Zurückverweisung an das Bundesamt, in eventu die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Behebung der Ausweisungsentscheidung, jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In eventu falls seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt und dessen Stattgebung beantragt. Diesbezüglich wurde näher ausgeführt:
"Ich, XXXX, suchte am 02.04.2014 die Rechtsberatung des VMÖ Geschäftsstelle Eisenstadt auf. Am 26.03.2014 wurde der Kontakt mit der Geschäftsstelle Eisenstadt hergestellt. Auf Nachfrage der Rechtsberaterin Mag. Barbara OESLATI wann denn der Bescheid zugestellt worden sei, habe ich ihr gesagt, dass das am 26.03.2014 war. Auch wurde ich am 02.04.2014 von Rechtsberater Mag. Bekir KOSALOGLU gefragt, wann ich denn den Bescheid erhalten habe. Hier gab ich die gleiche Antwort. Ich habe mir den Bescheid am 26.03.2014 abgeholt. Ich wusste nicht, dass die Frist mit der Hinterlegung beginnt. Ich dachte, das sind zwei Wochen Zeit habe, ab dem Tag wo ich mir den Brief hole. Ich bin gar nicht auf die Idee gekommen, dass dies anders hätte sein können. Auch kann ich mich gar nicht erinnern, an welchem Tag ich die Benachrichtigung bekommen habe. Ich hab dann diesen gelben Zettel gesehen und da war eine Zeit darauf. Auch habe ich nicht lesen können, wer der Absender dieser Sendung ist. Für mich war daher die Zustellung am 26.03.2014. Am 02.04.2014 wurde ich über meine Rechte und Pflichten aufgeklärt, als auch bei der Beschwerdeerhebung unterstützt. Auch wurde von meinem Rechtsberater am 26.03.2014 sogleich eine Verfahrensanordnung beim BFA RD NÖ schriftlich angefordert. Dieser Aufforderung ist das BFA in der Form nachgekommen, als es einfach die alte Verfahrensanordnung vom 12.12.2013 geschickt hat. Es wäre meinem Rechtsberater wahrscheinlich dann auch aufgefallen, dass mit dem Zustellungsdatum etwas nicht stimmen konnte. Ich wollte und will natürlich eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA RD NÖ erheben." Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Wiedereinsetzung und Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425) setzt er fort: "Mir wurde der negative Bescheid am 26.03.2014 ausgehändigt. Ich wurde jedoch nicht darüber informiert, dass dies der negative Asylbescheid wäre und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe. Ich habe auch keinen Dolmetscher gehabt, welcher mich über den Inhalt des Schriftstücks aufklären hätte können. Außerdem kann ich in meiner Sprache weder lesen noch schreiben. Aus diesen Gründen war es mir nicht möglich, die Informationen aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zu entnehmen." Er habe bisher noch nie seine Mitwirkungspflichten verletzt. Ihm sei kein Verschulden an der Unkenntnis des Verstreichens der Rechtsmittelfrist anzulasten. Das unabwendbare bzw. unvorhergesehene Ereignis, mit welchem sich die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages begründen lasse, sei somit seine Unkenntnis als rechtsunkundige Person über den tatsächlichen Beginn seiner Rechtsmittelfrist. Er sei nicht in der Lage, alles intellektuell zu erfassen. Er habe erst nach der Rechtsberatung am 02.04.2014 die Tragweite des Bescheides erfasst und erfahren, was eine Beschwerde sei. Zudem wurde in der Beschwerde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Begründung:
Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 18.03.2014. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am 26.03.2014 von der Post und erklärte gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich, dass der Bescheid an diesem Tag zugestellt worden sei.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist, welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt angegeben ist, endete am 01.04.2014. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes 2 Wochen.
In der Folge wurde gegen diese Entscheidung am 04.04.2014 per Fax Beschwerde erhoben.
Festzuhalten ist außerdem, dass am 31.03.2014 Rechtsanwalt Mag. AUNER gegenüber dem Bundesamt bekannt gab, dass er durch den Beschwerdeführer mit dessen Vertretung beauftragt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde.
Nach entsprechendem Verspätungsvorhalt wurde fristgerecht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des in Rede stehenden Bescheides eingebracht; zeitgleich wurde eine inhaltliche Beschwerde eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 17.03.2014 bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bzw. des Beginns der Abholfrist am folgenden Tag.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
In casu bringt der Wiedereinsetzungswerber vor, dass er den Bescheid des Bundesamtes am 26.03.2014 von der Post geholt hätte und davon ausgegangen sei, dass damit die 2-wöchige Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Er habe dies auch gegenüber der Rechtsberatung so angegeben. Im Wiedereinsetzungsantrag verweist er insbesondere darauf, dass er in Unkenntnis des Rechtslage gewesen sei, dass er nicht Deutsch könne, keine Schulbildung genossen habe und Analphabet sei.
Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Irrtum des Beschwerdeführers über das Zustelldatum. Bei diesem Irrtum handelt es sich um jedenfalls kein unabwendbares (auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht zu verhinderndes), aber doch um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse abhängt.
Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".
Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
Der Wiedereinsetzungswerber wendet ein, dass er rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber die Möglichkeit gehabt hätte, sich früher an die Rechtsberatung (und nicht erst fast eine Woche nach Abholung des Bescheides von der Post am 26.03.) zu wenden als erst am 02.04., d.h. erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Er hätte sich bereits bei Erhalt der Benachrichtigung der Post über Hinterlegung eines Schreibens, welche am 17.03.2014 erfolgte, an die Rechtsberatung wenden können. Zudem wurde am 31.03.2014, also noch während offener Rechtsmittelfrist, dem Bundesamt eine Vollmachtsbekanntgabe durch einen Rechtsanwalt übermittelt, der erklärte, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein. Von einer "ordentlichen Prozesspartei" im Sinne des oben genannten VwGH-Erkenntnisses wäre zu erwarten, dass er sich mit einer Benachrichtigung, spätestens aber ab tatsächlicher Übernahme des Bescheides entweder an seinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wendet. Dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Der Wiedereinsetzungswerber führt auch an, dass er nicht lesen und schreiben könne. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass jemand mit der ihm gebotenen Sorgfalt im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Umso mehr hätte der Wiedereinsetzungswerber sich bewusst sein müssen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist und sich zeitgerecht an einen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wenden müssen (vgl. dazu ähnlich VwGH 19.12.1996, 95/11/0187 bzw. AsylGH 04.02.2013, C6 425.543-2/2012).
Somit liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Einbeziehung der Umstände, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, dennoch - "in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen" im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VwGH - ein Verschulden vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II.
Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:
§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Der angefochtene Bescheid wurde mit 18.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG daher mit Ablauf des 01.04.2014, sodass die am 04.04.2014 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere VwGH, 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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